Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 86 vom 23.12.2002  - Seite 4564 bis 4568 - Vierte Verordnung zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung

900-11-4
4564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002 Vierte Verordnung zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung Vom 18. Dezember 2002 Auf Grund des § 48 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 226 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), jeweils auch in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz: Artikel 1 Die Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3624), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Für Frequenzzuteilungen auf Grund von Anträgen, die vor dem 1. Januar 2003 bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vollständig vorlagen, werden Gebühren nach den in der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3624), festgelegten Gebührentatbeständen und Gebührenhöhen erhoben." 2. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Berlin, den 18. Dezember 2002 Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wolfgang Clement Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002 Anlage 4565 ,,Anlage (zu § 1 Abs. 1) Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro A A.1 A.2 A.3 Allgemeine Gebühren Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde Änderungen einer Zuteilungsurkunde, die nicht die auf den Verwendungszweck der Frequenz abgestellten Parameter betreffen 60 60 Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor bis zu 75 % Beendigung der Amtshandlung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als der Gebühr wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der für den beantragten Betroffene dazu Anlass gegeben hat Verwaltungsakt Frequenzzuteilung an den Gesamtrechtsnachfolger eines Zuteilungsinhabers zur Umsetzung der Gesamtrechtsnachfolge oder an den Einzelrechtsnachfolger eines Zuteilungsinhabers, der Geschäftsbereiche, die steuerlich als Teilbetrieb anzusehen sind, außerhalb der Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes gemäß den §§ 20, 24 des Umwandlungssteuergesetzes einbringt Gebühren für Frequenzzuteilungen Versuchs- und Demonstrationsfunkanlagen sowie Kurzzeit-Zuteilungen Frequenzzuteilung für eine Funkstelle im Versuchsfunk Frequenzzuteilung für eine Demonstrationsfunkanlage Frequenzzuteilung für den vorübergehenden Betrieb eines Kanals mit einer vorgegebenen Anzahl von Sendefunkanlagen oder einer Frequenzzuteilung eines Funknetzes (maximal 14 Tage) Zuschlag zu B.0.3 für den Betrieb jedes weiteren Kanals Öffentliche Mobilfunknetze Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort bei Frequenznutzungen in D- und E-Netzen im Rahmen der Frequenzzuteilung Zuteilung eines Kanals nebst Festlegung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal in einem Bündelfunknetz Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort im Rahmen von Frequenzzuteilungen für Frequenznutzungen in einem lizenzierten Datenfunknetz Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort im Rahmen von Frequenzzuteilungen für Frequenznutzungen in einem lizenzierten Funkrufnetz Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort im Rahmen von Frequenzzuteilungen für Frequenznutzungen in einem UMTS-Netz Feste Funkdienste (außer Satellitenfunk) Zuteilung einer Frequenz für den Betrieb einer Sendefunkanlage mit Verträglichkeitsprüfung Gebietsbezogene Frequenzzuteilung für Richtfunknutzungen außer Funkanbindung von Teilnehmeranschlussleitungen (Wireless Local Loop [WLL], PMP-I-Richtfunk) Satellitenfunk Zuteilung einer Frequenz für eine Erdfunkstelle ohne Verträglichkeitsprüfung Zuteilung einer Frequenz für eine Erdfunkstelle mit Verträglichkeitsprüfung Frequenzzuteilung für ein lizenzpflichtiges Satellitenfunksystem Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL) Frequenzzuteilung für ein Betriebsfunknetz, Grubenfunknetz, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke (je Zeitschlitz) oder eine Funkanlage für Hilfszwecke 130 68 100 bis 1 000 500 bis 3 500 100 bis 1 500 1 250 bis 12 500 000 14 190 140 130 200 130 60 bis 500 A.4 B B.0 B.0.1 B.0.2 B.0.3 B.0.3.1 B.1 B.1.1 B.1.2 B.1.3 50 B.1.4 14 B.1.5 B.2 B.2.1 B.2.2 B.3 B.3.1 B.3.2 B.3.3 B.4 B.4.1 36 4566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002 Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro B.4.2 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals oder einer Frequenz im Betriebsfunk aus Frequenzbereichen, die nicht zur Nutzung als ,,Gemeinschaftsfrequenzen" bestimmt sind Zuteilung eines Kanals nebst Festlegung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal in einem Bündelfunknetz Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort im Rahmen von Frequenzzuteilungen für Frequenznutzungen in einem GSM-R-Netz Frequenzzuteilung für die Teilnahme am CB-Funk mit einer Sendefunkanlage, soweit nicht allgemein zugeteilt Zuschlag zu B.4.5 für jede weitere Sendefunkanlage Frequenzzuteilung für innerhalb der vorläufigen Schutzabstände gelegene ortsfeste CB-Funkstandorte zur Nutzung der Kanäle 41 bis 80 Frequenzzuteilung für ein Funknetz der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk) Frequenzzuteilung für eine Grundstücks-Sprechfunkanlage Frequenzzuteilung für eine Grundstücks-Personenruffunkanlage Frequenzzuteilung für eine grundstücksüberschreitende Personenruffunkanlage Frequenzzuteilung für eine Fernwirkfunkanlage Frequenzzuteilung für eine Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen Frequenzzuteilung für eine nömL-Fernsehfunkanlage, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlage, Funkanlage zur vorübergehenden Einrichtung von Fernsehleitungen, Funkanlage für Ton- und Meldeleitungen Frequenzzuteilung für eine Durchsagefunkanlage (Führungsfunkanlage, drahtlose Mikrofonanlage) mit Ausnahme von B.4.13.1 Frequenzzuteilung für eine drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte Frequenzzuteilung für ein Mietsprechfunkgerät Änderung einer bestehenden Frequenzzuteilung, sofern keine Neuzuteilung oder Änderung im Sinne von A.2 Flug- und Flugnavigationsfunk Frequenzzuteilung für eine Funkstelle des Flugfunks (ggf. auch mit integrierter Flugnavigationsfunkstelle) oder des Flugnavigationsfunks Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk Frequenzzuteilung für eine Funkstelle Navigations-, nichtnavigatorischer Ortungs-, Wetterhilfen-, Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst Frequenzzuteilung für eine Sendefunkanlage in einem dieser Funkdienste Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen Frequenzzuteilung für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen mittels DECTTechnologie Frequenzzuteilung für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen mittels Punktzu-Multipunkt-Richtfunk (WLL-PMP-Rifu) Rundfunkdienst Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Langwellensenders Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Mittelwellensenders in analoger Übertragungstechnik Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Mittelwellensenders in digitaler Übertragungstechnik Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kurzwellensenders in analoger Übertragungstechnik 100 bis 1 000 B.4.3 B.4.4 B.4.5 B.4.5.1 B.4.5.2 B.4.6 B.4.7 B.4.8 B.4.9 B.4.10 B.4.11 B.4.12 190 36 15 5 85 130 130 130 130 130 130 130 B.4.13 B.4.13.1 B.4.14 B.4.15 B.5 B.5.1 B.6 B.6.1 B.7 B.7.1 B.8 B.8.1 B.8.2 B.9 B.9.1 B.9.2 B.9.3 B.9.4 130 gebührenfrei 30 60 bis 100 130 130 130 1 250 bis 1 093 750 1 250 bis 8 750 000 2 500 2 500 1 250 1 500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002 4567 Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro B.9.5 B.9.6 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kurzwellensenders in digitaler Übertragungstechnik Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) 750 50 je angefangene 10 qkm theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch 450 30 je angefangene 10 qkm theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch 450 10 je angefangene 10 qkm theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch 450 250 je angefangene 10 qkm theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch 450 125 je angefangene 10 qkm theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch 450 Differenz zwischen bisheriger und neuer theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch Mindestgebühr gemäß lfd. Nr. B.9.6 bis B.9.10 B.9.7 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band III in digitaler Übertragungstechnik (DAB-Block) B.9.8 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im L-Band in digitaler Übertragungstechnik (DAB-Block) B.9.9 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band III bis V in analoger Übertragungstechnik (Fernseh-Rundfunk) B.9.10 Frequenzzuteilung für den Betrieb eines DVB-T-Kanals B.9.11 Vergrößerung der theoretischen Versorgungsfläche eines Rundfunksenders B.9.12 Verringerung der theoretischen Versorgungsfläche eines Rundfunksenders Mindestgebühr gemäß lfd. Nr. B.9.6 bis B.9.10 25 % der jeweiligen Neuzuteilungsgebühr, mindestens 450; maximal 1 250 450 B.9.13 Frequenzzuteilung für kurzzeitige Nutzungen mittels Rundfunktechnik innerhalb der für den Rundfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche (maximal 14 Tage innerhalb eines Jahres; nicht zusammenhängend) B.9.14 Frequenzzuteilung zur Nutzung von Frequenzen für Versuchsabstrahlungen zu Testund Messzwecken 4568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002 Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro B.9.15 B.9.16 B.9.17 B.9.18 Frequenzzuteilung für nicht grundstücksüberschreitende Funkanwendungen mit Rundfunktechnik innerhalb der für den Rundfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche 450 15 450 60 Zuteilung einer analogen Ersatzfrequenz zugunsten der Einführung digitaler Übertragungstechniken Frequenzzuteilung zum Betrieb eines ausländischen Rundfunksenders für die Versorgung ausländischer Gebiete Änderung einer Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Rundfunksenders, die auf Grund eines Wechsels des zu übertragenden Rundfunkprogramms im Sinne von § 47 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes erforderlich wird, unter Beibehaltung des Senderbetreibers und ohne Änderung der auf den Verwendungszweck abgestellten telekommunikationsrechtlichen und technischen Parameter Gebühren für Maßnahmen auf Grund von Verstößen gegen die §§ 44 bis 47 des Telekommunikationsgesetzes oder die darauf beruhenden Rechtsverordnungen Bearbeiten eines Verstoßes gegen Frequenzzuteilungsbedingungen, Auflagen oder die Frequenzzuteilungsverordnung einschließlich Festlegen der Maßnahmen Ausführen eines mobilen Messeinsatzes am Ort des Gestörten Ausführen eines mobilen Messeinsatzes am Ort des Störers Ausführen eines stationären Messeinsatzes zum Ermitteln von Funksendern, die gegen Frequenzzuteilungsbedingungen, Auflagen oder die Frequenzzuteilungsverordnung verstoßen C C.1 C.2 C.3 C.4 25 bis 1 500 900 600 250 bis 1 500 *) Theoretische Versorgungsfläche: Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung der Frequenzzuteilungsgebühr. Sie basiert für den Rundfunkdienst auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997. Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DABKanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position ,,Medianwert der Mindestfeldstärke") und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A1.50, Position ,,Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke") zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt eine Mehrfachveranschlagung von Theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender. Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°- Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement A= R 2 36 berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die Theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm. Anteile von Flächenelementen, die aus Gebieten der Nord- oder Ostsee bzw. ausländischem Hoheitsgebiet bestehen, werden nicht angerechnet. Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind. Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die Theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird. Für Maßnahmen zur Erhöhung der Empfangsfeldstärke, die in einem Gleichwellennetz zu keiner Vergrößerung der Theoretischen Versorgungsfläche dieses Netzes führen, werden keine Zuteilungsgebühren erhoben."