Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 87 vom 30.12.2002  - Seite 4607 bis 4620 - Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002 4607 Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Vom 23. Dezember 2002 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787, 3760), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 37a werden folgende Angaben eingefügt: ,,§ 37b Frühzeitige Arbeitssuche § 37c Personal-Service-Agentur". b) Im Vierten Kapitel werden die Angaben zum Sechsten Abschnitt wie folgt gefasst: ,,Sechster Abschnitt Förderung der beruflichen Weiterbildung § 77 Grundsatz § 78 Vorbeschäftigungszeit § 79 Weiterbildungskosten § 80 Lehrgangskosten § 81 Fahrkosten Inhaltsübersicht Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Artikel 6a Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 Artikel 10 Artikel 11 Artikel 12 Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (entfällt) (entfällt) (entfällt) Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung Aufhebung der Verordnung über Vermittlung, Anwerbung und Verpflichtung von Arbeitnehmern nach dem Ausland Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Inkrafttreten Artikel 13 Artikel 14 4608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002 § 82 Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung § 83 Kinderbetreuungskosten § 84 Anforderungen an Träger § 85 Anforderungen an Maßnahmen § 86 Qualitätsprüfung". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung beim Arbeitsamt informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen." b) Absatz 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung,". 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 6 werden die Wörter ,,sowie Anschlussunterhaltsgeld während Arbeitslosigkeit im Anschluss an eine abgeschlossene berufliche Weiterbildung" gestrichen. b) In Absatz 4 werden das Wort ,,Anschlussunterhaltsgeld" sowie das Komma nach dem Wort ,,Anschlussunterhaltsgeld" gestrichen. 4. Dem § 9 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,Der Einsatz der aktiven Arbeitsmarktpolitik ist zur Verbesserung der Wirksamkeit und Steuerung regelmäßig durch die Arbeitsämter zu überprüfen. Dazu ist ein regionales Arbeitsmarktmonitoring einzurichten. Arbeitsmarktmonitoring ist ein System wiederholter Beobachtungen, Bilanzierungen, Trendbeschreibungen und Bewertungen der Vorgänge auf dem Arbeitsmarkt einschließlich der den Arbeitsmarktausgleich unterstützenden Maßnahmen." 4a. In § 11 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort ,,sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Vermittlung" folgende Wörter eingefügt: ,,sowie Aufschluss über die Zahl der in PersonalService-Agenturen vermittelten Arbeitnehmer und deren weiteren Eingliederung in den Arbeitsmarkt". 5. § 37a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das Arbeitsamt kann zu seiner Unterstützung Dritte mit der Vermittlung oder mit Teilaufgaben der Vermittlung beauftragen. Das Arbeitsamt kann dem beauftragten Dritten Ausbildungsuchende oder Arbeitsuchende zuweisen, wenn diese der Zuweisung nicht aus wichtigem Grund widersprechen. Der Ausbildungsuchende oder Arbeitsuchende ist über das Widerspruchsrecht zu belehren." b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: c) Die Angaben zu den §§ 87 bis 96 werden wie folgt gefasst: ,,§§ 87­ 96 (weggefallen)". d) Die Angabe zu § 138 wird wie folgt gefasst: ,,§ 138 (weggefallen)". e) Im Achten Abschnitt des Vierten Kapitels wird die Angabe zum Fünften Titel wie folgt gefasst: ,,Fünfter Titel Minderung des Arbeitslosengeldes, Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs". f) Die Angabe zu § 140 wird wie folgt gefasst: ,,§ 140 Minderung wegen verspäteter Meldung". g) Die Angabe zu § 156 wird wie folgt gefasst: ,,§ 156 (weggefallen)". h) Die Angabe zu § 201 wird wie folgt gefasst: ,,§ 201 (weggefallen)". i) Die Angabe zu § 400a wird wie folgt gefasst: ,,§ 400a Leistungsgerechte Bezahlung im Bereich der Vermittlung, Verordnungsermächtigung". j) Nach der Angabe zu § 400a wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 400b Obergrenzen für Beförderungsämter". k) Die Angabe zu § 411 wird wie folgt gefasst: ,,§ 411 (weggefallen)". l) Die Angabe zu § 420 wird wie folgt gefasst: ,,§ 420 Eingliederungshilfe für besondere Personengruppen". m) Nach der Angabe zu § 421h werden folgende Angaben eingefügt: ,,§ 421i Beauftragung von Trägern mit Eingliederungsmaßnahmen § 421j Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer § 421k Tragung der Beiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmer". n) Die Angabe zu § 434e Zuwanderungsgesetz wird wie folgt gefasst: ,,§ 434e Zuwanderungsgesetz (weggefallen)". o) Nach der Angabe zu § 434f wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 434g Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt". p) Nach der Angabe zu § 434g wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 434h Zuwanderungsgesetz". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002 ,,(2) Ein Arbeitsloser kann vom Arbeitsamt die Beauftragung eines Dritten mit seiner Vermittlung verlangen, wenn er sechs Monate nach Eintritt seiner Arbeitslosigkeit noch arbeitslos ist." c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4. 6. Nach § 37a werden folgende Paragrafen eingefügt: ,,§ 37b Frühzeitige Arbeitssuche Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. § 37c Personal-Service-Agentur (1) Jedes Arbeitsamt hat die Einrichtung mindestens einer Personal-Service-Agentur sicherzustellen. Aufgabe der Personal-Service-Agentur ist insbesondere, eine Arbeitnehmerüberlassung zur Vermittlung von Arbeitslosen in Arbeit durchzuführen sowie ihre Beschäftigten in verleihfreien Zeiten zu qualifizieren und weiterzubilden. (2) Zur Einrichtung von Personal-Service-Agenturen schließt das Arbeitsamt namens der Bundesanstalt mit erlaubt tätigen Verleihern Verträge. Für die Verträge mit den Personal-Service-Agenturen gilt das Vergaberecht. Kommen auf diese Weise Verträge nicht zu Stande, ist das ursprüngliche Vergabeverfahren aufzuheben und ein neues Vergabeverfahren über denselben Leistungsgegenstand durchzuführen. Das Arbeitsamt kann für die Tätigkeit der Personal-Service-Agenturen ein Honorar vereinbaren. Eine Pauschalierung ist zulässig. Werden Arbeitnehmer von der Personal-Service-Agentur an einen früheren Arbeitgeber, bei dem sie während der letzten vier Jahre mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren, überlassen, ist das Honorar entsprechend zu kürzen. (3) Sind Verträge nach Absatz 2 nicht zu Stande gekommen, kann sich das Arbeitsamt namens der Bundesanstalt an Verleihunternehmen beteiligen. Kreditaufnahmen von Mehrheitsbeteiligungen sind nur in Form von Gesellschafterdarlehen der Bundesanstalt zulässig. Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der PersonalService-Agenturen, an denen die Arbeitsämter namens der Bundesanstalt mehrheitlich beteiligt sind. Die nach § 373 erforderliche Zustimmung ist entbehrlich. Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend. (4) Kommt auch eine Beteiligung nach Absatz 3 nicht zu Stande, kann das Arbeitsamt namens der Bundesanstalt eigene Personal-Service-Agenturen gründen. Absatz 3 Satz 2, 3 und 4 gilt entsprechend. (5) In den Fällen des Absatzes 3 oder 4 hat das Arbeitsamt mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob 9. § 53 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: 4609 zu einem späteren Zeitpunkt Verträge nach Absatz 2 geschlossen werden können." 7. In § 45 Satz 1 werden die Wörter ,,und sie die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen können" gestrichen. 8. In § 50 Nr. 3 werden die Wörter ,,bis zu" durch die Wörter ,,in Höhe von" ersetzt. ,,(1) Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist." 10. § 54 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Als Übergangsbeihilfe kann ein zinsloses Darlehen in Höhe von bis zu 1 000 Euro erbracht werden. Dieses ist zwei Monate nach der Auszahlung und grundsätzlich in zehn gleich hohen Raten zurückzuzahlen." b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Als Umzugskostenbeihilfe können die Kosten für das Befördern des Umzugsguts im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes von der bisherigen zur neuen Wohnung übernommen werden, wenn der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Beschäftigung stattfindet und der Umzug durch die Aufnahme einer Beschäftigung bedingt ist, die außerhalb des nach § 121 Abs. 4 zumutbaren Tagespendelbereichs liegt." 11. In § 57 Abs. 3 Satz 2 werden die Angabe ,,§§ 142 bis 145" durch die Angabe ,,§§ 142 bis 143a" ersetzt und folgender Satz angefügt: ,,Liegen die Voraussetzungen für eine Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 140 vor, so mindert sich das Überbrückungsgeld um die entsprechende Höhe für die Zahl der Tage, die in den Zeitraum der Förderung mit Überbrückungsgeld hineinragen. Liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit nach § 144 oder Säumniszeit nach § 145 vor, verkürzt sich die Dauer der Förderung entsprechend der Dauer der Sperrzeit oder der Dauer der Säumniszeit unter Berücksichtigung der bereits verstrichenen Sperr- oder Säumniszeiten." 12. § 67 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird aufgehoben. b) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhungen hat auf Antrag eine Anpassung zu erfolgen, wenn der Bewilligungszeitraum noch mindestens zwei weitere Monate andauert." c) Im bisherigen Satz 4 wird die Angabe ,,§ 84" durch die Angabe ,,§ 82" ersetzt. 13. In § 68 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter ,,bis zu" durch die Wörter ,,in Höhe von" ersetzt. 4610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002 2. die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erfüllt und Leistungen beantragt hat. Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für Berufsrückkehrer. Er verlängert sich um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland, die für die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens jedoch um zwei Jahre. § 79 Weiterbildungskosten (1) Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden 1. Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung, 2. Fahrkosten, 3. Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung, 4. Kosten für die Betreuung von Kindern. (2) Leistungen können unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden, soweit Kosten bei dem Träger unmittelbar entstehen. Soweit ein Bescheid über die Bewilligung von unmittelbar an den Träger erbrachten Leistungen aufgehoben worden ist, sind diese Leistungen ausschließlich von dem Träger zu erstatten. § 80 Lehrgangskosten Lehrgangskosten sind Lehrgangsgebühren einschließlich der Kosten für erforderliche Lernmittel, Arbeitskleidung, Prüfungsstücke und der Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung. Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom Ausscheiden eines Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme übernommen werden, wenn der Teilnehmer wegen Arbeitsaufnahme vorzeitig ausgeschieden, das Arbeitsverhältnis durch Vermittlung des Trägers der Maßnahme zustande gekommen und eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes in der Maßnahme nicht möglich ist. § 81 Fahrkosten (1) Fahrkosten können übernommen werden 1. für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte (Pendelfahrten), 2. bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Arbeitnehmers. (2) Die Fahrkosten können bis zur Höhe des Betrages übernommen werden, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels anfällt, bei Benutzung 14. Der Sechste Abschnitt des Vierten Kapitels wird wie folgt gefasst: ,,Sechster Abschnitt Förderung der beruflichen Weiterbildung § 77 Grundsatz (1) Arbeitnehmer können bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten und Leistung von Unterhaltsgeld gefördert werden, wenn 1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, bei Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung eine Vollzeitbeschäftigung zu erlangen oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, 2. die Vorbeschäftigungszeit erfüllt ist, 3. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch das Arbeitsamt erfolgt ist und 4. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Arbeitnehmer, die die Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllen, können durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden. (2) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses, wenn sie 1. über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können, oder 2. nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, können nur gefördert werden, wenn eine berufliche Ausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. (3) Dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein). Der Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden. Der vom Arbeitnehmer ausgewählte Träger hat dem Arbeitsamt den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. § 78 Vorbeschäftigungszeit Die Vorbeschäftigungszeit ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme 1. mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002 sonstiger Verkehrsmittel bis zur Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes. Bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhungen hat auf Antrag eine Anpassung zu erfolgen, wenn die Maßnahme mindestens zwei weitere Monate andauert. (3) Kosten für Pendelfahrten können nur bis zu der Höhe des Betrages übernommen werden, der bei auswärtiger Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre. § 82 Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können 1. für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe von 31 Euro, je Kalendermonat jedoch höchstens ein Betrag in Höhe von 340 Euro und 2. für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe von 18 Euro, je Kalendermonat jedoch höchstens ein Betrag in Höhe von 136 Euro erbracht werden. § 83 Kinderbetreuungskosten Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder des Arbeitnehmers können in Höhe von 130 Euro monatlich je Kind übernommen werden. § 84 Anforderungen an Träger Zugelassen für die Förderung sind Träger, bei denen eine fachkundige Stelle festgestellt hat, dass 1. der Träger der Maßnahme die erforderliche Leistungsfähigkeit besitzt, 2. der Träger in der Lage ist, durch eigene Vermittlungsbemühungen die Eingliederung von Teilnehmern zu unterstützen, 3. Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche berufliche Weiterbildung erwarten lassen und 4. der Träger ein System zur Sicherung der Qualität anwendet. § 85 Anforderungen an Maßnahmen (1) Zugelassen für die Förderung sind Maßnahmen, bei denen eine fachkundige Stelle festgestellt hat, dass die Maßnahme 1. nach Gestaltung der Inhalte der Maßnahme sowie der Methoden und Materialien ihrer Vermittlung eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lässt und nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist, 2. angemessene Teilnahmebedingungen bietet, 3. mit einem Zeugnis abschließt, das Auskunft über den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt, 4. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und durchgeführt wird, ins- 4611 besondere die Kosten und die Dauer angemessen sind. Sofern es dem Wiedereingliederungserfolg förderlich ist, sollen Maßnahmen nach Möglichkeit betriebliche Lernphasen vorsehen. (2) Die Dauer der Maßnahme ist angemessen, wenn sie sich auf den für das Erreichen des Bildungsziels erforderlichen Umfang beschränkt. Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, ist angemessen, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist. Ist eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen, so ist die Förderung eines Maßnahmeteils von bis zu zwei Dritteln der Maßnahme nicht ausgeschlossen, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme gesichert ist. (3) Zugelassen werden kann eine Maßnahme nur, wenn sie das Ziel hat, 1. berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten festzustellen, zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen oder einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen, 2. einen beruflichen Abschluss zu vermitteln oder 3. zu einer anderen beruflichen Tätigkeit zu befähigen. Eine Maßnahme, die im Ausland durchgeführt wird, kann nur zugelassen werden, wenn die Weiterbildung im Ausland für das Erreichen des Bildungsziels besonders dienlich ist. (4) Ausgeschlossen von der Zulassung sind Maßnahmen, wenn überwiegend 1. Wissen vermittelt wird, das dem von allgemein bildenden Schulen angestrebten Bildungsziel oder den berufsqualifizierenden Studiengängen an Hochschulen oder ähnlichen Bildungsstätten entspricht oder 2. nicht berufsbezogene Inhalte vermittelt werden. (5) Zeiten einer der beruflichen Weiterbildung folgenden Beschäftigung, die der Erlangung der staatlichen Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des Berufes dienen, sind nicht berufliche Weiterbildung im Sinne dieses Buches. § 86 Qualitätsprüfung (1) Das Arbeitsamt hat durch geeignete Maßnahmen die Durchführung der Maßnahme zu überwachen sowie den Erfolg zu beobachten. Es kann insbesondere 1. von dem Träger der Maßnahme und den Teilnehmern Auskunft über den Verlauf der Maßnahme und den Eingliederungserfolg verlangen und 2. die Einhaltung der Voraussetzungen, die für die Zulassung des Trägers und der Maßnahme erfüllt sein müssen, durch Einsicht in alle die Maßnahme betreffenden Unterlagen des Trägers prüfen. 4612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002 17. § 138 wird aufgehoben. 18. Nach § 139 wird die Überschrift des Fünften Titels wie folgt gefasst: ,,Fünfter Titel Minderung des Arbeitslosengeldes, Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs". 19. Nach der neuen Überschrift zum Dritten Kapitel, Achter Abschnitt, Fünfter Titel wird folgender § 140 eingefügt: ,,§ 140 Minderung wegen verspäteter Meldung Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37b nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt 1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400 Euro sieben Euro, 2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700 Euro 35 Euro und 3. bei einem Bemessungsentgelt über 700 Euro 50 Euro für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird." 20. § 144 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,von zwölf Wochen" werden gestrichen. bb) Folgender Satz 2 wird angefügt: ,,Der Arbeitslose hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Dauer der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich 1. auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte, 2. auf sechs Wochen, wenn a) das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder b) eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde." Das Arbeitsamt ist berechtigt, zu diesem Zwecke Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Trägers während der Geschäfts- oder Unterrichtszeit zu betreten. Wird die Maßnahme bei einem Dritten durchgeführt, ist das Arbeitsamt berechtigt, die Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Dritten während dieser Zeit zu betreten. Stellt das Arbeitsamt bei der Prüfung der Maßnahme hinreichende Anhaltspunkte für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften fest, soll es die zuständige Kontrollbehörde für den Datenschutz hiervon unterrichten. (2) Das Arbeitsamt kann vom Träger die Beseitigung festgestellter Mängel innerhalb angemessener Frist verlangen. Kommt der Träger diesem Verlangen nicht nach, hat das Arbeitsamt schwerwiegende und kurzfristig nicht behebbare Mängel festgestellt, werden die in Absatz 1 genannten Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt oder die Prüfungen oder das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume durch das Arbeitsamt nicht geduldet, kann das Arbeitsamt die Geltung des Bildungsgutscheins für diesen Träger ausschließen und die Entscheidung über die Förderung insoweit aufheben. (3) Das Arbeitsamt und der Träger der Maßnahme erstellen nach Ablauf der Maßnahme gemeinsam eine Bilanz, die Aufschluss über die Eingliederung der Teilnehmer und die Wirksamkeit der Maßnahme gibt. (4) Das Arbeitsamt teilt der fachkundigen Stelle die nach den Absätzen 1 bis 3 gewonnenen Erkenntnisse mit." 15. Dem § 121 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt: ,,Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einem Arbeitslosen zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Arbeitslose innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einem Arbeitslosen ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben." 16. § 128 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst: ,,8. jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf Unterhaltsgeld erfüllt worden ist." b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 unterbleibt eine Minderung, soweit sich dadurch eine Anspruchsdauer von weniger als einem Monat ergibt. Ist ein neuer Anspruch entstanden (§ 117), erstreckt sich die Minderung nur auf die Restdauer des erloschenen Anspruchs (§ 127 Abs. 4)." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002 c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Dauer der Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung, wegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt 1. drei Wochen a) im Falle des Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn die Maßnahme innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte, b) im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn die Beschäftigung oder Maßnahme bis zu sechs Wochen befristet war, oder c) im Falle der erstmaligen Ablehnung einer Arbeit oder beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder des erstmaligen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach Entstehung des Anspruchs, 2. sechs Wochen a) im Falle des Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn die Maßnahme innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte, b) im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn die Beschäftigung oder Maßnahme bis zu zwölf Wochen befristet war, oder c) im Falle der zweiten Ablehnung einer Arbeit oder beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder des zweiten Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach Entstehung des Anspruchs, 3. zwölf Wochen in den übrigen Fällen." 20a. In § 147 Abs.1 Nr. 2 wird jeweils die Zahl ,,24" durch die Zahl ,,21" ersetzt. 21. § 151 Abs. 2 Nr. 1 wird aufgehoben. 22. § 156 wird aufgehoben. 23. § 157 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 24. § 158 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Hat der Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme zuletzt Arbeitslosengeld bezogen und danach nicht erneut die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt, so ist dem Unterhaltsgeld das Bemessungsentgelt zu Grunde zu legen, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt 4613 bemessen worden ist. An Arbeitnehmer, die zuletzt Arbeitslosenhilfe bezogen haben, wird Unterhaltsgeld in Höhe des Betrages geleistet, den sie als Arbeitslosenhilfe zuletzt bezogen haben. Hätte sich die Höhe der Arbeitslosenhilfe in der Zeit der Teilnahme an der Maßnahme verändert, so verändert sich das Unterhaltsgeld vom selben Tage an entsprechend." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,oder die Arbeitslosenhilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld" gestrichen. c) Absatz 4 wird aufgehoben. 24a. In § 192 Satz 3 wird die Anführung ,,§ 92 Abs. 2 Satz 2" durch die Anführung ,,§ 85 Abs. 2 Satz 3" ersetzt. 25. § 194 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,mindestens aber in Höhe" die Wörter ,,von 80 Prozent" eingefügt. b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird nach den Wörtern ,,angemessen sind," das Wort ,,und" angefügt. bb) In Nummer 3 wird nach den Wörtern ,,der Einnahmen" das Wort ,,und" durch einen Punkt ersetzt. cc) Nummer 4 wird gestrichen. 25a. In § 196 Satz 1 Nr. 3 wird die Zahl ,,24" durch die Zahl ,,21" ersetzt. 26. In § 198 Satz 1 werden die Wörter ,, , der Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld" gestrichen. 27. Dem § 200 werden folgende Absätze angefügt: ,,(3) Das Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe, das sich vor der Rundung ergibt, wird jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe um 3 Prozent abgesenkt. Das Bemessungsentgelt darf durch die Absenkung nicht 50 Prozent der Bezugsgröße unterschreiten. Für eine Teilzeitbeschäftigung wird der in Satz 2 genannte Betrag entsprechend gemindert. (4) Die Absenkung des Bemessungsentgelts nach Absatz 3 unterbleibt für die Dauer eines Jahres nach der erneuten Bewilligung der Arbeitslosenhilfe, wenn der Arbeitslose innerhalb des letzten Jahres vor der erneuten Bewilligung 1. an einer vom Arbeitsamt geförderten, mindestens sechs Monate dauernden Maßnahme zur Förderung der Berufsausbildung oder der beruflichen Weiterbildung oder an einer von einem Rehabilitationsträger geförderten, mindestens sechs Monate dauernden Leistung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben erfolgreich teilgenommen hat, oder 2. eine mindestens sechs Monate dauernde versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ununterbrochen ausgeübt hat. 4614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002 auf Grund von Satz 1 vom Vorstand der Bundesanstalt erlassen werden, bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium des Innern. (3) Die Bundesanstalt hat dem Deutschen Bundestag über die Bundesregierung bis Ende des Jahres 2004 über die Erfahrungen mit den Instrumenten der leistungsorientierten Bezahlung im tarif- und besoldungsrechtlichen Bereich und der Gewährung von Leistungszulagen und der Festsetzung von Stufen nach Absatz 1 zu berichten." 37. Nach § 400a wird folgender § 400b eingefügt: Zeiten, auf Grund derer die Absenkung unterblieben ist, können nicht erneut berücksichtigt werden." 28. § 201 wird aufgehoben. 29. (entfällt) 30. In § 274 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter ,,für Anschlussunterhaltsgeld oder" gestrichen. 31. In § 282 Abs. 7 wird die Angabe ,,§ 282a Abs. 5" durch die Angabe ,,§ 282a Abs. 6" ersetzt. 32. (entfällt) 33. In § 330 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter ,,einer Anpassung nach § 201" durch die Wörter ,,einer Absenkung nach § 200 Abs. 3" ersetzt. 34. § 336a wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird aufgehoben. b) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4. 35. In § 339 Satz 3 Nr. 1 werden die Wörter ,,des Anspruchs auf Anschlussunterhaltsgeld und" gestrichen. 36. § 400a wird wie folgt gefasst: ,,§ 400a Leistungsgerechte Bezahlung im Bereich der Vermittlung, Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern zur verbesserten Erfüllung der Aufgaben in der Vermittlung im Sinne des Zweiten Abschnitts des Dritten Kapitels dieses Buches durch Rechtsverordnung die Festsetzung von Stufen und Gewährung von Leistungszulagen für einzelne Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte einer Organisationseinheit der Bundesanstalt für besondere Leistungen zu regeln. Abweichend von § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ist das Aufsteigen in den Stufen von der Feststellung abhängig, dass die Leistung der einzelnen Beamtin oder des Beamten den mit dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entspricht. Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes bestimmt werden, dass auch die übernächste Stufe des Grundgehalts vorweg festgesetzt wird. Die Leistungszulagen sind entsprechend dem Grad der Leistungen zu staffeln und dürfen 100 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Bei der Berechnung der Leistungszulagen bleiben Amtszulagen unberücksichtigt. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Befugnis nach Absatz 1 Satz 1 auf den Vorstand der Bundesanstalt durch Rechtsverordnung übertragen. Rechtsverordnungen, die ,,§ 400b Obergrenzen für Beförderungsämter Bei der Bundesanstalt können die nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden, soweit dies zur Vermeidung von Verschlechterungen der Beförderungsverhältnisse infolge einer Verminderung von Planstellen erforderlich ist." 38. § 406 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 3 bezeichnete Handlung begeht, indem er einen Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen beschäftigt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Arbeitnehmer stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." 39. § 411 wird aufgehoben. 40. § 418 Satz 2 wird aufgehoben. 41. § 420 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 420 Eingliederungshilfe für besondere Personengruppen". b) In Absatz 1 werden die Nummern 2 und 3 durch folgende Nummer 2 ersetzt: ,,2. Ausländer, a) die unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind oder b) bei denen die oberste Landesbehörde eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt hat und die rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet leben,". 42. § 421 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 418 Satz 2" durch die Angabe ,,Absatz 2" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002 b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Anspruch auf Eingliederungshilfe entsteht für jeden Berechtigten nur einmal. Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht nicht für Tage, an denen Personen nach § 418 oder § 420 Abs. 1 ohne wichtigen Grund an dem Integrationskurs oder der Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nicht teilnehmen." 43. Nach § 421h werden folgende Paragrafen eingefügt: ,,§ 421i Beauftragung von Trägern mit Eingliederungsmaßnahmen (1) Das Arbeitsamt kann Träger nach einem wettbewerbsrechtlichen Vergabeverfahren mit der Durchführung von Maßnahmen beauftragen, wenn die Maßnahme 1. nach ihrer Gestaltung geeignet ist, arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer einzugliedern oder Auszubildende, die zu ihrer Berufsvorbereitung oder Ausbildung zusätzlicher Hilfen bedürfen, einzugliedern oder eine berufliche Ausbildung zu ermöglichen und 2. bis zum 31. Dezember 2005 begonnen hat. (2) Die Maßnahme muss den Grundsätzen der sonstigen gesetzlichen Leistungen entsprechen, insbesondere darf sie nicht zu Wettbewerbsverfälschungen führen. (3) Die Höhe des vertraglich vereinbarten Entgelts bemisst sich nach den Aufwendungen des Trägers für die Durchführung der Maßnahme und dem Eingliederungserfolg. Für eine erfolgreiche Eingliederung kann ein Honorar vereinbart werden. (4) Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen. § 421j Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer (1) Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beenden oder vermeiden, haben Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung, wenn sie 1. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und bei Aufnahme der Beschäftigung noch über einen Restanspruch von mindestens 180 Tagen verfügen oder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld über mindestens die gleiche Dauer hätten, 2. ein Arbeitsentgelt beanspruchen können, das den tariflichen oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, ortsüblichen Bedingungen entspricht. (2) Die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer wird geleistet 1. als Zuschuss zum Arbeitsentgelt und 2. als zusätzlicher Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt beträgt 50 Prozent der monatlichen Nettoentgeltdifferenz. Die Netto- 4615 entgeltdifferenz entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das sich aus dem der Bemessung des Arbeitslosengeldes zu Grunde liegenden Arbeitsentgelt ergibt, und dem pauschalierten Nettoentgelt der aufgenommenen Beschäftigung. Der zusätzliche Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wird nach § 163 Abs. 9 des Sechsten Buches bemessen und wird von der Bundesanstalt entrichtet; § 207 gilt entsprechend. Bei der Feststellung der für die Leistungen der Entgeltsicherung maßgeblichen Tatsachen gilt § 313 entsprechend. Wesentliche Änderungen des Arbeitsentgelts während des Bezugs der Leistungen der Entgeltsicherung werden berücksichtigt. (3) Ist die regelmäßige vereinbarte Arbeitszeit der Beschäftigung während des Bezugs der Leistungen der Entgeltsicherung von der regelmäßigen vereinbarten Arbeitszeit der Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit verschieden, so ist dieses Verhältnis auf die Höhe der Leistungen anzuwenden. Wird durch die Aufnahme einer mit Entgeltsicherung geförderten Beschäftigung Arbeitslosigkeit vermieden, so wird für das Verhältnis die regelmäßige vereinbarte Arbeitszeit aus der vorangegangenen Beschäftigung zu Grunde gelegt. (4) Die Entgeltsicherung wird für die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, der vor Aufnahme der Beschäftigung bestanden hat oder bestanden hätte, gewährt. Zeiten der Beschäftigung, in denen Leistungen der Entgeltsicherung bezogen werden, begründen keinen Anspruch nach Absatz 1. (5) Die Entgeltsicherung ist ausgeschlossen, wenn 1. die Leistungen auf einer monatlichen Nettoentgeltdifferenz von weniger als 50 Euro beruhen würden, 2. die Aufnahme der Beschäftigung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Antragstellung mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um eine befristete Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d des Neunten Buches handelt, 3. zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um die Einstellung des älteren Arbeitnehmers, der einen Anspruch auf Entgeltsicherung besitzt, vorzunehmen, 4. bei einem Wechsel in eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit nach § 175 ein geringeres Arbeitsentgelt als bisher vereinbart wurde, 5. die Beschäftigung in einer Maßnahme nach dem Sechsten Kapitel dieses Buches oder in einer Personal-Service-Agentur erfolgt oder 6. der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art bezieht. (6) In Zeiten, in denen der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld 4616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002 Agentur beschäftigten Arbeitnehmer bis zum 31. Dezember 2003 nach einem Tarifvertrag für Arbeitnehmerüberlassung richten. (6) Wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe im Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. Dezember 2002 vorgelegen haben, sind auf Antrag des Arbeitslosen Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe a und Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 11 Nr. 2 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt bis zum 31. Dezember 2003 nicht anzuwenden, soweit a) der Arbeitslose, b) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft oder der Lebenspartner des Arbeitslosen, c) die im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder des Arbeitslosen oder seines Partners dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt würden." 46. Nach § 434g wird folgender § 434h eingefügt: ,,§ 434h Zuwanderungsgesetz oder Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen bezieht, werden die Leistungen der Entgeltsicherung unverändert erbracht. (7) Vom 1. Januar 2006 an finden diese Regelungen nur noch Anwendung, wenn der Anspruch auf Entgeltsicherung vor diesem Tag entstanden ist. Bei erneuter Antragstellung können die Leistungen längstens bis zum 31. August 2008 bezogen werden. (8) Die Bundesanstalt für Arbeit wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Umfang, Dauer und Verfahren der Leistungen zu bestimmen. § 421k Tragung der Beiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmer (1) Arbeitgeber, die ein Beschäftigungsverhältnis mit einem zuvor Arbeitslosen, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, erstmalig begründen, werden von der Beitragstragung befreit. Der versicherungspflichtig Beschäftigte trägt die Hälfte des Beitrages, der ohne die Regelung des Satzes 1 zu zahlen wäre. (2) Vom 1. Januar 2006 an ist Absatz 1 nur noch für Beschäftigungsverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2006 begründet worden sind." 44. § 434e wird aufgehoben. 45. Nach § 434f wird folgender § 434g eingefügt: ,,§ 434g Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (1) § 128 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn die Maßnahme, für die das Unterhaltsgeld geleistet wird, vor dem 1. Januar 2003 begonnen hat oder das Unterhaltsgeld vor dem 1. Januar 2003 zuerkannt worden ist. (2) § 144 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, vor dem 1. Januar 2003 liegt. (3) §§ 156, 157 Abs. 2, § 158 Abs. 4, § 198 Satz 1, § 274 Satz 1 Nr. 2 und § 339 Satz 3 Nr. 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn der Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld vor dem 1. Januar 2003 entstanden ist. (4) § 194 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 gilt in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für die Dauer der laufenden Bewilligung weiter, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe im Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. Dezember 2002 vorgelegen haben. (5) Das Arbeitsamt darf einen Vertrag zur Einrichtung einer Personal-Service-Agentur nur schließen, wenn sich die Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts der in der Personal-Service- Die §§ 419, 420 Abs. 1, 2 Nr. 4 und Abs. 3 und § 420a sind in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung bis zum Ende des DeutschSprachlehrganges weiterhin anzuwenden, wenn vor dem 1. Januar 2003 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Deutsch-Sprachlehrgang begonnen hat." Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3352) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,2. bei Personen, die Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch beziehen, die durch sieben geteilte wöchentlich gezahlte Arbeitslosenhilfe,". Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002 1. § 58 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt: ,,3a. bei einem deutschen Arbeitsamt als Ausbildungsuchende gemeldet waren,". b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im ersten Halbsatz wird die Angabe ,,nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe ,,nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a" ersetzt. bb) Im zweiten Halbsatz wird die Angabe ,,nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a bis 3" gestrichen. 5. Dem § 252 wird folgender Absatz 8 angefügt: 4617 ,,(8) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten nach dem 30. April 2003, in denen Versicherte 1. nach Vollendung des 58. Lebensjahres wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt gemeldet waren, 2. der Arbeitsvermittlung nur deshalb nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht bereit waren jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen und 3. eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. Für Zeiten nach Satz 1 gelten die Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. Zeiten nach Satz 1 werden nach dem 31. Dezember 2005 nur dann als Anrechnungszeiten berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2006 begonnen hat und der Versicherte vor dem 2. Januar 1948 geboren ist." 2. In § 74 Satz 4 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3 eingefügt: ,,3. Ausbildungssuche vorgelegen hat,". 3. Dem § 163 wird folgender Absatz 9 angefügt: ,,(9) Bei Arbeitnehmern, die in einer Beschäftigung Leistungen der Entgeltsicherung nach § 421j des Dritten Buches erhalten, gilt auch der Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung während des Bezugs der Leistungen zur Entgeltsicherung und 90 vom Hundert des für das Arbeitslosengeld maßgeblichen Bemessungsentgelts im Sinne des § 421j des Dritten Buches, jedoch höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als beitragspflichtige Einnahme. Während des Bezugs von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld gilt weiterhin der nach Satz 1 ermittelte Unterschiedsbetrag als beitragspflichtige Einnahme. Für Personen, die nach § 3 Satz 1 Nr. 3 für die Zeit des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld versichert sind, und für Personen, die für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe, in der sie Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen erhalten, nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versichert sind, gilt Satz 1 entsprechend." Artikel 4 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch ­ Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert: 1. In § 111 Abs. 4 wird die Angabe ,,§ 93" durch die Angabe ,,§ 86" ersetzt. 2. In § 120 Abs. 4 wird die Angabe ,,4" durch die Angabe ,,5" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch In § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ­ Soziale Pflegeversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) geändert worden ist, werden die Wörter ,,mit der Maßgabe, dass bei Personen, die Arbeitslosenhilfe beziehen, als beitragspflichtige Einnahmen die gezahlte Arbeitslosenhilfe gilt" gestrichen. 4. In § 168 Abs. 1 Nr. 7 werden das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt, nach dem Wort ,,Übergangsgeld" die Wörter ,,oder Krankentagegeld" eingefügt, der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgenden Nummern 8 und 9 angefügt: ,,8. bei Arbeitnehmern, die in einer Beschäftigung Leistungen der Entgeltsicherung nach § 421j des Dritten Buches erhalten, für den sich nach § 163 Abs. 9 Satz 1 ergebenden Unterschiedsbetrag von der Bundesanstalt für Arbeit, 9. bei Arbeitnehmern, die nach § 421j Abs. 6 des Dritten Buches einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld erhalten, für den sich nach § 163 Abs. 9 Satz 2 und 3 ergebenden Unterschiedsbetrag von der Bundesanstalt für Arbeit." Artikel 6 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787), wird wie folgt geändert: 4618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002 demselben Verleiher bereits ein Leiharbeitsverhältnis bestanden hat. Ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren." b) Die Nummern 4 bis 6 werden gestrichen. 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen, es sei denn, der Verleiher gewährt dem zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmer für die Überlassung an einen Entleiher für die Dauer von insgesamt höchstens sechs Wochen mindestens ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe des Betrages, den der Leiharbeitnehmer zuletzt als Arbeitslosengeld erhalten hat; Letzteres gilt nicht, wenn mit demselben Verleiher bereits ein Leiharbeitsverhältnis bestanden hat; ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen; im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren,". b) Nummer 3 wird gestrichen. c) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 3 und 4. 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach dem Wort ,,Verleiher" die Angabe ,,nach § 9 Nr. 1" eingefügt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Unwirksamkeit der Vereinbarung mit dem Verleiher nach § 9 Nr. 2 von diesem die Gewährung der im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen." c) Absatz 5 wird aufgehoben. 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses richtet sich nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes. Zusätzlich zu den in § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes genannten Angaben sind in die Niederschrift aufzunehmen: 1. Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbehörde sowie Ort und Datum der Erteilung der Erlaubnis nach § 1, 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber die übrigen Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt." b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5)" durch die Angabe ,,(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3)" ersetzt und der Satzteil ,,oder übersteigt die Dauer der Überlassung im Einzelfall zwölf Monate (§ 3 Abs. 1 Nr. 6)" gestrichen. 2. § 1b wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Sie ist gestattet a) zwischen Betrieben des Baugewerbes und anderen Betrieben, wenn diese Betriebe erfassende, für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge dies bestimmen, b) zwischen Betrieben des Baugewerbes, wenn der verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmenund Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird." b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Abweichend von Satz 2 ist für Betriebe des Baugewerbes mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung auch gestattet, wenn die ausländischen Betriebe nicht von deutschen Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen erfasst werden, sie aber nachweislich seit mindestens drei Jahren überwiegend Tätigkeiten ausüben, die unter den Geltungsbereich derselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträge fallen, von denen der Betrieb des Entleihers erfasst wird." 3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher die im Betrieb dieses Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts nicht gewährt, es sei denn, der Verleiher gewährt dem zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmer für die Überlassung an einen Entleiher für die Dauer von insgesamt höchstens sechs Wochen mindestens ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe des Betrages, den der Leiharbeitnehmer zuletzt als Arbeitslosengeld erhalten hat; Letzteres gilt nicht, wenn mit Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002 2. Art und Höhe der Leistungen für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer nicht verliehen ist." b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,die Urkunde" durch die Wörter ,,den Nachweis" ersetzt und nach der Angabe ,,Absatz 1" die Wörter ,,auf Verlangen" eingefügt. 7. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,zu erklären" durch das Wort ,,anzugeben" ersetzt und nach dem Wort ,,ist" folgender Halbsatz eingefügt: ,,sowie welche im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gelten". b) Absatz 3 wird aufgehoben. 8. Nach § 12 wird folgende Vorschrift eingefügt: ,,§ 13 Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen." 9. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 7a wird gestrichen. bb) In Nummer 8 wird die Angabe ,,Satz 1, 2, 5 oder 6" gestrichen. cc) Nummer 9 wird gestrichen. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 2a, 3, 7a und 9" durch die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 2a und 3" ersetzt. 10. Nach § 18 wird folgende Vorschrift angefügt: ,,§ 19 Übergangsvorschrift § 1 Abs. 2, § 1b Satz 2, die §§ 3, 9, 10, 12, 13 und 16 in der vor dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung sind auf Leiharbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2004 begründet worden sind, bis zum 31. Dezember 2003 weiterhin anzuwenden. Dies gilt nicht für Leiharbeitsverhältnisse im Geltungsbereich eines nach dem 15. November 2002 in Kraft tretenden Tarifvertrages, der die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und des § 9 Nr. 2 regelt." Artikel 10 (entfällt) Artikel 11 Artikel 9 (entfällt) 1. Absatz 2a wird wie folgt gefasst: 4619 ,,(2a) Wird ein Leiharbeitnehmer von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 3a fallen, so hat ihm der Verleiher zumindest die in diesem Tarifvertrag oder dieser Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie die der gemeinsamen Einrichtung nach diesem Tarifvertrag zustehenden Beiträge zu leisten." 2. Absatz 5 wird wie folgt geändert: Nach den Wörtern ,,Von einer nach" werden die Angabe ,,Absatz 2a" sowie ein Komma und nach der Angabe ,,nach Absatz 1" die Angabe ,,oder eines Leiharbeitnehmers nach Absatz 2a" eingefügt. Artikel 7 Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes Dem § 14 Abs. 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) wird folgender Satz angefügt: ,,Bis zum 31. Dezember 2006 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 58. Lebensjahres das 52. Lebensjahr tritt." Artikel 8 (entfällt) Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung Die Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. S. 3734) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 wird der Betrag ,,520 Euro" durch den Betrag ,,200 Euro" und der Betrag ,,33 800 Euro" durch den Betrag ,,13 000 Euro" ersetzt. 2. § 3 Abs. 1 wird aufgehoben. 3. In § 4 wird der bisherige Text Absatz 1 und folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 gelten in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für die Dauer der laufenden Bewilligung weiter, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe im Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. Dezember 2002 vorgelegen haben. Abweichend von Satz 1 ist § 1 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für Personen weiterhin anzuwenden, die bis zum 1. Januar 1948 geboren sind." Artikel 6a Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes § 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 4620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002 Artikel 12 Aufhebung der Verordnung über Vermittlung, Anwerbung und Verpflichtung von Arbeitnehmern nach dem Ausland Artikel 14 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (2) Am 1. Mai 2003 tritt Artikel 3 Nr. 1 und 5 in Kraft. (3) Artikel 1 Nr. 6 § 37b und Nr. 19 tritt nach Ablauf von sechs Monaten seit dem ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (4) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe n und p, Nr. 44 und 46 tritt in Kraft, wenn das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern in Kraft tritt. Die Verordnung über Vermittlung, Anwerbung und Verpflichtung von Arbeitnehmern nach dem Ausland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 810-7, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben. Artikel 13 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 11 beruhenden Teile der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3734) können auf Grund von § 206 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 23. Dezember 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wolfgang Clement