Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 15 vom 23.04.2003  - Seite 518 bis 520 - Sechste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung

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518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2003 Sechste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung Vom 9. April 2003 Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), der durch Artikel 209 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung Die Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2369), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission vom 19. März 2002 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e (ABl. EG Nr. L 77 S. 8) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 einen Fang an Seehecht über den dort genannten Anteil an Bord behält, 2. entgegen Artikel 3 ein dort genanntes Netz oder Netzteil verwendet, 3. entgegen Artikel 4 Satz 1 dort genannte Baumkurren an Bord mitführt oder ausbringt, 4. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 erster oder zweiter Anstrich oder Artikel 6 Abs. 1 oder 2 ein dort genanntes Schleppnetz oder eine dort genannte Baumkurre einsetzt oder zu Wasser lässt, 5. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 dritter Anstrich, Satz 2 dritter Anstrich oder Satz 3 dritter Anstrich oder Artikel 6 Abs. 3 ein dort genanntes Schleppnetz oder Fanggerät oder eine dort genannte Baumkurre nicht festzurrt oder nicht verstaut, 6. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 erster Anstrich oder Satz 3 erster Anstrich Fischfang betreibt oder 7. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 zweiter Anstrich oder Satz 3 zweiter Anstrich ein dort genanntes Fanggerät zu Wasser lässt oder ausbringt." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 2555/2001 des Rates vom 18. Dezember 2001 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und damit zusammenhängende Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2002) (ABl. EG Nr. L 347 S. 1)" durch die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2003) (ABl. EG Nr. L 356 S. 12)" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,Artikel 18 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2555/2001" durch die Angabe ,,Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002" ersetzt. cc) In Nummer 4 Buchstabe a, b und c, Nummer 6, 7 und 8 wird jeweils die Angabe ,,Artikel 18 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2555/2001" durch die Angabe ,,Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 2737/1999 der Kommission vom 21. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 12 S. 36)" durch die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 1965/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 (ABl. EG Nr. L 268 S. 23)" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2003 3. § 7 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: ,, (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 18 Abs. 1 Unterabs. 1 ein Netz mit einer kleineren Maschenöffnung als der vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung verwendet, 2. entgegen Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 1 eine Vorrichtung oder ein Hilfsmittel verwendet, die Maschen eines Netzes verstopfen oder die Maschenöffnung verringern, 3. entgegen Artikel 18 Abs. 3 Unterabs. 2 Beifänge an Bord hat, die das dort genannte Gewicht oder den dort genannten Anteil übersteigen, 4. entgegen Artikel 18 Abs. 3 Unterabs. 4 das Fanggebiet nicht oder nicht rechtzeitig verlässt, 5. entgegen Artikel 18 Abs. 4 Satz 1 Fisch mit einer geringeren als der dort festgelegten Mindestgröße nicht oder nicht rechtzeitig wieder ins Meer wirft, 6. entgegen Artikel 19 Abs. 2 Satz 1 beim gezielten Fang einer oder mehrerer der dort genannten Arten ein Netz mit einer kleineren Maschenöffnung an Bord mitführt, 7. entgegen Artikel 19 Abs. 3 Satz 1 ein Logbuch oder einen Lagerplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 8. entgegen Artikel 19 Abs. 3 Satz 2 bei einer Überprüfung nicht Hilfe leistet oder 9. ohne Genehmigung nach Artikel 19 Abs. 4 eine Umladung vornimmt." 4. § 11 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 2555/2001" durch die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 2341/2002" ersetzt. b) In Nummer 1 wird die Angabe ,,Artikel 6 Nr. 1 Abs.1" durch die Angabe ,,Artikel 6 Abs. 1" ersetzt. c) In Nummer 2 wird die Angabe ,,Artikel 6 Nr. 2" durch die Angabe ,,Artikel 6 Abs. 2" ersetzt. d) In Nummer 3 wird die Angabe ,,Artikel 7 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2" durch die Angabe ,,Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2" ersetzt. e) In Nummer 4 wird die Angabe ,,Anhang IV Nr. 2 Satz 2" durch die Angabe ,,Anhang IV Nr. 1 Satz 2" ersetzt. f) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. entgegen Artikel 9 in Verbindung mit Anhang V Nr. 4, 5, 7, 8 oder 10 in den dort genannten Gebieten während der angegebenen Sperrzeiten den Fischfang betreibt oder den Sandaal anlandet oder an Bord behält." 5. In § 12 Abs. 1 wird nach Nummer 8 folgende neue Nummer 8a eingefügt: ,,8a. entgegen Artikel 8 Abs. 4 beim Dorschfang nicht zulässige Fanggeräte mitführt oder bei Mitführen solcher Fanggeräte gefangenen Dorsch anlandet,". 519 6. Nach § 15b werden folgende §§ 16 und 17 eingefügt: ,,§ 16 Durchsetzung von Aufwandsbeschränkungen Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang XVII Nr. 6 Buchstabe a mit einem Fischereifahrzeug an mehr als den dort genannten Tagen den Hafen verlässt, 2. entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang XVII Nr. 7 außerhalb des Hafens mehr als eines der dort genannten Fanggeräte an Bord hat, 3. entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang XVII Nr. 8 dasselbe Gerät an mehr als an den dort genannten Tagen einsetzt, 4. entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang XVII Nr. 9 mehr als zwei der dort genannten Fanggeräte aussetzt oder die Fanggeräte nicht an verschiedenen Tagen aussetzt, 5. entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang XVII Nr. 12, diese in Verbindung mit Artikel 19b Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 19c Abs. 2 zweiter Anstrich Satz 1 oder dritter Anstrich Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 6. entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang XVII Nr. 12, diese in Verbindung mit Artikel 19b Abs. 2 oder Artikel 19c Abs. 2 erster Anstrich, diese jeweils in Verbindung mit Artikel 19c Abs. 2 zweiter Anstrich Satz 1 oder dritter Anstrich Satz 1, der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 7. entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang XVII Nr. 12, diese in Verbindung mit Artikel 19e Abs. 1, 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, eine dort genannte Angabe nicht oder nicht richtig in einem Logbuch erfasst, 8. entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang XVII Nr. 13 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 9. entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang XVII Nr. 14 nicht sicherstellt, dass die Anlandung nur in einem für diesen Zweck benannten Hafen erfolgt. § 17 Durchsetzung von Bestimmungen zur Fischerei auf Tiefseearten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2340/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Tiefseebestände (2003 und 2004) (ABl. EG Nr. L 356 S. 1) einen dort genannten Fang an Bord behält oder anlandet. 520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2003 5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 über 100 Kilogramm einer Mischung aus Tiefseearten in anderen als den für die Anlandung von Tiefseearten vorgegebenen Häfen anlandet." Artikel 2 Neubekanntmachung der Seefischerei-Bußgeldverordnung Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Seefischerei-Bußgeldverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. EG Nr. L 351 S. 6) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Erlaubnis nach Artikel 3 Abs. 1 Unterabs. 2 mehr als 100 Kilogramm an Tiefseearten fängt und an Bord behält, umlädt oder anlandet, 2. entgegen Artikel 5 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig in dem Logbuch vermerkt, 3. entgegen Artikel 6 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 4. entgegen Artikel 6 Abs. 2 den Hafen verlässt oder Bonn, den 9. April 2003 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast