Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 86 vom 23.12.2002  - Seite 4569 bis 4579 - Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung BinSchSprFunkV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002 4569 Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung ­ BinSchSprFunkV)*) Vom 18. Dezember 2002 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen verordnet auf Grund ­ des § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 6 und Abs. 4 auch in Verbindung mit Abs. 6 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), ­ des § 4 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: 1. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften §1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt 1. den mobilen UKW-Sprechfunkdienst bei Schiffsfunkstellen auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4; 2. den Erwerb eines UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (UKW-Sprechfunkzeugnis [UBI]). §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4: die Bundeswasserstraßen nach den Anlagen 1 und 3 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; 2. Fahrzeuge: Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte, Schwimmkörper und Seeschiffe; 3. Binnenschifffahrtsfunk: Internationaler mobiler UKW-Sprechfunkdienst zwischen Landfunkstellen und Schiffsfunkstellen oder zwischen Schiffsfunkstellen auf Binnenschifffahrtsstraßen, der folgende Verkehrskreise umfasst: a) Schiff ­ Schiff, b) Nautische Information, c) Schiff ­ Hafenbehörde, d) Funkverkehr an Bord, e) Öffentlicher Nachrichtenaustausch; 4. Funkanlage: Schiffsfunkstelle an Bord eines Fahrzeuges; sie kann aus mehreren Funkgeräten bestehen; 5. Regionale Vereinbarung: die Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000 (BGBl. II S. 1213); _______________ *) § 3 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG Nr. L 91 S. 10). 4570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002 6. Handbuch Binnenschifffahrtsfunk: das von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg und von der Donaukommission in Budapest gemeinsam nach der Entschließung Nr. 1 der Regionalen Vereinbarung herausgegebene und dort niedergelegte Handbuch Binnenschifffahrtsfunk einschließlich der Regionalen Teile in der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen jeweils bekannt gemachten aktuellen Fassung; 7. Landfunkstelle: ortsfeste Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks; 8. Schiffsfunkstelle: mobile Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die sich an Bord eines Fahrzeuges befindet, das nicht ständig festgemacht ist. 2. Abschnitt Betriebsvorschriften §3 Grundregeln (1) Der Funkdienst bei einer Schiffsfunkstelle darf nur nach Maßgabe der Regionalen Vereinbarung und des Handbuchs für den Binnenschifffahrtsfunk abgewickelt werden. (2) Die UKW-Kanäle der Verkehrskreise Schiff ­ Schiff, Schiff ­ Hafenbehörde und Funkverkehr an Bord dürfen nur benutzt werden, wenn dabei die Ausgangsleistung des Senders automatisch auf einen Wert zwischen 0,5 Watt und 1 Watt begrenzt wird. In den UKW-Kanälen im Verkehrskreis Nautische Information muss die Ausgangsleistung auf einen Wert zwischen 6 Watt und 25 Watt eingestellt sein. (3) Alle festen und tragbaren Funkanlagen müssen über ein Automatisches Senderidentifizierungssystem in der Binnenschifffahrt (Automatic Transmitter Identification System [ATIS]) verfügen. §4 Erlaubnis (1) Wer auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 eine Schiffsfunkstelle bedienen oder beaufsichtigen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde nach dieser Verordnung. Sie gilt unbefristet. Zuständige Behörde ist die Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz. (2) Diese Erlaubnis wird durch ein UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI [Anlage 1]) nachgewiesen. (3) Keiner Erlaubnis bedarf der Inhaber eines 1. amtlich anerkannten UKW-Sprechfunkzeugnisses (UBI [Anlage 2]), 2. von einer Vertragsverwaltung der Regionalen Vereinbarung auf Grund dieser Vereinbarung ausgestellten UKWSprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk, 3. von der zuständigen Behörde anerkannten und gültigen Funkzeugnisses, 4. Funkzeugnisses, das vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist und zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk berechtigt. §5 Besondere Pflichten (1) In den Verkehrskreisen Schiff ­ Schiff, Nautische Information und Schiff ­ Hafenbehörde dürfen nur Nachrichten übermittelt werden, die sich auf den Schutz des menschlichen Lebens, die Fahrt oder die Sicherheit von Fahrzeugen beziehen. (2) Das Zeugnis nach § 4 Abs. 2 oder 3 ist den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. 3. Abschnitt Erwerb der Erlaubnis; Funkzeugnisse §6 Anforderungen für den Erwerb der Erlaubnis Der Bewerber muss für die Erteilung der Erlaubnis das 15. Lebensjahr vollendet und die erforderliche Befähigung in einer Prüfung nachgewiesen haben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002 §7 Prüfungsvoraussetzungen 4571 (1) Der Bewerber hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Erlaubnis mit folgenden Angaben an die zuständige Behörde über den Prüfungsausschuss zu richten: 1. Familienname, 2. Geburtsname, 3. Vornamen, 4. Tag und Ort der Geburt, 5. Anschrift. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. eine Kopie des gültigen Reisepasses oder Personalausweises, 2. zwei gleiche Passbilder aus neuerer Zeit. (3) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn 1. das Mindestalter (§ 6) nachgewiesen und 2. die Gebühren (§ 15) eingegangen sind. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 darf ein Bewerber zur Prüfung auch drei Monate vor Erreichen des Mindestalters zugelassen werden. §8 Prüfungsausschüsse (1) Die zuständige Behörde richtet Prüfungsausschüsse ein und bestellt deren Vorsitzende, Stellvertreter und Prüfer nach Bedarf. Sie macht die Standorte ihrer Prüfungsausschüsse im Verkehrsblatt bekannt. (2) Jeder Prüfer muss mindestens über das Allgemeine Betriebszeugnis für Funker (ABZ), das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC) einschließlich der Berechtigung zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk oder das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Seefunkdienst verfügen. (3) Ein Prüfungsausschuss besteht bei der Wasserschutzpolizeischule in Hamburg. §9 Prüfung (1) Der Bewerber hat in einer Prüfung nach Maßgabe des Prüfungsprogramms (Anlage 3) nachzuweisen, dass er 1. über ausreichende Kenntnisse der für die Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk maßgebenden Vorschriften sowie die zur ordnungsgemäßen Bedienung der Funkanlage erforderlichen betrieblichen und technischen Kenntnisse verfügt (theoretischer Teil) und 2. zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist (praktischer Teil). (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter bestimmt den Prüfungstermin und beruft die Prüfungskommission, die aus drei Prüfern besteht. Die Prüfungskommission nimmt die Prüfung ab. (3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Sie wird nach Maßgabe der Anlage 4 durchgeführt. Die Prüfung ist nur bei einstimmiger Entscheidung der Prüfungskommission bestanden. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen. (4) Hat der Bewerber in der Prüfung die Befähigung zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk und zur ordnungsgemäßen Bedienung der Funkanlage nachgewiesen, wird ihm die Erlaubnis durch die Ausstellung eines unbefristet gültigen UKW-Sprechfunkzeugnisses (UBI) nach dem Muster der Anlage 1 erteilt. (5) Besteht der Bewerber einen Teil der Prüfung nicht, kann er diesen Teil der Prüfung frühestens nach zwei Wochen und spätestens nach sechs Monaten wiederholen. (6) Inhaber eines nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten 1. Allgemeinen Betriebszeugnisses für Funker (General Operator's Certificate [GOC]), 2. Beschränkt Gültigen Betriebszeugnisses für Funker (Restricted Operator's Certificate [ROC]), 3. UKW-Betriebszeugnisses für Funker (UBZ), 4. Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (Long Range Certificate [LRC]), 5. Beschränkt Gültigen Funkbetriebszeugnisses (Short Range Certificate [SRC]) sind beim Erwerb der Erlaubnis von der Prüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten befreit, die sie mit dem Zeugnis bereits nachgewiesen haben. 4572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002 (7) Wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung beim Erwerb eines Seefunkzeugnisses nur einen Teil der Prüfung bestanden hat, die mindestens zwei Wochen und längstens sechs Monate zurückliegt, und dies durch eine Bescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post nachweisen kann, ist beim Erwerb der Erlaubnis von dem entsprechenden Teil der Prüfung befreit. § 10 Erteilung ohne Prüfung Gegen Vorlage eines der in § 4 Abs. 3 Nr. 3 und 4 genannten Zeugnisse oder einer von der zuständigen Behörde anerkannten Bescheinigung über eine erfolgreich abgelegte Prüfung zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk erteilt die zuständige Behörde dem Inhaber auf Antrag ohne erneute Prüfung die Erlaubnis und stellt ein UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI) aus. § 11 Ersatzausfertigung Ist ein UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI) oder ein Funkzeugnis nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, stellt die zuständige Behörde auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. Ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Zeugnis ist bei der zuständigen Behörde abzuliefern. § 12 Entziehung (1) Die zuständige Behörde muss eine Erlaubnis entziehen, wenn der Inhaber nachweislich 1. in gefährdender Weise gegen Bestimmungen über den Binnenschifffahrtsfunk verstoßen hat oder 2. zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk nicht mehr in der Lage ist, insbesondere nicht mehr über ausreichendes Hör- oder Kommunikationsvermögen oder ausreichende Sehschärfe verfügt; die zuständige Behörde kann in Zweifelsfällen die Vorlage fachärztlicher Zeugnisse verlangen. (2) Die zuständige Behörde kann eine Erlaubnis entziehen, wenn 1. der Inhaber nachweislich in grober Weise gegen Bestimmungen über den Binnenschifffahrtsfunk verstoßen hat, 2. bei dem Inhaber Anhaltspunkte dafür festgestellt worden sind, dass er zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk nicht mehr in der Lage ist. In diesen Fällen kann die zuständige Behörde von der Entziehung absehen, wenn der Betroffene erneut eine Prüfung erfolgreich ablegt. Diese Prüfung ist auf die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 3 beschränkt, die beanstandet worden sind. (3) Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung. Das UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI) ist unverzüglich bei der zuständigen Behörde abzuliefern; das gilt auch dann, wenn die Entziehung der Erlaubnis angefochten und der sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet worden ist. (4) Die zuständige Behörde kann bei der Entziehung die erneute Erteilung der Erlaubnis an Auflagen und Bedingungen binden. (5) Die zuständige Behörde teilt die Entziehung der Erlaubnis den Wasserschutzpolizeien der Länder unverzüglich mit, sofern der Inhaber des UKW-Sprechfunkzeugnisses (UBI) seine Verpflichtung nach Absatz 3 nicht erfüllt hat. (6) Die Wasserschutzpolizeien der Länder teilen der zuständigen Behörde die ihnen bekannten Tatsachen mit, die eine Entziehung rechtfertigen können. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Zeugnisse nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 entsprechend. (8) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann die zuständige Behörde Inhabern von Zeugnissen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3 die Bedienung einer Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 verbieten. Sie teilt die Untersagung der Stelle, die das Zeugnis ausgestellt hat, unverzüglich mit. § 13 Auskünfte Die zuständige Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten aus dem durch sie geführten Verzeichnis über die erteilten Erlaubnisse, soweit dies erforderlich ist, zum Zwecke der 1. Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz oder auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften an Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizeien der Länder und der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation sowie an die Prüfungsausschüsse, 2. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr stehen, an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Dienststellen der Polizeien der Länder und das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehörde, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002 4573 3. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Polizeien der Länder übermitteln. § 14 Amtlich anerkanntes UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI) Das amtlich anerkannte UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI) wird nach dem Muster der Anlage 2 von Prüfungsausschüssen des Deutschen Motoryachtverbandes e.V. und des Deutschen Segler-Verbandes e.V. ausgestellt. Es gelten die §§ 6, 7 Abs. 2, 3 Satz 2, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 und in sinngemäßer Anwendung § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 4, §§ 11 bis 13. Die zuständige Behörde kann den vorgenannten Stellen die Ausstellung des amtlich anerkannte UKW-Sprechfunkzeugnisses (UBI) verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie, ihre Prüfungsausschüsse oder ihre Prüfer wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die Bestimmungen des Satzes 2 verstoßen haben. 4. Abschnitt Schlussvorschriften § 15 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder 2 einen UKW-Kanal benutzt, 2. ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle bedient, 3. entgegen § 5 Abs. 1 andere Nachrichten übermittelt, 4. entgegen § 5 Abs. 2 ein Zeugnis nicht aushändigt, 5. entgegen § 11 Satz 2 oder entgegen § 12 Abs. 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Satz 2, ein Zeugnis nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder 6. entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 12 Abs. 8 Satz 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle bedient. § 16 Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung Die Anlage der Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218) wird wie folgt geändert: 1. Das Gebührenverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Gebührennummer 101 wird wie folgt gefasst: ,,101 Zulassung zu einer Prüfung, ausgenommen 1141 § 16 Abs. 1, 6 BinSchPatentV § 3.03 RheinPatV § 2.02 RadarPatV 1 2 3 20 Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 Verwaltungskostengesetz)." b) Nach Gebührennummer 11322 werden folgende Gebührennummern eingefügt: ,,114 1141 UKW-Sprechfunkzeugnisse für den Binnenschifffahrtsfunk Zulassung zu einer Prüfung § 7 Abs. 3 20 17,50 Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 Verwaltungskostengesetz). 1142 Prüfung § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 2 20 35 Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 Verwaltungskostengesetz). 1143 Teilprüfung § 7 Abs. 5, § 12 Abs. 2 20 17,50 Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 Verwaltungskostengesetz). 1144 1145 Erteilung Ersatzausfertigung § 9 Abs. 4, § 10 § 11 20 20 17,50 17,50". 4574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002 2. Dem Fundstellenverzeichnis wird folgende Nummer 20 angefügt: ,,20 Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569)". § 17 Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung § 4.05 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe e der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 8. Oktober 1998, BGBl. I S. 3148, 3317, 1999 I S. 159), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,e) der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569) in der jeweils geltenden Fassung". § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 22. Februar 1980 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335), außer Kraft. Berlin, den 18. Dezember 2002 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Manfred Stolpe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002 4575 Anlage 1 (zu § 4 Abs. 2, § 9 Abs. 4) UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (Außenseiten) Der Inhaber erhält die Erlaubnis zum Bedienen und Beaufsichtigen von Schiffsfunkstellen auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4. Dieses Zeugnis wurde in Übereinstimmung mit der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk erworben und ausgestellt. This certificate was acquired and issued in accordance with the Regional Arrangement concerning the Radiotelephone Service on Inland Waterways. The holder of this certificate is authorized to perform or control the operation of a ship station in the radiotelephone service on Inland Waterways in accordance with the Regulations of the Arrangement mentioned above. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) Radiotelephone Operator's Certificate for the Radiotelephone Service on Inland Waterways Nr. ........................ (Innenseiten) ........................................................................... (Unterschrift des Inhabers/Signature of the holder) Name .................................................................................. Surname Passbild des Inhabers Vornamen .......................................................................... First names Geburtsdatum .................................................................... Date of birth Geburtsort .......................................................................... Place of birth Besondere Vermerke der ausstellenden Behörde: Special remarks of issuing administration: Koblenz, ........................................................................ (Datum der Ausstellung/Date of issue) Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz Im Auftrag ....................................... By order (Unterschrift/Signature) 4576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002 Anlage 2 (zu § 4 Abs. 3 Nr. 1, § 14) UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (Außenseiten) Der Inhaber erhält die Erlaubnis zum Bedienen und Beaufsichtigen von Schiffsfunkstellen auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4. Dieses Zeugnis wurde in Übereinstimmung mit der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk erworben und ausgestellt. This certificate was acquired and issued in accordance with the Regional Arrangement concerning the Radiotelephone Service on Inland Waterways. The holder of this certificate is authorized to perform or control the operation of a ship station in the radiotelephone service on Inland Waterways in accordance with the Regulations of the Arrangement mentioned above. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) Radiotelephone Operator's Certificate for the Radiotelephone Service on Inland Waterways Nr. ........................ (Innenseiten) ........................................................................... (Unterschrift des Inhabers/Signature of the holder) Name .................................................................................. Surname Passbild des Inhabers Vornamen .......................................................................... First names Geburtsdatum .................................................................... Date of birth Geburtsort .......................................................................... Place of birth Besondere Vermerke der ausstellenden Organisation: Special remarks of issuing organization: ............................................................................................ (Ort und Datum der Ausstellung/Place and Date of issue) Ausgestellt durch/Issued by: Deutscher Motoryachtverband e.V. Deutscher Segler-Verband e.V. ....................................... (Unterschrift/Signature) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002 4577 Anlage 3 (zu § 9 Abs. 1) Prüfungsprogramm Nummer Prüfungsteil UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) Ergänzungsprüfung für Inhaber des ROC, GOC, UBZ, LRC und SRC A. Theoretische Kenntnisse über den Binnenschifffahrtsfunk 1. 1.1 1.1.1 1.1.2 1.1.3 1.1.4 1.1.5 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 4. 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 5. 5.1 Kenntnisse und wesentliche Merkmale des Binnenschifffahrtsfunks Verkehrskreise Schiff ­ Schiff Nautische Information Schiff ­ Hafenbehörde Funkverkehr an Bord Öffentlicher Nachrichtenaustausch Rangfolge und Arten des Verkehrs im Binnenschifffahrtsfunk Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr Routinegespräche Bestätigung von Meldungen Anweisungen von Landfunkstellen Gespräche sozialen Inhalts Testsendungen Funkstellen im Binnenschifffahrtsfunk Schiffsfunkstellen Landfunkstellen Tragbare Funkanlagen Kennzeichnung der Funkstellen Funkausrüstungspflicht Frequenzzuteilung Grundkenntnisse über Frequenzen und ihre Nutzung Ausbreitung der Ultrakurzwellen (UKW/VHF) Zuweisung der UKW-Kanäle im Binnenschifffahrtsfunk Betriebsarten Simplex, Duplex, Semi-Duplex Digitaler Selektivruf (DSC) Zwei-Kanal-Überwachung (Dual watch) Begrenzung der Sendeleistung Automatisches Senderidentifizierungssystem (ATIS) Bildung der ATIS-Nummer X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X 4578 Nummer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002 Prüfungsteil UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) Ergänzungsprüfung für Inhaber des ROC, GOC, UBZ, LRC und SRC 6. Grundkenntnisse über Bestimmungen und Veröffentlichungen, die den Binnenschifffahrtsfunk betreffen Aufsicht über die Schiffsfunkstelle Fernmeldegeheimnis und Abhörverbot Handbuch Binnenschifffahrtsfunk Allgemeiner Teil Regionale Teile Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk Sprachen im Binnenschifffahrtsfunk Empfohlene Redewendungen für die Fahrt Technische Kenntnisse Strom, Spannung und Leistung Antennen B. Praktische Kenntnisse und Fähigkeiten für das Bedienen einer Schiffsfunkstelle X X X X X X X X X X X X X X X X 6.1 6.2 6.3 6.3.1 6.3.2 6.4 6.5 6.6 7. 7.1 7.2 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 3. 3.1 3.2 3.3 Praktische Kenntnisse UKW-Funkanlagen Grundeinstellung Kanalauswahl Sendeleistung Rauschsperre (Squelch) Abwicklung des Binnenschifffahrtsfunks Notverkehr Dringlichkeitsverkehr Sicherheitsverkehr Routinegespräch Testsendungen Allgemeine Form der Abwicklung des Binnenschifffahrtsfunks Anruf an eine Funkstelle Beantwortung von Anrufen Anruf an alle Funkstellen X X X X X X X X X X X X X X X X Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002 Anlage 4 (zu § 9 Abs. 3) 4579 Vorschriften für den Prüfungsverlauf 1. Der Bewerber muss sich auf Verlangen vor Beginn der Prüfung durch Vorlage des gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausweisen. 2. Tritt der Bewerber während der Prüfung aus anderen als zwingenden gesundheitlichen Gründen zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. 3. Unerlaubte Hilfsmittel, wie z. B. Bücher, Taschenrechner u. ä. oder fremde Hilfe dürfen bei der Prüfung nicht benutzt werden. Bei einem Täuschungsversuch gilt die Prüfung als nicht bestanden; das gilt auch für bereits erfolgreich durchgeführte Prüfungsteile. Der Vorsitzende hat vor Beginn der Prüfung die Bewerber über die Folgen eines Täuschungsversuchs zu belehren. 4. S c h r i f t l i c h e r P r ü f u n g s t e i l Nachweis ausreichender Kenntnisse der für die Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk maßgebenden Vorschriften sowie die zur ordnungsgemäßen Bedienung der Funkanlage erforderlichen betrieblichen und technischen Kenntnisse durch Beantwortung eines Fragebogens, wobei mindestens 80 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht werden muss. Die Bearbeitungszeit für einen Fragebogen aus dem Fragenkatalog, der im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird, beträgt 60 Minuten. 5. P r a k t i s c h e r P r ü f u n g s t e i l Fehlerfreie Abgabe von Not- und Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen nach Vorgabe eines Textes in deutscher Sprache unter Anwendung der Buchstabiertafel in höchstens 5 Minuten. Fehlerfreie Aufnahme von Not- und Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in deutscher Sprache in höchstens 5 Minuten. Praktische Übungen im Binnenschifffahrtsfunk unter der Anwendung der Buchstabiertafel; Verfahren in Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsfällen. Bedienung der Sprechfunkgeräte einer Schiffsfunkstelle. Die Prüfungsdauer soll je Bewerber 15 Minuten ­ 2 bis 3 Aufgaben ­ nicht überschreiten. 6. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in allen Prüfungsteilen Fertigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen hat, die in Anlage 3 genannt sind.