Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 87 vom 30.12.2002  - Seite 4621 bis 4636 - Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

860-3/5860-3860-4-1860-5860-6860-9860-10-1/2860-118251-10822-15810-362170-1611-185-4610-6-12610-1-3600-1806-21860-3800-19-2860-4-1-12860-4-1-8860-4-1-7860-4-1-13
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002 4621 Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Vom 23. Dezember 2002 Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 86 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 87 Verordnungsermächtigung". b) Die Angabe ,,§§ 87 ­ 96 (weggefallen) wird durch die Angabe ,,§§ 88 ­ 96 (weggefallen)" ersetzt. c) Nach der Angabe zu § 421k wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 421l Existenzgründungszuschuss". d) Nach der Angabe zu § 434h wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 434i Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt". 2. Dem § 61 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Der Anteil betrieblicher Praktikaphasen darf die Hälfte der vorgesehenen Maßnahmedauer nicht überschreiten." 3. Nach § 86 wird folgender § 87 eingefügt: ,,§ 87 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere über fachkundige Stellen, das Verfahren der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen und deren Zulassung zu bestimmen." 3a. In § 128 Abs. 1 Nr. 6 wird der Halbsatz ,,oder wegen Nichtbefolgen einer Aufforderung zur Hinterlegung des Sozialversicherungsausweises (§ 100 Abs. 1 Satz 4 Viertes Buch)" gestrichen. Inhaltsübersicht Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 4a Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 5 Artikel 6 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 6a Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte Artikel 6b Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes Artikel 6c Änderung des Altersteilzeitgesetzes Artikel 7 Artikel 8 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel 8a Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Artikel 8b Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 Artikel 8c Änderung der Abgabenordnung Artikel 8d Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Artikel 9 Artikel 10 Artikel 11 Artikel 12 Artikel 13 Artikel 14 Änderung des Berufsbildungsgesetzes (entfällt) Änderung des Job-AQTIV-Gesetzes Änderung des Lohnfortzahlungsgesetzes Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung Artikel 14a Änderung der Beitragszahlungsverordnung Artikel 14b Änderung der Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung Artikel 15 Artikel 16 Artikel 17 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Neubekanntmachung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Inkrafttreten 4622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002 tragenen Aufgaben erforderlichen Sozialdaten erheben, verarbeiten und nutzen." 5. Nach § 421k wird folgender Paragraf eingefügt: ,,§ 421l Existenzgründungszuschuss (1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss. Der Zuschuss wird geleistet, wenn der Existenzgründer 1. in einem engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch bezogen hat oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder Strukturanpassungsmaßnahme gefördert worden ist, 2. nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Arbeitseinkommen nach § 15 des Vierten Buches erzielen wird, das voraussichtlich 25 000 Euro im Jahr nicht überschreiten wird und 3. keinen Arbeitnehmer oder nur mitarbeitende Familienangehörige beschäftigt. (2) Der Zuschuss wird bis zu drei Jahre erbracht und wird jeweils längstens für ein Jahr bewilligt. Er beträgt im ersten Jahr nach Beendigung der Arbeitslosigkeit monatlich 600 Euro, im zweiten Jahr monatlich 360 Euro und im dritten Jahr monatlich 240 Euro. Vor einer erneuten Bewilligung des Zuschusses hat der Existenzgründer das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 darzulegen. Liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit nach § 144 oder Säumniszeit nach § 145 dieses Buches vor, verkürzt sich die Dauer der Förderung entsprechend der Dauer der Sperrzeit oder der Dauer der Säumniszeit unter Berücksichtigung der bereits verstrichenen Sperr- oder Säumniszeiten. (3) Überschreitet das Arbeitseinkommen im Jahr 25 000 Euro, so kann nach Ablauf des bewilligten Zeitraums der Zuschuss nicht mehr erbracht werden. Arbeitsentgelt nach § 14 des Vierten Buches, das im gleichen Zeitraum erzielt wird, wird bei der Ermittlung der für die Förderung maßgeblichen Obergrenze einbezogen. (4) Der Zuschuss ist ausgeschlossen, wenn die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch Überbrückungsgeld nach § 57 gefördert wird. (5) Vom 1. Januar 2006 an finden diese Regelungen nur noch Anwendung, wenn der Anspruch auf Förderung vor diesem Tag bestanden hat. (6) Die Bundesanstalt für Arbeit wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen." 6. Nach § 434h wird folgender § 434i eingefügt: ,,§ 434i Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Personen, die am 31. März 2003 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig 3b. Dem § 136 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Besonderheiten zu den Entgeltabzügen in der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches sind nicht zu berücksichtigen." 3c. Dem § 344 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag der Gleitzone (§ 20 Abs. 2 Viertes Buch) mehr als geringfügig beschäftigt sind, ist beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der sich aus folgender Formel ergibt: F x 400 + (2 ­ F) x (AE ­ 400). Dabei ist AE das Arbeitsentgelt und F der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 25 vom Hundert durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz (§ 163 Abs. 10 Sechstes Buch) des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. Dies gilt nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind." 3d. § 346 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 344 Abs. 4 bestimmt, werden die Beiträge abweichend von Absatz 1 Satz 1 getragen 1. von den Arbeitgebern in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt angewendet wird, 2. im Übrigen von den versicherungspflichtig Beschäftigten." b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,325 Euro" durch die Angabe ,,400 Euro" ersetzt. 3e. In § 347 Nr. 5 Buchstabe c wird die Angabe ,,325 Euro" durch die Angabe ,,400 Euro" ersetzt. 4. § 402 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 Nr. 11 werden der Punkt nach dem Wort ,,Ersatzansprüchen" durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt: ,,12. der Betrieb von Job-Centern, in denen Arbeitsuchende und Ausbildungsuchende mit dem Ziel der Eingliederung in das Erwerbsleben umfassend betreut werden; die JobCenter sollen eine gemeinsame Anlaufstelle des Arbeitsamtes und der örtlichen Träger der Sozialhilfe umfassen und die dem Arbeitsamt von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe übertragenen Aufgaben wahrnehmen." b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Soweit Arbeitsämter und örtliche Träger der Sozialhilfe Kooperationsvereinbarungen zum Betrieb einer gemeinsamen Anlaufstelle oder zur anderweitigen Übertragung von Aufgaben abgeschlossen haben, dürfen die Arbeitsämter die für die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen Anlaufstelle und die für die Erfüllung der über- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002 waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung von § 8 des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom 1. April 2003 an. Sie ist auf diese Beschäftigung beschränkt." 4623 bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,Jahres seit ihrem Beginn" durch das Wort ,,Kalenderjahres" und wird die Angabe ,,325 Euro" durch die Angabe ,,400 Euro" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen." bb) Folgender Satz 3 wird angefügt: ,,Wird bei der Zusammenrechnung nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein." 4. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: ,,§ 8a Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird." 4a. § 14 Abs. 4 wird aufgehoben. 5. § 20 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 20 Aufbringung der Mittel, Gleitzone". b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Eine Gleitzone im Sinne dieses Gesetzbuches liegt bei einem Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro im Monat liegt und die Grenze von 800,00 Euro im Monat regelmäßig nicht überschreitet; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend." 6. In § 22 Abs. 1 wird nach dem Wort ,,vorliegen" folgender Halbsatz eingefügt: ,, , bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, sobald dieses ausgezahlt worden ist". 7. In § 23 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Abs. 7) sind die Beiträge für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 15. Juli des laufenden Jahres und für das in den Monaten Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 8a Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten". a1) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst: ,,§ 20 Aufbringung der Mittel, Gleitzone". a2) Die Angabe zu § 28k wird wie folgt gefasst: ,,§ 28k Weiterleitung von Beiträgen". b) Im Sechsten Abschnitt werden die Titelangaben ,,Erster Titel Sozialversicherungsausweis" und ,,Zweiter Titel Gemeinsame Vorschriften" gestrichen. c) Die Angabe zu § 100 wird wie folgt gefasst: ,,§ 100 (weggefallen)". d) Die Angabe zu § 108 wird wie folgt gefasst: ,,§ 108 (weggefallen)". e) Die Angabe zu § 110 wird wie folgt gefasst: ,,§ 110 (weggefallen)". 2. § 7 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Für Personen, die für eine selbständige Tätigkeit einen Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches beantragen, wird widerlegbar vermutet, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbständige tätig sind. Für die Dauer des Bezugs dieses Zuschusses gelten diese Personen als selbständig Tätige." 2a. In § 7 Abs. 1a Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe ,,325 Euro" durch die Angabe ,,400 Euro" ersetzt. 2b. § 7a Abs. 3 Satz 3 wird gestrichen. 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt,". 4624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002 9. § 28b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Vordrucke für die Meldungen nach § 28a Abs. 1 bis 3, auch in Verbindung mit Absatz 9, werden von der Datenstelle der Rentenversicherungsträger zur Verfügung gestellt." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Bundesanstalt für Arbeit bestimmen in gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich 1. die Schlüsselzahlen für Personengruppen, Beitragsgruppen und für die Abgabegründe der Meldungen, 2. den Aufbau der Datenträger sowie der einzelnen Datensätze für die Übermittlung der Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung und 3. den Aufbau der einzelnen Datensätze für die Übermittlung des Beitragsnachweises durch Datenübertragung. Die gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, das vorher die Arbeitgeberverbände anzuhören hat, die für die Vertretung von Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben." c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Bundesanstalt für Arbeit bestimmen bundeseinheitlich die Gestaltung des Haushaltsschecks (§ 28a Abs. 7) und der der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilenden Einzugsermächtigung." 10. § 28c wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 11. § 28f Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,rechtzeitig" die Wörter ,,durch Datenübertragung" eingefügt. b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. 11a. Dem § 28f Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Im Beitragsnachweis ist auch die Steuernummer des Arbeitgebers anzugeben, wenn der Beitragsnachweis die Pauschsteuer für geringfügig Beschäftigte enthält." 12. In § 28g Satz 4 wird die Angabe ,,Satz 1" gestrichen. 13. § 28h wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Arbeitsförderung" die Wörter ,, und prüft die Ein- Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am 15. Januar des folgenden Jahres fällig." 7a. In § 23a Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gelten nicht Zuwendungen nach Satz 1, wenn sie 1. üblicherweise zur Abgeltung bestimmter Aufwendungen des Beschäftigten, die auch im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen, 2. als Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Beschäftigten hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und monatlich in Anspruch genommen werden können, 3. als sonstige Sachbezüge oder 4. als vermögenswirksame Leistungen vom Arbeitgeber erbracht werden." 8. § 28a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Meldung" die Wörter ,,auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung" eingefügt. b) Die Absätze 3a und 4 werden aufgehoben. c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) Der Arbeitgeber erstattet der Einzugsstelle für einen im privaten Haushalt Beschäftigten anstelle der Meldung nach Absatz 1 unverzüglich eine vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck) mit den Angaben nach Absatz 8 Satz 1, wenn das Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 3) aus dieser Beschäftigung regelmäßig 400 Euro im Monat nicht übersteigt. Der Arbeitgeber erteilt der Einzugsstelle eine Ermächtigung zum Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Der Haushaltsscheck ist vom Arbeitgeber und vom Beschäftigten zu unterschreiben. Die Absätze 2, 3 und 5 gelten nicht." d) Absatz 8 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a werden die Wörter ,,und die entsprechende Stundenzahl" gestrichen. bb) In Buchstabe b werden das Komma nach dem Wort ,,Beginn" durch das Wort ,,und" ersetzt und die Wörter ,,und die wöchentlichen Arbeitsstunden" gestrichen. cc) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,,c) bei einer Meldung wegen Änderung des Arbeitsentgelts ( § 14 Abs. 3) den neuen Betrag und den Zeitpunkt der Änderung,". dd) In Absatz 8 wird der Punkt am Ende des Buchstaben d durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe e angefügt: ,,e) bei Erklärung des Verzichts auf Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches den Zeitpunkt des Verzichts." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002 haltung der Arbeitsentgeltgrenzen bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a" eingefügt. b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: ,,(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesanstalt für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz und zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherungsträger die für die Rentenversicherung und die Bundesanstalt für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich mit. (4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende 1. den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und 2. die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Abs. 3), des von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen." c) Die Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben. 14. Dem § 28i wird folgender Satz angefügt: ,,Bei geringfügigen Beschäftigungen ist zuständige Einzugsstelle die Bundesknappschaft als Träger der Rentenversicherung." 15. § 28k wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Weiterleitung von Beiträgen". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Krankenkassen" durch das Wort ,,Einzugsstellen" ersetzt. cc) Folgender Satz wird angefügt: ,,Bei geringfügigen Beschäftigungen werden die Beiträge zur Krankenversicherung zugunsten des Risikostrukturausgleichs an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, bei Versicherten in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung an den Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen weitergeleitet." c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. 16. § 28l wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Krankenkassen (Einzugsstellen)" durch das Wort ,,Einzugsstellen" ersetzt. b) Absatz 4 wird aufgehoben. 16a. § 28n Satz 1 Nr. 4 wird gestrichen. 27. § 109 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: gestrichen. 17. § 28o Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen. 18. § 28p wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird aufgehoben. b) Absatz 10 wird wie folgt gefasst: 4625 ,,(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft." 19. Dem § 28q Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei geringfügigen Beschäftigungen gelten die Sätze 1 und 2 nicht für die Bundesknappschaft als Einzugsstelle." 20. Vor § 95 wird die Angabe ,,Erster Titel Sozialversicherungsausweis" gestrichen. 21. § 95 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,mitzuführen" das Komma gestrichen und das Wort ,,sowie" eingefügt und der Textteil nach dem Wort ,,vorzulegen" gestrichen. b) In Absatz 3 Satz 2 werden das Komma nach dem Klammerzusatz ,,(§ 28a)" gestrichen und die Wörter ,,Arbeitserlaubnisse und -berechtigungen" durch das Wort ,,Aufenthaltstitel" ersetzt. 22. § 99 Abs. 3 wird aufgehoben. 23. § 100 wird aufgehoben. 24. Vor § 107 wird die Angabe ,,Zweiter Titel Gemeinsame Vorschriften" 25. In § 107 werden die Absatzbezeichnung ,,(1)" gestrichen und die Absätze 2 und 3 aufgehoben. 26. § 108 wird aufgehoben. ,,Ein Beschäftigter, der im Rahmen eines außerhalb des Geltungsbereiches dieses Buches bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in den Geltungsbereich dieses Buches entsandt worden ist, ist verpflichtet, sich anstelle eines Sozialversicherungsausweises einen Ersatzausweis bei einer Krankenkasse nach § 4 Abs. 2 des Fünften Buches, die für diesen Zweck gewählt werden kann, ausstellen zu lassen." bb) In Satz 6 werden die Wörter ,,der Arbeitserlaubnis" durch die Wörter ,,des Aufenthaltstitels" ersetzt. 4626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002 cc) In Satz 8 wird die Angabe ,,Satz 1 gilt" durch die Wörter ,,Die Regelungen dieses Abschnitts gelten" ersetzt. dd) In Satz 9 werden die Wörter ,,die Arbeitserlaubnis" durch die Wörter ,,den Aufenthaltstitel" ersetzt und die Angabe ,,Abs. 1 und 2" gestrichen. ee) In Satz 10 wird die Angabe ,,Abs. 1 bis 4" gestrichen. werden folgende Wörter angefügt: ,,für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro." 3. Dem § 47 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei der Berechnung des Regelentgelts nach Satz 1 und des Nettoarbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 4 sind die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht zu berücksichtigen." 4. In § 47b Abs. 1 wird Satz 3 aufgehoben. 5. Dem § 226 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 wird bei versicherungspflichtig Beschäftigten mit einem monatlichen Arbeitsentgelt (AE) innerhalb der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches ein Betrag der Beitragsbemessung zugrunde gelegt, der sich nach folgender Formel ermittelt: F x 400 + (2 ­ F) x (AE ­ 400). F ist der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 25 vom Hundert durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. Der Faktor ist auf vier Dezimalstellen zu runden. Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe der zum 1. Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, in der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung und des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres (§ 245). Für das Jahr 2003 betragen der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 41,7 vom Hundert und der Faktor F 0,5995. Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F sind vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bis zum 31. Dezember eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Satz 1 gilt nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind." 6. In § 240 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort ,,vierzigste" die Wörter ,, , für freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach § 421l des Dritten Buches haben, der sechzigste" eingefügt. 7. § 249 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,325 Euro" durch die Angabe ,,400 Euro" ersetzt. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches vom Arbeitgeber in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz der Krankenkasse auf 28. § 110 wird aufgehoben. 29. § 111 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 28a Abs. 1 bis 4 und 9" durch die Angabe ,,§ 28a Abs. 1 bis 3 oder 9" und die Angabe ,,§ 28c Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 28c" ersetzt. b) Nummer 2a wird wie folgt gefasst: ,,2a. entgegen § 28a Abs. 7 Satz 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,". c) In Nummer 6 wird die Angabe ,,Abs. 3 Satz 2 oder" gestrichen. d) In Nummer 6a werden die Wörter ,,die Arbeitserlaubnis" durch die Wörter ,,den Aufenthaltstitel" ersetzt. e) In Nummer 7 wird die Angabe ,,§ 107 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 107 Satz 4" ersetzt. f) In Nummer 8 wird die Angabe ,,§ 28c Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 28c" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607), wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in dessen Satz 1 wird die Angabe ,,§ 8" durch die Angabe ,,§§ 8, 8a" ersetzt. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Personen, die am 31. März 2003 nur in einer Beschäftigung versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach den §§ 8, 8a des Vierten Buches erfüllt, und die nach dem 31. März 2003 nicht die Voraussetzungen für eine Versicherung nach § 10 erfüllen, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts des Beginns der Versicherungspflicht der 1. April 2003 tritt. Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt." 2. In § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 2 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002 das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt angewendet wird, im Übrigen vom Versicherten getragen." 8. § 249b wird wie folgt geändert:. a) In Satz 1 wird die Zahl ,,10" durch die Zahl ,,11" ersetzt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, hat der Arbeitgeber einen Beitrag in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen." c) In dem bisherigen Satz 2 wird die Angabe ,,Abs. 4" durch die Angabe ,,Abs. 2 und 4" ersetzt. 4627 cc) In Satz 4 wird die Angabe ,,325 Euro" durch die Angabe ,,400 Euro" ersetzt. b) In Absatz 3 Nr. 2 wird die Angabe ,,325 Euro" durch die Angabe ,,400 Euro" ersetzt. 4. In § 6 Abs. 1a wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: ,,Tritt nach Ende einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 ein, wird die Zeit, in der die dort genannten Merkmale bereits vor dem Eintritt der Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift vorgelegen haben, auf den in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraum nicht angerechnet." 4a. In § 34 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe ,,325 Euro" durch die Wörter ,,ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße" ersetzt. 4b. § 52 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Zuschläge an Entgeltpunkten aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung, die in Kalendermonaten ausgeübt wurde, die bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind, bleiben unberücksichtigt. Wartezeitmonate für in die Ehezeit oder Splittingzeit fallende Kalendermonate einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung sind vor Anwendung von Absatz 1 oder 1a gesondert zu ermitteln." 5. § 76b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz ,,(§ 172 Abs. 3)" gestrichen. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Beitragsanteil in Höhe von 12 vom Hundert des Arbeitsentgelts" durch die Wörter ,,vom Arbeitgeber gezahlten Beitragsanteil" ersetzt. 5a. In § 96a Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,325 Euro" durch die Wörter ,,ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße" ersetzt. 6. In § 126 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: ,,Für Personen im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 10 ist der Träger zuständig, an den zuletzt vor Beginn der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 Beiträge abgeführt wurden." 6a. In § 148 Abs. 3 Satz 1 wird nach der Angabe ,,Bundesanstalt für Arbeit," die Angabe ,,der Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus, soweit sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt," eingefügt. 7. § 149 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 wird nach der Angabe ,,§ 8 Abs. 1 Nr. 1" die Angabe ,,oder § 8a" eingefügt. b) Folgende Sätze werden angefügt: ,,Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 9 Buchstabe a wird die Angabe ,,325 Euro" durch die Angabe ,,400 Euro" ersetzt. bb) Der Punkt am Ende der Nummer 9 wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10 wird angefügt: ,,10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches." b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist." 2. (entfällt) 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird der Klammerzusatz ,,(§ 8 Abs. 1 Viertes Buch)" durch den Klammerzusatz ,,(§ 8 Abs. 1, § 8a Viertes Buch)" ersetzt. bbb) In Nummer 2 wird der Klammerzusatz ,,(§ 8 Abs. 3 Viertes Buch)" durch den Klammerzusatz ,,(§ 8 Abs. 3, § 8a Viertes Buch)" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8a" ersetzt. 4628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002 jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über die Gleitzone nicht oder nicht mehr vorliegen." b) In Satz 2 werden die Wörter ,,wenn die Versicherten dies beim Träger der Rentenversicherung beantragen" durch die Wörter ,,auf Antrag des Versicherten jedoch ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße" ersetzt. 9. In § 167 wird die Angabe ,,325 Euro" durch die Angabe ,,400 Euro" ersetzt. 10. § 168 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,325 Euro" durch die Angabe ,,400 Euro" ersetzt. b) Nach Nummer 1b werden folgende Nummern 1c und 1d eingefügt: ,,1c. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt in Privathaushalten geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der 5 vom Hundert des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Versicherten, 1d. bei Arbeitnehmern, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 163 Abs. 10 Satz 1 bestimmt, von den Arbeitgebern in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt angewendet wird, im Übrigen vom Versicherten." 7a. § 162 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. bei Personen, deren Beschäftigung nach dem Einkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit bewertet wird, ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens jedoch dieses Einkommen, mindestens jedoch monatlich 400 Euro. § 165 Abs. 1 Satz 2 bis 10 gilt entsprechend." 7b. Dem § 163 wird folgender Absatz 10 angefügt: ,,(10) Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag der Gleitzone (§ 20 Abs. 2 Viertes Buch) mehr als geringfügig beschäftigt sind, ist beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der sich aus folgender Formel ergibt: F x 400 + (2 ­ F) x (AE ­ 400). Dabei ist AE das Arbeitsentgelt und F der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 25 vom Hundert durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe der zum 1. Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, in der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung und des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 245 Abs.1 Fünftes Buch), der zum 1. Januar des Jahres festgestellt wurde, in dem der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz für das folgende Kalenderjahr zu ermitteln ist. Für das Jahr 2003 betragen der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 41,7 vom Hundert und der Faktor F 0,5995. Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F sind vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bis zum 31. Dezember eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Abweichend von Satz 1 ist beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung, wenn der Arbeitnehmer dies schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt. Die Erklärung kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nach Satz 1 nur einheitlich abgegeben werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind." 8. § 165 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,325 Euro" durch die Angabe ,,400 Euro" ersetzt. 11. In § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe ,,325 Euro" durch die Angabe ,,400 Euro" ersetzt. 12. § 172 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären." b) In Absatz 4 wird die Angabe ,,Abs. 4" durch die Angabe ,,Abs. 2 und 4" ersetzt. 12a. In § 196 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Bundesanstalt für Arbeit hat den zuständigen Rentenversicherungsträgern die Empfänger von Existenzgründungszuschüssen nach § 421l des Dritten Buches zu melden." 13. Dem § 229 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Personen, die am 31. März 2003 in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ohne einen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs. 2 Satz 2) versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in der ab 1. April 2003 gel- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002 tenden Fassung von § 8 des Vierten Buches oder die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Privathaushalt (§ 8a Viertes Buch) erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom 1. April 2003 an, wenn sie bis zum 30. Juni 2003 beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Sie ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt." 14. In § 237 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe ,,1. Januar 1948" durch die Angabe ,,2. Januar 1948" ersetzt. 15. In § 302a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,monatlich 325 Euro" durch die Wörter ,,ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße" ersetzt. 16. In § 313 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe ,,325 Euro" durch die Wörter ,,ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: 4629 aaa) In dem einleitenden Satzteil wird das Wort ,,Ausländergesetzes" durch das Wort ,,Aufenthaltsgesetzes" ersetzt. bbb) In Buchstabe b werden die Wörter ,,Arbeitserlaubnis, die Arbeitsberechtigung oder eine sonstige Berufsausübungserlaubnis" durch die Angabe ,,Zustimmung nach § 4 Abs. 2 Satz 3, § 17 Satz 1, § 18 Satz 1 und § 19 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt. bb) In Nummer 3 werden das Wort ,,Wegfall" durch das Wort ,,Widerruf" und die Wörter ,,Arbeitserlaubnis oder der Arbeitsberechtigung, einer sonstigen Berufsausübungserlaubnis" durch die Angabe ,,Zustimmung nach § 4 Abs. 2 Satz 3, § 17 Satz 1, § 18 Satz 1 und § 19 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt. 2. In § 79 Abs.1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Einkommensteuergesetzes" die Wörter ,,und der Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus, soweit sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt," eingefügt. Artikel 4a Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch In § 46 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ­ Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt: ,,Bei der Berechnung des Regelentgelts und des Nettoarbeitsentgelts werden die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht berücksichtigt." Artikel 6 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Soziale Pflegeversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607), wird wie folgt geändert: 1. In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter ,,mindestens jedoch 325 Euro," gestrichen, der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt: ,,für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro." 2. § 58 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Im Übrigen findet Absatz 1 Anwendung, soweit es sich nicht um eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches handelt, für die Absatz 5 Satz 2 Anwendung findet." b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 249 Abs. 4 des Fünften Buches gilt mit der Maßgabe, dass statt des Beitragssatzes der Krankenkasse der Beitragssatz der Pflegeversicherung und bei den in Absatz 3 Satz 1 genannten Beschäftigten für die Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitgebers ein Beitragssatz in Höhe von 0,7 vom Hundert Anwendung findet." Artikel 5 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch ­ Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert: 1. § 71 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden am Ende der Nummer 9 das Wort ,,oder" durch ein Komma, am Ende der Nummer 10 der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt: ,,11. zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus, soweit sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt." 4630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002 Artikel 6a Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte Artikel 7 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes Dem § 18 Abs. 2a des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: ,,Soweit örtliche Träger der Sozialhilfe und Arbeitsämter Kooperationsvereinbarungen zum Betrieb einer gemeinsamen Anlaufstelle oder zur anderweitigen Übertragung von Aufgaben abgeschlossen haben, dürfen die örtlichen Träger der Sozialhilfe die für die Erfüllung der Aufgaben einer gemeinsamen Anlaufstelle und die für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Sozialdaten erheben, verarbeiten und nutzen." Artikel 8 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210) wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe ,,§ 35 Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb" wird die Angabe ,,§ 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen" eingefügt. b) Die Angabe ,,§ 39a Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag und Freistellung beim Lohnsteuerabzug" wird durch die Angabe ,,§ 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag" ersetzt. c) Die Angabe ,,§ 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte" wird durch die Angabe ,,§ 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte" ersetzt. 2. § 3 Nr. 2 wird wie folgt geändert: Artikel 6c Änderung des Altersteilzeitgesetzes a) Nach den Wörtern ,,die Arbeitslosenhilfe," werden die Wörter ,,der Zuschuss zum Arbeitsentgelt," eingefügt. b) Nach den Wörtern ,,das Überbrückungsgeld" werden ein Komma sowie die Wörter ,,der Existenzgründungszuschuss" eingefügt. 3. § 3 Nr. 39 wird aufgehoben. 4. Dem § 26a Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt: ,,Die nach § 35a zu gewährende Steuerermäßigung steht den Ehegatten jeweils zur Hälfte zu, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen." 5. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einem Arbeitsamt im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder". Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,ein Siebtel der Bezugsgröße" durch die Angabe ,,jährlich 4 800 Euro" ersetzt. 2. In § 27a Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,325 Euro" durch die Wörter ,,ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße" ersetzt. 3. Dem § 85 wird folgender Absatz 9 angefügt: ,,(9) Personen, die am 31. März 2003 nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 in der bis zum 31. März 2003 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben von der Versicherungspflicht befreit, solange das für die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 maßgebende Einkommen jährlich ein Siebtel der Bezugsgröße oder 4 800 Euro überschreitet. Sie können bis zum 30. September 2003 erklären, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht zum 31. März 2003 enden soll." Artikel 6b Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes In § 5 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 7 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) wird jeweils die Angabe ,,325 Euro" durch die Angabe ,,400 Euro" ersetzt. Nach § 15e des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird folgender § 15f eingefügt: ,,§ 15f Übergangsregelung nach dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Wurde mit der Altersteilzeit vor dem 1. April 2003 begonnen, gelten Arbeitnehmer, die bis zu diesem Zeitpunkt in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, auch nach dem 1. April 2003 als versicherungspflichtig beschäftigt, wenn sie die bis zum 31. März 2003 geltenden Voraussetzungen für das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung weiterhin erfüllen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002 6. § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Insolvenzgeld, Arbeitslosenhilfe, Übergangsgeld, Altersübergangsgeld, Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag, Unterhaltsgeld als Zuschuss, Eingliederungshilfe, Überbrückungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz, das aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld und die aus Landesmitteln ergänzten Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds zur Aufstockung des Überbrückungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz sowie Leistungen nach § 10 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die dem Lebensunterhalt dienen,". 7. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt: ,,§ 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 1. 10 vom Hundert, höchstens 510 Euro, bei geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, 2. 12 vom Hundert, höchstens 2 400 Euro, bei anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, für die auf Grund der Beschäftigungsverhältnisse Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet werden und die keine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort genannten Höchstbeträge um ein Zwölftel. (2) Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 vom Hundert, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach Satz 1 ausgeschlossen. Voraussetzung 8a. § 39b Abs. 7 wird aufgehoben. 8b. § 39c Abs. 5 wird aufgehoben. 8c. § 39d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. 4631 für die Steuerermäßigung nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist. (3) Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 und 2 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen." 8. § 39a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag". b) In Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c wird die Angabe ,,nach § 34f" durch die Angabe ,,nach den §§ 34f und 35a" ersetzt. c) Absatz 6 wird aufgehoben. b) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe ,,§ 39b Abs. 2 bis 7" durch die Angabe ,,§ 39b Abs. 2 bis 6" ersetzt. 9. § 40a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ,,Teilzeitbeschäftigte" die Wörter ,,und geringfügig Beschäftigte" angefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern (einheitliche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, für das er Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 vom Hundert des Arbeitsentgelts erheben." c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Hat der Arbeitgeber in den Fällen des Absatzes 2 keine Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten, kann er unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 20 vom Hundert des Arbeitsentgelts erheben." 4632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002 b) Die bisherigen Absätze 4a und 4b werden die neuen Absätze 4b und 4c. c) Nach Absatz 50a wird folgender Absatz 50b eingefügt: ,,(50b) § 35a in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2003 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31. Dezember 2002 erbracht worden sind." d) Die bisherigen Absätze 50b und 50c werden die neuen Absätze 50c und 50d. e) Nach Absatz 52a wird folgender Absatz 52b eingefügt: ,,(52b) § 40a in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist erstmals anzuwenden für laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. März 2003 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die nach dem 31. März 2003 zufließen." d) In Absatz 4 wird die Angabe ,,Absätzen 1 bis 3" durch die Angabe ,,Absätzen 1 und 3" ersetzt. e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach Absatz 2 ist die Bundesknappschaft/ Verwaltungsstelle Cottbus zuständig. Die Regelungen zum Steuerabzug vom Arbeitslohn sind entsprechend anzuwenden. Für die Anmeldung und Abführung der einheitlichen Pauschsteuer gelten dabei die Regelungen für die Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus hat die einheitliche Pauschsteuer auf die erhebungsberechtigten Körperschaften aufzuteilen; dabei entfallen aus Vereinfachungsgründen 90 vom Hundert der einheitlichen Pauschsteuer auf die Lohnsteuer, 5 vom Hundert auf den Solidaritätszuschlag und 5 vom Hundert auf die Kirchensteuern. Die erhebungsberechtigten Kirchen haben sich auf eine Aufteilung des Kirchensteueranteils zu verständigen und diesen der Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus mitzuteilen. Die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus ist berechtigt, die einheitliche Pauschsteuer nach Absatz 2 zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen beim Arbeitgeber einzuziehen." Artikel 8a Änderung des Bundeskindergeldgesetzes § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 6), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. September 2002 (BGBl. I S. 3651) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einem Arbeitsamt im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder". 9a. § 51a Abs. 2a Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Vorbehaltlich des § 40a Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Abs. 2 Satz 6 zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III um den Kinderfreibetrag von 3 648 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungsoder Ausbildungsbedarf von 2 160 Euro und für die Steuerklasse IV um den Kinderfreibetrag von 1 824 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1 080 Euro für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 Satz 4 nicht in Betracht kommt." Artikel 8b Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 § 3 Abs. 2a des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130) wird wie folgt gefasst: ,,(2a) Vorbehaltlich des § 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Abs. 2 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III im Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes um den Kinderfreibetrag von 3 648 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2 160 Euro und für die Steuerklasse IV im Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes um den Kinderfreibetrag von 1 824 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1 080 Euro für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nicht in Betracht kommt." 10. § 52 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: ,,(4a) § 3 Nr. 39 in der Fassung des Gesetzes vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210) ist letztmals anzuwenden auf das Arbeitsentgelt, das für einen vor dem 1. April 2003 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird. Bei Anwendung des § 3 Nr. 39 im Veranlagungszeitraum 2003 bleiben die nach § 40a in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) pauschal versteuerten Arbeitslöhne außer Ansatz." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002 Artikel 8c Änderung der Abgabenordnung § 6 Abs. 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866) wird wie folgt geändert: In Nummer 6 wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 7 wird das Komma durch ein ,,und" ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt: ,,8. die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus (§ 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes)." Artikel 8d Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Das Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 1 wird nach Nummer 19 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und es wird folgende Nummer 20 angefügt: ,,20. der Einzug der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes. Das Bundesamt für Finanzen bedient sich zur Durchführung dieser Aufgabe der Bundesknappschaft/ Verwaltungsstelle Cottbus im Wege der Organleihe. Das Nähere, insbesondere die Höhe der Verwaltungskostenerstattung, wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus gilt für die Durchführung dieser Aufgabe als Bundesfinanzbehörde und unterliegt insoweit der Fachaufsicht des Bundesamtes für Finanzen." 2. In § 5 wird folgender Absatz 5 eingefügt: ,,(5) An dem Aufkommen der von der vereinnahmten pauschalen Lohnsteuer (§ 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes) sind die Länder und Gemeinden, in denen die Steuerpflichtigen ihren Wohnsitz haben, nach den für die Verteilung des Aufkommens der Einkommensteuer maßgebenden Vorschriften zu beteiligen. Nach Ablauf eines jeden Monats werden die Anteile der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden an der vereinnahmten pauschalen Lohnsteuer festgestellt. Die nach Satz 2 festgestellten Anteile sind an die Länder bis zum 15. des darauf folgenden Monats auszuzahlen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Verwaltung und Auszahlung der einheitlichen Pauschsteuer zu bestimmen." 3. In § 21 wird folgender Absatz 5 eingefügt: ,,(5) Das Bundesamt für Finanzen, die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus, soweit sie den Einzug der einheitlichen Pauschalsteuer nach § 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes durchführt, und die Landesfinanzbehörden stellen sich gegenseitig die für die Durchführung des § 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes erforderlichen Daten und Auskünfte zur Verfügung." Artikel 9 Änderung des Berufsbildungsgesetzes 4633 Das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3140), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,sind" die Wörter ,,die Berufsausbildungsvorbereitung," eingefügt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine gleichwertige Berufsausbildung heranzuführen." 2. Nach § 49 wird der folgende Achte Abschnitt eingefügt: ,,Achter Abschnitt Berufsausbildungsvorbereitung § 50 Personenkreis und Anforderungen (1) Die Berufsausbildungsvorbereitung richtet sich an lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Personen, deren Entwicklungsstand eine erfolgreiche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine gleichwertige Berufsausbildung noch nicht erwarten lässt. (2) Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung müssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen des in Absatz 1 genannten Personenkreises entsprechen und durch umfassende sozialpädagogische Betreuung und Unterstützung begleitet werden. Sie dienen der Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit. (3) Für die Berufsausbildungsvorbereitung, die nicht im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt wird, gelten die §§ 20 und 22 sowie die auf Grund des § 21 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. § 51 Qualifizierungsbausteine, Bescheinigung (1) Die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit (§ 50 Abs. 2 Satz 2) kann insbesondere durch inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Lerneinheiten erfolgen, die aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe oder einer gleichwertigen Berufsausbildung entwickelt werden (Qualifizierungsbausteine). (2) Über die erworbenen Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit (§ 50 Abs. 2 Satz 2) stellt der Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung eine Bescheinigung aus. Das Nähere regelt das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit den für den Erlass von Ausbildungsordnungen zuständigen Fachministerien nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 4634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002 § 52 Überwachung, Berater 1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe ,,der §§ 28a" durch die Angabe ,,des § 28a" ersetzt. 2. § 6 Satz 3 wird aufgehoben. 3. In § 13 werden die Wörter ,,und die §§ 6 bis 8" durch die Wörter ,,sowie die §§ 6, 8" ersetzt. 4. Der Vierte Abschnitt wird aufgehoben. 5. § 29 wird aufgehoben. 6. In der Überschrift zu § 33 wird das Wort ,,Krankenkassen" durch das Wort ,,Einzugsstellen" ersetzt. 7. In § 39 Abs. 2 wird nach der Angabe ,,Nr. 3" die Angabe ,, , 3a und 4" eingefügt. Artikel 14 Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung Die Beitragsüberwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1930), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 13. August 2001 (BGBl. I S. 2165), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a werden die Wörter ,,die Arbeitsgenehmigung der Bundesanstalt für Arbeit" durch die Wörter ,,den Aufenthaltstitel" ersetzt. (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Berufsausbildungsvorbereitung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 nicht vorliegen. (2) Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung der Berufsausbildungsvorbereitung in Betrieben und fördert sie durch Beratung der Ausbildungsvorzubereitenden und Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung. Sie hat zu diesem Zweck Berater zu bestellen. § 45 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Berufsausbildungsvorbereitung im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt wird." Artikel 10 (entfällt) Artikel 11 Änderung des Job-AQTIV-Gesetzes Artikel 1 des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443) wird wie folgt geändert: 1. Nummer 24 Buchstabe b wird wie folgt geändert: a) Im Änderungsbefehl werden die Angabe ,,Absatz 2" durch die Angabe ,,Absatz 3" und die Angabe ,,Absatz 3" durch die Angabe ,,Absatz 4" ersetzt. b) In dem neu einzufügenden § 61 Abs. 3 wird die Absatzbezeichnung ,,(3)" durch die Absatzbezeichnung ,,(4)" ersetzt. 2. Nummer 71 wird wie folgt geändert: In dem neu einzufügenden § 235b Abs. 1 wird in dem Klammerzusatz die Angabe ,,Abs. 3" durch die Angabe ,,Abs. 4" ersetzt. 1a. § 6 Abs. 2 wird aufgehoben. 2. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 4 und 6 werden gestrichen. b) In Nummer 17 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird der Klammerzusatz ,,(§§ 28a, 102 und 103 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)" durch den Klammerzusatz ,,(§ 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt. 3. In § 10a Abs. 2 wird die Angabe ,,4," gestrichen. Artikel 14a Änderung der Beitragszahlungsverordnung Der Vierte Abschnitt der Beitragszahlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1927), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. August 2001 (BGBl. I S. 2165) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 14b Änderung der Beitragseinzugsund Meldevergütungsverordnung Die Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung vom 12. Mai 1998 (BGBl. I S. 915), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 13. August 2001 (BGBl. I S. 2165), wird wie folgt geändert: Artikel 12 Änderung des Lohnfortzahlungsgesetzes Dem § 10 Abs. 3 des Lohnfortzahlungsgesetzes vom 27. Juli 1969 (BGBl. I S. 946), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: ,,Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Bundesknappschaft." Artikel 13 Änderung der Datenerfassungsund -übermittlungsverordnung Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002 1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus als Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erhält entsprechend dem Satz 1 von den übrigen Trägern der Rentenversicherung und den Krankenkassen eine Vergütung." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Für die Vergütung durch die übrigen Träger der Rentenversicherung und die Krankenkassen sind für die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus als Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Zahlen entsprechend mit den in Anlage 1 für die Größenklasse 1 genannten Werten zu vervielfältigen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt." 3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Einzugsstelle" das Wort ,,behält" durch die Wörter ,,und die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus als Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch behalten" ersetzt. b) In Satz 2 wird nach dem Wort ,,mit" folgender Halbsatz eingefügt: ,, , die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus als Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch teilt dies der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit". Artikel 16 Neubekanntmachung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 15 4635 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 13, 14, 14a und 14b beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann den Wortlaut des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der vom 1. April 2003 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 17 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze am 1. Januar 2003 in Kraft. (1a) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 3b bis 3e, 6, Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a, a1, a2, Nr. 2a, 3, 4, 5, 7, 8 Buchstabe c und d, Nr. 9 Buchstabe c, Nr. 11a, 13, 14, 15, 16, 16a und 19, Artikel 3 Nr. 1, 2, 3, 5, 7 und 8, Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nr. 3, 4a, 4b, 5a, 6a, 7, 7a, 7b, 8 Buchstabe a, Nr. 9, 10, 11, 12, 13, 15 und 16, Artikel 4a, Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2, Artikel 6, 6a, 6b, 6c, 12 und 14b treten am 1. April 2003 in Kraft. (2) Artikel 13 Nr. 7 tritt am 1. Mai 2003 in Kraft. (3) Artikel 2 Nr. 8 Buchstabe a, Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe b, Artikel 2 Nr. 11 und Artikel 13 Nr. 4 treten am 1. Januar 2006 in Kraft. 4636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 23. Dezember 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wolfgang Clement Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung Ulla Schmidt