Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 9 vom 07.03.2003  - Seite 302 bis 303 - Zweite Verordnung zur Änderung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung

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302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2003 Zweite Verordnung zur Änderung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung Vom 26. Februar 2003 Auf Grund des § 88 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), der zuletzt durch Artikel 12 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern: Artikel 1 Die Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung vom 4. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2852), geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2499), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden nach dem Wort ,,Asylantrags" die Angaben ,,(Dubliner Übereinkommen) und die Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates der Europäischen Union vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von ,,Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens" eingefügt. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert: In Satz 1 wird nach den Wörtern ,,Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" die Angabe ,,(Bundesamt)" eingefügt und die Wörter ,,Übereinkommen vom 15. Juni 1990 über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages" durch die Wörter ,,Dubliner Übereinkommen" ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Das Bundesamt ist zuständig für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates der Europäischen Union vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von ,,Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. EG Nr. L 316 S. 4) in Bezug auf die Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten 1. bei der endgültigen Identifizierung, soweit nicht die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden nach § 2 Abs. 3 zuständig sind, 2. bei der Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung von in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird vor dem Wort ,,Übereinkommens" das Wort ,,Dubliner" eingefügt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Die in Absatz 1 genannten Behörden sind auch zuständig für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 in Bezug auf die endgültige Identifizierung in Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten, soweit sie das Dubliner Übereinkommen nach den Absätzen 1 und 2 ausführen." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 4. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt: ,,§ 4 Das Bundeskriminalamt ist zuständig für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 in Bezug auf 1. die Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit, 2. die Prüfung der von der Zentraleinheit übermittelten Ergebnisse, 3. die Übermittlung der Ergebnisse an das Bundesamt und an die Behörde, die die Fingerabdrücke übermittelt hat, 4. die Berichtigung und Löschung der an die Zentraleinheit übermittelten und in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten, 5. die Löschung und Vernichtung der von der Zentraleinheit erhaltenen unzuverlässigen Informationen über sonstige Daten, 6. die Sperrung von Daten in der Zentraleinheit, 7. die Übermittlung des Verzeichnisses der auf die zentrale Datenbank zugriffsberechtigten Behörden, 8. Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland aufgrund Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000." 5. Der bisherige § 4 wird § 5. Artikel 2 Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2003 Der Bundesrat hat zugestimmt. 303 Berlin, den 26. Februar 2003 Der Bundesminister des Innern Schily Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen Vom 3. März 2003 Auf Grund des § 83 Abs. 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern: §1 Zuständigkeitsübertragung Die Befugnisse des Bundesministeriums der Finanzen als oberster Dienstbehörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes werden für alle Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 16 und B 1 bis B 3 der Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. §2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 3. März 2003 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel