Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 87 vom 30.12.2002  - Seite 4602 bis 4606 - Gesetz zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform

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4602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002 Gesetz zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform Vom 23. Dezember 2002 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Mineralölsteuergesetzes Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169, 2000 I S. 147), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2778), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Steuer beträgt 1. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 0027, 2710 0029 und 2710 0032 der Kombinierten Nomenklatur a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 2. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 0026, 2710 0034 und 2710 0036 der Kombinierten Nomenklatur 3. für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 0051 und 2710 0055 der Kombinierten Nomenklatur 4. für 1 000 l Gasöle der Unterposition 2710 0069 der Kombinierten Nomenklatur a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 5. für 1 000 kg andere als die in Nummer 4 genannten Schweröle 6. für 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 7. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 485,70 EUR, 470,40 EUR, 130,00 EUR, 669,80 EUR, 654,50 EUR, denen sie nach ihrer Beschaffenheit oder ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Als Kraftstoff dürfen vorbehaltlich des § 12 verwendet werden 1. Flüssiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 unvermischt mit anderen Mineralölen a) zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen bis zum 31. Dezember 2009 zum ermäßigten Steuersatz von 161 Euro für 1 000 kg, b) in anderen Fällen zum ermäßigten Steuersatz von 409 Euro für 1 000 kg, 2. Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen bis zum 31. Dezember 2020 zum ermäßigten Steuersatz von 12,40 Euro für 1 MWh." b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe ,,17,89 Euro" durch die Angabe ,,25 Euro" ersetzt. bb) In Nummer 3 werden in Buchstabe a die Angabe ,,3,476 Euro" durch die Angabe ,,5,50 Euro" und in Buchstabe b die Angabe ,,38,34 Euro" durch die Angabe ,,60,60 Euro" ersetzt. 3. In § 4 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5" ersetzt. 4. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4a wird der einleitende Satzteil bis vor den Buchstaben a wie folgt gefasst: ,,4a. für Benzine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie für Erdgase, Flüssiggase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2, die nachweislich in Höhe der am 1. Januar 2003 geltenden Steuersätze des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 721,00 EUR, 654,50 EUR, 31,80 EUR, 1 217,00 EUR. Andere als die in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Mineralöle unterliegen der gleichen Steuer wie die Mineralöle, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002 oder 4 oder des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 versteuert worden sind, und die". bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. für Schweröle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie für Erdgase, Flüssiggase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich in Höhe der am 1. Januar 2003 geltenden Steuersätze des § 3 versteuert worden sind, und die a) von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (§ 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999, BGBl. I S. 378, in der jeweils geltenden Fassung) und von Unternehmen der Landund Forstwirtschaft (§ 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes) zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 sowie § 32 Abs. 1 begünstigten Zwecken oder in sonstigen Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme oder b) von anderen Betreibern als nach Buchstabe a zur Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung, in Anlagen der KraftWärme-Kopplung (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1), in sonstigen Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme oder in Anlagen nach § 32 Abs. 1 verwendet worden sind." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4a beträgt 1. für 1 000 l Benzine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 2. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2009 3. für 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2020 c) Absatz 3a wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1.2 wird die Angabe ,,16,36 EUR" durch die Angabe ,,8,18 EUR" ersetzt. bbb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,17,89 EUR" durch die Angabe ,,25,00 EUR" ersetzt. ccc) In Nummer 3.1 wird die Angabe ,,3,476 EUR" durch die Angabe ,,5,50 EUR" ersetzt. ddd) In Nummer 3.2 wird die Angabe ,,1,308 EUR" durch die Angabe ,,1,464 EUR" ersetzt. eee) In Nummer 3.3 wird die Angabe ,,1,636 EUR" durch die Angabe ,,3,66 EUR" ersetzt. fff) 4603 In Nummer 3.4 wird die Angabe ,,1,84 EUR" durch die Angabe ,,3,00 EUR" ersetzt. ggg) In Nummer 4.1 wird die Angabe ,,38,34 EUR" durch die Angabe ,,60,60 EUR" ersetzt. hhh) In Nummer 4.2 wird die Angabe ,,10,22 EUR" durch die Angabe ,,14,02 EUR" ersetzt. iii) In Nummer 4.3 wird die Angabe ,,12,78 EUR" durch die Angabe ,,35,04 EUR" ersetzt. In Nummer 4.4 wird die Angabe ,,25,56 EUR" durch die Angabe ,,38,90 EUR" ersetzt. jjj) bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,31. Dezember 2002" durch die Angabe ,,31. Dezember 2004" ersetzt. d) In Absatz 4 wird die Angabe ,,409 Euro" durch die Angabe ,,205 Euro" ersetzt. 5. § 25a wird wie folgt gefasst: ,,§ 25a Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen (1) Die Steuer für Gasöle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 sowie für Erdgas, Flüssiggase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich in Höhe der am 1. Januar 2003 geltenden Steuersätze des § 3 versteuert worden sind, und die von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 begünstigten Zwecken, ausgenommen die Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung, verwendet worden sind, wird auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 erlassen, erstattet oder vergütet. Erlass-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das die Mineralöle zu betrieblichen Zwecken verwendet hat. (2) Steuer nach Absatz 1 ist die Steuer nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den Steuersätzen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3 des Mineralölsteuergesetzes in der bis zum 31. März 1999 geltenden Fassung und den am 1. Januar 2003 geltenden Steuersätzen des § 3, vermindert um 512,50 Euro und den sich aus § 25 Abs. 3a und 4 ergebenden Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsbetrag. (3) Erlassen, erstattet oder vergütet werden für ein Kalenderjahr 95 Prozent der Steuer nach Absatz 1, jedoch höchstens 95 Prozent des Betrages, um den die Summe aus der Steuer nach Absatz 1 und der Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes im Kalenderjahr den Betrag übersteigt, um den sich für das Unternehmen in dem Kalenderjahr, für das der Antrag gestellt wird (Antragsjahr), der Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen durch die Senkung der Beitragssätze des § 1 der Beitragssatzverordnung 1998 vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3219) auf die im Antragsjahr gültigen Beitragssätze verringert hat." 61,40 EUR, 15,20 EUR, 1,15 EUR." 4604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002 15. 1 000 kg Flüssiggase aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß." b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Nachsteuer für Mineralöle nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 15 entsteht am 1. Januar 2003." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Von der Nachsteuer befreit sind Mineralöle in Motoren einschließlich der Haupt- und Reservebehälter und im unmittelbaren Besitz von Endverwendern, soweit sie in Anlagen für die Eigenversorgung mit Kraftstoffen oder in Vorratsbehältern von Heizanlagen lagern. Endverwender ist, wer die Mineralöle für den eigenen Ge- oder Verbrauch und zur Versorgung von Angehörigen, Vereinsmitgliedern sowie von eigenen Arbeitskräften bezieht und nicht gewerbsmäßig an Dritte abgibt. Endverwender ist jedoch nicht, wer Mineralöle zu Kraftstoffen verarbeitet. Wer Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 an Dritte abgibt, gilt als Endverwender, soweit er das Mineralöl in den Vorratsbehältern der eigenen Heizanlage lagert." d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Der Steuerschuldner hat dem Hauptzollamt für nachsteuerpflichtige Mineralöle bis zum 31. Januar 2003 eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Nachsteuer ist am 15. Februar 2003, für nicht angemeldetes Mineralöl mit dem Ablauf der Anmeldefrist fällig." Artikel 2 30,70 EUR, Änderung des Stromsteuergesetzes Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nr. 3 und 5 werden jeweils die Wörter ,,Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes zuzuordnen" durch die Wörter ,,Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 1993 (WZ 93), zuzuordnen" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 1,50 EUR, 52,90 EUR, 7,60 EUR, 19,10 EUR, Steuertarif Die Steuer beträgt 20,50 Euro für eine Megawattstunde." 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Abweichend von Satz 1 ist die Steuer nach § 9 Abs. 5 jährlich anzumelden." b) Absatz 8 wird aufgehoben. 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nr. 1 wird gestrichen. 6. § 25d Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Vergütet wird je 1 000 Liter Gasöl die nach dem jeweils geltenden Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 4 entrichtete Mineralölsteuer abzüglich eines Betrages von 255,60 Euro. Dabei gilt der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b geltende Steuersatz als entrichtete Mineralölsteuer. Eine Vergütung wird nicht gewährt, wenn die zu vergütende Mineralölsteuer weniger als 50 Euro je Kalenderjahr beträgt." 7. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Mineralöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 und nach § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 3, für die die Steuer nach den jeweils bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Steuersätzen des § 2 oder des § 3 entstanden oder entrichtet worden ist, unterliegen einer Nachsteuer. Sie beträgt für 1. 1 000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg und höchstens 50 mg/kg 2. 1 000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg 3. 1 000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b 4. 1 000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 5. 1 000 l mittelschwere Öle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 6. 1 000 l Gasöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg und höchstens 50 mg/kg 7. 1 000 l Gasöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg 8. 1 000 l Gasöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b 9. 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 10. 1 000 kg Flüssiggase aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 11. 1 000 kg Flüssiggase aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a 12. 1 000 kg Flüssiggase aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b 13. 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 22,26 EUR. 46,00 EUR, 30,70 EUR, 30,70 EUR, 30,70 EUR, 46,00 EUR, 30,70 EUR, 30,70 EUR, 0,60 EUR, 14. 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a 2,024 EUR, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002 bb) In Satz 1 wird der den Satz abschließende Punkt gestrichen und es werden die Wörter ,,von 10,20 Euro für eine Megawattstunde." angefügt. cc) Satz 2 wird aufgehoben. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Strom unterliegt bis zum 31. Dezember 2006 einem ermäßigten Steuersatz von 12,30 Euro für eine Megawattstunde, wenn er zum Betrieb von Nachtspeicherheizungen entnommen wird, die vor dem 1. April 1999 installiert worden sind, und nicht nach Absatz 1 von der Steuer befreit ist." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Strom unterliegt, ausgenommen in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, einem ermäßigten Steuersatz von 12,30 Euro für eine Megawattstunde, wenn er von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnommen wird und nicht nach Absatz 1 von der Steuer befreit ist." d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Für Strom, der nach Absatz 3 steuerbegünstigt ist, entsteht die Steuer bis zu einer Verbrauchsmenge von 25 Megawattstunden im Kalenderjahr mit der Entnahme des Stroms durch den Inhaber der Erlaubnis nach Absatz 4 (Erlaubnisinhaber). Die Steuer beträgt 8,20 Euro für eine Megawattstunde. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber." e) In Absatz 6 Satz 5 wird die Angabe ,,Absatz 2 Nr. 1" durch die Angabe ,,Absatz 2a" ersetzt. 5. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen (1) Die Steuer für nachweislich versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke, ausgenommen in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 2, entnommen hat, wird auf Antrag nach Maßgabe des Absatzes 2 erlassen, erstattet oder vergütet, soweit die Steuer im Kalenderjahr den Betrag von 512,50 Euro übersteigt. Erlass-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das den Strom entnommen hat. (2) Erlassen, erstattet oder vergütet werden für ein Kalenderjahr 95 Prozent der Steuer, jedoch höchstens 95 Prozent des Betrages, um den die Steuer im Kalenderjahr den Betrag übersteigt, um den sich für das Unternehmen in dem Kalenderjahr, für das der Antrag gestellt wird (Antragsjahr), der Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen durch die Senkung der Beitragssätze des § 1 der Beitragssatzverordnung 1998 vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3219) auf die im Antragsjahr gültigen Beitragssätze verringert hat." Artikel 3 Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung 4605 Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3901), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Angabe ,,§ 9 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 2a" ersetzt. 2. § 16 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes bezogenen Strom zu steuerbegünstigten Zwecken nach § 9 Abs. 2a oder 3 des Gesetzes oder unter Versteuerung mit dem Unterschiedsbetrag der Steuersätze des § 9 Abs. 3 des Gesetzes und des § 3 des Gesetzes für nicht steuerbegünstigte Zwecke an ihre Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien leisten." 3. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Auf Antrag wird die Steuer für Strom, der nachweislich nach dem Steuersatz des § 3 des Gesetzes versteuert worden ist, in Höhe von 8,20 Euro je Megawattstunde vergütet, soweit er von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft als Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragspartei desjenigen, der den Strom leistet, über die in Satz 2 genannte Verbrauchsmenge hinaus für betriebliche Zwecke entnommen wird. Die Verbrauchsmenge beträgt 25 Megawattstunden im Kalenderjahr, jedoch abzüglich der nach § 9 Abs. 5 des Gesetzes im gleichen Zeitraum durch den Antragsteller versteuerten Verbrauchsmenge." 4. § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. die Berechnung der zu vergleichenden Arbeitgeberanteile unter Angabe der jeweiligen Berechnungsgrundlagen." Artikel 4 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der StromsteuerDurchführungsverordnung können auf Grund der Ermächtigungen des Stromsteuergesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. 4606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 23. Dezember 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel