Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 9 vom 07.03.2003  - Seite 300 bis 301 - Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung

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300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2003 Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung Vom 24. Februar 2003 Auf Grund des § 83 Abs. 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern: §1 Oberste Dienstbehörde (1) Die Befugnisse des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung als oberster Dienstbehörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes werden für die Beamtinnen und Beamten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Bundesknappschaft und der Bahnversicherungsanstalt auf den Vorstand der jeweiligen Körperschaft übertragen, der diese Befugnisse auf die Geschäftsführerin, den Geschäftsführer oder die Geschäftsführung der jeweiligen Körperschaft weiter übertragen kann. Satz 1 gilt nicht für die Geschäftsführerin, den Geschäftsführer, ihre oder seine Vertretung und die Mitglieder der Geschäftsführung der jeweiligen Körperschaft. (2) Die Befugnisse des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung als oberster Dienstbehörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes werden für die Beamtinnen und Beamten der Unfallkasse des Bundes, mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse, auf den Vorstand der Unfallkasse des Bundes übertragen. Die Befugnisse für die Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse werden auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes übertragen. Der Vorstand der Unfallkasse des Bundes kann die ihm nach Satz 1 übertragenen Befugnisse auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes weiter übertragen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes, ihre oder seine Vertretung sowie für die Vertretung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung. §2 Dienstvorgesetzte Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind 1. bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Bundesknappschaft und der Bahnversicherungsanstalt a) für die Geschäftsführerin, den Geschäftsführer, ihre oder seine Vertretung oder die Mitglieder der Geschäftsführung der jeweiligen Körperschaft die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit und Soziale Sicherung, b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder die Geschäftsführung der jeweiligen Körperschaft und c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Personal der jeweiligen Körperschaft; 2. bei der Unfallkasse des Bundes a) für die Geschäftsführerin, den Geschäftsführer, ihre oder seine Vertretung sowie die Vertretung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit und Soziale Sicherung und b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Unfallkasse des Bundes einschließlich der Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2003 §3 Höhere Dienstvorgesetzte Höhere Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind 1. bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Bundesknappschaft und der Bahnversicherungsanstalt a) für die Geschäftsführerin, den Geschäftsführer, ihre oder seine Vertretung oder die Mitglieder der Geschäftsführung der jeweiligen Körperschaft die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit und Soziale Sicherung, b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungleiter der Vorstand der jeweiligen Körperschaft und c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder die Geschäftsführung der jeweiligen Körperschaft; 2. bei der Unfallkasse des Bundes a) für die Geschäftsführerin, den Geschäftsführer, ihre oder seine Vertretung sowie die Vertretung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers in 301 Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit und Soziale Sicherung, b) für die Beamtinnen und Beamten der Unfallkasse des Bundes, ausgenommen die Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse, der Vorstand und c) für die Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes. §4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 8. März 2003 in Kraft. Gleichzeitig treten § 1 Abs. 2, § 2 Nr. 2 und § 3 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 1. Februar 2002 (BGBl. I S. 618), die durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist, außer Kraft. Bonn, den 24. Februar 2003 Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung Ulla Schmidt