Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 87 vom 30.12.2002  - Seite 4644 bis 4645 - Siebte Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung

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4644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002 Siebte Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung*) Vom 18. Dezember 2002 Auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), der zuletzt durch Artikel 42 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit: Artikel 1 Der Anlage 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch § 7 der Verordnung vom 15. November 2001 (BGBl. I S. 3107) geändert worden ist, wird am Ende folgende Position angefügt: Zutat: ,,Die Skelettmuskeln1) von Tieren der Arten ,Säugetiere` und ,Vögel`, die als für den menschlichen Verzehr geeignet gelten, mitsamt dem wesensgemäß darin eingebetteten oder damit verbundenen Gewebe, deren Gesamtanteil an Fett und Bindegewebe die nachstehend aufgeführten Werte nicht übersteigt, und soweit das Fleisch Zutat eines anderen Lebensmittels ist. Ausgenommen ist Separatorenfleisch im Sinne des § 2 Nr. 7a der FleischhygieneVerordnung. Höchstwerte der Fett- und Bindegewebeanteile für Zutaten, die mit dem Begriff , ...fleisch` bezeichnet werden: Tierarten Fett (%) Bindegewebe2) (%) Klassenname: , ...fleisch`, dem die Namen der Tierarten, von denen es stammt, vorangestellt sind". Säugetiere (ausgenommen Kaninchen und Schweine) und Mischungen von Tierarten, bei denen Säugetiere überwiegen Schweine Vögel und Kaninchen 25 25 30 15 25 10 Werden diese Höchstwerte überschritten und sind alle anderen Voraussetzungen der Definition von , ...fleisch` erfüllt, so muss der , ...fleischanteil` entsprechend nach unten angepasst werden. Das Verzeichnis der Zutaten muss in diesem Fall die Angabe , ...fleisch`, dem die Namen der Tierarten, von denen es stammt, vorangestellt sind, und die Angabe ,Fett` oder ,Bindegewebe` enthalten. 1) Das Zwerchfell und die Kaumuskeln gehören zu den Skelettmuskeln, während das Herz, die Zunge sowie die Muskeln des Kopfes (außer den Kaumuskeln), des Karpal- und Tarsalgelenkes und des Schwanzes nicht darunter fallen. 2) Der Bindegewebeanteil wird berechnet auf Grund des Verhältnisses zwischen Kollagengehalt und Fleischeiweißgehalt. Als Kollagengehalt gilt der mit dem Faktor 8 vervielfältigte Gehalt an Hydroxyprolin. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/101/EG der Kommission vom 26. November 2001 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. EG Nr. L 310 S. 19). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002 4645 Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 18. Dezember 2002 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast