Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 8 vom 27.02.2003  - Seite 239 bis 240 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003 239 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung Vom 14. Februar 2003 Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern: Zulassung zum Aufstieg entscheidet der Sozialversicherungsträger nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. (2) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 23 und 26 bis 42 sind entsprechend anzuwenden; § 33a Abs. 5 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt. (3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung. (4) Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, die für die neue Laufbahn gefordert werden, können nach ihrer Anhörung die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten um jeweils höchstens sechs Monate verkürzt werden. Dies ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Beamtinnen und Beamten sollen der Ausbildung nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der Studienabschnitte und Praktika entzogen werden. § 25 Praxisaufstieg Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes des Bundes in der Sozialversicherung können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung zum Praxisaufstieg in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes in der Sozialversicherung zugelassen werden." 6. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Sie beginnt mit dem vom Prüfungsamt nach § 30 Abs. 1 allgemein festgelegten Ausgabetermin." b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 5. Die §§ 24 und 25 werden wie folgt gefasst: ,,§ 24 Ausbildungsaufstieg (1) Der Sozialversicherungsträger benennt die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung gemäß den §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die ,,(4) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden unabhängig voneinander zu bewerten. Erstprüferin oder Erstprüfer ist, wer das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat. Das Prüfungsamt bestimmt die Zweitprüferin oder den Zweitprüfer. Für die Bewertung sind § 26 Abs. 5 Satz 2 und § 38 entsprechend anzuwenden. Weichen die Bewertungen einer Diplomarbeit um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, wird der Durchschnitt gebildet. Ergeben sich beim Durchschnittswert Bruchteile von Punkten, ist die erste Stelle Artikel 1 Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3739) wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: ,,§ 24 Ausbildungsaufstieg". b) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst: ,,§ 25 Praxisaufstieg". c) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst: ,,§ 32 (weggefallen)". 2. § 6 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,drei" durch das Wort ,,vier" ersetzt. b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: ,,Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag." 3. § 20 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Bei jedem Sozialversicherungsträger wird eine Ausbildungsleitung bestellt;". 4. Dem § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 22 Abs. 5 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden." 240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003 nach dem Komma ab fünf nach oben zu runden. Die Rundung ist erst vorzunehmen, wenn in der Diplomarbeit mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden sind. Bei größeren Abweichungen gibt das Prüfungsamt die Diplomarbeit an die Erstprüferin oder den Erstprüfer zur Einigung mit der Zweitprüferin oder dem Zweitprüfer zurück. Beträgt die Abweichung nach erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei Rangpunkte, wird der Durchschnitt gebildet. Bei größeren Abweichungen bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüferin oder einen Drittprüfer. Die abschließende Rangpunktzahl setzt das Prüfungsamt durch Bildung der Durchschnittsrangpunktzahl der drei Bewertungen fest. Über die in der Diplomarbeit erzielten Rangpunkte stellt das Prüfungsamt den Anwärterinnen und Anwärtern ein Zeugnis aus." b) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: ,,Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit im Wiederholungsfall beträgt unter Freistellung von sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung zwei Monate." 10. § 44 wird wie folgt gefasst: ,,§ 44 Übergangsregelungen (1) Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Ausbildung vor dem 15. März 2001 begonnen haben, führen die Ausbildung nach dem bis zum 21. Dezember 2001 geltenden Recht weiter. (2) Für Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Ausbildung ab dem 15. März 2001 begonnen haben, gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit der Maßgabe, dass ihre Ausbildung zum nächstfolgenden neuen Abschnitt im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 8 nach dem 28. Februar 2003 umgestellt wird. (3) § 45 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt." 7. § 32 wird aufgehoben. 8. In § 34 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,, , wenn sie dies beantragen" gestrichen. 9. § 42 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt: ,,Ist die Diplomarbeit mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden, sind lediglich die schriftliche und die mündliche Prüfung vollständig zu wiederholen. Sind nur in der Diplomarbeit keine fünf Rangpunkte erreicht worden, ist allein die Diplomarbeit zu wiederholen." Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 14. Februar 2003 Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung Ulla Schmidt