Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 7 vom 19.02.2003  - Seite 182 bis 234 - Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen

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182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen Vom 10. Februar 2003 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen verordnet auf Grund ­ des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBI. I S. 550), ­ des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit Satz 3 des vorgenannten Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, ­ des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr.13 in Verbindung mit Satz 3 und 4 des vorgenannten Gesetzes und in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen sowie in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, § 32 Abs. 1 Satz 1 und 3 zuletzt geändert durch Artikel 285 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785), § 32 Abs. 1 Satz 4 zuletzt geändert durch Artikel 285 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb der vorgenannten Verordnung und § 32 Abs. 3 Satz 3 zuletzt geändert durch Artikel 285 Nr. 7 Buchstabe b der vorgenannten Verordnung: 2. Der Zweite Abschnitt wird wie folgt gefasst: ,,Zweiter Abschnitt Luftfahrtpersonal § 20 Erlaubnispflichtiges Personal (1) Das erlaubnispflichtige Personal im Sinne des § 4 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes umfasst: 1. Flugzeugführer, 2. Führer von Hubschraubern, 3. Flugingenieure, 4. Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder, 5. Luftschiffführer, 6. Segelflugzeugführer, 7. Freiballonführer, 8. Luftsportgeräteführer. (2) Die fachlichen Voraussetzungen und Prüfungen für den Erwerb von Lizenzen, deren Umfang einschließlich Berechtigungen, Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung sowie sonstige Bedingungen für die Ausbildung der mit einer Lizenz oder Berechtigung verbundenen Rechte richten sich nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal sowie 1. für Privatflugzeugführer, Berufsflugzeugführer und Verkehrsflugzeugführer nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003), 2. für Privathubschrauberführer, Berufshubschrauberführer und Verkehrshubschrauberführer nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80b vom 29. April 2003), 3. für Flugingenieure nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 81b vom 30. April 2003), Artikel 1 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBI. I S. 610), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBI. I S. 3355), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Im Vierten Abschnitt wird die Angabe ,,11. Anerkennung von Luftsportgeräten § 101" gestrichen. b) Die Angaben zu den Anlagen 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,Anlage 2 Angaben zum Antrag auf Registrierung einer Ausbildungseinrichtung Anlage 3 Muster Tauglichkeitszeugnis". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 4. für das Lehrpersonal, die Prüfer sowie Ausbildungsbetriebe und registrierten Ausbildungseinrichtungen für das in den Nummern 1 bis 3 genannten Luftfahrtpersonal nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung (JAR-FCL 1 deutsch oder JAR-FCL 2 deutsch oder JAR-FCL 4 deutsch), 5. für die Anerkennung von nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilten Lizenzen und Berechtigungen für das in den Nummern 1 bis 3 genannte Luftfahrtpersonal nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung (JAR-FCL 1 deutsch oder JAR-FCL 2 deutsch oder JAR-FCL 4 deutsch); § 28a bleibt unberührt. Die Anforderungen an die Tauglichkeit für das in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannte Luftfahrtpersonal richtet sich nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über Anforderungen an die Tauglichkeit (JAR-FCL 3 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 81a vom 30. April 2003). (3) Art, Umfang und fachliche Voraussetzungen für den Erwerb von Lizenzen für anderes erlaubnispflichtiges Personal nach Absatz 1 bestimmen sich ausschließlich nach dieser Verordnung und nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal. (4) Angehörige des technischen Personals bedürfen für das Rollen eines Luftfahrzeugs, das sich mit eigener Kraft fortbewegt, keiner Erlaubnis, wenn sie das Luftfahrzeug insoweit beherrschen und von dem Luftfahrzeughalter oder von dem Unternehmer eines luftfahrttechnischen Betriebes, unter dessen Verantwortung das Luftfahrzeug gerollt wird, schriftlich mit dem Rollen beauftragt sind. Das Gleiche gilt für Luftfahrzeugführer, deren Lizenz die Musterberechtigung für das betreffende Muster nicht umfasst. (5) Absatz 4 gilt nicht für Hubschrauber. Das Luftfahrt-Bundesamt kann für luftfahrttechnische Betriebe und Instandhaltungsbetriebe nach JAR-145 Ausnahmen zulassen. (6) Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs notwendig ist, durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten zu regeln, die zur Durchführung 1. der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Luftverkehrsgesetzes, 2. der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über Anforderungen an die Tauglichkeit (JAR-FCL 3 deutsch), die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch), von Piloten von Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) und von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch) sowie nach den dieses Luftfahrtpersonal betreffenden Vorschriften der Verordnung über Luftfahrtpersonal erforderlich sind. Das Luftfahrt-Bundesamt hat die internationalen Bestimmungen, die Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organi- 183 sation sowie die europäischen Bestimmungen für den Erwerb von Lizenzen im Rahmen dieser Verordnung zu beachten. § 21 Sonstiges erlaubnispflichtiges Personal (1) Das sonstige erlaubnispflichtige Personal im Sinne des § 4 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes umfasst: 1. Prüfer von Luftfahrtgerät, 2. Flugdienstberater, 3. Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 und sonstigem Luftfahrtgerät nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 . (2) § 20 Abs. 3 gilt entsprechend. § 22 Zuständige Stellen (1) Die Lizenz nach den §§ 20 und 21 wird erteilt 1. von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der Bewerber seinen Hauptwohnsitz hat oder ausgebildet wurde, für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, Segelflugzeugführer, Freiballonführer und Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 mit einer höchstzulässigen Startmasse von über 150 Kilogramm und von sonstigem Luftfahrtgerät, das nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 verkehrszulassungspflichtig ist, 2. vom Luftfahrt-Bundesamt für Verkehrsflugzeugführer, Berufsflugzeugführer, Berufshubschrauberführer, Verkehrshubschrauberführer, Flugingenieure, Luftschiffführer, Prüfer von Luftfahrtgerät, Flugdienstberater, Luftfahrtpersonal bei den Polizeien des Bundes und der Länder sowie für Luftfahrzeugführer nach Nummer 1 bei gleichzeitigem Erwerb der Instrumentenflugberechtigung, 3. von dem Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes für Luftsportgeräteführer, Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 mit einer höchstzulässigen Startmasse bis zu 150 Kilogramm und für Prüfer von Luftsportgerät. (2) Erweiterungen der Lizenz, die Erteilung besonderer Berechtigungen und die Anerkennung von Prüfungen werden von den in Absatz 1 jeweils zuständigen Stellen vorgenommen. Für die Erteilung der Instrumentenflugberechtigung ist allein das Luftfahrt-Bundesamt zuständig. Wird eine Lizenz, die nach Absatz 1 Nr.1 in die Zuständigkeit des Landes fällt, um die Instrumentenflugberechtigung erweitert, tritt das Luftfahrt-Bundesamt für diese Lizenz an die Stelle der bisher zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes. Erlischt eine Instrumentenflugberechtigung, wird die betreffende Stelle nach Absatz 1 Nr. 1 für die verbleibende Lizenz zuständig. (3) Die Verlängerung und Erneuerung der Lizenz wird in den Fällen von Absatz 1 Nr. 1 von der für den Hauptwohnsitz des Antragstellers zuständigen Stelle, bei besonderen Umständen von der für den Ausbildungsbetrieb zuständigen Stelle und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 von der hiernach zuständigen Stelle erteilt. 184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 Medikamentensucht, Rauschgiftabhängigkeit, bestandskräftige, unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Luftverkehrsgesetzes oder Entscheidungen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften nach § 153a der Strafprozessordnung, die für die Beurteilung der Tauglichkeit und Zuverlässigkeit von Personen für den Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung sind. (3) Dem Ausbildungsbetrieb oder der registrierten Ausbildungseinrichtung müssen vor Beginn der Ausbildung folgende Unterlagen vorliegen: 1. der Personalausweis oder Pass des Bewerbers zur Feststellung der Identität und zur Erhebung der Daten nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes, 2. das Tauglichkeitszeugnis nach § 24a, 3. eine Erklärung über schwebende Strafverfahren und darüber, dass ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der zuständigen Stelle beantragt worden ist, 4. bei einem minderjährigen Bewerber die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters. Die Vorlagepflicht nach Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht für Bewerber um eine Lizenz für nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte, Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 und für Flugdienstberater. Der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes kann für besondere Berechtigungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal die Vorlage der Unterlagen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 verlangen. (4) Der Ausbildungsbetrieb oder die registrierte Ausbildungseinrichtung meldet jeden neu aufgenommenen Bewerber spätestens acht Tage nach Ausbildungsbeginn der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Stelle. Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Unterlagen sind der Meldung beizufügen oder spätestens bis zum ersten Alleinflug nachzureichen. Hat der für die Ausbildung Verantwortliche Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit des Bewerbers, teilt er die Gründe hierfür bei der Meldung oder während der Ausbildung der zuständigen Stelle mit. Die zuständige Stelle kann die Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung davon abhängig machen, dass der Bewerber seine Eignung nach § 24c Abs. 2 nachweist. Die zuständige Stelle untersagt die Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung, wenn der Bewerber die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllt. (5) Die Meldung nach Absatz 4 ist bei Bewerbern, die sich als Segelflugzeugführer oder Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte ausbilden lassen wollen, nur erforderlich, wenn der für die Ausbildung Verantwortliche Zweifel hat, ob der Bewerber die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt oder Unzuverlässigkeit im Sinne von Absatz 2 zu befürchten ist. § 24a Tauglichkeitszeugnis (1) Das Tauglichkeitszeugnis nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 wird gemäß dem Muster in Anlage 3 in Tauglichkeitsklassen nach entsprechender flugmedizinischen (4) Die Lizenz nach Absatz 1 Nr. 1, ihre Verlängerung und Erneuerung sowie Erweiterungen und besondere Berechtigungen hierzu können auch von der zuständigen Stelle eines anderen Landes erteilt werden, wenn die nach Absatz 1 Nr. 1 zuständige Stelle zustimmt. (5) Absatz 3 gilt entsprechend für den Widerruf, das Ruhen und die Beschränkung der Lizenz nach § 29. § 23 Mindestalter (1) Das Mindestalter zum Erlangen einer Lizenz beträgt 1. 16 Jahre für Segelflugzeugführer (ohne Klassenberechtigung für Reisemotorsegler), Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte und Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8, 2. 17 Jahre für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, Segelflugzeugführer (mit Klassenberechtigung für Reisemotorsegler), Führer motorgetriebener Luftsportgeräte und Freiballonführer, 3. 18 Jahre für Berufsflugzeugführer, Berufshubschrauberführer und für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder, 4. 21 Jahre für Verkehrsflugzeugführer, Verkehrshubschrauberführer, Flugingenieure, Luftschiffführer, Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 sowie zulassungspflichtigem sonstigen Luftfahrtgerät nach § 6 Abs. 1 Nr. 9, Prüfer von Luftfahrtgerät und Flugdienstberater. (2) Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung beträgt 1. 14 Jahre für Segelflugzeugführer und Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte , 2. 15 Jahre für Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 sowie zulassungspflichtigem sonstigen Luftfahrtgerät nach § 6 Abs. 1 Nr. 9, 3. 16 Jahre für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, Führer motorgetriebener Luftsportgeräte und Freiballonführer, 4. 17 Jahre für Luftfahrtpersonal nach Absatz 1 Nr. 3 und 4. Die zuständige Stelle kann im Einzelfall einen früheren Ausbildungsbeginn zulassen. § 24 Voraussetzungen für die Ausbildung (1) Die Ausbildung von Luftfahrtpersonal ist nur zulässig, wenn 1. der Bewerber das Mindestalter nach § 23 Abs. 2 besitzt, 2. der Bewerber tauglich ist, 3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, die beabsichtigte Tätigkeit als Luftfahrtpersonal auszuüben, 4. bei einem minderjährigen Bewerber der gesetzliche Vertreter zustimmt. (2) Tatsachen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, sind insbesondere Trunksucht, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 Untersuchung erteilt. Der Umfang der flugmedizinischen Untersuchung und die Beurteilungsmaßstäbe für die Tauglichkeit richten sich nach den Bestimmungen über Anforderungen an die Tauglichkeit (JAR-FCL 3 deutsch). (2) Die Anforderungen der Tauglichkeitsklasse 1 gelten für Verkehrsflugzeugführer, Berufsflugzeugführer, Verkehrshubschrauberführer, Berufshubschrauberführer, Luftschiffführer, Flugingenieure, Freiballonführer mit der Lizenz nach § 46 Abs. 5 der Verordnung über Luftfahrtpersonal und Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder. (3) Die Anforderungen der Tauglichkeitsklasse 2 gelten für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, Segelflugzeugführer, Freiballonführer mit der Lizenz nach § 46 Abs. 1 der Verordnung über Luftfahrtpersonal und Führer von Luftsportgeräten. § 24b Tauglichkeitsuntersuchungen (1) Erstuntersuchungen für die Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 werden vom Luftfahrt-Bundesamt oder von den vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten flugmedizinischen Zentren nach § 24e Abs. 4 durchgeführt. Nachuntersuchungen werden vom Luftfahrt-Bundesamt, den vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten flugmedizinischen Zentren nach § 24e Abs. 4 oder von flugmedizinischen Sachverständigen nach § 24e Abs. 3 durchgeführt. (2) Erstuntersuchungen für die Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 und Nachuntersuchungen werden vom Luftfahrt-Bundesamt, den vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten flugmedizinischen Zentren nach § 24e Abs. 4 oder flugmedizinischen Sachverständigen nach § 24e Abs. 2 oder 3 durchgeführt. (3) Vor jeder der in den Absätzen 1 und 2 genannten Untersuchungen ist die Identität des Bewerbers zu prüfen. Bei Nachuntersuchungen ist das letzte Tauglichkeitszeugnis vorzulegen. (4) Nach jeder Untersuchung sind dem LuftfahrtBundesamt in der von ihm festgelegten Form folgende Daten und Einzelbefunde zu übermitteln: 1. bei uneingeschränkter Tauglichkeit Familienname, Geburtsname, sonstige frühere Namen, Vorname, Geschlecht, Anschrift, Tauglichkeitszeugnis der ausgestellten Klasse, Referenznummer, 2. bei eingeschränkter Tauglichkeit zusätzlich zu den Daten nach Nummer 1 die Einzelbefunde, soweit sie zu Auflagen oder zur Verkürzung der Gültigkeitsdauer geführt haben, 3. bei Nichttauglichkeit zusätzlich zu den Daten nach Nummer 1 die Bezeichnung der Stelle, die den Befund erhoben hat, und das Datum der Befunderhebung. § 24c Überprüfung der Zuverlässigkeit und Tauglichkeit in besonderen Fällen (1) Hat ein vom Luftfahrt-Bundesamt anerkanntes flugmedizinisches Zentrum oder ein flugmedizinischer 185 Sachverständiger im Rahmen der Tauglichkeitsuntersuchung, auch bei nicht abgeschlossener Untersuchung, Auffälligkeiten bei dem Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis oder dem Inhaber einer Lizenz festgestellt, die Zweifel an dessen Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit oder eine Nichttauglichkeit begründen, sind diese Feststellung und die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem Bewerber oder dem Inhaber einer Lizenz, dem Luftfahrt-Bundesamt nach § 24b Abs. 4 und der für die Lizenz zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen. Widerspricht der Inhaber einer Lizenz bei der für die Lizenz zuständigen Stelle, entscheidet diese unter Hinzuziehung von für diese Überprüfung vom LuftfahrtBundesamt anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen über die Art der Beschränkung, die Aufnahme der Weiterführung der Ausbildung, die Erteilung, den Widerruf oder die Einschränkung der Lizenz. Ein Erstbewerber um ein Tauglichkeitszeugnis kann aufgrund dieser Mitteilung eine Überprüfung beim Luftfahrt-Bundesamt beantragen. Das Luftfahrt-Bundesamt entscheidet über den Antrag unter Hinzuziehung von vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen. (2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit eines Bewerbers um eine Lizenz oder Inhabers einer Lizenz begründen, kann die für die Lizenz zuständige Stelle anordnen, dass der Betroffene seine Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit durch eine Begutachtung durch einen von der zuständigen Stelle bestimmten und vom LuftfahrtBundesamt anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen nachweist. (3) Das Ergebnis der Begutachtung nach Absatz 2 wird der zuständigen Stelle und dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Im Falle einer die Tauglichkeit verneinenden oder beschränkenden Begutachtung sind der zuständigen Stelle auch die diese Begutachtung tragenden Tatsachen mitzuteilen. Die zuständige Stelle entscheidet auf der Grundlage des Ergebnisses und der mitgeteilten Tatsachen über die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses, gegebenenfalls über die Art der Beschränkung, die Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung, die Erteilung, den Widerruf oder die Einschränkung der Lizenz. Unbeschadet datenschutzrechtlicher Auskunftsrechte erhält der Betroffene auf Verlangen eine Abschrift des Gutachtens. (4) Eine erneute Tauglichkeitsuntersuchung ist nicht erforderlich bei Bewerbern, die eine Lizenz und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis besitzen und die Ausbildung für eine andere Tätigkeit nach § 20 anstreben, soweit nicht für diese Tätigkeit die höhere Tauglichkeitsklasse vorgeschrieben ist. § 24d Erteilung und Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses (1) Die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 erfolgt durch das Luftfahrt-Bundesamt oder die von ihm anerkannten flugmedizinischen Zentren. Nachfolgende Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 und alle Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2 werden dem Umfang der Anerkennung entsprechend vom Luftfahrt-Bundesamt oder den von ihm anerkannten flugmedizinischen Zentren oder einem flugmedizi- 186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 der flugmedizinische Sachverständige seinen Wohnsitz hat, anerkannt werden, wer 1. die Anerkennung als Arzt für Innere Medizin, Allgemeinmedizin oder Arbeitsmedizin besitzt, 2. auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder in einem nicht unter § 28 Abs. 2 fallenden Staat tätig ist, 3. an einem vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Grundlehrgang für flugmedizinische Sachverständige erfolgreich teilgenommen hat und eine Lizenz für Flugzeugführer, Hubschrauberführer, Segelflugzeugführer oder Ultraleichtflugzeugführer nach § 20 Abs. 1 besitzt oder besaß und 4. über eine Untersuchungsstelle mit den medizintechnischen, personellen sowie organisatorischen Voraussetzungen für flugmedizinische Untersuchungen der Klasse 2 verfügt. (3) Als flugmedizinischer Sachverständiger für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 kann vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt werden, wer 1. die Anerkennung als Arzt für Innere Medizin, Allgemeinmedizin oder Arbeitsmedizin besitzt und die Zusatzbezeichnung ,,Flugmedizin" führt, 2. seit mindestens drei Jahren die Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger nach Absatz 2 besitzt, 3. auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder einem nicht unter § 28 Abs. 2 fallenden Staat tätig ist, 4. an einem vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Aufbaulehrgang für flugmedizinische Sachverständige erfolgreich teilgenommen hat, 5. mit den Arbeitsbedingungen beruflicher Luftfahrer in der Verkehrsluftfahrt vertraut ist und eine Lizenz für Flugzeugführer, Hubschrauberführer, Segelflugzeugführer oder Ultraleichtflugzeugführer nach § 20 Abs. 1 besitzt oder besaß und 6. über eine Untersuchungsstelle mit den medizintechnischen, personellen sowie organisatorischen Voraussetzungen für flugmedizinische Untersuchungen der Klasse 1 verfügt. (4) Eine Einrichtung kann vom Luftfahrt-Bundesamt als flugmedizinisches Zentrum anerkannt werden, wenn 1. ihr Leiter a) die Anforderungen nach Absatz 3 mit Ausnahme von Nummer 5 erfüllt, b) die Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klassen 1 und 2 seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen besitzt oder c) unter Aufsicht eines Leiters in den letzten fünf Jahren vor der Anerkennung mindestens 500 Untersuchungen von Bewerbern für die Ersterteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 durchgeführt hat und d) in den letzten zehn Jahren vor der Anerkennung als Leiter wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Luft- und Raumfahrtmedizin betrieben und die Ergebnisse dieser Forschung publiziert hat sowie nischen Sachverständigen nach § 24e Abs. 2 oder 3 ausgestellt. Ein Original des Tauglichkeitszeugnisses ist der für die Lizenz zuständigen Stelle zu übermitteln. § 24b Abs. 4 bleibt unberührt. (2) Die Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses beträgt ab dem Tag des Abschlusses der Tauglichkeitsuntersuchung 1. für Klasse 1: zwölf Monate, jedoch längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres, danach sechs Monate, 2. für Klasse 2: vorbehaltlich der Regelung von § 110 Abs. 3 60 Monate, jedoch längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, danach 24 Monate bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres und danach zwölf Monate. Ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 schließt die Tauglichkeit der Klasse 2 mit der dieser zugeordneten Gültigkeitsdauer ein. Ist aufgrund des Befundes eine kürzere Gültigkeitsdauer für die betreffende Tauglichkeitsklasse erforderlich, ist dies in dem Tauglichkeitszeugnis zu vermerken. (3) Bei der wiederholten Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses beginnt die Gültigkeit nach Absatz 2 zum Zeitpunkt des Ablaufes der Gültigkeit des vorhergehenden Tauglichkeitszeugnisses, wenn die Nachuntersuchung innerhalb der letzten 45 Tage vor diesem Zeitpunkt durchgeführt worden ist. In allen anderen Fällen beginnt die Gültigkeitsdauer nach Absatz 2 am Tage der Nachuntersuchung. (4) Bei eingeschränkter Tauglichkeit können Auflagen, Bedingungen und Befristungen im Tauglichkeitszeugnis durch die zuständige Stelle vermerkt werden. In den Fällen der Verkürzung der Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses und bei Auflagen zum Tragen von Sehhilfen können diese durch vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte flugmedizinische Zentren oder durch einen flugmedizinischen Sachverständigen nach § 24e Abs. 2 oder 3 im Tauglichkeitszeugnis vermerkt werden. Wird die Tauglichkeit eines Bewerbers durch ein vom Luftfahrt-Bundesamt anerkanntes flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen nach § 24e Abs. 2 oder 3 eingeschränkt, ist dies der für die Lizenz zuständigen Stelle und dem Luftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. § 29 bleibt unberührt. (5) Das Tauglichkeitszeugnis der für die Tätigkeit vorgeschriebenen Klasse ist beim Betrieb des Luftfahrzeugs mitzuführen. § 24e Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger (1) Flugmedizinische Zentren und flugmedizinische Sachverständige bedürfen für die Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen des Luftfahrtpersonals und für die Erteilung der Tauglichkeitszeugnisse der Anerkennung. Die Anerkennung wird in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemacht. (2) Als flugmedizinischer Sachverständiger für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 kann von den Luftfahrtbehörden der Länder, in denen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 2. sie a) im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt und einer Universitätsklinik angeschlossen ist oder vertraglich mit dieser zusammenarbeitet, b) auf dem Gebiet der klinischen Luftfahrtmedizin tätig ist und c) die medizintechnischen, personellen sowie organisatorischen Voraussetzungen erfüllt. (5) Die Anerkennung eines flugmedizinischen Zentrums kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Anerkennung ist auf die Dauer von drei Jahren befristet und kann längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres des Leiters des flugmedizinischen Zentrums verlängert werden. Für die Verlängerung der Anerkennung um jeweils drei Jahre sind 1. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger gemäß Absatz 6, 2. mindestens 300 flugmedizinische Untersuchungen von Bewerbern für die Ersterteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 und 3. weitere wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Luft- und Raumfahrtmedizin und deren Publikation nachzuweisen. Können die Verlängerungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen werden, kann frühestens nach drei Jahren ein erneuter Antrag auf Anerkennung nach Absatz 4 gestellt werden. (6) Eine Anerkennung nach Absatz 2 oder 3 kann auf die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen nach § 24a für bestimmte Arten von Luftfahrern beschränkt und mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie wird auf die Dauer von drei Jahren befristet und kann längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres des flugmedizinischen Sachverständigen verlängert werden. Für die Verlängerung der Anerkennung um jeweils drei Jahre sind mindestens 120 flugmedizinische Untersuchungen sowie die Teilnahme an vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten flugmedizinischen Fortbildungslehrgängen im Umfang von mindestens 20 Stunden nachzuweisen. Können die Verlängerungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen werden, kann frühestens nach drei Jahren ein erneuter Antrag auf Anerkennung nach Absatz 2 oder 3 gestellt werden. (7) Die für die Anerkennung zuständige Stelle prüft, ob die Voraussetzungen, die für die Anerkennung maßgebend waren, fortbestehen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle prüfen, ob die flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchungen nach den Bestimmungen über Anforderungen an die Tauglichkeit (JARFCL 3 deutsch) durchgeführt werden. Der flugmedizinische Sachverständige und der Leiter des flugmedizinischen Zentrums sowie dessen Stellvertreter haben der zuständigen Stelle auf Verlangen die hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Einsicht in Dokumente zu gewähren. (8) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht erfüllt waren, nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind oder erteilte Auflagen nicht eingehalten werden. Der Widerruf wird in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemacht. § 25 Antrag auf Erteilung einer Lizenz 187 (1) Der Antrag auf Erteilung der Lizenz kann schon vor Ablegung der nach den Vorschriften gemäß § 20 Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Prüfungen gestellt werden. Ist für die Lizenz eine Prüfung nicht vorgeschrieben, ist der Antrag nach Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen zu stellen. (2) Dem Antrag sind beizufügen 1. die in § 24 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Unterlagen, es sei denn, der Antrag wird bei der zuständigen Stelle gestellt, der die Unterlagen nach § 24 Abs. 4 oder 5 vorgelegt worden sind; die zuständige Stelle kann die Vorlage eines neuen Tauglichkeitszeugnisses verlangen, wenn das nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 vorgelegte Tauglichkeitszeugnis älter als ein Jahr ist, 2. eine Erklärung über die Staatsangehörigkeit, die auf Verlangen nachzuweisen ist, 3. ein vom Ausbildungsbetrieb oder von der registrierten Ausbildungseinrichtung angefertigter Nachweis über die theoretische und praktische Ausbildung, 4. ein Passbild. § 26 Erteilung der Lizenz (1) Die zuständige Stelle erteilt die Lizenz durch Aushändigung eines Luftfahrerscheines, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 in Verbindung mit den nach § 20 Abs. 2 oder 3 anzuwendenden Vorschriften erfüllt sind. Hat der Prüfer Zweifel an der Eignung des Bewerbers, teilt er der zuständigen Stelle die Gründe hierfür mit. (2) Die Dauer der Gültigkeit der Lizenz ist nach den Bestimmungen der gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 anzuwendenden Vorschriften im Luftfahrerschein einzutragen. Das Gleiche gilt für besondere Berechtigungen sowie Erweiterungen der Lizenz, wenn der Bewerber die Voraussetzungen der nach § 20 Abs. 2 oder 3 anzuwendenden Vorschriften erfüllt. Der Luftfahrerschein ist zusammen mit dem Personalausweis oder Reisepass und dem Tauglichkeitszeugnis bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen. § 26a Voraussetzungen für Verlängerung und Erneuerung der Lizenz (1) Bei der Verlängerung oder Erneuerung der Lizenz, die sich nach den Bestimmungen der gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 anzuwendenden Vorschriften bestimmt, müssen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 fortbestehen; ein Tauglichkeitszeugnis nach § 24a ist vorzulegen. § 24c Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Absatz 1 gilt für die nach § 28 oder § 28a erteilten Anerkennungen sinngemäß. § 27 Lizenzen der Bundeswehr (1) Eine von der Bundeswehr erteilte Erlaubnis zu einer Tätigkeit in der militärischen Luftfahrt berechtigt 188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 (3) Das Luftfahrt-Bundesamt kann einer Lizenz nach Absatz 1, die einem deutschen Staatsangehörigen erteilt worden ist, für Flüge im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland die Anerkennung verweigern, wenn sich Tatsachen dafür ergeben, dass der Inhaber für die Tätigkeit ungeeignet ist. (4) Lizenzen nach Absatz 1 für eine Betätigung als Luftfahrtpersonal können für das Führen und Bedienen von Luftfahrzeugen, die in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, allgemein oder im Einzelfall anerkannt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung gewährleistet ist. Die Anerkennung kann von dem Nachweis der Eignung nach den Vorschriften dieser Verordnung sowie der fachlichen Voraussetzungen, der Fähigkeiten und Kenntnisse nach den Bestimmungen gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 abhängig gemacht werden. Die allgemeine Anerkennung und die Anerkennung im Einzelfall werden von dem Luftfahrt-Bundesamt, für Luftsportgeräteführer von dem Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes erteilt. Die Anerkennung kann eingeschränkt, befristet und mit Auflagen verbunden werden. Der ausländische Luftfahrerschein und die Bescheinigung über die Anerkennung im Einzelfall sind bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen. Die Beschränkung nach Satz 1 auf Luftfahrzeuge, die in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, gilt nicht für Luftsportgeräte nach § 1 Abs. 4. (5) Für anerkannte Lizenzen kann die zuständige Stelle auf Antrag entsprechende deutsche Ausweise erteilen. § 20 Abs. 2 bleibt unberührt. § 28a Anerkennung von Lizenzen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt wurden (1) Eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Lizenz sowie alle damit verbundenen Rechte und Bedingungen werden im Einzelfall ohne unbillige Verzögerung und ohne Auflage weiterer Prüfungen vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Lizenz den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes, der LuftverkehrsZulassungs-Ordnung und der gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 anzuwendenden Bestimmungen entspricht. (2) Jeder Inhaber einer von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Lizenz für Privatluftfahrzeugführer darf auf in der Bundesrepublik Deutschland eingetragenen Luftfahrzeugen, die für eine Mindestflugbesatzung, bestehend aus einem Luftfahrzeugführer, zugelassen sind, bei Flügen nach Sichtflugregeln bei Tage im Umfang der Rechte seiner Lizenz tätig werden. (3) Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Lizenz den in Absatz 1 genannten Vorschriften entsprechen, wird geprüft, unter welchen Voraussetzungen die Lizenz anerkannt werden kann. Die Absätze 2 und 4 bleiben unberührt. Bestehen nach Prüfung der Gleichwertigkeit der Lizenz weiterhin begründete Zweifel, wird dem Antragsteller innerhalb von drei Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt an, zu dem alle erforderlichen Angaben vorliegen, schriftlich mitgeteilt, welche zusätzlichen Voraus- während der Dauer des Dienstverhältnisses im gleichen Umfang zu einer Tätigkeit in der zivilen Luftfahrt mit Ausnahme der Tätigkeit als Luftfahrzeugführer im gewerbsmäßigen Luftverkehr, als Flugingenieur oder als Fluglehrer. Die Tätigkeit als Prüfer für Luftfahrtgerät in der zivilen Luftfahrt darf nur mit Zustimmung des Luftfahrt-Bundesamtes oder des Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes ausgeübt werden. (2) Auf Antrag der zuständigen Bundeswehrdienststelle erteilt die zuständige Stelle dem Inhaber einer militärischen Erlaubnis eine entsprechende zivile Lizenz nach dieser Verordnung ohne nochmalige Prüfung der Eignung und Befähigung. Die Erteilung der Lizenz für eine berufliche Tätigkeit als Luftfahrzeugführer, Flugingenieur und Prüfer für Luftfahrtgerät sowie die Berechtigung für Flüge nach Instrumentenflugregeln und die Lehrberechtigung kann von dem Nachweis der in den Vorschriften nach § 20 Abs. 2 oder 3 genannten fachlichen Voraussetzungen, Fähigkeiten und Kenntnissen abhängig gemacht werden. (3) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist dem Inhaber einer militärischen Erlaubnis auf Antrag von der Bundeswehrdienststelle zu bescheinigen, für welche Tätigkeiten und in welchem Umfang ihm die Erlaubnis erteilt war. (4) Die zuständige Stelle erteilt dem Inhaber einer Bescheinigung nach Absatz 3 auf Antrag eine seiner militärischen Erlaubnis entsprechende Lizenz nach dieser Verordnung, sofern die Voraussetzungen für die Verlängerung der Lizenz nach den Vorschriften gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 erfüllt sind und der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses gestellt ist. Wird der Antrag später gestellt, so erteilt die zuständige Stelle eine zivile Lizenz, sofern die Voraussetzungen für die Erneuerung der beantragten Lizenz erfüllt sind. Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. § 28 Anerkennung von Lizenzen und Berechtigungen (1) Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilte Lizenzen und Berechtigungen berechtigen nur zum Führen oder Bedienen von Luftfahrzeugen, die in dem Staat oder Gebiet, in dem die Lizenz erteilt oder als gültig anerkannt worden ist, eingetragen sind. Die Anforderungen, nach denen die Lizenz erteilt oder als gültig anerkannt ist, müssen den Mindestanforderungen nach Artikel 33 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (BGBl. 1956 II S. 411) entsprechen. § 20 Abs. 2 bleibt unberührt. Satz 2 gilt nicht für Lizenzen für Luftsportgeräteführer. (2) Lizenzen nach Absatz 1 für eine Betätigung als Luftfahrtpersonal, die nach den Anforderungen der Joint Aviation Authorities (JAR-FCL 1, 2, 3 und 4) erteilt wurden, sind mit den damit verbundenen Rechten und Bedingungen in der Bundesrepublik Deutschland allgemein anerkannt. Die Staaten, deren Lizenzen, Berechtigungen und Anerkennungen für Prüfer, flugmedizinische Sachverständige und Ausbildungsbetriebe allgemein anerkannt sind, werden vom LuftfahrtBundesamt in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemacht. § 28a bleibt unberührt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 setzungen für die Anerkennung erforderlich sind. Der ausstellende Staat und die Kommission der Europäischen Union werden davon schriftlich unterrichtet. Dem Inhaber der Lizenz wird so bald wie möglich Gelegenheit gegeben, zusätzliche Prüfungen abzulegen. Hat der Antragsteller den zusätzlichen Voraussetzungen Genüge getan, wird die betreffende Lizenz unverzüglich anerkannt. (4) Lizenzen für Luftfahrzeugführer, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß den Anforderungen des Anhangs 1 zu dem Abkommen von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt erteilt wurden, werden anerkannt, wenn der Inhaber den in der Anlage 4 zu § 28a aufgeführten besonderen Anforderungen genügt. (5) Wird eine deutsche Lizenz auf der Grundlage einer von einem Drittstaat erteilten Lizenz oder eines Teiles einer solchen Lizenz erteilt, wird dies im Luftfahrerschein vermerkt. (6) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden zu Ausbildungsbetrieben und registrierten Ausbildungseinrichtungen sowie zu Prüfungen und Verfahren zum Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen in derselben Weise wie deutsche Staatsangehörige zugelassen. § 29 Widerruf, Ruhen und Beschränkung der Lizenz (1) Die Lizenz ist von der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Stelle zu widerrufen und der Luftfahrerschein oder Ausweis einzuziehen, wenn sich Tatsachen nach § 24 Abs. 2 dafür ergeben, dass der Inhaber für die erlaubte Tätigkeit als Luftfahrtpersonal ungeeignet ist. An Stelle des Widerrufes kann eine Lizenz beschränkt oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dies bei eingeschränkter Eignung ausreicht, die Sicherheit des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten. (2) Die Lizenz ist ferner zu widerrufen und der Luftfahrerschein oder Ausweis einzuziehen, wenn der zuständigen Stelle Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an dem ausreichenden praktischen Können oder fachlichen Wissen des Inhabers der Lizenz rechtfertigen und wenn eine von ihr angeordnete Überprüfung verweigert wird oder ergibt, dass der Inhaber der Lizenz ein ausreichendes praktisches Können oder fachliches Wissen nicht mehr besitzt. (3) An Stelle des Widerrufs kann das Ruhen der Lizenz auf Zeit oder eine Nachschulung mit anschließender Überprüfung angeordnet oder die Lizenz auf eine bestimmte Betätigung in der Luftfahrt beschränkt werden, wenn dies ausreicht, um die Sicherheit des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten. Das Ruhen der Lizenz kann auch in Fällen erheblicher Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs bis zur Feststellung des weiteren ausreichenden praktischen Könnens oder fachlichen Wissens nach Absatz 2 angeordnet werden, wenn der zuständigen Stelle Tatsachen bekannt werden, die erkennen lassen, dass der Inhaber der Lizenz das ausreichende praktische Können oder fachliche Wissen nicht mehr besitzt. Der über die Lizenz ausgestellte Luftfahrerschein oder Ausweis ist für die Zeit des Ruhens der Lizenz in amtliche Verwahrung zu nehmen 189 und im Falle der Beschränkung zu berichtigen oder durch einen neuen Luftfahrerschein oder Ausweis zu ersetzen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die besonderen Berechtigungen und die nach den §§ 28 und 28a erteilten Anerkennungen sinngemäß. § 30 Ausbildungserlaubnis (1) Die Ausbildung von Luftfahrern darf nur in Ausbildungsbetrieben oder registrierten Ausbildungseinrichtungen durchgeführt werden, die dafür eine Erlaubnis besitzen. (2) Die Ausbildung von Inhabern einer Lizenz für Luftfahrer auf weiteren Luftfahrzeugmustern, Luftfahrzeugklassen oder Ballonarten darf auch außerhalb von Ausbildungsbetrieben oder registrierten Ausbildungseinrichtungen erfolgen. Das Gleiche gilt für die Ausbildung von Luftschiffführern, die eine Lizenz als Berufsflugzeugführer besitzen. (3) Die praktische Ausbildung darf, unbeschadet der Erlaubnis nach Absatz 1, nur von Personen vorgenommen werden, die hierfür eine Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrern besitzen. Die Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrern wird nach den gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 anzuwendenden Vorschriften erteilt. § 31 Zuständige Stellen (1) Die Erlaubnis oder Registrierung wird 1. für Ausbildungsbetriebe oder registrierte Ausbildungseinrichtungen, die nur Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, jeweils ohne Instrumentenflugberechtigung, Segelflugzeugführer oder Freiballonführer ausbilden, von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem die Ausbildung durchgeführt werden soll, für registrierte Ausbildungseinrichtungen von den Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes, soweit sie mit der Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung nach § 5 des Luftverkehrsgesetzes beauftragt sind, 2. für andere Ausbildungsbetriebe vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt. (2) Wären nach Absatz 1 Nr. 1 in derselben Sache die Luftfahrtbehörden mehrerer Länder zuständig, so ist die Luftfahrtbehörde des Landes zuständig, in deren Bereich der Schwerpunkt der Ausbildung liegt. Im Zweifel bestimmen die obersten Luftfahrtbehörden der beteiligten Länder im gegenseitigen Einvernehmen die nach Absatz 1 Nr. 1 zuständige Behörde. § 32 Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder Registrierung (1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder Registrierung muss enthalten: 1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers, eine Erklärung über schwebende Strafverfahren und darüber, dass ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei 190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 der zuständigen Stelle beantragt worden ist, bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts außerdem den Namen und Wohnsitz der vertretungsberechtigten Person sowie auf Verlangen eine Bescheinigung des Registergerichts, dass die Eintragung in das Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister nur noch von der Erteilung der Erlaubnis abhängt, der Erlaubnis oder der Registrierung sind der zuständigen Stelle anzuzeigen. (4) Darüber hinaus registriert die für die Erlaubnis zuständige Stelle die Ausbildungseinrichtung entsprechend § 31 Abs. 1 nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen. Die mit der Registrierung erteilte Erlaubnis wird dem Antragsteller von der zuständigen Stelle mitgeteilt. (5) Abweichungen von den Angaben auf dem Antragsformular nach Anlage 2 zu § 32 sind der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen. (6) Die Registrierung der Ausbildungseinrichtung bleibt bestehen, bis der Inhaber der Erlaubnis der zuständigen Stelle mitteilt, dass die Ausbildung eingestellt wird oder die zuständige Stelle feststellt, dass die Ausbildung nicht sicher durchgeführt wird oder nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Verordnung oder den Vorschriften gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 erfolgt. In beiden Fällen wird die Registrierung der Ausbildungseinrichtung von der zuständigen Stelle widerrufen. (7) Die Erlaubnis für Ausbildungsbetriebe, die Registrierung der Ausbildungseinrichtung oder der Widerruf wird von der zuständigen Stelle nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in den Nachrichten für Luftfahrer und von den Beauftragten nach § 31c Satz 1 Nr. 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Informationsschrift des Beauftragten bekannt gemacht. § 34 Erleichterungen Für die Ausbildung von Privatflugzeugführern und Privathubschrauberführern ohne Instrumentenflugberechtigung sowie von Segelflugzeugführern, Freiballonführern und Luftsportgeräteführern gilt die Erlaubnis nach § 30 Abs. 1 als erteilt, wenn die Ausbildungseinrichtung oder ein Verband zusammengeschlossener Ausbildungseinrichtungen von der zuständigen Stelle registriert wurde. § 33 Abs. 2, 3 und 5 gilt entsprechend. § 35 Beginn der Ausbildung Mit der Ausbildung darf erst begonnen werden, wenn die zuständige Stelle dies aufgrund einer Abnahmeprüfung bei dem Ausbildungsbetrieb gestattet oder einer Ausbildungseinrichtung die Registrierung mitgeteilt hat. Die zuständige Stelle gibt die genehmigten Ausbildungsbetriebe und registrierten Ausbildungseinrichtungen in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt. Die Ausbildungseinrichtungen für Führer von nichtmotorgetriebenen Luftsportgeräten werden vom Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht. § 36 Aufsicht (1) Die zuständige Stelle führt die Aufsicht über den Ausbildungsbetrieb oder die registrierte Ausbildungseinrichtung. (2) Der Inhaber der Erlaubnis nach § 33 hat der zuständigen Stelle einmal im Jahr einen Ausbildungs- 2. die Angabe der Staatsangehörigkeit, sofern der Antragsteller eine natürliche Person ist; die Staatsangehörigkeit ist auf Verlangen nachzuweisen, 3. die Kopien der Luftfahrerscheine sowie Lebensläufe des Ausbildungsleiters, der Fluglehrer und des sonstigen Lehrpersonals, 4. den Nachweis, dass ausreichende personelle, technische und organisatorische Voraussetzungen vorhanden sind, um die Lufttüchtigkeit der verwendeten Luftfahrzeuge jederzeit aufrechtzuerhalten, einen sicheren Betrieb und eine geordnete Ausbildung durchzuführen, 5. die Zustimmung des Flugplatzhalters über Art der Ausbildung, die auf dem Flugplatz durchgeführt werden soll. (2) Folgende Angaben sind dem Antrag beizufügen 1. bei Bewerbern um eine Erlaubnis als Ausbildungsbetrieb für Flugausbildung nach § 30 Abs. 1: die Angaben nach Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055 deutsch oder nach Anhang 1a zu JAR-FCL 2.055 deutsch, 2. bei Bewerbern um eine Erlaubnis als Ausbildungsbetrieb für Musterberechtigungen nach § 30 Abs. 1: die Angaben nach Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055 deutsch oder nach Anhang 2 zu JAR-FCL 2.055 deutsch, 3. bei Bewerbern um eine Erlaubnis als registrierte Ausbildungseinrichtung nach § 30 Abs. 1: die Angaben nach Anlage 2. § 33 Erteilung und Umfang der Erlaubnis oder Registrierung (1) Die zuständige Stelle erteilt die Erlaubnis für Ausbildungsbetriebe nach § 31 Abs. 1, wenn 1. durch die vorgesehene Ausbildung eine Gefährdung der Sicherheit des Luftverkehrs nicht zu befürchten ist, 2. Antragsteller, Ausbildungsleiter, Fluglehrer und sonstiges Lehrpersonal geeignet sind und 3. im Übrigen den gemäß § 20 Abs. 2 anzuwendenden Vorschriften entsprochen wird. (2) Die Erlaubnis nach § 31 Abs. 1 wird für die Ausbildung zum Erwerb bestimmter Arten von Erlaubnissen und Berechtigungen erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. In der Erlaubnis wird der Ort des Schwerpunktes der Ausbildung bestimmt. (3) Änderungen der Aufnahmebedingungen sowie Änderungen des Betriebszustandes, insbesondere ein Wechsel des Ausbildungsleiters, des Lehrpersonals oder des Luftfahrzeugs, bedürfen der Genehmigung. Änderungen des Namens oder der Firma des Inhabers Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 bericht über den Verlauf der Ausbildung einschließlich besonderer Vorkommnisse vorzulegen. In dem Ausbildungsbericht müssen mindestens folgende Angaben enthalten sein: Anzahl der im Kalenderjahr ausgebildeten Bewerber zum Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen als Luftfahrer, Anzahl der unterrichteten Theoriestunden, Anzahl der durchgeführten Flugausbildungsstunden mit Luftfahrzeugen, ggf. an Verfahrensübungsgeräten oder Simulatoren, Anzahl der beschäftigten Fluglehrer, Theorielehrer, ggf. Lehrer an synthetischen Übungsgeräten, Anzahl und Muster der zur Ausbildung verwendeten Luftfahrzeuge, ggf. Art der verwendeten synthetischen Übungsgeräte sowie besondere Vorkommnisse. § 37 Rücknahme und Widerruf Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn länger als ein Jahr von der Erlaubnis kein Gebrauch gemacht worden ist." 3. Die Angabe ,,11. Anerkennung von Luftsportgeräten" wird gestrichen. 4. § 101 wird aufgehoben. 5. § 108 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aa) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt: ,,d) § 24d Abs. 5 das Tauglichkeitszeugnis,". bb) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e. b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. als Angehöriger des Luftfahrtpersonals a) entgegen § 26 Abs. 2 Satz 3 oder § 28 Abs. 4 Satz 5 den Luftfahrerschein oder Ausweis über die Anerkennung nicht mitführt, b) einer Auflage nach § 28 Abs. 4 Satz 4 zuwiderhandelt;". c) Nummer 12 wird wie folgt gefasst: ,,12. als flugmedizinischer Sachverständiger a) entgegen § 24e Abs.1 Satz 1 ein Tauglichkeitszeugnis ohne die dafür notwendige Anerkennung ausstellt, b) entgegen § 24e Abs. 7 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder 191 nicht rechtzeitig erteilt oder die Einsicht in Dokumente nicht gewährt, c) entgegen § 24d Abs. 4 Satz 3 vorgenommene Eintragungen nicht an die genannte Stelle meldet, d) entgegen § 24c Abs.1 Satz 1 im Falle einer Nichttauglichkeitsfeststellung eine Meldung gegenüber der zuständigen Stelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet;". d) Nummer 15 wird wie folgt geändert: Nach dem Wort ,,anzeigt" wird der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt. e) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 16 angefügt: ,,16. als Inhaber einer Lizenz für Luftfahrtpersonal entgegen § 24d Abs. 5 das Tauglichkeitszeugnis nicht mit sich führt." 6. § 110 wird wie folgt gefasst: ,,§ 110 Übergangsvorschriften (1) Fliegerärztliche Untersuchungsstellen nach § 24e Abs. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610) werden im Umfang ihrer bisherigen Anerkennung als flugmedizinische Sachverständige nach § 24e, befristet auf drei Jahre vom Tag des Inkrafttretens der Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen, anerkannt. Für die Verlängerung der Anerkennung gilt § 24e Abs. 6. Der Nachweis der Zusatzbezeichnung ,,Flugmedizin" gemäß § 24e Abs. 3 Nr. 1 ist innerhalb von sechs Jahren vom Tag des Inkrafttretens der Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen zu erbringen. (2) Luftfahrerschulen, Luftsportverbände und Luftsportvereine, die eine Erlaubnis zur Ausbildung von Privatflugzeugführern, Privathubschrauberführern, jeweils ohne Instrumentenflugberechtigung, von Segelflugzeugführern, Freiballonführern oder Luftsportgeräteführern besitzen, werden als Ausbildungseinrichtung von Amts wegen gemäß § 34 registriert. (3) Bei bis zum 31. Dezember 2004 ausgestellten Tauglichkeitszeugnissen beträgt die Dauer ihrer Gültigkeit für Privatluftfahrzeugführer, die nicht im Besitz einer Lizenz nach § 5 der Verordnung über Luftfahrtpersonal sind, Segelflugzeugführer, Freiballonführer mit einer Lizenz nach § 46 Abs. 1 der Verordnung über Luftfahrtpersonal und Führer von Luftsportgeräten 24 Monate." 192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 7. Die Anlage 2 (zu § 32) wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 2 (zu § 32) Angaben zum Antrag auf Registrierung einer Ausbildungseinrichtung A B C D E Name und Anschrift, unter denen die Ausbildungseinrichtung betrieben wird Name des/der Betreiber oder Vertretungsbefugten Beabsichtigter Beginn der Ausbildungstätigkeit Name, Anschrift und Telefonnummer der Fluglehrer unter Angabe der Qualifikationen (i) Name und Anschrift des Flugplatzes, auf dem die Ausbildung durchgeführt werden soll (falls zutreffend), (ii) Name des Unternehmers des Flugplatzes F Auflistung der Luftfahrzeuge, die in der Ausbildungseinrichtung verwendet werden sollen, einschließlich aller synthetischen Flugübungsgeräte (falls zutreffend), unter Angabe von: Luftfahrzeugklasse/art und ggf. -muster, Eintragung(en) im Luftfahrzeugregister, eingetragenem(n) Halter(n), Kategorie des Lufttüchtigkeitszeugnisses G Art der Ausbildung, die in der Einrichtung durchgeführt werden soll: Theoretische Ausbildung Flugausbildung Nachtflugqualifikation Klassenberechtigungen (z. B. Reisemotorsegler) Sonstige Berechtigungen (z. B. Kunstflugberechtigung, Wolkenflugberechtigung usw.) Angaben zur Versicherung der Luftfahrzeuge und der Auszubildenden Angaben über Voll- oder Teilzeitbetrieb der Ausbildungseinrichtung Sonstige zweckdienliche Angaben Erklärung, dass 1. die Angaben zu A bis J richtig sind, 2. die Ausbildung in Übereinstimmung mit den in § 20 Abs. 2 oder 3 genannten Vorschriften durchgeführt wird. H I J K Datum Unterschrift " " à à Weitere Bemerkungen /Further remarks Bundesrepublik Deutschland Federal Republic of Germany Tauglichkeitszeugnis Medical Certificate 8. Die Anlage 3 (zu § 24a Abs. 1) wird wie folgt gefasst: Muster Tauglichkeitszeugnis Nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis Only valid in conjunction with an official identification document In den Luftfahrerschein einzulegen Pertaining to a Flight Crew Licence Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 ,,Anlage 3 (zu § 24a Abs. 1) 193 194 à à I Datum /Date Ausstellungsstaat / State of issue VII Ausstellende Luftfahrtbehörde / issuing authority Erstuntersuchung / Initial medical examination XIII Einschränkungen oder Auflagen / Limitations or conditions Ausstellungsstaat / State of issue Bundesrepublik Deutschland Klasse 1 / Class 1 Datum der / Date of II Klasse 2 / Class 2 Tauglichkeitsklasse / Medical certificate class III Referenznummer / Reference number Letzten / last Nächsten / next IV 1U ! " # $ % & ' ( ! PQG 6QG 6CG P6G PHG P8G PTG W8G WIG 6H@6 H8 WHG 6H@6H8 UHG W9G Name und Vorname des Inhabers / Last and first name of holder .HQQXQJ $XIODJHQ%HGLQJXQJHQ%HIULVWXQJHQ Bitte entsprechende Klasse ankreuzen IX DXIHUOHJW DXIJHKREHQ GXUFK GXUFK 6H@6H8 AME/AMC/ * Beginn der Gültigkeit / Validity commencement date XIV Geburtsdatum und Geburtsort / Date and place of birth Klasse 1 (gemäß § 24 a Abs. 2 LuftVZO) Klasse 2 (gemäß § 24 a Abs. 3 LuftVZO) Erweiterte Untersuchung / Extended medicale examination XII Gültig bis /Validity until 6HT V 6HT Wohnsitz / Address à Klasse 1 (gemäß § 24 a Abs. 2 LuftVZO) Klasse 2 (gemäß § 24 a Abs. 3 LuftVZO) Verlängerungsuntersuchung / Medical (general) examination X Ausstellungsdatum / Date of issue VI Unterschrift des Fliegerarztes / Signature of AME Staatsangehörigkeit / Nationality % & SYP 6HT " # $ 6BG TTG TD8 Elektrokardiographie / Electrocardiogram VII ÃalqvtrÃTryyrÃtrlÃÃ!!ÃGsWaP Unterschrift des Inhabers / Signature of holder XI Stempel / Stamp ByvtÃÃsÃÃHhr HÃvhyÃxvtvrrqrÃTruuvysrÃhtr Ãq rirypurÃ@h ivyyrÃvsur HÃvhyÃxvtvrrqrÃyvsxhyrÃ7vyyr htrÃqÃrirypurÃ@hivyyrÃvsur HÃvhyÃxvtvrrqrÃ7vyyrÃvrÃrvr rrpurqrÃ@hivyyrÃvsur ByvtÃÃvÃqrÃAytvshvtrivrrÃqr E66HvtyvrqhhrÃsÃWAS AytrÃirvÃUht ByvtÃÃhyqrÃvÃhyvsvvrrÃ8vyr ByvtÃÃhyÃ8vy ByvtÃÃvÃTvpururvvyÃqÃv Gsshu rtrÃvÃ9ryrr @vtrpulxÃhsÃirvrÃAytrtr hpuÃhirstsyt ByvtÃÃurÃAyttlr ByvtÃÃvÃirsrÃQurr ByvtÃÃvÃirsrÃqÃtryhrr Chqrrt ByvtÃÃvÃhrxhrÃTpuivyyr 7rqrrÃ@vpulxtrÃvrÃhtrtrir 7rqrrÃ6rvtr0ÃvÃqrÃsÃqvrÃ@rvyt qrÃGvrÃlqvtrÃTryyrÃWrivqt hsrur AytrqvvvpurÃUhtyvpuxr vrtvrÃr ÃsytrqvvvpurÃ7rrvpuÃqrÃGsshu 7qrhrÃ6HTÃrryyÃrqr HÃvÃShurÃwrqrÃsyvrtrlyvpur VrputÃshpuuuhyytvpuÃrpu rqr Audiometrie / Audiogram à AME Nummer AME ID No. D AME Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 " Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 Artikel 2 Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBI. I S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 453 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: ,,Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer 1. Privatflugzeugführer §1 § 1a §2 §3 § 3a § 3b Fachliche Voraussetzungen Erleichterungen Prüfung Erteilung und Umfang der Lizenz Klassenberechtigung für Reisemotorsegler Klassenberechtigung für einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge bis zu einer Höchstabflugmasse von 2 000 Kilogramm Gültigkeit der Lizenz und der Klassenberechtigungen Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach JAR-FCL 1 deutsch 195 § 52b Instrumentenberechtigung für Luftschiffführer § 53 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Lizenz 13. §§ 54 bis 57 (weggefallen) 14. §§ 58 bis 61 (weggefallen) 15. Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder § 62 § 63 § 64 § 65 Fachliche Voraussetzungen Prüfung Erteilung und Umfang der Lizenz Gültigkeit der Lizenz 16. §§ 66 bis 70 (weggefallen) 17. §§ 71 bis 76 (weggefallen) 18. §§ 77 bis 80 (weggefallen) 19. Berechtigung für Kunstflug, Schleppflug, Wolkenflug, für das Streuen und Sprühen von Stoffen und Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer § 81 § 84 § 85 § 86 § 87 Kunstflugberechtigung Schleppberechtigung Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer Streu- und Sprühberechtigung (weggefallen) §§ 82 und 83 (weggefallen) § 84a Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer §4 §5 2. §§ 6 bis 11 (weggefallen) 3. §§ 12 und 13 (weggefallen) 4. §§ 14 bis 17 (weggefallen) 5. §§ 18 bis 22 (weggefallen) 6. §§ 23 bis 28 (weggefallen) 7. §§ 29 und 30 (weggefallen) 8. §§ 31 bis 35 (weggefallen) 9. Segelflugzeugführer § 36 § 37 § 38 § 39 § 40 § 41 Fachliche Voraussetzungen Erleichterungen Prüfung Erteilung und Umfang der Lizenz Zulässige Startarten Gültigkeit der Lizenz, eingetragene Startarten und Klassenberechtigung für Reisemotorsegler Fachliche Voraussetzungen Prüfung Erteilung und Umfang der Lizenz Gültigkeit der Lizenz Fachliche Voraussetzungen Prüfung Erteilung und Umfang der Lizenz Gültigkeit und Verlängerung der Lizenz Fachliche Voraussetzungen Prüfung Erteilung und Umfang der Lizenz 20. Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrtpersonal sowie für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten § 88 Berechtigung zur praktischen Ausbildung nach JAR-FCL 1, 2 und 4 deutsch § 88a Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern nach § 1 § 89 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern §§ 90 bis 93 (weggefallen) § 94 § 95 § 95a Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftsportgeräteführern § 96 Erteilung, Umfang, Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen § 40a Klassenberechtigung für Reisemotorsegler §§ 97 und 97a (weggefallen) 21. Führer von Luftfahrzeugen besonderer Art § 98 Sinngemäße Anwendung von Vorschriften §§ 99 bis 103 (weggefallen) Zweiter Abschnitt Erlaubnisse, Lizenzen und Berechtigungen für sonstiges Luftfahrtpersonal 1. Prüfer von Luftfahrtgerät § 104 Fachliche Voraussetzungen § 105 Ersetzbarkeit der Berufsausbildung § 106 Anrechenbarkeit, Ersetzbarkeit der beruflichen Tätigkeit § 107 Prüfung § 108 Erteilung und Umfang der Erlaubnis, Ausweis für Prüfer für Luftfahrtgerät 10. Luftsportgeräteführer § 42 § 43 § 44 § 45 § 46 § 47 § 48 § 49 § 50 § 51 § 52 11. Freiballonführer 12. Luftschiffführer § 52a Musterberechtigung für Luftschiffführer 196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 § 109 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis § 110 Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät § 111 Erteilung und Umfang der Musterberechtigung 2. Freigabeberechtigtes Personal § 111a Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen, Erteilungen und Umfang der Erlaubnis 3. Flugdienstberater § 112 Fachliche Voraussetzungen § 113 Prüfung § 114 Erteilung, Umfang und Gültigkeit der Lizenz 4. Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 und sonstigem Luftfahrtgerät, das nach § 6 Nr. 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung verkehrszulassungspflichtig ist § 115 Fachliche Voraussetzungen, Prüfung § 116 Erteilung, Umfang und Gültigkeit der Lizenz Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften 1. Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder Erneuerung einer Lizenz oder Berechtigung § 117 Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder Erneuerung einer Lizenz oder Berechtigung §§ 118 und 119 (weggefallen) 2. Nachweis der fliegerischen und fachlichen Voraussetzungen § 120 Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen § 121 Nachweis der theoretischen Ausbildung § 122 Flugerfahrung der Luftfahrzeugführer bei Mitnahme von Fluggästen § 123 (weggefallen) § 124 Anrechnung von Flugzeiten in besonderen Fällen § 125 (weggefallen) § 126 Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder in erster Hilfe § 127 (weggefallen) 3. Durchführung der Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen, Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung § 128 Durchführung von Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen, Anerkennung von Prüfern § 129 Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung § 130 (weggefallen) 4. Zuständige Stellen, Antragstellung, Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes § 131 Zuständige Stellen § 132 Antragstellung § 133 Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes Vierter Abschnitt Durchführungsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten und Übergangsvorschriften § 133a Durchführungsvorschriften § 134 § 135 Ordnungswidrigkeiten Übergangsvorschriften 2. In der Überschrift des Ersten Abschnitts wird das Wort ,,Erlaubnisse" durch das Wort ,,Lizenzen" ersetzt. Die §§ 1 bis 5 werden wie folgt gefasst: ,,§ 1 Fachliche Voraussetzungen (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer sind 1. die theoretische Ausbildung, 2. die Flugausbildung, 3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in Sofortmaßnahmen am Unfallort. (2) Die theoretische Ausbildung umfasst die Sachgebiete 1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes und die Durchführung des Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach Sichtflugregeln, 2. Navigation, 3. Meteorologie, 4. Aerodynamik, 5. allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik, 6. Verhalten in besonderen Fällen, 7. menschliches Leistungsvermögen. (3) Die Flugausbildung umfasst mindestens 35 Flugstunden auf Flugzeugen verschiedener Muster mit einer Höchstabflugmasse bis zu 750 Kilogramm innerhalb der letzten vier Jahre vor Ablegung der Prüfung nach § 2, davon 10 Stunden Alleinflug. Wird die Flugausbildung innerhalb von vier Monaten abgeschlossen, ermäßigt sie sich auf mindestens 30 Flugstunden, davon 10 Stunden im Alleinflug. (4) In der Flugausbildung nach Absatz 3 müssen enthalten sein 1. die Flugvorbereitung einschließlich Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage, Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges, 2. Platzrundenverfahren, Verfahren zur Vermeidung von Zusammenstößen und Vorsichtsmaßnahmen, 3. Führen des Flugzeuges mit Sicht nach außen, 4. Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich, Erkennen und Beenden von beginnenden überzogenen Flugzuständen, 5. Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeitsbereich, Erkennen und Beenden von Spiralsturzflugzuständen, 6. Starts und Landungen bei Seitenwind, 7. Starts und Landungen mit höchstzulässiger Leistung auf kurzen Pisten und unter Berücksichtigung der Hindernisfreiheit auf kurzen Pisten, 8. Notverfahren einschließlich simulierter Ausfälle der Flugzeugausrüstung, 9. An- und Abflüge zu und von kontrollierten Flugplätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung von Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr, 3. §§ 136 und 137 (weggefallen) Anlage 1 Luftfahrerscheine (Muster 1 bis 11)". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 10. ein Überlandflug im Alleinflug über eine Strecke von mindestens 270 Kilometer, bei dem auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen Landungen bis zum vollständigen Stillstand durchzuführen sind. (5) In der Flugausbildung mit Fluglehrer können Reisemotorsegler als zweites Muster mit einer Flugzeit von insgesamt nicht mehr als 15 Stunden verwendet werden. § 1a Erleichterungen (1) Für Bewerber, die eine Lizenz für Segelflugzeugführer oder Hubschrauberführer besitzen, verringert sich die Flugausbildung nach § 1 Abs. 3 auf mindestens 20 Flugstunden auf Flugzeugen mit einer Höchstabflugmasse bis zu 750 Kilogramm. § 1 Abs. 4 bleibt unberührt. (2) Für Bewerber, die eine Lizenz für Segelflugzeugführer mit Klassenberechtigung Reisemotorsegler besitzen, verringert sich die Ausbildung auf fünf Flugstunden, darin müssen 10 Starts und Landungen mit Lehrer und 10 Starts und Landungen im Alleinflug enthalten sein. (3) Für Bewerber, die eine Lizenz für Führer von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen besitzen, verringert sich die Ausbildung auf sieben Flugstunden, darin müssen 10 Starts und Landungen mit Lehrer und 10 Starts und Landungen im Alleinflug sowie An- und Abflüge zu und von kontrollierten Flugplätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung von Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr und Sprechgruppen enthalten sein. §2 Prüfung (1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die an einen Privatflugzeugführer zu stellenden Anforderungen erfüllt. (2) Die Prüfung erstreckt sich auf 1. die in § 1 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete, 2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen und Bedienen von Flugzeugen mit einer Höchstabflugmasse bis zu 750 Kilogramm, 3. das Verhalten in besonderen Flugzuständen und in Notfällen. §3 Erteilung und Umfang der Lizenz (1) Die Lizenz wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheines nach Muster 2 der Anlage zu dieser Verordnung mit der Klassenberechtigung einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge bis zu einer Höchstabflugmasse von 750 Kilogramm erteilt. Werden während der Ausbildung auch die Voraussetzungen nach § 3a für den Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler nachgewiesen, wird zusätzlich die Klassenberechtigung für Reisemotorsegler in den Luftfahrerschein eingetragen. Der Luftfahrerschein wird von der nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 der Luftverkehrs-Zulas§ 3b Klassenberechtigung für einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge bis zu einer Höchstabflugmasse von 2 000 Kilogramm 197 sungs-Ordnung zuständigen Stelle bei Erteilung, Verlängerung, Erneuerung einer Berechtigung, sonstige Änderung der eingetragenen Daten neu ausgestellt. (2) Die Lizenz berechtigt zum Führen von Flugzeugen nach Absatz 1 1. im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr als verantwortlicher Flugzeugführer am Tage auf Flugzeugen der eingetragenen Muster innerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland, 2. im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher Flugzeugführer auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster, beschränkt auf das Schleppen von Gegenständen hinter Flugzeugen und die Ausbildung von Privatflugzeugführern auf diesen Mustern innerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland. Die §§ 84 und 88a bleiben unberührt. (3) Die Lizenz nach Absatz 1 kann um die Nachtflugqualifikation erweitert werden. Für den Erwerb und den Umfang der Nachtflugqualifikation sind die Vorschriften für die Nachtflugqualifikation für Privatflugzeugführer gemäß der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003) sinngemäß anzuwenden. § 3a Klassenberechtigung für Reisemotorsegler (1) Privatflugzeugführer nach § 1 bedürfen zur Führung von Reisemotorseglern der Klassenberechtigung. (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler sind 1. der Besitz der Lizenz für Privatflugzeugführer nach § 1 sowie eine Einweisung von mindestens fünf Flugstunden in die Führung und Bedienung von Reisemotorseglern, deren Beherrschung in besonderen Flugzuständen und das Verhalten in Notfällen; darin müssen 10 Starts und Landungen mit Lehrer, fünf Landungen mit abgestelltem Triebwerk und 10 Starts und Landungen im Alleinflug, davon fünf Landungen mit abgestelltem Triebwerk enthalten sein, 2. die Ablegung einer praktischen Prüfung, in der der Bewerber nachweist, dass er die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Führung und Bedienung von Reisemotorseglern im Normalflugbetrieb und bei besonderen Flugzuständen besitzt. (1) Privatflugzeugführer nach § 1 bedürfen zur Führung von einmotorigen kolbengetriebenen Landflugzeugen bis zu einer Höchstabflugmasse von 2 000 Kilogramm der Klassenberechtigung. (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Klassenberechtigung zur Führung von einmotorigen 198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 kolbengetriebenen Landflugzeugen bis zu einer Höchstabflugmasse von 2 000 Kilogramm sind 1. der Besitz der Lizenz für Privatflugzeugführer nach § 1 sowie eine Einweisung von fünf Flugstunden in die Führung und Bedienung von einmotorigen kolbengetriebenen Landflugzeugen bis zu einer Höchstabflugmasse von 2 000 Kilogramm, deren Beherrschung in besonderen Flugzuständen und das Verhalten bei Notfällen, darin müssen mindestens 10 Starts und Landungen mit Lehrer und 10 Starts und Landungen im Alleinflug enthalten sein, 2. die Ablegung einer praktischen Prüfung, in der der Bewerber nachweist, dass er die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Führung und Bedienung von einmotorigen kolbengetriebenen Landflugzeugen bis zu einer Höchstabflugmasse von 2 000 Kilogramm im Normalbetrieb und bei besonderen Flugzuständen besitzt. §4 Gültigkeit der Lizenz und der Klassenberechtigungen (1) Die Lizenz nach § 1 wird mit einer Gültigkeitsdauer von 60 Monaten erteilt. Die Gültigkeit der Lizenz richtet sich nach der Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses nach § 24d der Luftverkehrs-ZulassungsOrdnung. Die Klassenberechtigung, für die der Bewerber ausgebildet worden ist und die Prüfung abgelegt hat, wird in den Luftfahrerschein eingetragen. (2) Die Rechte einer im Luftfahrerschein eingetragenen Klassenberechtigung dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber der Lizenz mindestens 12 Flugstunden auf einmotorigen kolbengetriebenen Landflugzeugen, Reisemotorseglern oder aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. In den 12 Flugstunden müssen mindestens sechs Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer, 12 Starts und 12 Landungen sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf einem Luftfahrzeug, für das die Klassenberechtigung erteilt wurde, enthalten sein. Die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem anerkannten Prüfer auf einem Luftfahrzeug, für das die Klassenberechtigung erteilt wurde, ersetzt werden. Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers oder Prüfers zu bestätigen. (3) Die Lizenz nach § 3 Abs. 1 kann um die Gültigkeit nach Absatz 1 verlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 nachweist und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis vorlegt. §5 Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach JAR-FCL 1 deutsch (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003) sind 1. der Besitz einer Lizenz für Privatflugzeugführer nach § 1 mit Klassenberechtigung nach § 3b für einmotorig kolbengetriebene Landflugzeuge bis zu einer Höchstabflugmasse von 2 000 Kilogramm oder der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler nach § 3a, 2. die theoretische Ausbildung in den Sachgebieten Instrumentenkunde und Funknavigation, 3. eine Flugausbildung von mindestens 10 Flugstunden, von denen bis zu fünf Stunden in einem vom Luftfahrt-Bundesamt für den Nutzer anerkannten Flug- und Navigationsverfahrenübungsgerät ­ Typ II (FNPT II) oder Flugsimulator durchgeführt werden können; die Ausbildung beinhaltet das Fliegen ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich einer horizontal geflogenen Umkehrkurve von 180 Grad. (2) Die theoretische Ausbildung und die Flugausbildung können in einer Ausbildungseinrichtung gemäß der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003) erfolgen. (3) Die theoretische und praktische Prüfung erfolgt gemäß der vom Bundesministerium für Verkehr, Bauund Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003). (4) Umfang und Gültigkeit der Lizenz nach § 5 richten sich nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003)." 4. Vor § 6 wird die Überschrift ,,2. Berufsflugzeugführer" gestrichen. 5. Vor § 14 wird die Überschrift ,,4. Verkehrsflugzeugführer" gestrichen. 6. Vor § 18 wird die Überschrift ,,5. Privathubschrauberführer" gestrichen. 7. Vor § 23 wird die Überschrift ,,6. Berufshubschrauberführer" gestrichen. 8. Vor § 29 wird die Überschrift ,,7. Verkehrshubschrauberführer" gestrichen. 9. Vor § 31 wird die Überschrift ,,8. Motorseglerführer" gestrichen. 10. Die §§ 7, 8 und 10 bis 35 werden aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 11. Die §§ 36 bis 41 werden wie folgt gefasst: ,,§ 36 Fachliche Voraussetzungen (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Lizenz für Segelflugzeugführer sind 1. die theoretische Ausbildung, 2. die Flugausbildung, 3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in Sofortmaßnahmen am Unfallort. (2) Die theoretische Ausbildung umfasst die Sachgebiete 1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes und die Durchführung des Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach Sichtflugregeln, 2. Navigation, 3. Meteorologie, 4. Aerodynamik, 5. allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik, 6. Verhalten in besonderen Fällen, 7. menschliches Leistungsvermögen. (3) Die Flugausbildung umfasst mindestens 25 Flugstunden auf Segelflugzeugen verschiedener Muster innerhalb der letzten vier Jahre vor Ablegung der Prüfung nach § 38, davon 15 Stunden Alleinflug. Wird die Flugausbildung innerhalb von 18 Monaten abgeschlossen, ermäßigt sie sich auf mindestens 20 Flugstunden, davon 10 Stunden im Alleinflug. (4) In der Flugausbildung nach Absatz 3 müssen enthalten sein 1. je 60 Starts und Landungen im Segelflug, davon 20 Alleinstarts und Alleinlandungen und drei Landungen aus einer Position außerhalb der Platzrunde mit Fluglehrer, 2. drei Landungen mit oder ohne Fluglehrer auf mindestens einem anderen Flugplatz als auf dem, auf dem die Ausbildung durchgeführt wird, 3. mindestens eine Außenlandeübung mit Fluglehrer, 4. die selbständige Vorbereitung und Durchführung eines Überlandfluges als Alleinflug über eine Flugstrecke von mindestens 50 Kilometer im Segelflug, 5. eine theoretische und praktische Einweisung zur Beherrschung des Segelflugzeuges in besonderen Flugzuständen sowie in das Verhalten in Notfällen. (5) Die Flugausbildung kann auf Segelflugzeugen mit Hilfsantrieb, auf Reisemotorseglern jedoch nur mit Fluglehrer, durchgeführt werden. § 37 Erleichterungen (1) Für Bewerber, die eine gültige Lizenz für Flugzeugführer oder als Führer von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen besitzen, verringert sich die Flugausbildung auf mindestens 10 Flugstunden, für Bewerber, die Inhaber einer Lizenz als 199 Segelflugzeugführer nach § 135 Abs. 5 sind, auf mindestens fünf Flugstunden, für Bewerber, die eine Lizenz für Hubschrauberführer besitzen, auf mindestens 15 Flugstunden auf Segelflugzeugen. In der Zeit müssen je 20 Alleinstarts und Alleinlandungen und drei Landungen aus einer Position außerhalb der Platzrunde mit Fluglehrer sowie die Flugausbildung nach § 36 Abs. 4 Nr. 3, 4 und 5 enthalten sein. § 40 bleibt unberührt. (2) Der Alleinüberlandflug nach § 36 Abs. 4 Nr. 4 kann durch einen Überlandflug im Segelflug mit Fluglehrer über eine Flugstrecke von mindestens 100 Kilometer ersetzt werden. § 38 Prüfung (1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die an einen Segelflugzeugführer zu stellenden Anforderungen erfüllt. (2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf 1. die in § 36 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete, 2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen und Bedienen von Segelflugzeugen, 3. das Verhalten in besonderen Flugzuständen und in Notfällen. § 39 Erteilung und Umfang der Lizenz (1) Die Lizenz für Segelflugzeugführer wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheines nach Muster 3 der Anlage zu dieser Verordnung erteilt. Der Luftfahrerschein wird von der nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stelle bei Erteilung, Verlängerung und Erneuerung einer Berechtigung, Startart, sonstiger Änderung der eingetragenen Daten neu ausgestellt. (2) Die Lizenz berechtigt zum Führen von Segelflugzeugen und von Motorseglern der eingetragenen Arten im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr am Tage und zu den eingetragenen Startarten. § 40 Zulässige Startarten Die Lizenz nach § 39 wird für diejenigen Startarten erteilt, in denen der Bewerber ausgebildet worden ist. Die Ausbildung muss mindestens umfassen 1. für den Windenstart 10 Starts mit Fluglehrer und 10 Alleinstarts, 2. für den Gummiseilstart fünf Alleinstarts unter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers, 3. für den Schleppstart hinter Luftfahrzeugen fünf Starts mit Fluglehrer und fünf Alleinstarts, 4. für den Eigenstart von Segelflugzeugen mit Hilfsantrieb eine Einweisung durch einen Fluglehrer in deren Führung und Bedienung sowie 10 Starts mit Fluglehrer und 10 Alleinstarts; die Einweisung und die Starts mit Fluglehrer können auch auf Reisemotorseglern durchgeführt werden, 200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 5. für eine andere Startart 10 Starts mit Fluglehrer und 10 Alleinstarts; das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann Ausnahmen zulassen. § 40a Klassenberechtigung für Reisemotorsegler (1) Segelflugzeugführer bedürfen zur Führung von Reisemotorseglern der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler. (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler sind 1. der Besitz der Lizenz für Segelflugzeugführer nach § 39, 2. eine theoretische Ausbildung, 3. eine Flugausbildung zum Führen und Bedienen von Reisemotorseglern, deren Beherrschung in besonderen Flugzuständen und zum Verhalten in Notfällen und 4. die Ablegung einer theoretischen Ergänzungsprüfung und einer praktischen Prüfung, in der der Bewerber nachweist, dass er die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Führung und Bedienung von Reisemotorseglern im Normalbetrieb und bei besonderen Flugzuständen besitzt. (3) Die Flugausbildung umfasst mindestens 10 Flugstunden, in denen enthalten sein müssen 1. 20 Alleinstarts und 20 Alleinlandungen, 2. An- und Abflüge von und zu kontrollierten Flugplätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung von Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr und 3. selbständige Vorbereitung und Durchführung von mindestens zwei Navigationsdreiecksflügen, davon einer in Begleitung eines Fluglehrers und einer als Alleinflug über eine Strecke von jeweils mindestens 270 Kilometer, bei dem auf zwei vom Startplatz verschiedenen Flugplätzen Landungen bis zum vollständigen Stillstand durchzuführen sind. § 41 Gültigkeit der Lizenz, eingetragene Startarten und Klassenberechtigung für Reisemotorsegler (1) Die Lizenz wird unbefristet erteilt. Eine Lizenz für Segelflugzeugführer ist nur gültig in Verbindung mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung. (2) Die Rechte einer im Luftfahrerschein eingetragenen Startart dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber der Lizenz mindestens 25 Starts und Landungen, davon mindestens je fünf Starts in den eingetragenen Startarten innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. Ist diese Voraussetzung nicht oder nicht vollständig erfüllt, hat er die fehlenden Starts mit einem Fluglehrer oder unter Aufsicht eines Fluglehrers durchzuführen. Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers zu bestätigen. (3) Die Rechte einer im Luftfahrerschein eingetragenen Klassenberechtigung für Reisemotorsegler dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber der Lizenz mindestens 12 Flugstunden auf Reisemotorseglern, einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk oder aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. In den 12 Flugstunden müssen mindestens sechs Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer sowie 12 Starts und 12 Landungen sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf Reisemotorseglern enthalten sein. Die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem anerkannten Prüfer auf einem Reisemotorsegler oder, bei Inhabern der Lizenz für Privatflugzeugführer, auf einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolbentriebwerk ersetzt werden. Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers oder Prüfers zu bestätigen. (4) Inhaber einer Klassenberechtigung für Reisemotorsegler bedürfen zur Durchführung von Flügen bei Nacht der Nachtflugqualifikation. Für den Erwerb und den Umfang der Nachtflugqualifikation sind die Vorschriften für die Nachtflugqualifikation von Privatpiloten gemäß JAR-FCL 1 deutsch sinngemäß anzuwenden." 12. § 42 wird wie folgt gefasst: ,,§ 42 Fachliche Voraussetzungen (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Lizenz für Luftsportgeräteführer sind 1. die theoretische Ausbildung, 2. die Flug- oder Sprungausbildung, 3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Unterrichtung in Sofortmaßnahmen am Unfallort. (2) Inhalt und Durchführung der theoretischen Ausbildung und der Flug- oder Sprungausbildung legt der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 für die betreffende Luftsportgeräteart fest. (3) Die theoretische Ausbildung umfasst die Sachgebiete 1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes und die Durchführung des Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach Sichtflugregeln, 2. Navigation oder, bei der Sprungausbildung: Freifall, 3. Meteorologie, 4. Aerodynamik, 5. allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik und pyrotechnische Einweisung, 6. Verhalten in besonderen Fällen, 7. menschliches Leistungsvermögen. (4) Die Ausbildung von Führern für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung umfasst Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 1. a) eine Gesamtflugzeit von 30 Flugstunden mit aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen; davon können bis zu 20 Flugstunden durch Flugzeit als verantwortlicher Führer von Segelflugzeugen oder Hubschraubern oder fünf Flugstunden durch Flugzeit als Führer von schwerkraftgesteuerten Ultraleichtflugzeugen ersetzt werden, wobei in der Gesamtflugzeit mindestens fünf Flugstunden im Alleinflug enthalten sein müssen, sowie b) Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen, Außenlandeübungen mit Fluglehrer, mindestens zwei Überlandflüge mit Fluglehrer über jeweils eine Gesamtstrecke von mindestens 200 Kilometer mit Zwischenlandung, eine theoretische und praktische Einweisung zur Beherrschung des aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeuges in besonderen Flugzuständen sowie eine theoretische und praktische Einweisung in das Verhalten in Notfällen, 2. bei Bewerbern, die eine Lizenz als Flugzeugführer oder Segelflugzeugführer mit Klassenberechtigung für Reisemotorsegler besitzen, eine Einweisung auf aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge durch einen dazu berechtigten Fluglehrer. (5) Die Ausbildung von Führern für schwerkraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung umfasst 1. eine Gesamtflugzeit von 25 Flugstunden mit schwerkraftgesteuerten Ultraleichtflugzeugen; davon können bis zu 10 Flugstunden durch Flugzeit als verantwortlicher Führer von Flugzeugen, Hubschraubern, Motorseglern, Segelflugzeugen, aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Hängegleitern oder Gleitsegeln ersetzt werden, wobei in der Gesamtflugzeit mindestens 10 Flugstunden mit Fluglehrer und fünf Flugstunden im Alleinflug enthalten sein müssen, sowie 2. Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen, Außenlandeübungen mit Fluglehrer, mindestens zwei Überlandflüge mit Fluglehrer über jeweils eine Gesamtstrecke von mindestens 100 Kilometer mit einer Zwischenlandung, eine theoretische und praktische Einweisung zur Beherrschung des schwerkraftgesteuerten Ultraleichtflugzeuges in besonderen Flugzuständen sowie in das Verhalten in Notfällen. (6) Die Ausbildung von Führern für Luftsportgeräte nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung umfasst 1. für Führer von Hängegleitern, Gleitsegeln und anderen vergleichbaren Luftsportgeräten: Vorbereitungs-, Start-, Steuer-, Lande- und Flugübungen mit unterschiedlichen Höhen sowie Überlandflugübungen unter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers oder mit dessen Flugauftrag bis zur sicheren Beherrschung des Luftsportgerätes und der Startart, für Hängegleiter und Gleitsegel unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen an Flüge im Hochgebirge, 2. für Sprungfallschirmführer: Packen von Sprungfallschirmen, Bodenübungen, Ausbildungssprünge unter Anleitung und Aufsicht 201 eines Sprunglehrers bis zur sicheren Beherrschung unter besonderer Berücksichtigung der Auslöseart von Sprungfallschirmen." 13. § 42a wird aufgehoben. 14. Die §§ 43 bis 45 werden wie folgt gefasst: ,,§ 43 Prüfung (1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem fachlichen Wissen und praktischen Können die an einen Luftsportgeräteführer zu stellenden Anforderungen erfüllt. (2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf 1. die in § 42 Abs. 3 aufgeführten Sachgebiete, 2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen und Bedienen der Luftsportgeräteart, für die der Bewerber die Prüfung ablegt, 3. das Verhalten bei besonderen Flugzuständen und in Notfällen, wenn dies Bestandteil der Flugausbildung nach § 42 Abs. 4 und 5 ist. § 44 Erteilung und Umfang der Lizenz (1) Die Lizenz für Luftsportgeräteführer wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheines nach Muster 5 der Anlage zu diese Verordnung erteilt. Sie wird vom Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes bei Erteilung, Verlängerung, Erneuerung einer Berechtigung, sonstiger Änderung der eingetragenen Daten neu ausgestellt. (2) Die Lizenz berechtigt zum Führen von Luftsportgerät der im Luftfahrerschein eingetragenen Art und zu den eingetragenen Start- oder Sprungarten am Tage und von Sprungfallschirmen auch bei Nacht. Sie umfasst die Ausübung des Flugfunkdienstes außerhalb von Lufträumen der Klassen B, C und D, wenn die entsprechende Ausbildung erfolgreich durchgeführt worden ist. (3) Im Luftfahrerschein nach § 42 Abs. 6 Nr.1 werden diejenigen Startarten eingetragen, in denen der Bewerber ausgebildet worden ist. (4) Die Lizenz nach § 42 Abs. 6 Nr. 1 wird auf Flüge in der Umgebung der Startstelle beschränkt, wenn die Ausbildung keine Überlandflugübungen und die dazugehörige theoretische Ausbildung enthalten hat. (5) Die Lizenz nach § 42 Abs. 6 Nr. 2 wird auf automatische Auslösung beschränkt, wenn die Ausbildung die manuelle Auslösung nicht umfasst hat. § 45 Gültigkeit der Lizenz (1) Die Lizenz nach § 42 Abs. 6 wird unbefristet erteilt. Die Lizenz nach § 42 Abs. 4 und 5 wird mit einer Gültigkeitsdauer von 60 Monaten vom Zeitpunkt der Erfüllung aller Voraussetzungen erteilt. Eine Lizenz für Ultraleichtflugzeugführer ist nur gültig in Verbindung mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung. 202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 (2) Die Rechte einer Lizenz mit der eingetragenen Luftsportgeräteart dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber einer Lizenz für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge mindestens 12 Flugstunden auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Reisemotorseglern oder einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. In den 12 Stunden müssen mindestens sechs Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer und 12 Starts und 12 Landungen sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen enthalten sein. (3) Die Voraussetzungen nach Absatz 2 können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem dazu anerkannten Prüfer auf einem aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeug, einem Reisemotorsegler oder einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolbentriebwerk ersetzt werden. Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers oder Prüfers zu bestätigen. (4) Die Rechte einer Lizenz mit der eingetragenen Luftsportgeräteart dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber einer Lizenz für schwerkraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge, für Hängegleiter und Gleitsegel und andere vergleichbare Luftsportgeräte sowie für Sprungfallschirme eine ausreichende fliegerische Übung aufweist. Die Einzelheiten werden vom Beauftragten entsprechend § 42 Abs. 2 festgelegt. (5) Die Lizenz nach § 42 Abs. 4 kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 verlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 nachweist und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis vorlegt." (3) Die Fahrausbildung erfolgt zunächst auf Gasballonen oder Heißluftballonen der Größenklasse 1 (Hüllenvolumen bis einschließlich 4 250 Kubikmeter und Körbe bis sechs Insassen). Die Fahrausbildung mit Fluglehrer umfasst bei Verwendung von 1. Gasballonen mindestens 10 Aufrüstungen und 10 Ausbildungsfahrten mit einer durchschnittlichen Fahrdauer von je zwei Stunden, 2. Heißluftballonen mindestens 20 Stunden Fahrzeit, 20 Aufrüstungen und mindestens 50 Starts und 50 Landungen, innerhalb der letzten drei Jahre auf der Ballonart und Größenklasse, auf der die Prüfung nach § 47 abgelegt werden soll. (4) In den Ausbildungsfahrten nach Absatz 3 müssen Fahrten bei Temperaturunterschieden von mindestens 20 Grad Celsius, gemessen in Bodennähe sowie Fahrten in Lufträumen der Klassen C und/oder D enthalten sein. (5) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Lizenz, Freiballone als verantwortlicher Freiballonführer berufsmäßig und im gewerbsmäßigen Luftverkehr am Tage zu führen, sind 1. der Besitz der Lizenz für Freiballonführer nach Absatz 1, 2. mindestens 50 Stunden Gesamtfahrzeit als verantwortlicher Freiballonführer auf Freiballonen der Größenklasse 1. § 47 Prüfung (1) Der Bewerber um die Lizenz nach § 46 Abs. 1 hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung auf einem Freiballon der Größenklasse 1 nachzuweisen, dass er nach seinem praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die an einen Freiballonführer zu stellenden Anforderungen erfüllt. (2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf 1. die in § 46 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete, 2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen von Freiballonen der Größenklasse 1, 3. das Verhalten in besonderen Fällen und in Notfällen. (3) Der Bewerber um die Lizenz nach § 46 Abs. 5 hat in einer praktischen Befähigungsüberprüfung auf einem Freiballon der Größenklasse 1 nachzuweisen, dass er die an einen berufsmäßigen Freiballonführer im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu stellenden Anforderungen erfüllt. § 48 Erteilung und Umfang der Lizenz (1) Die Lizenz nach § 46 Abs. 1 und § 46 Abs. 5 für Freiballonführer wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheines gemäß Muster 4 der Anlage dieser Verordnung erteilt. Im Luftfahrerschein werden Art und Größenklasse des Freiballons, auf dem der Bewerber die Prüfung nach § 47 abgelegt hat, eingetragen. Der Luftfahrerschein wird von der nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stelle bei Erweiterung, Verlängerung, Erneuerung 15. Die §§ 46 bis 49 werden wie folgt gefasst: ,,§ 46 Fachliche Voraussetzungen (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Lizenz, Freiballone als verantwortlicher Freiballonführer nichtgewerbsmäßig und nichtberufsmäßig am Tage zu führen, sind 1. die theoretische Ausbildung, 2. die Fahrausbildung und 3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in Sofortmaßnahmen am Unfallort. (2) Die theoretische Ausbildung umfasst die Sachgebiete 1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes und die Durchführung des Sprechfunkverkehrs bei Fahrten nach Sichtflugregeln, 2. Navigation, 3. Meteorologie, 4. Aerostatik, 5. allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik, 6. Verhalten in besonderen Fällen und bei Unfällen, 7. menschliches Leistungsvermögen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 einer Berechtigung, sonstiger Änderung der eingetragenen Daten neu ausgestellt. (2) Die Lizenz nach § 46 Abs. 1 berechtigt zum Führen von Freiballonen nach Absatz 1 im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr als verantwortlicher Freiballonführer am Tage. (3) Die Lizenz nach Absatz 1 kann erweitert werden 1. auf Fahrten bei Nacht, wenn der Bewerber zwei Einweisungsfahrten mit Start bei Nacht mit einer durchschnittlichen Dauer von je zwei Stunden mit einem Freiballonführer mit Nachtfahrtberechtigung nachweist, 2. wenn die Lizenz zum Führen von Gasballonen berechtigt, auf das Führen von Heißluftballonen der gleichen Größenklasse, wenn der Bewerber eine theoretische Ergänzungsprüfung sowie mindestens sechs Ausbildungsfahrten auf Heißluftballonen mit einer Gesamtfahrzeit von sechs Stunden und 12 Landungen nachweist, 3. wenn die Lizenz zum Führen von Heißluftballonen berechtigt, auf das Führen von Gasballonen der gleichen Größenklasse, wenn der Bewerber eine theoretische Ergänzungsprüfung sowie mindestens sechs Ausbildungsfahrten auf Gasballonen mit einer durchschnittlichen Fahrzeit von je 1,5 Stunden nachweist, 4. auf Freiballone anderer Größenklasse oder sonstiger Art, wenn der Bewerber a) für Größenklasse 2 (Hüllenvolumen über 4 250 Kubikmeter bis 6 000 Kubikmeter und Körbe von mehr als 6 bis 10 Insassen) mindestens 200 Aufrüstungen mit anschließenden Fahrten mit einer Gesamtfahrzeit von 200 Stunden, davon 10 Stunden auf Freiballonen der Größenklasse 2 unter Aufsicht eines in der Führung dieser Größenklasse erfahrenen und berechtigten Freiballonführers, b) für Größenklasse 3 (Hüllenvolumen über 6 000 Kubikmeter und Körbe von mehr als 10 bis 19 Insassen) mindestens 250 Aufrüstungen mit anschließenden Fahrten mit einer Gesamtfahrzeit von 250 Stunden, davon 20 Stunden auf Freiballonen der Größenklasse 3 oder 10 Stunden auf der Größenklasse 2 und 10 Stunden auf der Größenklasse 3, jeweils unter Aufsicht eines in der Führung dieser Größenklassen erfahrenen und berechtigten Freiballonführers, c) für Heißluft-Luftschiffe eine Lizenz für Freiballonführer mit der Berechtigung für Heißluftballone eine Fahrerfahrung von mindestens fünf Stunden als verantwortlicher Freiballonführer sowie eine Fahrzeit von mindestens sechs Stunden auf Heißluft-Luftschiffen, davon mindestens vier Stunden unter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers für Freiballone mit der Berechtigung für Heißluft-Luftschiffe nachweist. § 49 Gültigkeit und Verlängerung der Lizenz (1) Die Lizenz nach § 46 Abs. 1 wird unbefristet erteilt. Die Lizenz für Freiballonführer ist nur gültig in 203 Verbindung mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung. (2) Die Lizenz nach § 46 Abs. 5 wird mit einer Gültigkeitsdauer von 60 Monaten vom Zeitpunkt der Erfüllung aller Voraussetzungen einschließlich der Vorlage eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt. Die Gültigkeit der Lizenz richtet sich im Übrigen nach der Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung. (3) Die Rechte aus einer Lizenz als Freiballonführer dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber 1. eine Fahrt mit einer Fahrzeit von mindestens einer Stunde mit einem Freiballon der eingetragenen Freiballonart und Größenklasse, 2. im gewerbsmäßigen Luftverkehr zusätzlich eine Fahrt mit einem Prüfer je Freiballonart auf der größten Größenklasse, auf der er im Unternehmen eingesetzt wird, innerhalb der letzten 12 Monate durchgeführt hat. Ist die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht erfüllt, ist die Fahrt mit einem Fluglehrer für Freiballone durchzuführen. (4) Die Lizenz nach § 46 Abs. 5 kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 2 verlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 3 nachweist und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis vorlegt." 16. Die §§ 50 bis 53 werden wie folgt gefasst: ,,§ 50 Fachliche Voraussetzungen (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Lizenz für Luftschiffführer sind 1. die theoretische Ausbildung, 2. die Fahrausbildung und 3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe. (2) Die theoretische Ausbildung umfasst mindestens 300 Unterrichtsstunden vor Ablegung der Prüfung nach § 51. Sie erstreckt sich auf folgende Sachgebiete: 1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes und die Durchführung des Sprechfunkverkehrs in deutscher und englischer Sprache bei Fahrten nach Sichtflugregeln, 2. Navigation, 3. Meteorologie, 4. Aerodynamik, 5. allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik, 6. Verhalten in besonderen Fällen, 7. menschliches Leistungsvermögen. (3) Die Fahrausbildung umfasst mindestens 50 Stunden Gesamtfahrzeit bei verschiedenen Wetterlagen und unterschiedlichen Temperaturen auf dem Luftschiffmuster, auf dem die Prüfung nach § 51 abgelegt werden soll. Darin müssen enthalten sein 204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 1. 20 Fahrten mit Fluglehrer für Luftschiffe von und zu mindestens drei verschiedenen Flugplätzen, davon eine selbständig vorbereitete Fahrt über eine Strecke von mindestens 150 Kilometer, 2. 15 Alleinfahrten oder in Begleitung des Fluglehrers für Luftschiffe mit mindestens 10 Fahrstunden, 3. die selbständige Vorbereitung und Durchführung einer Navigationsfahrt von mehr als drei Stunden Fahrdauer als Alleinfahrt oder in Begleitung des Fluglehrers, 4. 10 Fahrstunden nach Instrumenten zur Einführung in Navigationsverfahren mittels bodenabhängiger Funknavigationshilfen und GPS sowie in den Gebrauch von Funknavigationsgeräten mit Fluglehrer für Luftschiffe, 5. drei Landungen mit Fluglehrer für Luftschiffe während der Nacht, 6. das Lösen vom und Verbringen des Luftschiffes an den Mast, 7. eine theoretische und praktische Einweisung zur Beherrschung des Luftschiffes in besonderen Fahrzuständen sowie zum Verhalten in Notfällen. Die praktische Fahrausbildung kann teilweise auf vom Luftfahrt-Bundesamt hierfür qualifizierten und anerkannten synthetischen Flugübungsgeräten durchgeführt werden. (4) Für Bewerber, die Inhaber einer gültigen Lizenz für Flugzeugführer, Hubschrauberführer oder Segelflugzeugführer mit Klassenberechtigung für Reisemotorsegler sind, verringert sich die Fahrzeit nach Absatz 3 Satz 1 auf 40 Stunden. Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 bleibt unberührt. § 51 Prüfung (1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die an einen Luftschiffführer zu stellenden Anforderungen erfüllt. (2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf 1. die in § 50 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete, 2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen und Bedienen von Luftschiffen, 3. das Verhalten in besonderen Fahrzuständen und in Notfällen. § 52 Erteilung und Umfang der Lizenz (1) Die Lizenz wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheines für Luftschiffführer nach Muster 6 der Anlage zu dieser Verordnung erteilt. Im Luftfahrerschein wird das Luftschiffmuster eingetragen, auf dem der Bewerber ausgebildet worden ist und die Prüfung nach § 51 abgelegt hat. Der Luftfahrerschein wird von der nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 der LuftverkehrsZulassungs-Ordnung zuständigen Stelle bei Erteilung, Verlängerung, Erneuerung einer Berechtigung, sonstige Änderung der eingetragenen Daten neu ausgestellt. § 52b Instrumentenberechtigung für Luftschiffführer (1) Luftschiffführer bedürfen zur Durchführung von Fahrten nach Instrumentenflugregeln der Instrumentenberechtigung. Für den Erwerb und den Umfang der Instrumentenberechtigung sind die Vorschriften für die Instrumentenflugberechtigung für Flugzeugführer gemäß JAR-FCL 1 deutsch sinngemäß anzuwenden. (2) Für Bewerber, die eine gültige Instrumentenflugberechtigung besitzen, entfällt die Ausbildung nach Absatz 1. § 52a Abs. 2 und 4 bleibt unberührt. § 53 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Lizenz (1) Die Lizenz wird mit einer Gültigkeitsdauer von 60 Monaten vom Zeitpunkt der Erfüllung aller Voraus(2) Die Lizenz berechtigt zu einer Tätigkeit als verantwortlicher Luftschiffführer auf Luftschiffen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster für Fahrten nach Sichtflugregeln am Tage und in der Nacht im gewerbsmäßigen und nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr. § 52a Musterberechtigung für Luftschiffführer (1) Führer von Luftschiffen bedürfen zum Führen oder Bedienen eines Luftschiffes der Berechtigung für dieses Muster (Musterberechtigung). (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Musterberechtigung sind eine theoretische und praktische Einweisung des Luftschiffführers auf diesem Muster innerhalb der letzten sechs Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Berechtigung. Die Einweisung hat sich auf die Vermittlung von Kenntnissen über den Aufbau und die Ausrüstung des Luftschiffes, auf die Vermittlung der Fähigkeit zur sicheren Führung und Bedienung des Luftschiffes in der Normalfahrt und in besonderen Fahrzuständen sowie auf das Verhalten in Notfällen zu erstrecken. Die ordnungsgemäße Einweisung ist von dem Fluglehrer, der die Einweisung durchgeführt hat, oder von einem dazu berechtigten Luftschiffführer zu bescheinigen. Soll sich eine im Luftfahrerschein eingetragene Instrumentenberechtigung auf das Luftschiffmuster erstrecken, für das die Einweisung erfolgt, muss die Einweisung auch für Fahrten nach Instrumentenflugregeln erfolgen. (3) In besonderen Fällen, insbesondere bei Neuentwicklungen und für Luftschiffe, für die eine deutsche Musterzulassung noch nicht erteilt ist, kann eine Musterberechtigung ohne die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 erteilt werden, wenn die Sicherheit des Luftverkehrs nicht gefährdet wird. (4) Die Musterberechtigung wird durch Eintragung im Luftfahrerschein erteilt. Die Musterberechtigung kann mit Auflagen versehen oder auf Fahrten nach Sichtflugregeln beschränkt werden. Die zuständige Stelle kann die Erteilung der Musterberechtigung von einer theoretischen und praktischen Befähigungsüberprüfung durch einen dazu berechtigten Prüfer abhängig machen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 setzungen einschließlich der Vorlage eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses erteilt. Die Gültigkeit der Lizenz bestimmt sich nach der Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses nach § 24d der LuftverkehrsZulassungs-Ordnung. (2) Die Rechte aus einer Lizenz als Luftschiffführer dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber eine Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer auf dem jeweiligen Luftschiffmuster innerhalb der letzten 12 Monate nachgewiesen hat. Die Befähigungsüberprüfung muss die weitere Befähigung zur Durchführung von Fahrten nach Instrumentenflugregeln umfassen, wenn die Lizenz die Instrumentenberechtigung einschließt. Andernfalls ist die Musterberechtigung auf Fahrten nach Sichtflugregeln zu beschränken. (3) Die Lizenz kann um die Gültigkeit nach Absatz 1 verlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 nachweist und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis vorlegt." 17. Vor § 54 wird die Überschrift ,,13. Flugnavigatoren" gestrichen. 17a. Die §§ 54 bis 57 werden aufgehoben. 18. Vor § 58 wird die Überschrift ,,14. Flugingenieure" gestrichen. 18a. Die §§ 58 bis 61 werden aufgehoben. 19. Vor § 62 wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,15. Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder". 20. Die §§ 62 bis 65 werden wie folgt gefasst: ,,§ 62 Fachliche Voraussetzungen (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder sind 1. die theoretische Ausbildung, 2. die praktische Einweisung, 3. eine Berufsausbildung als Facharbeiter oder Geselle mit Lehrabschlussprüfung auf einem für die Tätigkeit eines Flugtechnikers förderlichen Fachgebiet und 4. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in Sofortmaßnahmen am Unfallort. (2) Die theoretische Ausbildung umfasst mindestens 500 Stunden innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablegung der Prüfung nach § 63. Sie erstreckt sich auf die Sachgebiete 1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes und die Durchführung des Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache bei Flügen nach Sichtflugregeln, 2. Navigation, 3. Meteorologie, 4. Technik, 5. Verhalten in besonderen Fällen. 205 (3) Die praktische Einweisung umfasst die Bedienung des Hubschraubermusters im Normalflug und in besonderen Flugzuständen. Sie umfasst ferner eine Einweisung in das Verhalten in Notfällen sowie in die Instandhaltung. Die Einweisung ist mit dem Hubschraubermuster durchzuführen, für das die Lizenz erteilt werden soll. (4) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3 kann abgesehen werden, wenn der Bewerber in einer Befähigungsüberprüfung durch einen von der zuständigen Stelle bestimmten Prüfer mindestens gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten nachweist. § 63 Prüfung Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die an einen Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder zu stellenden Anforderungen erfüllt. § 64 Erteilung und Umfang der Lizenz (1) Die Lizenz wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheines für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder nach Muster 8 erteilt. Im Luftfahrerschein wird das Hubschraubermuster eingetragen, auf dem der Bewerber ausgebildet worden ist und die Prüfung nach § 63 abgelegt hat. Der Luftfahrerschein wird von der nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stelle bei Erteilung, Verlängerung, Erneuerung einer Berechtigung und sonstiger Änderung der eingetragenen Daten neu ausgestellt. (2) Die Lizenz berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit eines Flugtechnikers an Bord von Hubschraubern der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster bei den Polizeien des Bundes und der Länder. (3) Für den Erwerb und den Umfang der Musterberechtigung sind die Vorschriften für Hubschrauberführer gemäß JAR-FCL 2 deutsch sinngemäß anzuwenden. § 65 Gültigkeit der Lizenz (1) Die Lizenz wird unbefristet erteilt. Die Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern ist nur gültig in Verbindung mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung. (2) Die Rechte aus einer Lizenz als Flugtechniker dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber mindestens 10 Stunden als Flugtechniker auf Hubschraubern innerhalb der letzten 24 Monate tätig gewesen ist. Die Voraussetzung nach Satz 1 kann durch eine Befähigungsüberprüfung durch einen dazu berechtigten Prüfer ersetzt werden." 206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 (7) Die Kunstflugberechtigung wird durch Eintragung im Luftfahrerschein für diejenige Luftfahrzeugart erteilt, auf der die Prüfung nach Absatz 5 abgelegt wurde. Die Kunstflugberechtigung für Flugzeuge kann auf Reisemotorsegler oder Segelflugzeuge erweitert werden, wenn der Inhaber der Berechtigung zur Führung dieser Luftfahrzeugart berechtigt ist und eine Kunstflugausbildung nach Absatz 3 von mindestens einer Flugstunde durch einen dazu berechtigten Fluglehrer erhalten hat. Entsprechendes gilt für die Kunstflugberechtigung auf Segelflugzeugen oder Motorseglern. (8) Die Gültigkeit der Kunstflugberechtigung richtet sich nach der Gültigkeit der Lizenz." 26. Die §§ 82 und 83 werden aufgehoben. 21. Vor § 66 wird die Überschrift ,,16. Musterberechtigung" gestrichen. 21a. Die §§ 66 bis 70 werden aufgehoben. 22. Vor § 71 wird die Überschrift ,,17. Instrumentenflugberechtigung" gestrichen. 22a. Die §§ 71 bis 76 werden aufgehoben. 23. Vor § 77 wird die Überschrift ,,18. Langstreckenflugberechtigung" gestrichen. 23a. Die §§ 77 bis 80 werden aufgehoben. 24. Vor § 81 wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,19. Berechtigung für Kunstflug, Schleppflug, Wolkenflug, für das Streuen und Sprühen von Stoffen und Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer". 25. § 81 wird wie folgt gefasst: ,,§ 81 Kunstflugberechtigung (1) Flugzeugführer, Hubschrauberführer und Segelflugzeugführer bedürfen zur Durchführung von Kunstflügen der Kunstflugberechtigung. (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Kunstflugberechtigung für Flugzeugführer und Segelflugzeugführer sind 1. eine praktische Tätigkeit von mindestens 50 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer oder Segelflugzeugführer nach Erwerb der betreffenden Lizenz, 2. eine Kunstflugausbildung von mindestens fünf Flugstunden. (3) In der Kunstflugausbildung müssen eine Einweisung in besondere Flugzustände sowie die folgenden Flugübungen enthalten sein: 1. Überschlag, 2. Turn, 3. gesteuerte Rolle, 4. hochgezogene Rollenkehre, 5. Aufschwung, 6. Rückenflug und 7. Trudeln. (4) Die Kunstflugausbildung von Flugzeugführern und Segelflugzeugführern kann auf Motorseglern durchgeführt werden. (5) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er die zur Durchführung von Kunstflügen notwendigen Fähigkeiten besitzt. (6) Für Hubschrauberführer gelten die Absätze 2, 3 und 5 sinngemäß. Im Einzelfall sind Ausnahmen von der Ausbildung nach Absatz 3 zuzulassen, wenn das Hubschraubermuster für einzelne Kunstflugfiguren nicht zugelassen ist. 27. Die §§ 84 bis 86 werden wie folgt gefasst: ,,§ 84 Schleppberechtigung (1) Führer von motorgetriebenen Luftfahrzeugen bedürfen zum Schleppen anderer Luftfahrzeuge oder anderer Gegenstände einer Berechtigung. (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Schleppberechtigung für andere Luftfahrzeuge oder für andere Gegenstände ohne Fangschlepp sind: 1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Führer von motorgetriebenen Luftfahrzeugen von mindestens 30 Flugstunden nach Erwerb der betreffenden Lizenz; in der Flugzeit müssen fünf Flugstunden auf dem Luftfahrzeugmuster, auf dem die Berechtigung erworben werden soll, enthalten sein, 2. die Durchführung von fünf Flügen mit anderen Luftfahrzeugen oder anderen Gegenständen im Schlepp ohne Beanstandung unter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers mit der entsprechenden Schleppberechtigung innerhalb der letzten sechs Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Schleppberechtigung, 3. für Bewerber um eine Berechtigung zum Schleppen von anderen Luftfahrzeugen, die Teilnahme an fünf Schleppstarts im geschleppten Luftfahrzeug der zu schleppenden Art, sofern er die betreffende Lizenz nicht selbst besitzt. (3) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung zum Schleppen von anderen Gegenständen hinter motorgetriebenen Luftfahrzeugen im Fangschlepp sind: 1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Führer von motorgetriebenen Luftfahrzeugen von 90 Flugstunden nach Erwerb der betreffenden Lizenz; in der Flugzeit müssen fünf Flugstunden auf dem Luftfahrzeugmuster, auf dem die Berechtigung erworben werden soll, enthalten sein, 2. die Durchführung von fünf Flügen in Begleitung eines Fluglehrers mit der entsprechenden Schleppberechtigung, bei denen die Schlinge ohne Schleppgegenstand aufzunehmen ist, und fünf Flüge unter Anleitung und Aufsicht eines solchen Fluglehrers, bei denen der Schleppgegenstand im Fangschlepp ohne Beanstandung aufzu- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 nehmen ist, innerhalb der letzten sechs Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Berechtigung. (4) Die Schleppberechtigung wird unter Angabe der Art der Aufnahme und der Art des Schleppgegenstandes in den betreffenden Luftfahrerschein eingetragen. (5) Die Rechte aus einer im Luftfahrerschein eingetragenen Schleppberechtigung dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber der Lizenz mindestens fünf Schleppflüge in der jeweils eingetragen Art innerhalb der letzten 12 Monate durchgeführt hat. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist Absatz 2 Nr. 2 anzuwenden. § 84a Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer (1) Luftsportgeräteführer bedürfen für Flüge oder Sprünge mit Passagieren der Passagierberechtigung. (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung, Flüge nach Absatz 1 mit zweisitzigen Ultraleichtflugzeugen durchzuführen, ist der Nachweis von fünf Überlandflügen, davon mindestens zwei Überlandflüge mit Zwischenlandung über eine Gesamtstrecke von mindestens 200 Kilometer nach Erwerb der Lizenz in Begleitung eines Fluglehrers. Die Passagierberechtigung für Führer von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, die eine gültige Lizenz für Privatflugzeugführer oder Segelflugzeugführer besitzen, gilt mit Erteilung der Lizenz nach § 44 Abs. 1 als erteilt. § 122 Abs. 1 bleibt unberührt. (3) Für die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung, Flüge nach Absatz 1 mit doppelsitzigen Hängegleitern, Gleitsegeln oder anderen vergleichbaren Luftsportgeräten oder Sprünge mit Tandem- Sprungfallschirmen durchzuführen, gilt § 42 Abs. 2 entsprechend. (4) Der Bewerber für eine Berechtigung nach Absatz 1 hat in einer praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem Wissen und praktischen Können die Anforderungen für Flüge oder Sprünge mit Passagieren erfüllt. (5) Die Passagierberechtigung wird für die betreffende Luftsportgeräteart, auf der der Bewerber ausgebildet wurde, im Luftfahrerschein eingetragen. Die Gültigkeit richtet sich nach der Gültigkeit der Lizenz, soweit nicht der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes entsprechend § 42 Abs. 2 die Gültigkeitsdauer beschränkt und Voraussetzungen für die Verlängerung festlegt. § 85 Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer (1) Segelflugzeugführer bedürfen zum Führen von Segelflugzeugen in Wolken der Wolkenflugberechtigung. (2) Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Wolkenflugberechtigung ist eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Segelflugzeugführer von 70 Flugstunden. (3) In der Flugzeit nach Absatz 2 müssen mindestens 10 Stunden Instrumentenflugübungen ohne Sicht nach außen auf Segelflugzeugen oder Motor- 207 seglern in Begleitung eines Segelfluglehrers mit Wolkenflugberechtigung innerhalb der letzten 12 Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Berechtigung enthalten sein. (4) Für Bewerber, die Inhaber der Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge sind oder eine Lizenz nach JAR-FCL 1 deutsch besitzen, verringert sich die nach Absatz 3 nachzuweisende Flugzeit auf sechs Stunden. (5) Für Bewerber, die Inhaber der Instrumentenflugberechtigung sind, tritt an die Stelle der nach Absatz 3 nachzuweisenden Flugzeit eine praktische Einweisung. (6) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung vor einem von der zuständigen Stelle bestimmten Prüfer nachzuweisen, dass er die zur Durchführung von Wolkenflügen notwendigen Fähigkeiten besitzt. (7) Die Wolkenflugberechtigung wird im Luftfahrerschein eingetragen. Die Gültigkeit richtet sich nach der Gültigkeit der Lizenz. § 86 Streu- und Sprühberechtigung (1) Luftfahrzeugführer bedürfen zum Streuen und Sprühen von Stoffen aus Luftfahrzeugen der Streuund Sprühberechtigung. (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung sind 1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Luftfahrzeugführer von 400 Flugstunden auf der Art von Luftfahrzeugen, für die die Berechtigung angestrebt wird, 2. eine theoretische Ausbildung und 3. eine Flugausbildung. (3) Von der fachlichen Voraussetzung nach Absatz 2 Nr. 1 kann abgesehen werden, wenn die Flugausbildung nach Absatz 5 im Rahmen der Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Berufsflugzeugführer oder Berufshubschrauberführer durchgeführt wird. (4) Die theoretische Ausbildung umfasst mindestens 30 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablegung der Prüfung nach Absatz 6. Sie erstreckt sich insbesondere auf die Sachgebiete 1. gesetzliche Vorschriften über die Anwendung von Streu- und Sprühmitteln, 2. Kenntnisse über Streu- und Sprühmittel, 3. Technik, 4. Flugvorbereitung und -durchführung. (5) Die Flugausbildung umfasst mindestens 30 Flugstunden, davon mindestens 10 Flugstunden mit Fluglehrer, und muss Streu- oder Sprühflüge im Forst, in Sonderkulturen und in der Landwirtschaft enthalten. (6) Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er die zur Vorbereitung und Durchführung entsprechender 208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 Flüge notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. (7) Die Streu- und Sprühberechtigung wird durch Eintragung im Luftfahrerschein erteilt. Die Gültigkeit richtet sich nach der Gültigkeit der Lizenz und des eingetragenen Luftfahrzeugmusters oder der Klassenberechtigung." 5. eine an den Ausbildungslehrgang anschließende Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht eines hierfür anerkannten Fluglehrers. (2) Die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 muss vor Beginn des Lehrgangs nach Absatz 1 Nr. 4 eine Flugzeit von 200 Stunden als verantwortlicher Flugzeugführer nach Erteilung der Lizenz umfassen. Von den nachzuweisenden Flugstunden können 170 Stunden durch eine Flugzeit als verantwortlicher Luftfahrzeugführer auf Reisemotorseglern oder 50 Stunden auf Hubschraubern oder Segelflugzeugen ersetzt werden. (3) Der Bewerber hat in einer praktischen und theoretischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die an einen Fluglehrer zur Ausbildung von Privatflugzeugführern nach § 1 zu stellenden Anforderungen erfüllt. § 89 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung, Segelflugzeugführer praktisch auszubilden, sind 1. die Lizenz für Segelflugzeugführer, 2. eine praktische Tätigkeit als Segelflugzeugführer, 3. eine Auswahlprüfung vor einem von der zuständigen Stelle beauftragten Prüfer vor Beginn der Ausbildung nach Nummer 4, 4. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang; der Ausbildungslehrgang muss einen zusammenhängenden Abschnitt von mindestens zwei Wochen Dauer enthalten und innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein, und 5. eine an den Ausbildungslehrgang anschließende Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht eines hierfür anerkannten Fluglehrers. (2) Die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 muss vor Beginn des Lehrgangs nach Absatz 1 Nr. 4 eine Flugzeit von 150 Stunden und 250 Starts sowie einen Streckenflug von 200 Kilometer als verantwortlicher Segelflugzeugführer nach Erteilung der Lizenz umfassen. (3) Der Bewerber hat in einer praktischen und theoretischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die an einen Fluglehrer zur Ausbildung von Segelflugzeugführern zu stellenden Anforderungen erfüllt." 31. Die §§ 90 bis 93 werden aufgehoben. 32. Die §§ 94 bis 96 werden wie folgt gefasst: ,,§ 94 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung, Freiballonführer praktisch auszubilden, sind 1. die Lizenz für Freiballonführer, 28. § 87 wird aufgehoben. 29. Die Überschrift vor § 88 wird wie folgt gefasst: ,,20. Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrtpersonal sowie für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten". 30. Die §§ 88 bis 89 werden wie folgt gefasst: ,,§ 88 Berechtigung zur praktischen Ausbildung nach JAR-FCL 1, 2 und 4 deutsch Die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb, die Erteilung, den Umfang, die Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern, ausgenommen Privatflugzeugführer nach § 1 der Verordnung über Luftfahrtpersonal, Berufsflugzeugführern, Verkehrsflugzeugführern, Privathubschrauberführern, Berufshubschrauberführern, Verkehrshubschrauberführern und Flugingenieuren sowie zur Ausbildung für den Erwerb von Klassen- und Musterberechtigungen, der Instrumentenflugberechtigung und der Nachtflugqualifikation oder für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten richten sich für vorstehend bezeichnete Lizenzinhaber nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch), von Piloten von Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) und von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch). § 88a Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern nach § 1 (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung, Privatflugzeugführer nach § 1 praktisch auszubilden, sind 1. eine Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach JARFCL 1 deutsch oder eine Lizenz für Privatflugzeugführer nach § 1 mit der Klassenberechtigung nach § 3b, 2. eine praktische Tätigkeit als Flugzeugführer, 3. eine Auswahlprüfung vor einem von der zuständigen Stelle beauftragten Prüfer vor Beginn der Ausbildung nach Nummer 4, 4. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang in einem Ausbildungsbetrieb nach § 30 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung; der Ausbildungslehrgang muss einen zusammenhängenden Abschnitt von mindestens zwei Wochen Dauer enthalten und innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein, und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 2. mindestens 100 Fahrstunden als verantwortlicher Freiballonführer vor Stellung des Antrages, 3. eine Auswahlprüfung vor einem von der zuständigen Stelle beauftragten Prüfer, 4. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang; der Ausbildungslehrgang muss einen zusammenhängenden Abschnitt von mindestens zwei Wochen Dauer enthalten und innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein, 5. eine an den Ausbildungslehrgang anschließende erfolgreiche Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht eines dazu berechtigten Fluglehrers. (2) Der Bewerber hat in einer praktischen und theoretischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die an einen Fluglehrer zur Ausbildung von Freiballonführern zu stellenden Anforderungen erfüllt. § 95 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung, Luftschiffführer praktisch auszubilden, sind 1. die Lizenz für Luftschiffführer, 2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Luftschiffführer von 400 Fahrstunden, 3. eine Auswahlprüfung vor einem von der zuständigen Stelle beauftragten Prüfer vor Beginn der Ausbildung nach Nummer 4, 4. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang; der Ausbildungslehrgang muss einen zusammenhängenden Abschnitt von mindestens zwei Wochen Dauer enthalten und innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein, 5. eine an den Ausbildungslehrgang anschließende Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht eines hierfür anerkannten Fluglehrers. (2) Der Lehrgang nach Absatz 1 Nr. 4 kann für Bewerber, die eine Lehrberechtigung für Flugzeugführer nach JAR-FCL 1 deutsch besitzen, auf die Besonderheiten der Luftschifffahrt beschränkt werden. (3) Der Bewerber hat in einer praktischen und theoretischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem praktischen Können und fachlichen Wissen die an einen Fluglehrer für die Ausbildung von Luftschiffführern zu stellenden Anforderungen erfüllt. § 95a Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftsportgeräteführern (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung, Luftsportgeräteführer praktisch auszubilden, sind 1. die unbeschränkte Lizenz für Luftsportgeräteführer der Art, für die die Berechtigung erworben werden soll, 2. die praktische Tätigkeit als Luftsportgeräteführer, 209 3. eine Auswahlprüfung vor einem vom Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes dazu anerkannten Prüfer, 4. die erfolgreiche Teilnahme an einem vom Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes durchgeführten oder anerkannten Ausbildungslehrgang, 5. eine an den Ausbildungslehrgang anschließende Ausbildungstätigkeit. Der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes legt Inhalt und Umfang des Ausbildungslehrgangs nach Satz 1 Nr. 4 für die betreffende Luftsportgeräteart und der Ausbildungstätigkeit nach Satz 1 Nr. 5 fest. Er kann Bewerber, die eine Lehrberechtigung für Flugzeugführer, Segelflugzeugführer oder einer anderen Art von Luftsportgerät besitzen, teilweise oder ganz von den Anforderungen nach Satz 1 Nr. 4 und 5 befreien. (2) Die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 muss für den Erwerb der Berechtigung 1. für die praktische Ausbildung von Führern schwerkraftgesteuerter Ultraleichtflugzeuge eine Flugzeit von 70 Stunden innerhalb der letzten 24 Monate mit mindestens 15 Stunden Überlandflugerfahrung, 2. für die praktische Ausbildung von Führern aerodynamisch gesteuerter Ultraleichtflugzeuge eine Gesamtflugzeit von 150 Flugstunden als verantwortlicher Führer von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Segelflugzeugen, Motorseglern oder Flugzeugen, 3. für die praktische Ausbildung von Führern von Hängegleitern, Gleitsegeln oder anderen vergleichbaren Luftsportgeräten oder Sprungfallschirmen eine ausreichende Flug-/Sprungerfahrung, um eine Lehrtätigkeit ausüben zu können, umfassen. § 42 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Der Bewerber hat in einer Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem fachlichen Wissen und praktischen Können die an einen Fluglehrer für die Ausbildung von Luftsportgeräteführern zu stellenden Anforderungen erfüllt. § 96 Erteilung, Umfang, Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen (1) Die Berechtigungen nach den §§ 88, 88a, 89, 94, 95 und 95a werden mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren durch Eintragung im Luftfahrerschein erteilt. (2) Der Inhaber einer Berechtigung nach Absatz 1 oder der Inhaber einer Lizenz für Privatflugzeugführer oder Hubschrauberführer nach JAR-FCL 1 oder 2 deutsch mit Lehrberechtigung ist berechtigt, Flugschüler und Luftfahrer auf Luftfahrzeugen derjenigen Art und derjenigen Muster auszubilden, einzuweisen oder vertraut zu machen, die er nach der der Berechtigung zugrunde liegenden Lizenz selbst verantwortlich führen oder bedienen darf und auf denen er eine ausreichende Flugerfahrung hat. Die Berechtigung kann auf Luftfahrzeuge bestimmter Muster und auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden. 210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 (3) Inhaber einer Berechtigung nach den §§ 88, 88a, 89, 95 und 95a sind auch zur Ausbildung im Kunstflug, zum Streuen und Sprühen von Stoffen aus Luftfahrzeugen, zur Anleitung im Schleppflug und im Wolkenflug berechtigt, sofern sie selbst Inhaber der betreffenden Berechtigung sind und eine ausreichende Erfahrung nach Erwerb der betreffenden Berechtigung nachgewiesen haben. Die Berechtigung zur Ausbildung von Segelflugzeugführern im Kunstflug erstreckt sich auf Motorsegler, sofern der Inhaber der Berechtigung auch zur Führung von Motorseglern berechtigt ist. (4) Eine Berechtigung nach den §§ 88a, 89, 94, 95 und 95a kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 verlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre zumindest zwei der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt: 1. 60 Starts und Landungen oder 10 Flugstunden als Lehrer oder Prüfer für die Berechtigung nach den §§ 88a, 89 und 95a, 10 Fahrstunden als Inhaber einer Berechtigung nach § 94 oder § 95, 2. Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle durchgeführten oder anerkannten Fortbildungslehrgang für Fluglehrer innerhalb der letzten 12 Monate vor Verlängerung oder Erneuerung der Lehrberechtigung, 3. erfolgreiche Ablegung einer Befähigungsprüfung innerhalb der letzten 12 Monate vor Verlängerung oder Erneuerung der Lehrberechtigung." ten Fachrichtung entsprechende fünfjährige berufliche Tätigkeit bei der Durchführung von Arbeiten im Rahmen der umfassenden Nachprüfung nach § 15 oder Instandhaltungsprüfungen nach § 11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät an Luftfahrzeugen des beantragten oder eines ähnlichen Musters. 12 Monate dieser beruflichen Tätigkeit müssen innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis in einem anerkannten Hersteller-, JAR-145- oder luftfahrttechnischen Betrieb ausgeübt worden sein; 2. für die Prüferlaubnis Klasse 2 a) ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf auf einem für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet, b) eine der beantragten Fachrichtung entsprechende berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei der Herstellung oder Instandhaltung von Luftfahrzeugen des beantragten oder eines ähnlichen Musters, davon 12 Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis bei einem anerkannten Hersteller-, JAR-145oder luftfahrttechnischen Betrieb; 3. für die Prüferlaubnis Klasse 3 a) ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf auf einem für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet, b) eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei der Herstellung oder Instandhaltung von Luftfahrgerät der beantragten oder einer technisch ähnlichen Art, davon 12 Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in einem anerkannten Hersteller-, JAR-145oder luftfahrttechnischen Betrieb; 4. für die Prüferlaubnis Klasse 4 a) ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf auf einem für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet, b) eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei der Herstellung, Instandhaltung oder Prüfung der Art von Luftfahrgerät, für das die Prüferlaubnis erteilt werden soll; 5. für die Prüferlaubnis Klasse 5 a) ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf auf einem für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet, b) eine berufliche Tätigkeit von zwei Jahren bei der Herstellung oder Instandhaltung von Ultraleichtflugzeugen, davon sechs Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in einem Herstellerbetrieb für Luftsportgerät oder in einem luftfahrttechnischen Betrieb." b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Betriebe, die eine Ausbildung nach den Absätzen 4 und 5 durchführen, bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt." 33. Die §§ 97 und 97a werden aufgehoben. 34. Die Überschrift vor § 98 wird wie folgt gefasst: ,,21. Führer von Luftfahrzeugen besonderer Art". 35. § 98 wird wie folgt gefasst: ,,§ 98 Sinngemäße Anwendung von Vorschriften Für den Erwerb, die Verlängerung und Erneuerung von Lizenzen zum Führen oder Bedienen von Luftfahrzeugen, für die in dieser Verordnung nichts geregelt ist, legt das Bundesministerium für Verkehr, Bauund Wohnungswesen fest, welche Vorschriften für Lizenzen und Berechtigungen zum Führen oder Bedienen derjenigen Luftfahrzeuge anzuwenden sind." 36. Die §§ 99 bis 103 werden aufgehoben. 37. § 104 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die fachlichen Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind 1. für die Prüferlaubnis Klasse 1 a) der erfolgreiche Besuch einer staatlichen bzw. staatlich anerkannten Technikerschule oder einer Fach- oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung, b) eine der beantragten Fachrichtung entsprechende berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei der Herstellung, Überholung, großen Reparaturen oder großen Änderungen an Luftfahrzeugen des beantragten oder eines ähnlichen Musters oder eine der beantrag- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 38. § 105 wird wie folgt gefasst: ,,§ 105 Ersetzbarkeit der Berufsausbildung Die in § 104 Abs. 2 geforderte Berufsausbildung kann ersetzt werden a) bei der Prüferlaubnis Klasse 1 durch mindestens zwei Jahre Tätigkeit als Prüfer Klasse 2 oder 3 und den erfolgreichen Besuch eines vom LuftfahrtBundesamt anerkannten Erweiterungslehrgangs, b) bei den Prüferlaubnissen der Klasse 2, 3, 4 oder 5 durch den Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule oder einer Fachoder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung." 39. § 106 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach den Wörtern ,,anerkannten Hersteller-" ein Komma und die Angabe ,,JAR 145-" eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Musterberechtigung" die Wörter ,,Flugzeuge mit einer Höchstabflugmasse bis 750 Kilogramm oder" und nach den Wörtern ,,anerkannten Hersteller-" ein Komma und die Angabe ,,JAR 145-" eingefügt. 40. § 107 Abs. 2 wird aufgehoben. 41. § 108 wird wie folgt gefasst: ,,§ 108 Erteilung und Umfang der Erlaubnis, Ausweis für Prüfer für Luftfahrtgerät (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät nach Muster 9 oder Muster 9a in den Klassen 1 bis 5 wie folgt erteilt: 1. Klasse 1 für Stück- und Nachprüfung von Flugzeugen, Drehflüglern und Luftschiffen, 2. Klasse 2 für Nachprüfung von Flugzeugen, Drehflüglern und Luftschiffen im Wartungsdienst, 3. Klasse 3 für Stück- und Nachprüfung von Flugzeugen mit einer Höchstabflugmasse bis 750 Kilogramm, Motorseglern, Segelflugzeugen, Ballonen und Rettungsfallschirmen, 4. Klasse 4 für Stück- und Nachprüfung von Flugmotoren, Bordhilfsmotoren (APU), Luftschrauben und Flugsicherungsausrüstung, 5. Klasse 5 für Stück- und Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen einschließlich der Rettungsgeräte. (2) Die Erlaubnis wird erteilt 1. für bestimmte Gerätearten und Muster; sie kann auf bestimmte Prüfverfahren und Prüfprogramme beschränkt werden, 2. für bestimmte Fachrichtungen a) bei den Klassen 1 und 2 sowie bei Klasse 3 für Flugzeuge mit einer Höchstabflugmasse bis 750 Kilogramm und Motorsegler für die Fachrichtung Flugwerk, Triebwerk und elektronische Ausrüstung, 211 b) bei Klasse 3 für Segelflugzeuge und Ballone für die Fachrichtung Flugwerk und elektronische Ausrüstung. (3) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit als Prüfer nach Maßgabe der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät." 42. In § 109 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,luftfahrttechnischen Betrieb" die Wörter ,,Betrieb nach JAR-145" eingefügt. 43. In § 110 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,bei Luftfahrzeugen über 2 000 kg Höchstmasse" gestrichen und nach den Wörtern ,,luftfahrttechnischen Betrieb" die Wörter ,,Betrieb nach JAR-145" eingefügt. 44. In § 111a wird der bisherige Absatz 2 zu Absatz 3 und folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Die Berechtigung für die Bescheinigung der Lufttüchtigkeit kann durch Eintragung in den Ausweis für freigabeberechtigtes Personal erteilt werden. Die Voraussetzungen für den Erwerb dieser zusätzlichen Berechtigung sind die JAR-66 CAT C Berechtigung und der Nachweis des für die Prüfung der Lufttüchtigkeit erforderlichen zusätzlichen Wissens." 45. Die §§ 112 bis 114 werden wie folgt gefasst: ,,§ 112 Fachliche Voraussetzungen (1) Flugdienstberater bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit einer Lizenz. (2) Fachliche Voraussetzungen für Flugdienstberater sind 1. der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der englischen Sprache sowie in den Fachgebieten Mathematik und Physik, 2. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Lehrgang für a) Flugdienstberater mit Gebietsbeschränkung für das Verkehrsgebiet Europa, b) Flugdienstberater ohne Gebietsbeschränkung. (3) Die theoretische Ausbildung im Rahmen des jeweils amtlich anerkannten Lehrgangs erstreckt sich auf die Sachgebiete 1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, 2. Navigation, 3. Meteorologie, 4. Technik, Flugzeugkunde, 5. Fernmeldeeinrichtungen, Datentransfer- und Kommunikationsverfahren, Verkehrsflussregelstellen (CFMU), 6. Flugvorbereitung. (4) Die praktische Ausbildung im Rahmen des jeweils amtlich anerkannten Lehrgangs umfasst folgende Bereiche: 1. vor der theoretischen Ausbildung den Nachweis einer Einweisung in die Organisation und Aufgaben des Verkehrsbetriebes eines Luftfahrtunternehmens, 212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 2. nach bestandener theoretischer Prüfung die Tätigkeiten und Aufgaben in der Flugdienstberatung oder Verkehrsleitung eines Luftfahrtunternehmens, in der unter der Aufsicht des Fachbereichsleiters Bodenbetrieb die praktischen Fähigkeiten der Flugvorbereitung einschließlich Nutzung und Überprüfung von Datenverarbeitungsprogrammen und der bodenseitigen Unterstützung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers während des Fluges zu erwerben sind. (5) Die praktische Ausbildung umfasst mindestens vier Monate für Flugdienstberater mit Gebietsbeschränkung und sechs Monate für Flugdienstberater ohne Gebietsbeschränkung. Nachweisbare Vorkenntnisse durch Assistententätigkeit in der Flugdienstberatung eines Luftfahrtunternehmens können von der zuständigen Stelle auf die praktische Ausbildung angerechnet werden. (6) Die fachliche Voraussetzung für den Übergang von einer Lizenz mit Gebietsbeschränkungen zu einer Lizenz ohne Gebietsbeschränkung ist die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Lehrgang. Die theoretische Zusatzausbildung erstreckt sich auf die Sachgebiete 1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, 2. Navigation, 3. Meteorologie, 4. Technik, Flugzeugkunde, 5. Fernmeldeeinrichtungen, Datentransfer- und Kommunikationsverfahren, 6. Flugvorbereitung. Die praktische Ausbildung umfasst mindestens vier Monate, wobei eine Anrechnung entsprechend Absatz 4 Satz 2 möglich ist. § 113 Prüfung (1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem fachlichen Wissen und seinem praktischen Können in der Lage ist, die Flugdienstberatung in einem Luftfahrtunternehmen durchzuführen. (2) Die Prüfung erstreckt sich auf 1. die in § 112 Abs. 2 und 6 aufgeführten Sachgebiete, 2. die praktischen Fertigkeiten der Flugvorbereitung einschließlich der Nutzung von Datenverarbeitungsprogrammen und der bodenseitigen Unterstützung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers während des Fluges im Rahmen eines Luftfahrtunternehmens. § 114 Erteilung, Umfang und Gültigkeit der Lizenz Die Lizenz wird unbefristet erteilt. Die Lizenz für Flugdienstberater wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheines nach Muster 10 der Anlage dieser Verordnung erteilt. Sie berechtigt, die Flugvorbereitung und die bodenseitige Unterstützung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers während des Fluges in den Aufgabenbereichen, in die er vom Luftfahrtunternehmer in Übereinstimmung mit JAR-OPS 1 deutsch eingewiesen wurde, durchzuführen. Der Luftfahrerschein wird von der zuständigen Stelle bei Erteilung, Erneuerung einer Berechtigung, sonstiger Änderung der Daten neu ausgestellt." 46. Vor § 115 wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,4. Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 und sonstigem Luftfahrtgerät, das nach § 6 Nr. 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung verkehrszulassungspflichtig ist". 47. Die §§ 115 und 116 werden wie folgt gefasst: ,,§ 115 Fachliche Voraussetzungen, Prüfung (1) Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Lizenz ist der Nachweis der zum Steuern von Flugmodellen oder sonstigem Luftfahrtgerät notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere der Kenntnisse der 1. einschlägigen Vorschriften des Luft- und Polizeirechts und der Flugsicherung, 2. Haftungs- und Versicherungsvorschriften, 3. erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen bei der Startvorbereitung und während des Betriebs der Geräte. (2) Den Inhalt und die Durchführung der Ausbildung sowie den Prüfungumfang legt der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes fest. (3) Der Kenntnisnachweis ist in einer Befähigungsüberprüfung durch einen von der zuständigen Stelle beauftragten Prüfer zu führen. § 116 Erteilung, Umfang und Gültigkeit der Lizenz (1) Die Lizenz für Steuerer von Flugmodellen oder sonstigen Luftfahrtgeräten wird durch Aushändigung des Ausweises nach Muster 11 der Anlage zu dieser Verordnung erteilt. Sie berechtigt zum Steuern der in dem Ausweis bezeichneten Flugmodelle und sonstigen Luftfahrtgeräten. (2) Die Lizenz wird unbefristet erteilt." 48. Vor § 117 wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,1. Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder Erneuerung einer Lizenz oder Berechtigung". 49. § 117 wird wie folgt gefasst: ,,§ 117 Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder Erneuerung einer Lizenz oder Berechtigung (1) Wer eine Lizenz oder Berechtigung zum Führen von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftschiffen, Segel- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 flugzeugen, Heißluft-Luftschiffen oder motorgetriebenen Luftsportgeräten erwerben, erweitern oder erneuern lassen will, darf die notwendigen Alleinflüge oder Alleinfahrten nur ausführen, wenn der Fluglehrer hierfür einen Flugauftrag erteilt hat. Der Fluglehrer darf den Flugauftrag nur erteilen, wenn er sich von der Befähigung des Bewerbers überzeugt hat. Den Flugauftrag zum ersten Alleinflug oder zur ersten Alleinfahrt eines Bewerbers darf er nur mit Zustimmung eines zweiten Fluglehrers erteilen. (2) Außerhalb der Sichtweite des ausbildenden Fluglehrers dürfen Flüge nach Absatz 1 Satz 1 nur durchgeführt werden, wenn der Fluglehrer hierfür einen schriftlichen Flugauftrag erteilt hat. Der Fluglehrer darf den Flugauftrag nur erteilen, wenn der Bewerber 1. a) um eine Lizenz für Privatluftfahrzeugführer die theoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz bestanden hat oder b) um eine Lizenz für Berufs- oder Verkehrsluftfahrzeugführer bei durchgehender Ausbildung mindestens 45 Stunden Flugausbildung, eine theoretische Prüfung entsprechend Absatz 2 Nr.1a in einem Ausbildungsbetrieb nachgewiesen hat und zur Ausübung des Sprechfunkdienstes berechtigt ist, 2. eine theoretische und praktische Einweisung in besondere Flugzustände sowie in das Verhalten in Notfällen erhalten hat und 3. mindestens zwei Überlandflugeinweisungen erhalten hat. (3) Wird bei Flügen nach Absatz 2 ein Bewerber für eine Lizenz als Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder als weiteres Flugbesatzungsmitglied eingeteilt, muss dieses Flugbesatzungsmitglied mindestens die Anforderungen nach Absatz 2 nachweisen. (4) Bei Flügen nach Absatz 2 muss der Flugauftrag die Erklärung enthalten, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 erfüllt sind. Der Bewerber hat den schriftlichen Flugauftrag bei der Durchführung des Fluges als Nachweis mitzuführen. (5) Für Flüge nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte legt der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes die Voraussetzungen für die Alleinflüge und den Flugauftrag fest." 50. Die §§ 118 und 119 werden aufgehoben. 51. Vor § 120 wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,2. Nachweis der fliegerischen und fachlichen Voraussetzungen". 52. Die §§ 120 bis 122 werden wie folgt gefasst: ,,§ 120 Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen (1) Privatluftfahrzeugführer, Segelflugzeugführer, Freiballonführer, Luftschiffführer, Luftsportgeräteführer und Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder haben ein Flug- oder Sprungbuch zu führen, in dem alle Flüge, Fahrten oder 213 Sprünge unter Angabe der ausgeübten Tätigkeit und des Luftfahrzeugmusters nach Datum, Art des Fluges, Kennzeichen des Luftfahrzeuges, wenn dieses vorgeschrieben ist, Abflugzeit, Landezeit mit der sich daraus ergebenden Flugdauer, Abflugort und Landeort anzugeben sind. Das Flug- oder Sprungbuch ist zwei Jahre nach dem Tag der letzten Eintragung aufzuheben. Das Flug- oder Sprungbuch ist während der lizenzpflichtigen Tätigkeit außerhalb des Flugplatzbereiches mitzuführen und ansonsten am Flugplatz vorzuhalten. Angaben zum Nachweis von Voraussetzungen zum Erwerb, zur Erweiterung, zur Ausübung der Rechte aus der Lizenz, zur Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz oder Berechtigung, die mit Prüfer, mit Fluglehrer oder unter dessen Aufsicht zu erfüllen sind, müssen von diesem unter Angabe der Art und Nummer seines Luftfahrerscheines als richtig bescheinigt werden. Der Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen kann durch Auszüge aus dem Flug- oder Sprungbuch erbracht werden. Die Richtigkeit der Übereinstimmung mit den Angaben des Flug- oder Sprungbuches ist durch einen Beauftragten für Luftaufsicht, einen Ausbildungs- oder Flugbetriebsleiter, einem Prüfer oder Fluglehrer zu bestätigen. (2) Bei Ausbildungsbetrieben, registrierten Ausbildungseinrichtungen, Luftfahrtunternehmen oder im Werkluftverkehr kann die zuständige Stelle Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 auf andere Weise gewährleistet ist. (3) Für Luftsportgeräteführer kann der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes Ausnahmen von Absatz 1 zulassen oder weitere Angaben im Flugoder Sprungbuch verlangen, wenn die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 auf andere Weise gewährleistet ist. § 121 Nachweis der theoretischen Ausbildung (1) Der Bewerber um eine Lizenz oder Berechtigung nach dieser Verordnung ist verpflichtet ein Unterrichtsbuch zu führen, in dem alle Unterrichtsstunden unter Angabe des Sachgebietes und des behandelten Unterrichtsstoffes mit Datum und Dauer sowie der Name des Lehrers einzutragen sind. Bei geschlossenen Lehrgängen tritt an die Stelle des vom Bewerber zu führenden Unterrichtsbuches ein von dem Ausbildungsbetrieb, der registrierten Ausbildungseinrichtung oder der Lehrgangsleitung zu führendes Unterrichtsbuch. (2) Die Eintragungen nach Absatz 1 sind vom betreffenden Lehrer abzuzeichnen. (3) Nimmt der Bewerber an einem theoretischen Ausbildungslehrgang einer Fernschule teil, tritt für den Teil des Fernunterrichtes an die Stelle des Unterrichtsbuches nach Absatz 1 eine Bescheinigung der Fernschule. § 122 Flugerfahrung der Luftfahrzeugführer bei Mitnahme von Fluggästen (1) Privatluftfahrzeugführer, Segelflugzeugführer, Luftschiffführer oder Luftsportgeräteführer dürfen ein 214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 Luftfahrzeug, in dem sich Fluggäste befinden, als verantwortlicher Luftfahrzeugführer nur führen, wenn innerhalb der vorhergehenden 90 Tage mindestens drei Starts und drei Landungen mit einem Luftfahrzeug derselben Klasse, desselben oder ähnlichen Musters, der Art des Luftsportgerätes ausgeführt wurden. Für Sprungfallschirmführer gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Sprungfallschirmführer mindestens 10 Fallschirmsprünge durchgeführt hat. Für Freiballonführer gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Freiballonführer mindestens einen Start sowie eine Landung aus einer Höhe von mindestens 150 Meter über Grund (GND) durchgeführt haben muss. (2) Für einen Flug nach Sichtflugregeln bei Nacht gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass von den drei Starts und Landungen mindestens zwei bei Nacht und Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Start bei Nacht ausgeführt worden sein muss. (3) Soll eine Fahrt mit Fluggästen in einem Luftschiff nach den Instrumentenflugregeln durchgeführt werden, muss der verantwortliche Luftschiffführer innerhalb der vorhergehenden 90 Tage mindestens drei Fahrten nach Instrumentenflugregeln durchgeführt haben. Die Fahrten können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem von der zuständigen Stelle bestimmten Prüfer ersetzt werden. (4) Für die Durchführung von Kunstflügen mit Fluggästen gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Lizenzinhaber nach Erteilung der Kunstflugberechtigung mindestens 50 Kunstflüge im Alleinflug, davon drei innerhalb der letzten 90 Tage durchgeführt haben muss." Bescheinigung einer behördlich anerkannten Stelle zur Durchführung dieser Ausbildung zu führen." 57. § 127 wird aufgehoben. 58. Vor § 128 wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,3. Durchführung der Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen, Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung". 59. Die §§ 128 und 129 werden wie folgt gefasst: ,,§ 128 Durchführung von Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen, Anerkennung von Prüfern (1) Prüfungen und Prüfungsverfahren für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen sowie Befähigungsüberprüfungen richten sich 1. für Privatflugzeugführer, ausgenommen Privatflugzeugführer nach § 1 dieser Verordnung, für Berufsflugzeugführer, für Verkehrsflugzeugführer zum Erwerb von Klassen- und Musterberechtigungen, der Instrumentenflugberechtigung oder der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrzeugführern für diese Lizenzen nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JARFCL 1 deutsch) sowie nach den Absätzen 2, 5, 6 und 7, 2. für Privathubschrauberführer, für Berufshubschrauberführer, für Verkehrshubschrauberführer, der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrzeugführern für diese Lizenzen nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen von Piloten von Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) sowie nach den Absätzen 2, 5, 6 und 7, 3. für Flugingenieure, der Berechtigung zur praktischen Ausbildung für diese Lizenzen nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen (JAR-FCL 4 deutsch) sowie nach den Absätzen 2, 5, 6 und 7, 4. für die Inhaber aller anderen Lizenzen und Berechtigungen nach dieser Verordnung. (2) Prüfungen sind vor der nach § 131 zuständigen Stelle, Befähigungsüberprüfungen vor ihr oder vor von ihr anerkannten Prüfern abzulegen. Die zuständige Stelle bestimmt Einzelheiten sowie Zeit und Ort der theoretischen Prüfung. Zeit und Ort der praktischen Prüfung werden im Einzelfall von dem beauftragten Prüfer im Benehmen mit dem Bewerber, dem Ausbildungsbetrieb oder der registrierten Ausbildungseinrichtung festgelegt. (3) Die nach § 131 zuständige Stelle kann zuverlässige und für die betreffende Prüfung qualifizierte Personen anerkennen, im Auftrag der zuständigen Stelle Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen vorzunehmen. Jeder Prüfer wird über seine Rechte und Pflichten schriftlich in Kenntnis gesetzt. Die zuständige 53. § 123 wird aufgehoben. 54. § 124 wird wie folgt gefasst: ,,§ 124 Anrechnung von Flugzeiten in besonderen Fällen Als Flugzeiten für den Erwerb, die Erweiterung, den Nachweis für die Ausübung der Rechte aus der Lizenz, Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz für Privatluftfahrzeugführer, Segelflugzeugführer, Luftsportgeräteführer, Freiballonführer oder Luftschiffführer werden, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, voll angerechnet: 1. Flugzeit als Lehrer bei der Ausbildung und bei vorgeschriebenen Übungsflügen sowie Flugzeit als Schüler mit Fluglehrer oder als Luftfahrzeugführer bei vorgeschriebenen Übungsflügen mit Fluglehrer, 2. Flugzeit als Prüfer und als Bewerber bei praktischen Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen." 55. §125 wird aufgehoben. 56. § 126 wird wie folgt gefasst: ,,§ 126 Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder in erster Hilfe Der Nachweis über die Ausbildung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder in erster Hilfe ist durch eine Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 Stelle bestimmt die Anzahl der von ihr benötigten Prüfer. Der Anerkennung bedarf es nicht, wenn der Prüfer der zuständigen Stelle angehört. (4) Die Gültigkeitsdauer von Anerkennungen nach Absatz 3 beträgt längstens drei Jahre. Eine Verlängerung der Anerkennung erfolgt nach Ermessen der zuständigen Stelle. (5) Prüfer dürfen bei Bewerbern, die von ihnen für die betreffende Lizenz oder Berechtigung ausgebildet wurden, keine Prüfungen abnehmen, es sei denn, die zuständige Stelle hat schriftlich zugestimmt. (6) Die mit der Abnahme der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung beauftragten Prüfer müssen über die Lehrberechtigung für die Ausbildung zum Erwerb der betreffenden Lizenz oder Berechtigung sowie über besondere fachliche Erfahrungen verfügen. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen von dem Erfordernis der Lehrberechtigung zulassen. (7) Ein Prüfer zur Abnahme von Prüfungen auf turbinen- oder turbopropellergetriebenen Flugzeugmustern darf gleichzeitig nur im Besitz von insgesamt zwei dieser Anerkennungen sein. Ein Prüfer zur Abnahme von Prüfungen auf Hubschraubermustern darf gleichzeitig nur im Besitz von insgesamt drei dieser Anerkennungen sein. (8) Die zuständige Stelle gibt allen Ausbildungsbetrieben und registrierten Ausbildungseinrichtungen die Prüfer bekannt, die von ihr mit der Durchführung der praktischen Prüfungen für den Erwerb der Lizenz bei dem betreffenden Ausbildungsbetrieb oder der registrierten Ausbildungseinrichtung beauftragt wurden. (9) Praktische Prüfungen dürfen erst dann abgenommen werden, wenn der Bewerber die theoretische Prüfung abgeschlossen hat und von dem Ausbildungsbetrieb oder dem für die Ausbildung Verantwortlichen für die Durchführung der Prüfung die Bestätigung seiner Prüfungsreife erhalten hat. (10) Der Bewerber hat die theoretische Prüfung für den Erwerb einer Lizenz erfolgreich abgelegt, wenn er innerhalb von 12 Monaten alle Prüfungsteile bestanden hat. Eine bestandene theoretische Prüfung wird für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Datum des Bestehens der Prüfung für den Erwerb einer Lizenz akzeptiert. (11) Zwischen dem Zeitpunkt der abgeschlossenen theoretischen Prüfung und dem Zeitpunkt des erstmaligen Antritts zur praktischen Prüfung dürfen nicht mehr als 12 Monate liegen. (12) Für Prüfungen für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftsportgeräteführer werden die Einzelheiten, insbesondere die Fragen für die schriftliche Theorieprüfung, die Durchführungsgrundsätze für die Theorieprüfung, die Flug- oder Sprungaufgaben, die Bewertungsmaßstäbe und die Anrechnung von vorangegangenen Prüfungen von dem Beauftragten festgelegt. (13) Das Prüfungsergebnis wird mit ,,bestanden" oder ,,nicht bestanden" beurteilt. Die zuständige Stelle bestimmt im Benehmen mit dem jeweils beauftragten Prüfer, ob und gegebenenfalls mit welchen Auflagen die Prüfung ganz oder zum Teil wiederholt werden muss. Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht 215 beschränkt. Die Vorschriften der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Untersagung der Ausbildung bei Nichteignung des Bewerbers bleiben unberührt. (14) Über den Inhalt, den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift von der zuständigen Stelle oder von dem beauftragten Prüfer zu fertigen. § 129 Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung (1) Für Inhaber einer gültigen Lizenz für Luftfahrzeugführer kann die theoretische Ausbildung zum Erwerb einer Lizenz für Privatluftfahrzeugführer zum Führen anderer Luftfahrzeugarten auf die Sachgebiete beschränkt werden, die nicht in der theoretischen Ausbildung der erworbenen Lizenz enthalten waren. (2) Weist ein Bewerber besondere Kenntnisse in einem Sachgebiet der theoretischen Ausbildung nach, kann die zuständige Stelle ihn von der Ausbildung in diesem Sachgebiet ganz oder teilweise befreien. Dies gilt auch für Inhaber eines Flugfunkzeugnisses für die Ausbildung in Sprechfunkverfahren bei Erwerb einer Lizenz. Die Sätze 1 bis 3 finden auf die theoretische Prüfung sinngemäß Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Luftsportgeräteführer." 60. § 130 wird aufgehoben. 61. Vor § 131 wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,4. Zuständige Stellen, Antragstellung, Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes". 62. Die §§ 131 bis 133 werden wie folgt gefasst: ,,§ 131 Zuständige Stellen Zuständige Stellen für Verwaltungstätigkeiten nach dieser Verordnung sind die nach der LuftverkehrsZulassungs-Ordnung für die Erteilung der betreffenden Lizenzen und Berechtigungen zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder, das Luftfahrt-Bundesamt und die Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes. § 132 Antragstellung (1) Dem Antrag auf Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen sind außer den Nachweisen über die fachlichen Voraussetzungen nach dieser Verordnung die nach der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung geforderten Nachweise und Erklärungen beizufügen, es sei denn, diese Unterlagen liegen der zuständigen Stelle bereits vor. (2) Weitere für die Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung und Befähigung erforderlichen Nachweise und Erklärungen werden von der zuständigen Stelle im Einzelfall bestimmt. § 133 Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes (1) Die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes kann im Luftfahrerschein eingetragen 216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 werden. Der Umfang richtet sich nach der Verordnung über Flugfunkzeugnisse oder nach § 44 Abs. 2 Satz 2. (2) Das Flugfunkzeugnis muss bei der Ausübung der lizenzpflichtigen Tätigkeit nicht mitgeführt werden, wenn die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes im Luftfahrerschein eingetragen ist." 6. entgegen § 120 Abs. 1 Satz 1 oder § 121 Abs. 1 Satz 1 oder 2 ein Flug- oder Sprungbuch oder ein Unterrichtsbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt. § 135 Übergangsvorschriften (1) Die Vorschriften dieser Verordnung vom 23. Dezember 1998 (BGBI. I S. 4058) sind weiterhin anzuwenden 1. auf die Erteilung von Lizenzen und Berechtigungen, wenn die Ausbildung zum Erwerb der Lizenz oder Berechtigung vor dem 1. Mai 2003 begonnen wurde und die Ausbildung einschließlich der geforderten Prüfungen vor dem Ende des dritten darauf folgenden Jahres nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen wird, 2. auf Inhaber einer Erlaubnis für Berufsluftfahrzeugführer oder Verkehrsluftfahrzeugführer, die nicht in eine entsprechende europäische Lizenz nach JAR-FCL 1 deutsch oder JAR-FCL 2 deutsch umgeschrieben wurde, hinsichtlich Erfordernis und Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung der Langstreckenflugberechtigung mit Ausnahme der praktischen Einweisung, 3. auf den Erwerb der Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge für Inhaber einer Erlaubnis für Privatflugzeugführer oder Privathubschrauberführer oder Motorseglerführer, die nicht in eine entsprechende europäische Lizenz nach JAR-FCL 1 deutsch oder JAR-FCL 2 deutsch umgeschrieben wurde. (2) Dem Inhaber einer vor dem 1. Mai 2003 erteilten Erlaubnis für Privatflugzeugführer oder Privathubschrauberführer, die nicht in eine europäische Lizenz nach JAR-FCL 1 deutsch oder JAR-FCL 2 deutsch umgeschrieben wird, kann bei der erstmaligen Verlängerung der Gültigkeit nach dem 1. Mai 2003 eine Lizenz erteilt und ein Luftfahrerschein nach Muster 1 der Anlage zu dieser Verordnung ausgestellt werden, wenn er die Voraussetzungen nach den Vorschriften der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und nach JAR-FCL 1.245 deutsch oder JAR-FCL 2.245 deutsch vor Ablauf der Gültigkeit der Erlaubnis oder vor Stellung des Antrages auf Erneuerung der Lizenz nachweist. Die Lizenz wird für längstens 60 Monate erteilt. JAR-FCL 1.005(b)(4) und JAR-FCL 2.005(b)(4) deutsch bleiben unberührt. Die mit der Lizenz vor dem 1. Mai 2003 erworbenen gültigen Berechtigungen werden in den Luftfahrerschein nach Muster 1 der Anlage zu dieser Verordnung oder nach den Vorschriften gemäß § 20 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in die entsprechende europäische Lizenz eingetragen. (3) Die Voraussetzungen für die Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung einer umgeschriebenen Lizenz und Berechtigung richten sich nach § 24d Abs. 2 und § 20 Abs. 2 der Luftverkehrs-ZulassungsOrdnung. (4) Inhabern der Erlaubnis für Motorseglerführer, die zum Führen von selbststartenden Motorseglern mit einem fest eingebauten Triebwerk und einem nicht einklappbaren Propeller (Reisemotorsegler) berech- 63. Vor § 133a wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,Durchführungsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten und Übergangsvorschriften". 64. Die §§ 133a bis 135 werden wie folgt gefasst: ,,§ 133a Durchführungsvorschriften (1) Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs notwendig ist, durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten zu regeln, die zur Durchführung 1. der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Luftverkehrsgesetzes, 2. der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JARFCL 1 deutsch), von Piloten von Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) und von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch) sowie nach den dieses Luftfahrtpersonal betreffenden Vorschriften dieser Verordnung erforderlich sind. (2) Das Luftfahrt-Bundesamt hat die internationalen Bestimmungen, insbesondere die Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation sowie die europäischen Bestimmungen für den Erwerb von Lizenzen zu beachten. § 134 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Berechtigung nach § 40a Abs. 1, § 52a Abs. 1, § 52b Abs. 1 Satz 1, § 77 Abs. 1 Satz 1, § 81 Abs. 1, § 84 Abs. 1, § 84a Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 1 oder § 110 Abs. 1 Satz 1, ohne Qualifikation nach § 41 Abs. 4 Satz 1, ohne Erlaubnis nach § 104 Abs. 1 oder ohne Lizenz nach § 112 Abs. 1 eine dort genannte Tätigkeit ausübt, 2. entgegen § 41 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1, § 45 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1, § 49 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 2 Satz 1, § 65 Abs. 2 Satz 1 oder § 84 Abs. 5 Satz 1 die Rechte einer Lizenz oder Berechtigung ausübt, 3. entgegen § 117 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 einen Alleinflug oder eine Alleinfahrt ausführt oder durchführt, 4. entgegen § 117 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder Abs. 2 Satz 2 einen Flugauftrag erteilt, 5. entgegen § 117 Abs. 4 Satz 2 oder § 120 Abs. 1 Satz 3 den schriftlichen Flugauftrag oder das Flugoder Sprungbuch nicht mitführt oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 tigt und die dazu eine Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge besitzen, kann auf Antrag oder bei der erstmaligen Verlängerung nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Lizenz für Privatflugzeugführer mit Klassenberechtigung für Reisemotorsegler nach JAR-FCL 1 deutsch erteilt werden. (5) Inhabern der Erlaubnis für Motorseglerführer, denen eine Lizenz für Privatflugzeugführer nach JARFCL 1 deutsch nicht erteilt werden kann, wird bei der erstmaligen Verlängerung nach dem 1. Mai 2003 eine Lizenz für Segelflugzeugführer erteilt und ein Luftfahrerschein nach Muster 3 der Anlage 1 zu dieser Verordnung mit den bisher eingetragenen Startarten und Berechtigungen ausgestellt. Inhabern einer Erlaubnis für Motorseglerführer, die zum Führen von selbststartenden Motorseglern mit einem fest eingebauten Triebwerk und einem nicht einklappbaren Propeller (Reisemotorsegler) berechtigt sind, kann auf Antrag oder bei der erstmaligen Verlängerung die Klassenberechtigung ,,Reisemotorsegler" im Luftfahrerschein für Segelflugzeugführer eingetragen werden. (6) Segelflugzeugführern, Führern von Ultraleichtflugzeugen, Freiballonführern, Luftschiffführern und Bordwarten auf Hubschraubern, denen vor dem 1. Mai 2003 eine Erlaubnis nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal erteilt wurde, kann diese bei der erstmaligen Verlängerung der Gültigkeit auf Antrag, 217 vor Ablauf der Gültigkeit der Lizenz, vor Stellung des Antrages auf Erneuerung oder sonstiger Änderung der eingetragenen Daten in eine Lizenz umgeschrieben und ein Luftfahrerschein nach einem entsprechenden Muster gemäß der Anlage zu dieser Verordnung ausgestellt werden. Gültige Berechtigungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal werden in den Luftfahrerschein übertragen. Die Lizenz für Ultraleichtflugzeugführer wird für längstens 60 Monate erteilt. Der Luftfahrerschein wird von der zuständigen Stelle bei Erteilung, Verlängerung, Erneuerung einer Berechtigung oder Startart oder Änderung der eingetragenen Daten neu ausgestellt. Für Lizenzen und Berechtigungen zum Führen von Sprungfallschirmen, Hängegleitern und Gleitsegeln sind analog in eigener Zuständigkeit Übergangsbestimmungen durch den Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes festzulegen. (7) Dem Inhaber einer nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal erteilten Erlaubnis für Freiballonführer wird, wenn er am 1. Mai 2003 berufsmäßig als Freiballonführer im gewerbsmäßigen Luftverkehr tätig ist, ohne Nachweis der Befähigungsüberprüfung nach § 47 Abs. 3 die Lizenz nach § 46 Abs. 5 erweitert." 65. Die Anlagen zur Verordnung (Muster 1 bis 8 und 10 bis 12) werden durch folgende Anlagen ersetzt: 218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 219 220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 221 222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 223 224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 225 226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 227 228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 Artikel 3 Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3355), wird wie folgt geändert: Die Abschnitte III, IV und VII des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 1) werden wie folgt gefasst: ,,III. Prüfungen und Überprüfungen von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal für Lizenzen, Erlaubnisse und Berechtigungen 1. Privatflugzeugführer (§§ 2 u. 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV) und Privatpilot (Flugzeug) ( JAR-FCL 1.130 u. 1.135 deutsch) a) theoretische Prüfung b) praktische Prüfung 2. Berufsflugzeugführer (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV) und Berufspilot (Flugzeug) (JAR-FCL 1.160 u. 1.170 deutsch) a) theoretische Prüfung b) praktische Prüfung 3. Verkehrsflugzeugführer (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV) und Verkehrspilot (Flugzeug) (JAR-FCL 1.285 u. 1.295 deutsch) a) theoretische Prüfung b) praktische Prüfung 4. Privathubschrauberführer (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV) und Privatpilot (Hubschrauber) (JAR-FCL 2.130 u. 2.135 deutsch) a) theoretische Prüfung b) praktische Prüfung 5. Berufshubschrauberführer (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV) und Berufspilot (Hubschrauber) (JAR-FCL 2.160 u. 2.170 deutsch) a) theoretische Prüfung b) praktische Prüfung 6. Verkehrsflugzeugführer (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV) Verkehrspilot (Hubschrauber) (JAR-FCL 2.285 u. 2.295 deutsch) a) theoretische Prüfung b) praktische Prüfung 7. Motorseglerführer (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftpersV) a) theoretische Prüfung b) praktische Prüfung 8. Segelflugzeugführer (§ 38 LuftPersV) a) theoretische Prüfung b) praktische Prüfung 9. Luftsportgeräteführer (§ 43 LuftPersV) 10. Freiballonführer (§ 47 LuftPersV) a) theoretische Prüfung b) praktische Prüfung bzw. Befähigungsüberprüfung 11. Luftschiffführer (§ 51 LuftPersV) a) theoretische Prüfung b) praktische Prüfung 12. Flugingenieure (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftpersV, JAR-FCL 4.160 u. 4.170 deutsch) a) theoretische Prüfung b) praktische Prüfung 350 100 240 100 70 40 70 30 25 bis 75 100 50 440 140 260 130 100 50 440 140 230 100 100 50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 13. Klassen- und Musterberechtigungen (§§ 3a, 3b, 40a, 52a, 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV, JAR-FCL 1.261 u.1.262 deutsch, JAR-FCL 2.261 u. 2.262 deutsch, JAR-FCL 4.261 u. 4.262 deutsch) 14. Instrumentenflugberechtigung (§§ 52b, 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV, JAR-FCL 1.195 u. 1.210 deutsch bzw. JAR-FCL 2.195 u. 2.210 deutsch) a) theoretische Prüfung b) praktische Prüfung 15. Langstreckenflugberechtigung (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 LuftPersV) 16. Kunstflugberechtigung (§ 81 Abs. 5 LuftPersV) 17. Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge (§ 135 Abs. 1 Nr. 3 LuftPersV) 18. Wolkenflugberechtigung (§ 85 Abs. 5 LuftPersV) 19. Streu- und Sprühberechtigung (§ 86 Abs. 6 LuftPersV) a) theoretische Prüfung b) praktische Prüfung 20. Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer (§ 84a Abs. 4 LuftPersV) 21. Berechtigung zur Ausbildung von Flugzeugführern, ausgenommen Privatflugzeugführer nach § 1 LuftPersV, Hubschrauberführer und Flugingenieure sowie zur Ausbildung für den Erwerb von Klassenund Musterberechtigung und der Instrumentenflugberechtigung (JAR-FCL 1.345, 1.380, 1.390, 1.410 deutsch, JAR-FCL 2.345, 2.410 deutsch, JAR-FCL 4.410 deutsch, § 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV)) 22. Berechtigung zur Ausbildung von Privatflugzeugführern nach § 1 LuftPersV, Segelflugzeugführern, Freiballonführern und Luftschiffführern (§§ 88a Abs. 3, § 89 Abs. 3, § 94 Abs. 2, § 95 Abs. 3 LuftPersV) 23. Berechtigung zur Ausbildung von Luftsportgeräteführern (§ 95a Abs. 3 LuftPersV) a) Prüfung b) Lehrgang/Tag 24. Zusatzlehrberechtigung für Schlepp-, AFF- und Passagierflugausbildung (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV) a) Prüfung b) Lehrgang/Tag 25. Testflugberechtigung a) Klasse 2 (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV) b) Klasse 1 (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV) 26. Prüfer von Luftfahrtgerät a) Klasse 1 bis 3 und 5 (§§ 107, 105 Abs. 1 LuftPersV) b) Klasse 4 für Motoren, Propeller und Funkgerät (§ 107 Abs. 1 LuftPersV) c) Klasse 4 im Übrigen (§ 107 Abs. 2 LuftPersV) d) Teilprüfung Klasse 1 bis 4 (§§ 107, 108 Abs. 2 LuftPersV) 229 30 bis 250 240 100 215 40 75 30 130 80 25 bis 75 100 bis 380 35 bis 130 75 bis 150 50 50 50 150 330 240 240 120 5/10 bis 10/10 der jeweils für die Gesamtprüfung vorgesehenen Gebühr 100 bis 590 290 25 bis 60 920 bis 3 120 210 bis 920 3/10 bis 10/10 der für die betreffende Prüfung oder Überprüfung vorgesehenen Gebühr e) Musterberechtigung 27. Flugdienstberater (§ 113 LuftPersV) 28. Steuerer von Flugmodellen nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 LuftVZO und sonstigem Luftfahrtgerät, das nach § 6 Nr. 9 LuftVZO verkehrszulassungspflichtig ist 29. Flugsicherungsbetriebspersonal (§§ 7, 8, 11, 14 und 23 FlSichPersAusV) 30. Flugsicherungstechnisches Personal (§§ 7, 11, 14 und 23 FlSichPersAusV) 31. Teilweise oder vollständige Wiederholung einer nichtbestandenen Prüfung oder Überprüfung (§ 128 Abs. 10 LuftPersV) 230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 5/10 bis 10/10 der für die betreffende Erlaubnis oder Berechtigung vorgesehenen Gebühr 3/10 bis 10/10 der für die entsprechende zivile Erlaubnis oder Berechtigung vorgesehenen Gebühr 80 bis 210 3/10 bis 10/10 der für die entsprechende deutsche Erlaubnis vorgesehenen Gebühr 32. Prüfungen und Überprüfungen für die Verlängerung und die Erneuerung der Lizenzen, Erlaubnisse und Berechtigungen sowie Lehrgänge für Luftsportgerätepersonal 33. Überprüfung des Inhabers einer militärischen Erlaubnis zwecks Erteilung einer entsprechenden zivilen Lizenz, Erlaubnis oder Berechtigung (§ 27 Abs. 2 Satz 2 LuftVZO, JAR-FCL 1.020 deutsch, JAR-FCL 2.020 deutsch, JAR-FCL 4.020 deutsch) 34. Überprüfung im Rahmen des § 29 Abs. 2 LuftVZO 35. Überprüfung des Inhabers bei der Anerkennung einer ausländischen Lizenz oder Erlaubnis im Einzelfall (§ 28 Abs. 2 LuftVZO, JAR-FCL 1.015 deutsch, JAR-FCL 2.015 deutsch, JAR-FCL 4.015 deutsch) 36. Prüfungen und Überprüfungen gemäß § 98 LuftPersV Die Gebühr, die für die Prüfung oder Überprüfung zum Erwerb derjenigen Erlaubnis oder Berechtigung zu entrichten ist, deren Vorschrift gemäß § 98 LuftPersV sinngemäß anzuwenden ist 2/10 der für die Prüfung vorgesehenen Gebühr Gebühr gemäß § 17 FlugfunkV 120 240 240 240 5/10 bis 10/10 der jeweils für die Gesamtprüfung vorgesehenen Gebühr 100 bis 590 37. Erneute Ladung nach Nichtteilnahme an einer Prüfung 38. Abnahme der Prüfungen zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen (§ 14 FlugfunkV) 39. Freigabeberechtigtes Personal (§ 111a LuftPersV) a) Kategorie A b) Kategorie B1 c) Kategorie B2 d) Kategorie C e) Teilprüfung Kategorie A bis C f) Musterberechtigung IV. Lizenzen, Luftfahrerscheine, Erlaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal 1. Erteilung der Lizenzen und Luftfahrerscheine für Luftfahrtpersonal einschließlich gleichzeitig einzutragender Klassen- und Musterberechtigungen (§§ 20, 26, 27, 28 Abs. 5 LuftVZO) 2. Erteilung und Aufhebung einer Beschränkung der Lizenz für Luftsportgeräteführer (§§ 26, 27, 28 Abs. 5 LuftVZO, § 44 Abs. 4 und 5 LuftPersV) 3. Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen (§§ 4, 41, 52a, 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV, JAR-FCL 1.235 deutsch, JAR-FCL 2.235 deutsch, JAR-FCL 4.235 deutsch) 4. Eintragung der Berechtigung für zusätzliche Windenmuster (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV) a) Erteilung der Berechtigung für Schlepps, Schleppstarts und Passagierflüge (§ 84 Abs. 4, § 84a Abs. 5, § 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV) b) Erteilung einer Lehr-, Zusatzlehrberechtigung (§ 135 Abs. 1 in Verbindung mit § 97 LuftpersV) 5. Erteilung der Instrumentenflugberechtigung (§§ 53, 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV, JAR-FCL 1.180 deutsch, JAR-FCL 2.180 deutsch) 6. Erteilung der Langstreckenflugberechtigung (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV) 7. Erteilung der Berechtigung für Kunst-, Schlepp-, Nacht- und Wolkenflug, zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für das Abstreuen und Absprühen von Stoffen (§§ 81, 84, 85, 86, 135 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 3 LuftPersV, JAR-FCL 1.125 deutsch, JAR-FCL 2.125 deutsch) 8. Erteilung einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung (§§ 88, 88a, 89, 94, 95, 95a LuftPersV) 25 bis 40 20 bis 30 30 bis 80 15 20 bis 35 15 bis 30 30 bis 80 30 bis 80 30 bis 80 30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 9. Erteilung der Testflugberechtigung (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV) 10. Anerkennung von Lizenzen einschließlich Berechtigungen im Einzelfall (§§ 28, 28a LuftVZO) 11. Ausstellung einer Bescheinigung über die allgemeine Anerkennung einer ausländischen Lizenz (§ 28 Abs. 2 LuftVZO) für eine Einzelperson für eine Personengruppe 12. Erteilung der Erlaubnis zur Ausbildung von Luftfahrern (JAR-FCL 1.055 deutsch) a) im Falle des § 33 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO b) im Falle des § 33 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO c) im Falle des § 33 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 3 LuftVZO 13. Abnahmeprüfung (§ 35 LuftVZO) 14. Ausstellung einer Zweitschrift 15. Aufsicht über Ausbildungsbetriebe a) wirtschaftliche Überprüfung aa) im Falle des § 36 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO bb) im Falle des § 36 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 3 LuftVZO b) technische Überprüfung aa) im Falle des § 36 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO bb) im Falle des § 36 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO cc) im Falle des § 36 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 3 LuftVZO c) flugbetriebliche Überprüfung aa) im Falle des § 36 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO bb) im Falle des § 36 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO cc) im Falle des § 36 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 3 LuftVZO 231 30 30 bis 190 30 60 110 bis 970 70 bis 320 110 bis 970 50 bis 190 30 50 bis 410 60 bis 770 50 bis 410 40 bis 320 60 bis 770 50 bis 410 40 bis 320 60 bis 770 Die Gebühren werden je Prüfungsart und Kalenderjahr, in dem Überprüfungen stattgefunden haben, nur einmal erhoben. 16. Verlängerung einer Lizenz für Prüfer von Luftfahrtgerät oder freigabeberechtigtes Personal in Verbindung mit der Neuausstellung der Prüfererlaubnis 17. Erteilung der Erlaubnisse für Flugsicherungsbetriebspersonal und flugsicherungstechnisches Personal (§ 9 FlSichPersAusV) 18. Erteilung der Berechtigung für Flugsicherungsbetriebspersonal und flugsicherungstechnisches Personal (§ 11 FlSichPersAusV) 19. Erteilung der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugsicherungsbetriebspersonal und flugsicherungstechnischem Personal (§ 13 FlSichPersAusV) 40 80 80 80 VII. Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen 1. Ausstellung von Besatzungsausweisen 2. Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot des Mitführens von Waffen, Sprühgeräten, Munition, explosionsgefährlichen Stoffen, Scheinwaffen und dergleichen (§ 27 Abs. 1 und 3 LuftVG) a) im Einzelfall b) allgemein 3. Erlaubnis zum Mitführen gefährlicher Güter (§ 78 Abs. 1 LuftVZO) 4. Genehmigung von Schulungsprogrammen für die Beförderung gefährlicher Güter (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit JAR-OPS 1.220 deutsch bzw. JAR-OPS 3.220 deutsch) 5. Zustimmung zur Einrichtung von Bodenfunkstellen (§ 81 Abs. 1 LuftVZO) 6. Anhörung im Rahmen der Zustimmungsverfahren zur Einrichtung von Bodenfunkstellen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 LuftVZO) 7. Zustimmung zum Einrichten, Errichten und Betreiben von besonderen Geräten zur Flugsicherung, insbesondere Funknavigationseinrichtungen (§ 81 Abs. 2 LuftVZO) 15 bis 55 30 bis 110 100 bis 5 100 40 260 bis 510 30 bis 150 50 bis 150 140 232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 8. Abnahme, Überwachung und Prüfung von technischen Anlagen und Geräten (§ 27c Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 31b LuftVG) a) Grundgebühr b) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde für alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Abnahme, Überwachung und Prüfung dieser Anlagen und Geräte c) Nachprüfung 80 bis 130 000 46 bis 92 5/10 der erhobenen Grundgebühr zuzüglich Zuschlag nach Buchstabe b 9. Mitwirkung bei der Muster-, Stück- und Nachprüfung von Flugsicherungsausrüstungen der Luftfahrzeuge (§ 27c in Verbindung mit § 31b Abs. 3 LuftVG) a) Grundgebühr b) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde für alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Mitwirkung c) Nachprüfung 75 bis 2 600 46 bis 92 5/10 der erhobenen Grundgebühr zuzüglich Zuschlag nach Buchstabe b 10. Erlaubnis zum Weiterflug (§ 100 LuftVZO) für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Flugmasse ­ bis 5 700 kg ­ über 5 700 kg 11. Erstellung von Gutachten a) (weggefallen) b) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 LuftVG c) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 6, 7 und 9 LuftVG d) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 12 LuftVG 12. Allgemeine Genehmigung zum Durchfliegen von Gebieten mit Flugbeschränkungen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LuftVO) 13. Anerkennung oder Genehmigungen von Ausbildungslehrgängen (z. B. § 88a Abs. 1 Nr. 4 LuftPersV, JAR-FCL 1.340 deutsch) a) in Fällen der Zuständigkeit eines Landes b) in Fällen der Zuständigkeit des Luftfahrt- Bundesamtes 14. Qualifikation synthetischer Flugübungsgeräte (JAR-STD 1A.015 deutsch bzw. JAR-STD 3A.015 deutsch) 15. Anerkennung synthetischer Flugübungsgeräte (JAR-FCL 1.005 deutsch, JAR-FCL 2.005 deutsch, JAR-FCL 4.005 deutsch) 16. Anerkennung von Schulungsprogrammen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO i.V.m. JAR-OPS 1.965 Buchstabe a Abs. 2 deutsch bzw. JAR-OPS 1.978 Buchstabe a deutsch bzw. JAR-OPS 1.1005 deutsch bzw. JAR-OPS 1.1015 Buchstabe b deutsch bzw. JAR-OPS 3.965 Buchstabe a Abs. 2 deutsch) 17. Anerkennung von Schulungsprogrammen bei Mitbenutzung des anerkannten Flugübungsgeräts eines anderen Unternehmens 18. Anerkennung für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (JAR-FCL 1.405 deutsch, JAR-FCL 2.405 deutsch, JAR-FCL 4.405 deutsch) 19. Anerkennung als flugmedizinisches Zentrum oder als flugmedizinischer Sachverständiger (§ 24e LuftVZO) 20. Aufsicht über flugmedizinische Zentren und flugmedizinische Sachverständige (§ 24e Abs. 7 LuftVZO) 21. Anerkennung eines Grund- oder Aufbaulehrgangs für flugmedizinische Sachverständige (§ 24e Abs. 2 Nr. 3 bzw. Abs. 3 Nr. 3 LuftVZO) 22. Anerkennung eines flugmedizinischen Fortbildungslehrgangs (§ 24e Abs. 6 LuftVZO) 23. Durchführung eines flugmedizinischen Fortbildungslehrgangs (§ 24e Abs. 6 LuftVZO) 45 bis 140 45 bis 330 100 bis 4 000 100 bis 1 100 120 bis 2 400 50 bis 560 50 bis 210 15 bis 65 25 bis 360 140 bis 720 260 bis 510 380 bis 770 80 bis 300 70 bis 720 200 bis 2 000 400 bis 1 200 400 120 pro Person Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 24. Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses (§ 24d Abs. 1 LuftVZO) 25. Überprüfung der Zuverlässigkeit und Tauglichkeit in besonderen Fällen (§ 24c LuftVZO) 26. Eintragung von zusätzlichen Startarten (z. B. Windenstart, Schleppstart hinter Luftfahrzeugen ­ § 40 LuftPersV) 27. Befreiung von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches (§ 120 Abs. 2 und 3 LuftPersV) 28. Untersagung der Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung (§ 24 Abs. 4 LuftVZO) 29. Maßnahmen auf dem Flugplatzgelände zum unmittelbaren Schutz der Fluggäste und Luftfahrtunternehmen vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§ 29c Abs. 1 und 2 LuftVG): ­ Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen oder deren Überprüfung in sonstiger Weise einschließlich des bewaffneten Schutzes der Kontrollstellen, ­ Bestreifung der Sicherheitsbereiche gemäß Rahmenplan Luftsicherheit, ­ Bewaffnete Standposten bei gefährdeten Luftfahrzeugen je Fluggast a) Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeughalter sind verpflichtet, der nach § 29c LuftVG zuständigen Luftfahrtbehörde die Anzahl der durchsuchten oder überprüften Fluggäste mitzuteilen. b) Die Einzelheiten werden von dieser Behörde festgelegt und den Kostenschuldnern bekannt gegeben. 30. Anerkennung von Prüfern (JAR-FCL 1.030 deutsch, JAR-FCL 2.030 deutsch, JAR-FCL 4.030 deutsch) 31. Anerkennung von Lehrgängen und technischen Schulen für Prüfer von Luftfahrtgerät oder freigabeberechtigtes Personal 32. Durchführung von Fortbildungslehrgängen für Fluglehrer durch das Luftfahrt-Bundesamt (z. B. JAR-FCL 1.355 deutsch) 33. Genehmigung einer Abweichung von Verfahren, die im technischen Handbuch luftfahrttechnischer Betriebe und Luftfahrtunternehmen mit einem Zustimmungsvorbehalt versehen sind. 34. Zuteilung von SSR-Mode-S-Adressen 35. Überprüfung der bei der Anmeldung zur Ausbildung oder mit dem Antrag auf Anerkennung einer ausländischen bzw. Umschreibung einer militärischen Lizenz oder Erlaubnis vorzulegenden Unterlagen sowie Prüfung der fachlichen Voraussetzungen (§ 24 Abs. 4 LuftVZO) 36. Anerkennung von Fortbildungslehrgängen für Fluglehrer (z. B. JAR-FCL 1.355 deutsch) 37. Ausstellung einer Lärmbescheinigung für ausländische Luftfahrzeuge (§ 10 LuftVZO) 38. Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, Antragsrücknahme, Antragsablehnung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde 233 50 240 bis 900 20 40 30 bis 90 2 bis 10 30 bis 200 150 bis 1 500 80 bis 180 50 25 70 bis 140 80 120 bis zu 3/4 der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 VwVfG 39. Erfolglose Widerspruchsverfahren 234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 unbeachtlich ist. War für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nach diesem Verzeichnis nicht vorgesehen, war die Amtshandlung gebührenfrei oder ist der Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden, wird eine Gebühr bis zu 2 500 erhoben. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 1/10 der Gebühr des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 3/4 der Gebühr nach den Sätzen 1 bis 3. In allen Fällen beträgt die Gebühr jedoch mindestens 40 40. Überprüfung nach § 29d LuftVG hinsichtlich der Zuverlässigkeit von Personen je Person 5 bis 256 ". Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 10. Februar 2003 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Manfred Stolpe