Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 8 vom 27.02.2003  - Seite 264 bis 272 - Verordnung zur Änderung der Anbaumaterialverordnung sowie zur Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz

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264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003 Verordnung zur Änderung der Anbaumaterialverordnung sowie zur Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz*) Vom 25. Februar 2003 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet ­ auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 1, des § 3a Abs. 2 und 3, des § 14a, des § 14b Abs. 2 und 3, des § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, d und e und Nr. 2, des § 19a, des § 22a Nr. 1, des § 27 Abs. 3 und des § 53 Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1146) zuletzt geändert worden sind, ­ auf Grund des § 19 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1146) zuletzt geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, ­ auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 5, 6, 9 und 11, des § 4 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 und des § 38b des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), von denen die §§ 3 und 4 durch Artikel 186 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 38b durch Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden sind: Artikel 1 Änderung der Anbaumaterialverordnung Die Anbaumaterialverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1322) wird wie folgt geändert: 1. In der Bezeichnung wird die Angabe ,,AGOZ" durch die Angabe ,,AGOZV" ersetzt. § 7 *) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte: 1. Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. EG Nr. L 226 S. 16); 2. Richtlinie 1999/66/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 zur Festlegung von Anforderungen an das vom Versorger erstellte Etikett oder sonstige Dokumente gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 164 S. 76); 3. Richtlinie 1999/67/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 zur Änderung der Richtlinie 93/49/EWG zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 164 S. 78); 4. Richtlinie 1999/68/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates geführten Sortenlisten für Zierpflanzen (ABl. EG Nr. L 172 S. 42); 5. Richtlinie 1999/69/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 zur Aufhebung der Vorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 172 S. 44). 2. Die Inhaltsübersicht wird durch folgende Inhaltsübersicht ersetzt: ,,Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 § 2 Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Inverkehrbringen Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 3 § 4 § 5 Registrierung Pflichten der Betriebe Anforderungen an Standardmaterial Unterabschnitt 2 Anerkanntes Anbaumaterial von Kern- und Steinobst § 6 Anerkanntes Anbaumaterial Unterabschnitt 3 Kennzeichnung, Kontrolle und Vergleichsprüfungen Kennzeichnung Kontrolle § 8 § 8a Vergleichsprüfungen § 8b Mitteilungen Abschnitt 3 Ein- und Ausfuhr § 9 § 10 Einfuhr Ausfuhr Abschnitt 4 Schlussbestimmungen § 11 § 12 Ausnahmen Ordnungswidrigkeiten". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003 3. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung regeln die Anforderungen an Anbaumaterial von 1. Gemüsearten mit Ausnahme von Saatgut von Gemüsearten, 2. Obstarten zur Fruchterzeugung sowie 3. Zierpflanzenarten mit Ausnahme von Anbaumaterial, das für die forstliche oder landwirtschaftliche Nutzung bestimmt ist, der in der Anlage 1 aufgeführten Arten hinsichtlich des Inverkehrbringens sowie der Einfuhr." 4. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Anbaumaterial, auch Vermehrungsmaterial nach § 2 Abs. 1 Nr. 1a des Saatgutverkehrsgesetzes, ist Standardmaterial oder anerkanntes Material: a) der in Anlage 1 aufgeführten Zierpflanzenarten, das zur Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken bestimmt ist; b) der in Anlage 1 aufgeführten Obstarten zur Fruchterzeugung sowie Gemüsearten, das entweder zur Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken oder sonst zum Anbau bestimmt ist; c) anderer Arten, sofern es zur Veredelung mit den in Anlage 1 aufgeführten Pflanzenarten bestimmt ist;". b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Standardmaterial: Anbaumaterial, das die Mindestanforderungen erfüllt; dazu zählt auch Conformitas Agraria Communitatis-Material (CAC-Material) von Obstarten zur Fruchterzeugung;". 5. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Bezeichnung ,,Eintragung" wird durch die Bezeichnung ,,Registrierung" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Wer Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken 1. in den Verkehr bringen oder 2. aus einem Drittland einführen will, muss von der zuständigen Behörde in ein amtliches Verzeichnis unter Erteilung einer Registriernummer aufgenommen worden sein (Registrierung). Die Aufnahme erfolgt auf Antrag." bb) In dem neuen Satz 3 werden in Nummer 2 nach dem Wort ,,Betrieb" die Wörter ,,oder, im Fall des Satzes 1 Nr. 2, die über die Pflanzenerzeugung im Drittland" eingefügt. 265 c) In Absatz 4 wird das Wort ,,Eintragung" durch das Wort ,,Registrierung" ersetzt. d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Von der Pflicht zur Registrierung nach Absatz 1 ist ausgenommen, wer 1. nicht im eigenen Betrieb erzeugtes und für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmtes Anbaumaterial von Obst- und Gemüsearten, 2. Zierpflanzen, die für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmt sind, in den Verkehr bringt." 6. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Pflichten der Betriebe (1) Wer nach § 3 Abs. 1 registriert ist, hat die erforderlichen Maßnahmen in seinem Betrieb zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Anbaumaterial die Anforderungen nach § 5 Abs. 2 und 4 erfüllt. Er hat sicherzustellen, dass Partien während der Pflanzenerzeugung gesondert ermittelt werden können, und hat insbesondere regelmäßig zu geeigneten Zeitpunkten und mit geeigneten Maßnahmen innerbetriebliche Kontrollen durchzuführen. Die Kontrollen erstrecken sich 1. auf die Qualität des verwendeten Anbaumaterials zu Beginn und während der Pflanzenerzeugung, 2. auf das Auftreten von in Anlage 1 und Anlage 2 der Pflanzenbeschauverordnung aufgeführten Schadorganismen, 3. im Fall von Zierpflanzen auf das Auftreten von Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen, und 4. im Fall von Obst- und Gemüsearten auf das Auftreten der in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen. Die Verpackung des Anbaumaterials oder das gelagerte Anbaumaterial sind in die innerbetrieblichen Kontrollen einzubeziehen, soweit dies erforderlich ist, um das Auftreten von Schadorganismen oder sonstige nachteilige Auswirkungen auf die Qualität des Anbaumaterials zu verhindern. Bei Verdacht auf Befall mit einem Schadorganismus sind im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrollen auch Proben für Untersuchungen in geeigneten Laboren zu entnehmen, soweit dies zur Klärung des Verdachtes erforderlich ist. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht für denjenigen, der Anbaumaterial von Zierpflanzen nicht selbst erzeugt und ausschließlich in den Verkehr bringt oder einführt. (2) Wer nach § 3 Abs. 1 registriert ist, muss bei Standardmaterial 1. über eine Beschreibung der Sorte einschließlich der Sortenbezeichnung und der allgemein bekannten Synonyme verfügen, es sei denn, die jeweilige Sorte ist in der Fachliteratur ausreichend beschrieben, 2. Angaben zur Sortenerhaltung und zum angewandten Vermehrungssystem und 266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003 3. Angaben zur Unterscheidung der Sorte von der nächstähnlichen Sorte auf Anfrage der zuständigen Behörde machen können. Satz 1 gilt nicht für denjenigen, der Standardmaterial von Zierpflanzenarten ohne eine Bezugnahme auf die Sorte oder Standardmaterial von Gemüsearten in Verkehr bringt. Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht für Betriebe, deren Tätigkeit sich auf das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Zierpflanzen und von Obstarten zur Fruchterzeugung beschränkt. Das Bundessortenamt macht die Merkmale, die nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Saatgutverkehrsgesetzes zu beschreiben sind, sowie die Fachliteratur, die ausreichend genaue Sortenbeschreibungen enthält, im Blatt für Sortenwesen bekannt. Die Bekanntmachung kann sich auf einen Hinweis auf Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft beschränken. (3) Wer nach § 3 Abs. 1 registriert ist, hat der zuständigen Behörde unverzüglich 1. das übermäßige oder nicht zu erwartende (außergewöhnliche) Auftreten oder den Verdacht eines außergewöhnlichen Auftretens eines in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismus oder 2. das Auftreten oder den Verdacht eines Auftretens eines in Anlage 1 oder Anlage 2 der Pflanzenbeschauverordnung aufgeführten Schadorganismus anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann Maßnahmen zur Bekämpfung der Schadorganismen, insbesondere eine geeignete Behandlung oder die Vernichtung der Befallsgegenstände, anordnen. (4) Wer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 registriert ist, hat Aufzeichnungen zu führen über 1. Art und Stückzahl oder Gewicht des im Betrieb erzeugten Anbaumaterials, 2. Art und Stückzahl oder Gewicht sowie Empfangsdatum, Lieferant und Erzeuger des erworbenen Anbaumaterials, 3. Art und Stückzahl oder Gewicht sowie Datum des Inverkehrbringens des Anbaumaterials, 4. die Zusammensetzung einer Sendung, die zur unmittelbaren Abgabe bestimmt ist, soweit sie unmittelbar aus Anbaumaterial mit Herkunft aus verschiedenen Betrieben zusammengestellt worden ist, 5. die Referenznummer der Saatgutpartie bei unmittelbar aus Samen erwachsenem Anbaumaterial von Gemüse, das in Verkehr gebracht wird, sofern die Referenznummer nicht auf dem Warenbegleitpapier nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 angegeben wird, 6. das Auftreten von Schadorganismen, 7. durchgeführte Bekämpfungsmaßnahmen, 8. sonstige chemische Maßnahmen, 9. die Ergebnisse der Kontrollen nach Absatz 1. Die Aufzeichnungen können auch durch andere zuverlässig nachprüfbare systematische Aufzeichnungen im Rahmen der betrieblichen Buchführung vorgenommen werden. (5) Die Aufzeichnungen nach Absatz 4 Satz 1 sind mindestens ein Jahr, im Fall von Anbaumaterial von Obstarten zur Fruchterzeugung mindestens drei Jahre, nach Ablauf des Jahres, in dem die Aufzeichnungen erstellt worden sind, von demjenigen, der nach § 3 Abs. 1 registriert ist, aufzubewahren. (6) Die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Nr. 6 bis 9 gelten auch für nicht registrierte Betriebe, die Anbaumaterial von Zierpflanzenarten, das für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmt ist, erzeugen und in den Verkehr bringen. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend." 7. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird Nummer 1 wie folgt gefasst: ,,1. Der Aufwuchs darf keine deutlich sichtbaren Anzeichen eines Befalls aufweisen mit a) Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen, und b) den in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen im Fall der dort jeweils in Anlage 2 Spalte 1 aufgeführten Obstund Gemüsearten." b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Es darf keine deutlich sichtbaren Anzeichen eines Befalls aufweisen mit a) Schadorganismen, brauchswert des herabsetzen, und die den GeAnbaumaterials b) den in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen im Fall der dort jeweils in Anlage 2 Spalte 1 aufgeführten Obst- und Gemüsearten." bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Das Standardmaterial von a) Obstpflanzen muss einer Sorte oder Pflanzengruppe nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes, b) Gemüsepflanzen muss einer Sorte nach § 3a Abs. 1 Nr. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes oder c) Zierpflanzen, das mit einer Bezugnahme auf eine Sorte oder Pflanzengruppe in Verkehr gebracht wird, muss einer Sorte oder Pflanzengruppe nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören." c) Absatz 5 wird aufgehoben. 8. § 6 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt: ,,Die zuständige Behörde kann Anbaumaterial nach Satz 1 auch anerkennen, wenn der Sortenschutz nach Ablauf der in § 13 des Sortenschutzgesetzes genannten Frist nicht mehr besteht und weder eine Sortenzulassung noch ein Antrag auf Sortenzulassung vorliegt. Die Sätze 2 und 5 gelten entsprechend." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003 b) In Absatz 6 wird Satz 2 aufgehoben. c) Absatz 7 wird durch folgende Absätze ersetzt: ,,(7) Anbaumaterial, das als Unterlage verwendet wird und aus Samen gewonnen wurde, kann abweichend von Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a anerkannt werden, wenn es aus anerkanntem Samen hervorgegangen und auf Grund einer Untersuchung amtlich als sichtbar frei von den in Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen befunden worden ist. Dieses Anbaumaterial ist als zertifiziertes Material zu bezeichnen und kann als Unterlage für Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Material verwendet werden. Im Fall der Verwendung als Unterlage für Vorstufenmaterial von Prunus-Arten muss die Unterlage vor der Veredelung in einer Untersuchung amtlich als frei von blattlausübertragbaren Viren befunden worden sein. (8) Samen kann abweichend von Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a anerkannt werden, wenn 1. er von einem Baum stammt, der die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 im Übrigen erfüllt, oder 2. er von einem Baum stammt, der keine Anzeichen eines Befalls mit den in Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen zeigt und a) einer Sorte nach Absatz 2 Nr. 1 oder Absatz 4 angehört oder, b) sofern er keiner Sorte angehört, art- und typenecht ist, und er im Fall von Prunus-Arten in einer Untersuchung amtlich als frei von samenübertragbaren Viren befunden worden ist. Dieses Anbaumaterial ist als zertifiziertes Material zu bezeichnen. (9) Im Fall von Unterlagen kann die zuständige Behörde auf Antrag abweichend von Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a die Erzeugung von Basismaterial und abweichend von Absatz 3 Nr. 3 Buchstabe a die Erzeugung von zertifiziertem Material in zusätzlichen Vermehrungsschritten zulassen. Sie kann dabei die Zulassung mit Auflagen insbesondere zur Anzahl der Vermehrungsschritte verbinden, soweit dies zur Einhaltung der pflanzengesundheitlichen Anforderungen erforderlich ist. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf Antrag für einen festzulegenden Zeitraum und für eine bestimmte Menge weitere Ausnahmen von Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a hinsichtlich der Anzahl der Vermehrungsschritte zulassen, soweit geeignetes Anbaumaterial einer Kategorie nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung steht, um daraus unmittelbar die nachfolgende Kategorie zu erzeugen." 9. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Bezeichnung ,,EWGQualität" durch die Bezeichnung ,,EG-Qualität" ersetzt. 267 bb) In Nummer 3 wird das Wort ,,Eintragungsnummer" durch das Wort ,,Registriernummer" ersetzt. b) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,Die Sortenbezeichnung ist für Zierpflanzenarten, die ohne eine Bezugnahme auf die Sorte in Verkehr gebracht werden sollen, nicht erforderlich. Bei der Abgabe von Anbaumaterial an nicht gewerbliche Endverbraucher ist die Beschränkung der Kennzeichnung 1. bei Zierpflanzen und Gemüsearten auf die Angaben nach Satz 1 Nr. 7 und 2. bei Obstarten auf die Angaben nach Satz 1 Nr. 2, 3, 7, 8 und 9 zulässig." 10. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,eingetragen" durch das Wort ,,registriert" ersetzt. b) In Absatz 2 werden aa) das Wort ,,eingetragenen" durch das Wort ,,registrierten" und bb) das Wort ,,Eintragung" durch das Wort ,,Registrierung" ersetzt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Die zuständige Behörde kann Kontrollen während des Inverkehrbringens und in Empfangsbetrieben in Form von Stichproben durchführen." d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 11. Nach § 8 werden folgende §§ 8a und 8b eingefügt: ,,§ 8a Vergleichsprüfungen (1) Die zuständige Behörde kann über § 8 hinaus zur Durchführung von Vergleichsprüfungen in Betrieben und während des Inverkehrbringens Untersuchungen an Anbaumaterial durchführen und Proben entnehmen, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen. Sie kann die Proben auch an eine andere zuständige Behörde im Inland, die Vergleichsprüfungen nach Satz 1 durchführt, weiterleiten. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen, soweit diese auf Grund einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach 1. Artikel 14 Abs. 2 der Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. EG Nr. L 226 S. 16), 2. Artikel 20 Abs. 2 der Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. EG Nr. L 157 S. 1) und 3. Artikel 20 Abs. 2 der Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbrin- 268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003 gen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. EG Nr. L 157 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden. Die zuständige Behörde kann Proben auch an eine andere zuständige Behörde im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat, die Vergleichsprüfungen nach Satz 1 durchführt, weiterleiten. (3) Stellt die zuständige Behörde bei den Untersuchungen nach Absatz 1 oder 2 fest, dass Anbaumaterial die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllt, gilt § 8 Abs. 4 entsprechend. (4) Bei der Durchführung der Untersuchungen und Versuche nach Absatz 1 und 2 wirkt die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft nach § 33 Abs. 2 Nr. 10 des Pflanzenschutzgesetzes in Abstimmung mit der zuständigen Behörde mit. § 8b Mitteilungen Der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft wird die Befugnis zum Verkehr mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten in folgenden Fällen übertragen: 1. Mitteilungen über Beanstandungen bei Sendungen von Anbaumaterial, wenn die Sendung nicht von einem Warenbegleitpapier, Etikett oder Pflanzenpass begleitet gewesen ist, diese sich als fehlerhaft erwiesen haben oder Maßnahmen nach § 8 Abs. 4 angeordnet worden sind, 2. Mitteilungen über Kontrollen, Befunde und Maßnahmen nach § 8, 3. Mitteilungen über die Durchführung, den Stand und die Ergebnisse von Vergleichsprüfungen nach § 8a Abs. 1 und 2 sowie über Maßnahmen, die nach § 8a Abs. 3 angeordnet worden sind." 6. Art (botanische Bezeichnung), 7. Sortenbezeichnung, Bezeichnung der Pflanzengruppe oder im Fall von Unterlagen, die keiner Sorte angehören, deren Bezeichnung, 8. im Fall von Obstpflanzen die Kategoriebezeichnung und im Fall von anerkanntem Anbaumaterial von Obst die Angabe ,,(vt)" für virusgetestet oder ,,(vf)" für virusfrei, 9. Stückzahl oder Gewicht des Anbaumaterials, 10. Bestätigung über die Gleichwertigkeit des Anbaumaterials mit solchem Anbaumaterial, das die Anforderungen des § 5 Abs. 1 und im Fall von anerkanntem Anbaumaterial die Anforderungen des § 6 dieser Verordnung erfüllt. Für Anbaumaterial von Zierpflanzen ist die Angabe nach Satz 1 Nr. 7 nicht erforderlich, sofern das Anbaumaterial nicht mit Bezugnahme auf die Sorte in Verkehr gebracht werden soll. (3) Wird das Anbaumaterial von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet, das die Anforderungen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens erfüllt, so können die Angaben nach Absatz 1 auf diesem eingetragen sein. Dabei kann die erforderliche Angabe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 in dem Feld ,,Unterscheidungsmerkmale" und die Angabe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 sowie die Angabe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 10 für anerkanntes Anbaumaterial in dem Feld ,,Zusätzliche Erklärung" eingetragen werden. (4) Die Einfuhr ist nur über die nach § 36 des Pflanzenschutzgesetzes für pflanzenbeschaupflichtige Einfuhren im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Zollstellen zulässig. Anbaumaterial wird von der zuständigen Behörde an der Einlassstelle oder an einem anderen geeigneten Ort vor der zollamtlichen Abfertigung auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 5 Abs. 4 dieser Verordnung stichprobenweise untersucht. Anerkanntes Anbaumaterial von Obst muss zusätzlich zumindest als sichtbar frei von den in Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Viruskrankheiten befunden worden sein. (5) Wer Anbaumaterial aus einem Drittland einführt, hat 1. der für seine Registrierung zuständigen Behörde die Einfuhr von Anbaumaterial unter Angabe des Bestimmungsortes innerhalb einer Woche nach der Einfuhr schriftlich anzuzeigen und dabei im Fall von anerkanntem Anbaumaterial von Obst zusätzlich eine amtliche Bescheinigung des Ursprungslandes über die Gleichwertigkeit des eingeführten Anbaumaterials mit anerkanntem Anbaumaterial nach § 6 dieser Verordnung vorzulegen, 2. einen Nachweis nach Maßgabe des folgenden Satzes 3 über den Vertrag mit dem Lieferanten im Drittland mindestens ein Jahr, im Fall von Anbaumaterial von Obstarten zur Fruchterzeugung mindestens drei Jahre, aufzubewahren. Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 gilt die amtliche Bescheinigung im Pflanzengesundheitszeugnis als amtliche Bescheinigung für anerkanntes Anbaumaterial. Aus dem in Satz 1 Nr. 2 genannten Nachweis müssen mindestens folgende Angaben hervorgehen: 12. § 9 wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Einfuhr (1) Anbaumaterial aus einem Drittland darf zu gewerblichen Zwecken nur eingeführt werden, wenn der Einführer vor der Einfuhr sichergestellt hat, dass das einzuführende Anbaumaterial solchem Anbaumaterial gleichwertig ist, das die Anforderungen des § 5 Abs. 1 sowie im Fall von anerkanntem Anbaumaterial die Anforderungen des § 6 dieser Verordnung erfüllt. (2) Anbaumaterial darf zu gewerblichen Zwecken aus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn es von einem Dokument begleitet wird, das folgende Angaben in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft enthält: 1. Ursprungsland, 2. Name des Absenders, 3. Name des Empfängers, 4. Seriennummer, Partiennummer oder Nummer der Woche, in der die Einfuhr erfolgt, 5. Ausstellungsdatum, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003 1. Name und Anschrift des Lieferanten, 2. Stückzahl oder Gewicht des Anbaumaterials, 3. Art (botanische Bezeichnung), 4. Zweckbestimmung, aus der sich insbesondere ergibt, ob das Anbaumaterial zur gewerblichen Weiterkultur oder für die Abgabe an den Endverbraucher vorgesehen ist." 13. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Ausfuhr Anbaumaterial, das für die Ausfuhr in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft bestimmt ist und nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist von Anbaumaterial, das die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, deutlich getrennt zu halten und als solches zu kennzeichnen." 14. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den §§ 4 und 5 für Anbaumaterial genehmigen, das für wissenschaftliche Zwecke, für Züchtungs- und Ausstellungszwecke oder zur Erhaltung der genetischen Vielfalt bestimmt ist." 15. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. entgegen § 4 Abs. 5 oder § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 einen Nachweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,". bb) In Nummer 2 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. cc) In Nummer 3 werden die Angabe ,,§ 9 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1" und am Ende der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt. 269 dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. entgegen § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet." b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 3 Satz 1" ersetzt. 16. § 13 wird aufgehoben. 17. In Anlage 1 Abschnitt A werden die Nummern 1 bis 16 durch die Angabe in Spalte 1 ,,Zierpflanzen im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 der Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. EG Nr. L 226 S. 16)" ersetzt. 18. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die neuen Nummern 1 und 2. 19. Anlage 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1.1 werden in Spalte 2 aa) in Buchstabe a die Wörter ,,den in Anlage 2 Nr. 1 für Zitrusarten aufgeführten" und bb) in Buchstabe b die Wörter ,,der in Anlage 2 Nr. 1 für Zitrusarten aufgeführten" gestrichen. b) In Nummer 1.2 werden aa) in Spalte 1 die Wörter ,,Lilium L. (Lilie)" durch die Wörter ,,Blumenzwiebel-Arten" ersetzt und bb) in Spalte 2 die Wörter ,,den in Anlage 2 Nr. 1 für Lilium L. aufgeführten" gestrichen. c) Die Nummern 1.3 und 1.4 werden aufgehoben. 270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003 20. Anlage 4 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 4 (zu den §§ 2, 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3) Untersuchung auf Viren, virusähnliche Schadorganismen und Viruskrankheiten im Rahmen der Anerkennung von Anbaumaterial von Kern- und Steinobst Viruskrankheiten (Schadorganismen oder Krankheit) Pflanzenart 1 virusfrei (vf) 2 virusgetestet (vt) 3 Apfel (Malus Mill.) Apple chlorotic leafspot (Chlorotische Blattfleckung des Apfels) Apple mosaic (Mosaik) Apple stem grooving (Stammfurchung) Apple stem pitting, spy epinasty und decline, platycarpa scalybark (Stammnarbung, Spy Epinastie und Verfall, Rindenschuppigkeit von M. platycarpa) Apple rubbery wood (Gummiholzkrankheit) Apple flat limb (Flachästigkeit) Apple rough skin (Rauschaligkeit) Apple star crack (Sternrissigkeit) Apple proliferation phytoplasm (Apfeltriebsucht) Apple chlorotic leafspot (Pear ring pattern mosaic) (Ringfleckenmosaik) Bark split, rough bark, Bark necrosis (Rindenrissigkeit der Birne, Raurindigkeit, Rindennekrose) Rubbery wood (Gummiholzkrankheit) Pear vein yellows/red mottle, stem pitting (Adernvergilbung (Rotfleckigkeit)) Pear stony pit (Steinfrüchtigkeit) Quince sooty ringspot (Rußfleckigkeit der Quitte) Pear decline phytoplasm (Birnenverfall) Apple chlorotic leafspot (Chlorotische Blattfleckung des Apfels) Plum bark split (Rindenrissigkeit) European plum line pattern (Bandmosaik) Apple mosaic (Mosaik) Apple mosaic (Mosaik) Apple rubbery wood (Gummiholzkrankheit) Apple flat limb (Flachästigkeit) Apple rough skin (Rauschaligkeit) Apple star crack (Sternrissigkeit) Apple proliferation phytoplasm (Apfeltriebsucht) Birne (Pyrus L.) und Quitte (Cydonia Mill.) Apple chlorotic leafspot (Pear ring pattern mosaic) (Ringfleckenmosaik) Pear vein yellows/red mottle, stem pitting (Adernvergilbung (Rotfleckigkeit)) Pear stony pit (Steinfrüchtigkeit) Pear decline phytoplasm (Birnenverfall) Prunus-Arten (ohne Süß- und Sauerkirsche) sowie als Unterlage für diese Arten dienende Prunus-Arten und deren interspezifische Hybriden Apple chlorotic leafspot (Chlorotische Blattfleckung des Apfels) European plum line pattern (Bandmosaik) Prune dwarf Prunus necrotic ringspot Plum pox (Scharkakrankheit) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003 Viruskrankheiten (Schadorganismen oder Krankheit) Pflanzenart 1 271 virusfrei (vf) 2 virusgetestet (vt) 3 Prune dwarf Prunus necrotic ringspot European stone fruit yellows Myrobalan latent ringspot nepovirus2) Cherry green ring mottle virus3) Strawberry latent ringspot nepovirus3) Tomato black ring nepovirus4) Plum pox (Scharkakrankheit) Süß-/Sauerkirsche (Prunus avium/Prunus cerasus) sowie als Unterlage für diese Arten dienende Prunus-Arten und deren interspezifische Hybriden Apple chlorotic leafspot (Chlorotische Blattfleckung des Apfels) Apple mosaic (Mosaik) Prune dwarf Prunus necrotic ringspot Cherry leafroll (Blattrollkrankheit) Little cherry (Kleinfrüchtigkeit) Raspberry ringspot (Pfeffinger Krankheit an Süßkirsche) Rusty mottle (Rostfleckung) Cherry green ring mottle (Grüne Ringscheckung) Arabis mosaic nepovirus Petunia asteroid mosaic and carnation Italian ringspot tombusviruses, causing cherry detrimental canker Tomato black ring nepovirus Necrotic rusty mottle _________________ 1) Nicht belegt. 2) Gilt nur für P. domestica, P. insititia, P. salicina, P. besseyi, P. cerasifera, P. davidiana und interspezifische Hybriden. 3) Gilt nur für P. persica. 4) Gilt nur für P. amygdalus." Prune dwarf Prunus necrotic ringspot Little cherry (Kleinfrüchtigkeit) Raspberry ringspot (Pfeffinger Krankheit an Süßkirsche) Artikel 2 Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz Die Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz vom 27. August 1985 (BGBl. I S. 1762), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2588), wird wie folgt geändert: 1. § 2a wird aufgehoben. 2. In der Anlage werden die Nummern 3.1 bis 3.16 durch die Angabe in Spalte 2 ,,Zierpflanzen im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 der Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. EG Nr. L 226 S. 16)" ersetzt. Artikel 3 Neubekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Anbaumaterialverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003 Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 25. Februar 2003 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast