Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 88 vom 31.12.2002  - Seite 4721 bis 4729 - Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung (FoVZV)

790-19-2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2002 4721 Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung (FoVZV)*) Vom 20. Dezember 2002 Auf Grund des § 4 Abs. 7 Satz 1 und des § 6 Abs. 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: §1 (1) Für die Zulassung von 1. Erntebeständen unter der Kategorie ,,Ausgewählt", 2. Samenplantagen unter der Kategorie ,,Qualifiziert" und 3. Erntebeständen, Samenplantagen, Familieneltern, Klonen und Klonmischungen unter der Kategorie ,,Geprüft" gelten die in der Anlage 1 dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen. (2) Für die Zulassung von Erntebeständen und Saatgutquellen unter der Kategorie ,,Quellengesichert" gelten die in der Anlage 2 dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen. (3) Samenplantagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als Ausgangsmaterial zur Gewinnung von ,,Ausgewähltem Vermehrungsgut" nach dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242), zuletzt geändert durch Artikel 201 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), zugelassen waren, können ohne weitere Überprüfung unter der Kategorie ,,Qualifiziert" registriert werden. §2 Im Register über zugelassenes Ausgangsmaterial nach § 6 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes sind die in Anlage 3 dieser Verordnung festgelegten Angaben zu machen. §3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 20. Dezember 2002 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast _______________ *) Diese Rechtsverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. EG 2000 Nr. L 11 S. 17, 2001 Nr. L 121 S. 48). 4722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2002 Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1) Anforderungen an die Zulassung von Ausgangsmaterial unter den Kategorien ,,Ausgewählt", ,,Qualifiziert" und ,,Geprüft" Kapitel I Mindestanforderungen für die Zulassung unter der Kategorie ,,Ausgewählt" 1. Ausgangsmaterial: Beim Ausgangsmaterial muss es sich um einen Erntebestand in einem einzigen Herkunftsgebiet handeln. 2. Ursprung: Vorzugsweise sollen bei Baumarten, die in dem betreffenden Herkunftsgebiet natürlich vorkommen, autochthone Erntebestände zugelassen werden. Bei anderen Baumarten sollen vorzugsweise Erntebestände zugelassen werden, die sich auf dem gegebenen Standort phänotypisch bewährt haben und von denen der Ursprung bekannt ist. Abweichend von Satz 1 und 2 können Erntebestände zugelassen werden, die sich auf dem gegebenen Standort phänotypisch bewährt haben. In diesen Fällen ist an die Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 7 ein besonders strenger Maßstab anzulegen. 3. Isolierung: Erntebestände müssen in ausreichender Entfernung von phänotypisch schlechten Beständen derselben Art sowie Beständen verwandter Arten oder Sorten liegen, die bei den betreffenden Arten einkreuzen können. Dies gilt insbesondere bei autochthonen Erntebeständen, die von nicht autochthonen Beständen oder Beständen unbekannten Ursprungs umgeben sind. Bei Stiel- und Traubeneiche, bei Winter- und Sommerlinde sowie bei Sandund Moorbirke ist eine Beimischung der jeweils anderen Art im Erntebestand und in seiner Umgebung zulässig, soweit es sich nicht um phänotypisch schlechte Individuen oder Bestände handelt. Die Beimischung im Erntebestand ist bei der Zulassung entsprechend zu dokumentieren (geschätzter Anteil an der Baumartenanteilsfläche). Bei der Vogelkirsche ist insbesondere auf ausreichende Entfernung von Kulturkirschen zu achten. 4. Tatsächliche Bestandesgröße: Die Erntebestände der bestandesbildenden Baumarten müssen eine baumartenspezifische Mindestfläche aufweisen, wobei die Anteilsfläche der zugelassenen Baumart ausschlaggebend ist. Erntebestände müssen aus fruktifikationsfähigen Bäumen bestehen, die so zahlreich und gut verteilt sind, dass zwischen den Bäumen eine ausreichende gegenseitige Befruchtung gewährleistet ist. Zur Vermeidung der Gefahr eines Verlusts an genetischer Vielfalt wird die Zulassung mit der Auflage versehen, dass die Ernte von einer Mindestzahl etwa gleichmäßig über den Erntebestand verteilter Einzelbäume erfolgen muss. Die Tabelle zu Nummern 4 und 5 legt die Mindestfläche (nur bei bestandesbildenden Baumarten) sowie die Mindestzahl fruktifikationsfähiger Bäume im Erntebestand und bei der Ernte fest. Von den Mindestbaumzahlen bei der Ernte kann bei den Baumarten Große Küstentanne, Spitzahorn, Bergahorn, Gemeine Esche, Vogelkirsche, Douglasie, Robinie und Sommerlinde in besonders begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, soweit es für die Versorgung erforderlich ist. 5. Alter und Entwicklungsstand: Erntebestände müssen sich aus Bäumen zusammensetzen, deren Alter und Entwicklungsstand ohne weiteres die Ansprache der Auslesekriterien ermöglicht. Die Tabelle zu Nummern 4 und 5 legt das Mindestalter fest. 6. Homogenität: Die Erntebestände müssen in den zu beurteilenden phänotypischen Merkmalen unter Berücksichtigung der normalen individuellen Variabilität ausreichend einheitlich sein, um eine Bewertung für den gesamten Erntebestand zu ermöglichen. 7. Angepasstheit, Gesundheit und Widerstandsfähigkeit: Die Erntebestände müssen offensichtlich an die im Herkunftsgebiet herrschenden ökologischen Bedingungen angepasst sein. Sie müssen gesund sein und an ihrem Standort eine hohe Widerstandsfähigkeit gegenüber Schadorganismen und abiotischen Schadeinflüssen aufweisen. Eine als normal anzusehende Reaktion auf Immissionen schließt die Zulassung nicht aus. 8. Volumenzuwachs: Die Erntebestände sollen einen Holzvolumenzuwachs aufweisen, der über dem Mittelwert vergleichbar bewirtschafteter Bestände unter ähnlichen ökologischen Bedingungen liegt. Ausnahmen sind zulässig, wenn gegenläufige Aspekte der Kriterien Nummer 9 oder 10 höher zu bewerten sind oder wenn im Hinblick auf den Zweck (Kriterium Nummer 11) dem Volumenzuwachs keine hohe Bedeutung zukommt. 9. Holzqualität: Der Holzqualität ist Rechnung zu tragen. Sie kann als wesentliches Kriterium herangezogen werden bei Baumarten, bei denen deutlich unterschiedliche Holzqualitäten auftreten können, die sich stark auf den Wert des Holzes auswirken. 10. Form und Habitus: Bäume in Erntebeständen müssen besonders gute phänotypische Merkmale aufweisen, insbesondere Geradschaftigkeit, Wipfelschäftigkeit und Schaftrundheit, gute Verzweigung und Feinastigkeit. Darüber hinaus darf der Anteil von Bäumen mit Zwieseln oder Drehwuchs nur gering sein. Je nach Baumart sollen weitere Merkmale wie Vollholzigkeit, Kronenform, Rindenstruktur, Astwinkel, gute natürliche Astreinigung sowie Überwallung von Astnarben und Wunden berücksichtigt werden. 11. Zweck: Der Erntebestand ist im Hinblick auf den Zweck zu beurteilen, für den das Vermehrungsgut bestimmt sein soll. Der Zweck wird vom Antragsteller oder, bei Zulassung von Amts wegen, von der nach Landesrecht zuständigen Stelle (Landesstelle) bestimmt. Dem Zweck ist bei der Anwendung der Kriterien Nummer 1 bis 10 in gebührender Weise Rechnung zu tragen. Erntebestände, die zu einem besonderen Zweck zugelassen werden sollen, müssen für diesen besonderen Zweck überdurchschnittlich gut geeignet sein. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2002 Tabelle zu Nummern 4 und 5 Baumart Mindestalter (Jahre) Mindestfläche (ha) Mindestbaumzahl Bestand 4723 Ernte Weißtanne Weißtanne (Randgebiete der natürlichen Verbreitung) Große Küstentanne Spitzahorn Bergahorn Schwarzerle (Roterle) Grauerle Sandbirke Moorbirke Hainbuche Esskastanie Rotbuche Rotbuche (500 ­ 800 m Höhenlage) Rotbuche (über 800 m Höhenlage) Esche Europäische Lärche Europäische Lärche (Alpen über 900 m) Japanische Lärche Fichte Fichte (Schwarzwald über 1000 m, Mittelgebirge über 800 m) Fichte (Alpen über 1300 m) Sitkafichte Schwarzkiefer Waldkiefer Waldkiefer (Mittelgebirge über 700 m, Alpen über 900 m) Pappeln (alle Arten und künstliche Hybriden) Vogelkirsche Douglasie Traubeneiche Stieleiche Roteiche Robinie Winterlinde Sommerlinde 70 60 40 40 50 40 20 30 30 50 40 70 70 70 50 50 50 40 60 60 60 50 60 60 60 20 30 40 70 70 40 30 40 40 1,0 0,25 0,25 ­ 0,25 0,5 ­ ­ ­ ­ ­ 2,5 1,0 0,25 0,25 0,5 0,25 0,5 2,5 0,5 0,25 0,5 0,5 2,5 0,25 0,25 ­ 0,25 1,0 0,5 0,25 ­ ­ ­ 40 20 40 20 40 40 20 20 20 20 40 40 20 20 40 40 20 40 40 20 20 40 40 40 20 20 20 40 40 40 40 20 20 20 20 10 20 10 20 20 10 10 10 10 20 20 10 10 20 20 10 20 20 10 10 20 20 20 10 10 10 20 20 20 20 10 10 10 Kapitel II Mindestanforderungen für die Zulassung unter der Kategorie ,,Qualifiziert" Samenplantagen 1. Art, Zweck, Anzahl der Klone oder Sämlings-Familien, Anzahl der Bäume pro Klon oder Sämlings-Familie, Isolierung, Ort, Anlageschema und ­ soweit vorhanden ­ Kreuzungsplan müssen von der Landesstelle genehmigt sein. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die im Hinblick auf den Zweck der Samenplantage ausreichende genetische Vielfalt nicht vorhanden ist oder wenn die Anforderungen der Nummer 2 nicht erfüllt sind. Änderungen der Zusammensetzung der Samenplantage sind der Landesstelle mitzuteilen. 4724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2002 2. Die zugehörigen Klone oder Familien sind auf Grund ihrer im Hinblick auf den vom Antragsteller vorgesehenen Zweck bedeutsamen Merkmale auszuwählen, wobei den Kriterien 5 und 7 bis 10 des Kapitels I besonders Rechnung zu tragen ist. 3. Die zugehörigen Klone oder Familien sollen entsprechend einem von der Landesstelle genehmigten Plan ausgepflanzt werden und so angeordnet sein, dass ein höchstmöglicher Anteil an gegenseitiger Befruchtung innerhalb der Samenplantage erreicht wird und dass jeder Bestandteil identifiziert werden kann. 4. Die Durchforstung in Samenplantagen ist zusammen mit den dabei verwendeten Auslesekriterien zu beschreiben und der Landesstelle mitzuteilen. 5. Die Samenplantagen sind so zu bewirtschaften und zu beernten, dass die Zwecke der Samenplantagen erreicht werden. Kapitel III Mindestanforderungen für die Zulassung unter der Kategorie ,,Geprüft" 1. Anforderungen an alle Prüfungen Der Anbauwert des Vermehrungsgutes von Ausgangsmaterial wird in Vergleichsprüfungen geprüft. Bei Komponenten von Ausgangsmaterial (Samenplantagen, Familieneltern, Klonen und Klonmischungen) kann die Prüfung des Anbauwerts auch als genetische Bewertungsprüfung durchgeführt werden. a) Allgemeine Anforderungen an alle Arten von Ausgangsmaterial gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes Die Prüfungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial müssen international anerkannten Verfahren entsprechen. Bei Vergleichsprüfungen müssen für das zu prüfende Vermehrungsgut Vergleiche mit einem oder möglichst mehreren empfohlenen oder vorausgewählten Standards vorliegen. b) Besondere Anforderungen an Erntebestände und Samenplantagen Das Ausgangsmaterial muss die entsprechenden Anforderungen gemäß Kapitel I oder Kapitel II erfüllen. c) Besondere Anforderungen an Familieneltern aa) Die Auswahl der Eltern erfolgt auf Grund ihrer überragenden Merkmale, wobei den Kriterien 5 und 7 bis 10 des Kapitels I besonders Rechnung zu tragen ist, oder aber wegen ihrer allgemeinen oder spezifischen Kombinationseignung. bb) Zweck, Kreuzungsplan und Bestäubungsmethode, Komponenten, Isolierung und Ort sowie jedwede Änderung dieser Parameter müssen von der Landesstelle genehmigt sein, um sicherzustellen, dass die Bestandteile identifiziert und dass unbeabsichtigte Einkreuzungen weitgehend vermieden werden können. cc) Identität, Anzahl und Anteile der Eltern in einer Mischung von Familieneltern müssen von der Landesstelle genehmigt und registriert sein. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die im Hinblick auf den vom Antragsteller vorgesehenen Zweck der Familieneltern ausreichende genetische Vielfalt nicht vorhanden ist oder wenn die Anforderungen des Doppelbuchstaben aa nicht erfüllt sind. dd) Bei Erzeugung künstlicher Hybriden ist der prozentuale Anteil von Hybriden am Vermehrungsgut in einer Analyse nachzuweisen. d) Besondere Anforderungen an Klone aa) Klone sollen nach Möglichkeit anhand von objektiv erfassbaren Unterscheidungsmerkmalen, die von der Landesstelle registriert wurden, identifizierbar sein. bb) Der Anbauwert von Klonen ist anhand der Ergebnisse hinreichend langer Versuche nachzuweisen. cc) Ausgangsindividuen (Ortets) zur Erzeugung von Klonen sind auf Grund ihrer überragenden und im Hinblick auf den Zweck bedeutsamen Merkmale auszuwählen, wobei den Kriterien 5 und 7 bis 10 des Kapitels I besonders Rechnung zu tragen ist. dd) Die Zulassung wird bis zum Ende des auf die Zulassung folgenden zehnten Jahres befristet oder auf eine Höchstzahl von vegetativen Abkömmlingen (Ramets) begrenzt. Sie kann mehrmals um jeweils höchstens zehn Jahre verlängert oder auf eine neue Höchstzahl erhöht werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind und die Anbau- und Marktbedeutung nicht den in § 1 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes genannten Zweck beeinträchtigen. e) Besondere Anforderungen an Klonmischungen aa) Die Komponenten von Klonmischungen müssen die Anforderungen nach Buchstabe d erfüllen. bb) Die Identität, die Anzahl und die Anteile der Komponenten einer Klonmischung sowie die Auslesemethode und das Klonquartier müssen von der Landesstelle genehmigt sein. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn eine Klonmischung die im Hinblick auf den vorgesehenen Zweck ausreichende genetische Vielfalt nicht aufweist. cc) Klonmischungen können auf der Basis des Anbauwerts ihrer Komponenten zusammengestellt und zugelassen werden und müssen nicht als Klonmischung geprüft werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2002 f) Prüfmerkmale 4725 Die Prüfungen müssen zur Bewertung bestimmter Merkmale konzipiert sein, die für jede Prüfung anzugeben sind. Den Kriterien Angepasstheit, Wüchsigkeit, Qualität und Widerstandsfähigkeit gegenüber wichtigen biotischen und abiotischen Faktoren ist besonders Rechnung zu tragen. Darüber hinaus sind noch weitere Merkmale, die im Hinblick auf den vorgesehenen Zweck als wichtig erachtet werden, in Bezug auf die am Ort der Prüfung herrschenden ökologischen Bedingungen zu bewerten. g) Dokumentation Über die Prüforte sind Aufzeichnungen zu führen, die Aufschluss geben über standörtliche Bedingungen (wie Klima und Boden), Vornutzung, Bestandsbegründung, Bewirtschaftung sowie Schäden durch abiotische oder biotische Faktoren; diese Aufzeichnungen sind der Landesstelle zur Verfügung zu stellen. Die Ergebnisse der Prüfung und das Alter des Vermehrungsgutes zum Zeitpunkt der Datenerhebung sind der Landesstelle mitzuteilen. h) Versuchsanstellung Das Vermehrungsgut aller Prüfglieder muss, soweit es die Art des Pflanzgutes gestattet, in derselben Weise angezogen, ausgepflanzt und gepflegt werden. Jeder Versuch ist nach einem anerkannten statistischen Verfahren unter Verwendung einer hinreichenden Anzahl von Bäumen anzulegen, damit die Variationsbreite der individuellen Merkmale jedes Prüfgliedes erfasst und aus den daraus gewonnenen Erkenntnissen Rückschlüsse auf das zuzulassende Ausgangsmaterial gezogen werden können. j) Auswertung und Gültigkeit der Ergebnisse Die gewonnenen Daten werden nach anerkannten statistischen Verfahren ausgewertet; die Ergebnisse sind für jedes geprüfte Merkmal anzugeben. Die Versuchsmethode und die erzielten Einzelergebnisse sind frei zugänglich zu machen. Zu dem Gebiet der mutmaßlichen Angepasstheit innerhalb Deutschlands sowie zu den Merkmalen, die möglicherweise den Anbauwert begrenzen, ist ebenfalls Stellung zu nehmen. Stellt sich bei dem Versuch heraus, dass das Vermehrungsgut nicht mindestens aa) die im Hinblick auf den Zweck relevanten Merkmalsausprägungen des Ausgangsmaterials oder bb) die gleiche Widerstandsfähigkeit gegenüber Schaderregern mit wirtschaftlicher Bedeutung wie das Ausgangsmaterial aufweist, so ist das Ausgangsmaterial nicht zulassungsfähig. 2. Anforderungen an Prüfungen von Komponenten des Ausgangsmaterials a) Dokumentation Für die Zulassung von Ausgangsmaterial ist folgende zusätzliche Dokumentation erforderlich: aa) Identität, Ursprung und Abstammung der bewerteten Komponenten; bb) Kreuzungsplan zur Erzeugung des der Prüfung unterzogenen Vermehrungsgutes (bei generativ erzeugtem Vermehrungsgut). b) Prüfverfahren aa) Der Anbauwert jeder Komponente ist an zwei oder mehr Prüforten zu schätzen, von denen mindestens einer standörtliche Bedingungen aufweist, die für die vorgesehene Verwendung des Vermehrungsgutes relevant sind. bb) Die Überlegenheit des in den Verkehr zu bringenden Vermehrungsguts ist auf der Grundlage der einzelnen Anbauwerte und ­ bei generativ erzeugtem Vermehrungsgut ­ des Kreuzungsplans zu ermitteln. cc) Das Prüfverfahren muss von der Landesstelle genehmigt sein, um sicherzustellen, dass das Prüfverfahren geeignet ist, um die Überlegenheit nach Buchstabe c festzustellen. c) Auswertung Die Überlegenheit des Vermehrungsgutes ist im Verhältnis zu einer Vergleichspopulation für ein Merkmal oder eine Gruppe von Merkmalen anzugeben. Für jedes wichtige Merkmal ist festzustellen, ob die Überlegenheit des Vermehrungsgutes gegenüber der Vergleichspopulation gegeben ist. 3. Anforderungen an Vergleichsprüfungen von Vermehrungsgut a) Stichprobennahme Die Stichprobe des Vermehrungsgutes für Vergleichsprüfungen muss repräsentativ sein für das Vermehrungsgut von dem zur Zulassung vorgesehenen Ausgangsmaterial. Generativ erzeugtes Vermehrungsgut für Vergleichsprüfungen muss aa) in Jahren mit üppiger Blüte und gutem Frucht-/Samenansatz geerntet worden sein, künstliche Bestäubung ist zulässig; bb) mit Methoden geerntet worden sein, bei denen sichergestellt ist, dass die gewonnenen Stichproben repräsentativ sind. 4726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2002 b) Standards Die Leistungsfähigkeit der in Vergleichsprüfungen verwendeten Standards soll nach Möglichkeit bereits lange genug in dem Prüfungsgebiet bekannt sein. Die Standards sollen für Material repräsentativ sein, das sich bei Versuchsbeginn und unter den ökologischen Bedingungen, für das es zur Zulassung vorgeschlagen wurde, bereits als nützlich für die Forstwirtschaft erwiesen hat. Sie sollen nach Möglichkeit aus Beständen stammen, die nach den Kriterien des Kapitels I ausgewählt wurden. Für Vergleichsprüfungen künstlicher Hybriden müssen nach Möglichkeit beide Elternarten durch Standards vertreten sein. Nach Möglichkeit sind verschiedene Standards zu verwenden. Soweit möglich und gerechtfertigt, können Standards durch das am besten geeignete in der Prüfung vertretene Prüfglied oder einen Mittelwert der in der Prüfung vertretenen Prüfglieder ersetzt werden. Die gleichen Standards sollen in allen Prüfungen über eine möglichst breite Vielfalt von Standortbedingungen verwendet werden. c) Auswertung Für mindestens ein wichtiges Merkmal ist eine statistisch signifikante Überlegenheit gegenüber den Standards nachzuweisen. Es ist eindeutig anzugeben, ob es wichtige Merkmale gibt, bei denen erheblich schlechtere Ergebnisse erzielt werden als im Falle der Standards; ihre Auswirkungen müssen durch vorteilhafte Merkmale ausgeglichen werden. 4. Vorläufige Zulassung Eine vorläufige Zulassung für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren kann erteilt werden, wenn auf Grund von vorläufigen Ergebnissen der Vergleichsprüfung oder der Prüfung von Komponenten des Ausgangsmaterials zu erwarten steht, dass das betreffende Ausgangsmaterial nach Abschluss der Prüfungen die Voraussetzungen für die Zulassung unter der Kategorie ,,Geprüft" erfüllen wird. 5. Frühtests Versuche in Baumschulen, Gewächshäusern und Laboratorien können als Grundlage für die vorläufige oder die endgültige Zulassung dienen, wenn nachgewiesen werden kann, dass zwischen dem untersuchten Merkmal und den Merkmalen, wie sie normalerweise in forstlichen Feldversuchen geprüft worden wären, ein enger Zusammenhang besteht. Die anderen zu prüfenden Merkmale müssen die Anforderungen nach Nummer 3 erfüllen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2002 4727 Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2) Anforderungen an die Zulassung von Ausgangsmaterial unter der Kategorie ,,Quellengesichert" 1. Ausgangsmaterial: Beim Ausgangsmaterial muss es sich um einen Erntebestand oder eine Saatgutquelle in einem einzigen Herkunftsgebiet handeln. 2. Zweck: Die Zulassung darf nur der Erzeugung von Vermehrungsgut dienen, das nicht für forstliche Zwecke verwendet werden soll. 4728 Anlage 3 (zu § 2) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2002 Angaben im Register über zugelassenes Ausgangsmaterial gemäß § 6 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) Kapitel I Angaben für die Kategorien ,,Ausgewählt", ,,Qualifiziert" und ,,Geprüft" 1. botanischer und deutscher Name 2. Kategorie 3. Zweck 4. Art des Ausgangsmaterials 5. Registerzeichen1) 6. Lage a) für die Kategorie ,,Ausgewählt": Code des Herkunftsgebiets sowie Längen- und Breitengrad b) für die Kategorien ,,Qualifiziert" und ,,Geprüft": Kurzbezeichnung, Längen- und Breitengrad 7. Höhenlage (in m ü. NN) 8. Fläche: Größe des Erntebestandes oder der Samenplantage (Baumartenanteilsfläche in ha) 9. Ursprung: autochthon, nicht autochthon oder unbekannter Ursprung; bei nicht autochthonem Ausgangsmaterial ist der Ursprung (Staat oder Bundesland und Herkunftsgebiet oder Wuchsgebiet o.ä.) anzugeben falls bekannt 10. im Falle der Kategorie ,,Geprüft", ob es sich um gentechnisch verändertes Ausgangsmaterial handelt, Zulassung nach Gentechnikgesetz (Behörde, Datum, ...) 11. Verkehrsbeschränkungen nach § 13 FoVG 12. Jahr der Zulassung 13. Nebenbestimmungen der Zulassung (z. B. Befristung, Beerntungsauflagen) 14. Besitzart: Staatswald, Körperschaftswald oder Privatwald (einschließlich Treuhandwald) 15. für die Ausstellung des Stammzertifikats nach § 8 Abs. 2 FoVG zuständige Landesstelle 16. Name des Wald- oder Baumbesitzers oder des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses (bei mehreren Waldoder Baumbesitzern kann einer stellvertretend genannt werden) 17. Katasterbezeichnung oder Forstort und Abteilungs- oder Unterabteilungsbezeichnung 18. bei Erntebeständen ­ Wuchsgebiet/-bezirk (soweit diese Angabe mit vertretbarem Aufwand gemacht werden kann) ­ Jahr oder Zeitraum der Begründung 19. bei Samenplantagen ­ Bezeichnung der Samenplantage ­ Wuchsgebiet/-bezirk des Ausgangsmaterials/der Komponenten ­ Jahr oder Zeitraum der Begründung ­ Klon- oder Sämlingsplantage o ­ Anzahl verschiedener Klone oder Familien (ggf. + und o ) ­ Umfang der einzelnen Klone oder Familien (ggf. als Spanne: niedrigste und höchste Baumzahl pro Klon oder Familie) ­ Art der Bestäubung (z. B. gelenkt oder frei, Zusatzbestäubung) 20. bei Familieneltern: Identität, Anzahl und Anteile der Eltern 21. bei Klonen ­ Bezeichnung des Klons o ­ ggf. Geschlecht (+ und o ) 1) Aufbau des Registerzeichens: BB L AAA HH III K wobei BB: Bundesland L: Landesstelle AAA HH: Kennziffer für Baumart und Herkunftsgebiet gemäß FoVHgV III: laufende Nummer K: Kategorie: 1= Quellengesichert, 2= Ausgewählt, 3= Qualifiziert, 4= Geprüft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2002 ­ Vermehrungsmethode ­ Zahl der Vermehrungszyklen 22. bei Klonmischungen ­ Bezeichnung der Klonmischung o ­ Bezeichnung, Anzahl und Anteil der verschiedenen Klone (ggf. + und o ) ­ Vermehrungsmethode ­ Zahl der Vermehrungszyklen 23. bei der Kategorie ,,Geprüft" ­ Art der Prüfung ­ Prüforte ­ Jahr der Begründung der Versuchsanlage ­ Anbauwert ­ bei vorläufiger Zulassung: entsprechender Hinweis 24. wenn Sortenschutz besteht: entsprechender Hinweis Kapitel II Angaben für die Kategorie ,,Quellengesichert" 1. botanischer und deutscher Name 2. Zweck 3. Art des Ausgangsmaterials 4. Registerzeichen 5. Lage: Code des Herkunftsgebiets sowie Längen- und Breitengradbereich 6. Höhenzone (in m ü. NN) 7. Fläche: Größe der Saatgutquelle oder des Erntebestandes (Baumartenanteilsfläche in ha) 4729 8. Ursprung: autochthon, nicht autochthon oder unbekannter Ursprung; bei nicht autochthonem Ausgangsmaterial ist der Ursprung (Staat oder Bundesland und Herkunftsgebiet oder Wuchsgebiet o.ä.) anzugeben falls bekannt 9. Verkehrsbeschränkungen nach § 13 FoVG 10. Jahr der Zulassung 11. Nebenbestimmungen der Zulassung (z. B. Befristung, Beerntungsauflagen) 12. Besitzart: Staatsflächen, Körperschaftsflächen oder Privatflächen (einschließlich Treuhandflächen) 13. für die Ausstellung des Stammzertifikats nach § 8 Abs. 2 FoVG zuständige Landesstelle 14. Name des Wald- oder Baumbesitzers oder des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses (bei mehreren Waldoder Baumbesitzern kann einer stellvertretend genannt werden) 15. Katasterbezeichnung oder Forstort und Abteilungs- oder Unterabteilungsbezeichnung 16. Jahr oder Zeitraum der Begründung (außer bei Saatgutquellen)