Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 16 vom 30.04.2003  - Seite 553 bis 568 - Siebente Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (7. RSA-ÄndV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003 553 Siebente Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (7. RSA-ÄndV) Vom 28. April 2003 Auf Grund des § 266 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), Nummer 3 geändert und Satz 2 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und cc des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3465), in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung: Artikel 1 Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 5), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 Satz 3 werden nach der Angabe ,,Typ 2" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,Brustkrebs" die Wörter ,,oder für koronare Herzkrankheit" eingefügt. 2. In § 3 Abs. 3 Satz 7 Nr. 3 wird die Angabe ,,2a, 2b, 4a oder 4b" durch die Angabe ,,2a, 2b, 4a, 4b, 6a oder 6b" ersetzt. 3. In § 28b Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,Anlagen 1 und 3" durch die Angabe ,,Anlagen 1, 3 und 5" ersetzt. 4. In § 28c Satz 2 wird die Angabe ,,Anlagen 1 und 3" durch die Angabe ,,in § 28b Abs. 1 Satz 2 genannten Anlagen" ersetzt. 5. § 28d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Angabe ,,Anlagen 1 und 3" durch die Angabe ,,in § 28b Abs. 1 Satz 2 genannten Anlagen" und die Angabe ,,2a, 2b, 4a oder 4b" durch die Angabe ,,2a und 2b, 4a und 4b oder 6a und 6b" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden nach der Angabe ,,§ 137 Abs. 3" die Angabe ,,Satz 2" und nach dem Wort ,,Teilnahme" die Wörter ,,sowie die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten" eingefügt. b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Angabe ,,Anlagen 2a, 2b, 4a oder 4b" jeweils durch die Angabe ,,in § 3 Abs. 3 Satz 7 Nr. 3 genannten Anlagen" ersetzt, vor den Wörtern ,,zwei Dokumentationen" die Wörter ,,innerhalb von drei Jahren" eingefügt und das Wort ,,fehlen" durch die Wörter ,,nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der in § 28f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Frist übermittelt worden sind" ersetzt. 6. In § 28e Satz 2 wird die Angabe ,,Anlagen 1 und 3" durch die Angabe ,,in § 28b Abs. 1 Satz 2 genannten Anlagen" ersetzt. 7. § 28f wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,2a und 4a" durch die Angabe ,,2a, 4a und 6a" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,Anlagen 2a und 4a" durch die Angabe ,,in Absatz 1 Nr. 1 genannten Anlagen" ersetzt. bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. die an der Durchführung des Programms beteiligten Vertragsärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen der Krankenkasse nur die a) in den Zeilen 1 bis 13 der Erstdokumentation nach Anlage 2b, b) in den Zeilen 1 bis 12 der Erstdokumentation nach Anlage 4b und c) in den Zeilen 1 bis 15 der Erstdokumentation nach Anlage 6b aufgeführten Daten spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Dokumentationszeitraums maschinell verwertbar versichertenund leistungserbringerbezogen, die übrigen in diesen Anlagen aufgeführten Daten versichertenbezogen, nicht leistungserbringerbezogen übermitteln,". ccc) In Nummer 5 wird die Angabe ,,Anlagen 2a, 2b, 4a und 4b" durch die Angabe ,,in § 3 Abs. 3 Satz 7 Nr. 3 genannten Anlagen" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,2b und 4b" durch die Angabe ,,nach Satz 1 Nr. 2" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,2a und 4a" durch die Angabe ,,nach Absatz 1" ersetzt. 8. § 28g wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,1 und 3" durch die Angabe ,,in § 28b Abs. 1 Satz 2 genannten Anlagen" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,1 und 3" durch die Angabe ,,in § 28b Abs. 1 Satz 2 genannten Anlagen" ersetzt. 9. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Ziffer 1.8.1 wird wie folgt geändert: aa) Vor Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Langzeitbetreuung des Patienten und deren Dokumentation im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms erfolgt grundsätzlich durch den Hausarzt im Rahmen seiner in § 73 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschriebenen Aufgaben." 554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003 bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt: ,,In Ausnahmefällen kann ein Patient mit Diabetes mellitus Typ 2 einen diabetologisch besonders qualifizierten, an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt oder eine ärztlich geleitete, diabetologisch spezialisierte Einrichtung, die für die Erbringung dieser Leistungen zugelassen oder ermächtigt ist, auch zur Langzeitbetreuung, Dokumentation und Koordination der weiteren Maßnahmen im strukturierten Behandlungsprogramm wählen, wenn der gewählte Arzt oder die gewählte Einrichtung an dem Programm teilnimmt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Patient bereits vor der Einschreibung von diesem Arzt oder dieser Einrichtung dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Die Überweisungs,,Anlage 5 (zu §§ 28b bis 28g) regeln nach den Sätzen 2 und 3 sind vom gewählten Arzt oder der gewählten Einrichtung zu beachten, wenn ihre besondere Qualifikation für eine Behandlung des Patienten aus den dort genannten Überweisungsanlässen nicht ausreicht." b) In Ziffer 2 wird in den Sätzen 2 und 11 die Angabe ,,gemäß Ziffer 5" jeweils durch die Angabe ,,nach den Anlagen 2a und 2b" ersetzt. 10. In Anlage 3 wird in Ziffer 3.2 nach Satz 3 folgender Satz eingefügt: ,,Für die Anwendung des Satzes 3 gilt die Primärtherapie nach Ablauf von sechs Monaten nach dem histologischen Nachweis des Mammakarzinoms als beendet." 11. Nach Anlage 4b werden folgende Anlagen 5 bis 6b angefügt: Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme für koronare Herzkrankheit (KHK) 1. Behandlung nach evidenzbasierten Leitlinien unter Berücksichtigung des jew e i l i g e n V e r s o r g u n g s s e k t o r s ( § 1 3 7 f A b s . 2 S a t z 2 N r. 1 d e s F ü n f t e n B u c h e s Sozialgesetzbuch) Definition der koronaren Herzkrankheit (KHK) 1.1 Die koronare Herzkrankheit ist die Manifestation einer Arteriosklerose an den Herzkranzarterien. Sie führt häufig zu einem Missverhältnis zwischen Sauerstoffbedarf und -angebot im Herzmuskel. 1.2 1.2.1 Hinreichende Diagnostik für die Aufnahme in ein strukturiertes Behandlungsprogramm Chronische KHK Die Diagnose einer koronaren Herzkrankheit kann unter folgenden Bedingungen mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit gestellt werden: 1. 2. bei einem akuten Koronarsyndrom1), auch in der Vorgeschichte, wenn sich aus Symptomatik, klinischer Untersuchung, Anamnese, Begleiterkrankungen und BelastungsEKG eine hohe Wahrscheinlichkeit (mindestens 90 %) für das Vorliegen einer koronaren Herzkrankheit belegen lässt2). Nur bei Patienten, die nach Feststellung des Arztes aus gesundheitlichen Gründen für ein Belastungs-EKG nicht in Frage kommen oder bei denen ein auswertbares Ergebnis des BelastungsEKGs nicht erreichbar ist (insbesondere Patienten mit Linksschenkelblock, Herzschrittmacher, Patienten physikalisch nicht belastbar), können andere nicht-invasive Untersuchungen zur Diagnosesicherung (echokardiografische oder szintigrafische Verfahren) angewendet werden, durch direkten Nachweis mittels Koronarangiografie (gemäß Indikationsstellungen unter Ziffer 1.5.3.1). 3. Der Leistungserbringer hat zu prüfen, ob der Patient im Hinblick auf die genannten Therapieziele von einer bestimmten Intervention profitieren kann. Die Durchführung der diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen erfolgt in Abstimmung mit dem Patienten nach ausführlicher Aufklärung über Nutzen und Risiken. Die Einschreibekriterien für strukturierte Behandlungsprogramme ergeben sich zusätzlich aus Ziffer 3. 1.2.2 Akutes Koronarsyndrom Das akute Koronarsyndrom beinhaltet die als Notfallsituationen zu betrachtenden Verlaufsformen der koronaren Herzkrankheit: den ST-Hebungsinfarkt, den Nicht-ST-Hebungsinfarkt, die instabile Angina Pectoris. Die Diagnose wird durch die Schmerzanamnese, das EKG und Laboratoriumsuntersuchungen (z. B. Markerproteine) gestellt. 1) Nach der Definition in ACC/AHA (2002a): American College of Cardiology and American Heart Association Task Force on Practice Guidelines. ACC/AHA 2002 Guideline Update for the Management of Patients With Unstable Angina and Non-ST-Segment Elevation Myocardial Infarction. 2) Die Nachtest-Wahrscheinlichkeit (nach Durchführung eines Belastungs-EKGs) ist zu berechnen nach Diamond, GA et al.: Analysis of probability as an aid in the clinical diagnosis of coronary artery disease. N. Engl. J. Med (1979); 300:1350-8. Für Patienten, die älter als 69 Jahre sind, sind die Werte der Altersgruppe von 60 bis 69 Jahren heranzuziehen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003 1.3 Therapieziele 555 Eine koronare Herzkrankheit ist mit einem erhöhten Morbiditäts- und Mortalitätsrisiko verbunden. Bei häufigem Auftreten von Angina-Pectoris-Beschwerden ist die Lebensqualität vermindert. Daraus ergeben sich folgende Therapieziele: 1. 2. 3. Reduktion der Sterblichkeit, Reduktion der kardiovaskulären Morbidität, insbesondere Vermeidung von Herzinfarkten und der Entwicklung einer Herzinsuffizienz, Steigerung der Lebensqualität, insbesondere durch Vermeidung von Angina-Pectoris-Beschwerden und Erhaltung der Belastungsfähigkeit. Differenzierte Therapieplanung auf der Basis einer individuellen Risikoabschätzung 1.4 Patienten mit koronarer Herzerkrankung haben ein erhöhtes Risiko, einen Myokardinfarkt zu erleiden oder zu versterben. Dieses Risiko richtet sich sowohl nach dem Schweregrad der Erkrankung als auch nach den Risikoindikatoren (z. B. Alter und Geschlecht, Diabetes mellitus, Fettstoffwechselstörung, Hypertonie, linksventrikuläre Funktionsstörung, Rauchen, genetische Disposition) des Patienten. Daher soll der Leistungserbringer individuell das Risiko für diesen Patienten einmal jährlich beschreiben, sofern der Krankheitsverlauf kein anderes Vorgehen erfordert. Bei Vorliegen von Risikoindikatoren, wie z. B. Diabetes mellitus oder Hypertonie, sind diese bei der individuellen Therapieplanung und -durchführung besonders zu berücksichtigen. 1.5 1.5.1 Therapeutische Maßnahmen Nicht-medikamentöse Therapie und allgemeine Maßnahmen Gemeinsam mit dem Patienten ist eine differenzierte Therapieplanung auf der Basis einer individuellen Risikoabschätzung vorzunehmen. Der Leistungserbringer hat zu prüfen, ob der Patient im Hinblick auf die in Ziffer 1.3 genannten Therapieziele von einer bestimmten Intervention profitieren kann. Die Durchführung der diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen erfolgt in Abstimmung mit dem Patienten nach ausführlicher Aufklärung über Nutzen und Risiken. Auf der Basis der individuellen Risikoabschätzung und der allgemeinen Therapieziele sind gemeinsam mit dem Patienten individuelle Therapieziele festzulegen. 1.5.1.1 E r n ä h r u n g s b e r a t u n g Im Rahmen der Therapie berät der behandelnde Arzt den Patienten über eine KHK-spezifische gesunde Ernährung. 1.5.1.2 R a u c h e r b e r a t u n g Im Rahmen der Therapie klärt der behandelnde Arzt den Patienten auf über die besonderen Risiken des Rauchens für Patienten mit KHK, verbunden mit den folgenden spezifischen Beratungsstrategien und der dringenden Empfehlung, das Rauchen aufzugeben. ­ Der Raucherstatus sollte bei jedem Patienten bei jeder Konsultation erfragt werden, ­ Raucher sollten in einer klaren, starken und persönlichen Form dazu motiviert werden, mit dem Rauchen aufzuhören, ­ es ist festzustellen, ob der Raucher zu dieser Zeit bereit ist, einen Ausstiegsversuch zu beginnen, ­ für änderungsbereite Raucher sollte professionelle Hilfe (z. B. verhaltenspsychologisch) zur Verfügung gestellt werden, ­ es sollten Folgekontakte vereinbart werden, möglichst in der ersten Woche nach dem Ausstiegsdatum. 1.5.1.3 K ö r p e r l i c h e A k t i v i t ä t e n Der Arzt überprüft mindestens einmal jährlich, ob der Patient von einer Steigerung der körperlichen Aktivität profitiert. Mögliche Interventionen sollen darauf ausgerichtet sein, den Patienten zu motivieren, das erwünschte positive Bewegungsverhalten eigenverantwortlich und nachhaltig in seinen Lebensstil zu integrieren. 1.5.1.4 P s y c h i s c h e , p s y c h o s o m a t i s c h e u n d p s y c h o s o z i a l e B e t r e u u n g Auf Grund des komplexen Zusammenwirkens von pathophysiologischen, psychologischen, psychiatrischen und sozialen Faktoren bei der KHK ist durch den Arzt zu prüfen, inwieweit Patienten von psychotherapeutischen, psychiatrischen und/oder verhaltensmedizinischen Maßnahmen profitieren können. Bei psychischen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert sollte die Behandlung durch qualifizierte Leistungserbringer erfolgen. Mangelnde Krankheitsbewältigung, Motivation und Compliance, fehlender sozio-emotionaler Rückhalt, Probleme am Arbeitsplatz sind u. a. zu berücksichtigen. Auf Grund der häufigen und bedeutsamen Komorbidität sollte die Depression besondere Beachtung finden. 556 1.5.2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003 Medikamentöse Therapie Vorrangig sollen unter Berücksichtigung der Kontraindikationen und der Patientenpräferenzen Medikamente zur Behandlung der KHK verwendet werden, deren positiver Effekt und deren Sicherheit im Hinblick auf die Erreichung der in Ziffer 1.3 genannten Therapieziele in randomisierten, kontrollierten Studien (RCT) nachgewiesen wurden. Sofern im Rahmen der individuellen Therapieplanung andere Wirkstoffgruppen oder Wirkstoffe als die in dieser Anlage genannten verordnet werden sollen, ist der Patient darüber zu informieren, ob für diese Wirkstoffgruppen oder Wirkstoffe Wirksamkeitsbelege zur Risikoreduktion klinischer Endpunkte vorliegen. 1. Für die Behandlung der chronischen KHK, insbesondere nach akutem Myokardinfarkt, sind Betablocker hinsichtlich der in Ziffer 1.3 genannten Therapieziele Mittel der ersten Wahl, auch bei relativen Kontraindikationen. Dieser Nutzen ist besonders bei Risikokollektiven wie Diabetes-mellitus-Patienten überdurchschnittlich hoch. Insbesondere ist der Nutzen für folgende Wirkstoffe in RCT's belegt: Bisoprolol, Metoprolol, Atenolol, Acebutolol, Propranolol. Für die antianginöse Behandlung der chronischen KHK werden primär Betablocker ­ ggf. in Kombination mit Nitraten und/oder Kalzium-Antagonisten3) ­ empfohlen. Für die antianginöse Behandlung der chronischen KHK sind bei absoluten Kontraindikationen für Betablocker (z. B. bei Asthma bronchiale, höhergradigem AV-Block) Nitrate und/oder Kalzium-Antagonisten3) zu erwägen. Für die Therapie der chronischen KHK sollten HMG-CoA-Reduktase-Hemmer (Statine) erwogen werden, für die eine morbiditäts- und mortalitätssenkende Wirkung nachgewiesen ist. Insbesondere ist der Nutzen für folgende Wirkstoffe in RCT's belegt: Simvastatin und Pravastatin. Bei chronischer KHK mit gleichzeitig vorliegender Herzinsuffizienz oder mit asymptomatischer linksventrikulärer Dysfunktion ist eine Therapie mit Angiotensin-Conversions-Enzym-Hemmern (ACE-Hemmer) grundsätzlich indiziert. Insbesondere ist der Nutzen für folgende Wirkstoffe in RCT's belegt: Captopril, Enalapril, Lisinopril, Ramipril, Trandolapril. Auch bei chronischer KHK ohne gleichzeitig bestehende Herzinsuffizienz oder asymptomatische linksventrikuläre Dysfunktion kann die Gabe von Ramipril erwogen werden. Bei Unverträglichkeit von ACE-Hemmern können Angiotensin-1-Rezeptoren-Blocker (jeweils entsprechend dem arzneimittelrechtlichen Zulassungsstatus) erwogen werden. Grundsätzlich sollen alle Patienten mit chronischer KHK unter Beachtung der Kontraindikationen und/oder Unverträglichkeiten Thrombozytenaggregationshemmer erhalten. Koronarangiografie ­ Interventionelle Therapie ­ Koronarrevaskularisation 2. 3. 4. 5. 6. 1.5.3 Gemeinsam mit dem Patienten ist die Entscheidung zur invasiven Diagnostik/Intervention im Rahmen einer differenzierten Therapieplanung auf der Basis einer individuellen Nutzen- und Risikoabschätzung vorzunehmen. Der Leistungserbringer hat zu prüfen, ob der Patient im Hinblick auf die in Ziffer 1.3 genannten Therapieziele von einer bestimmten Intervention profitieren kann. Die Durchführung der diagnostischen und ggf. therapeutischen Maßnahmen erfolgt in Abstimmung mit dem Patienten nach ausführlicher Aufklärung über Nutzen und Risiken. Für die Entscheidung zur Durchführung einer Koronarangiografie, interventionellen Therapie und operativen Koronarrevaskularisation sollen gemäß evidenzbasierten Leitlinien folgende Empfehlungen berücksichtigt werden. 1.5.3.1 K o r o n a r a n g i o g r a f i e Gemäß evidenzbasierten Leitlinien ist insbesondere in folgenden Fällen die Durchführung einer Koronarangiografie zu erwägen: ­ Patienten, die ein akutes Koronarsyndrom entwickelt haben4), ­ Patienten mit stabiler Angina Pectoris trotz medikamentöser Therapie (CCS Klasse III und IV)5), ­ Patienten mit Hochrisikomerkmalen bei der nicht-invasiven Vortestung, unabhängig von der Schwere der Angina Pectoris6), ­ Patienten mit Angina, die einen plötzlichen Herzstillstand oder eine lebensbedrohliche ventrikuläre Arrhythmie überlebt haben, ­ Patienten mit Angina und Symptomen einer chronischen Herzinsuffizienz. 1.5.3.2 I n t e r v e n t i o n e l l e T h e r a p i e u n d K o r o n a r r e v a s k u l a r i s a t i o n Vorrangig sollten unter Berücksichtigung des klinischen Gesamtbildes, der Kontraindikationen und der Patientenpräferenzen nur solche invasiven Therapiemaßnahmen erwogen werden, deren Nutzen und Sicherheit im Hinblick auf die Erreichung der in Ziffer 1.3 genannten Therapieziele insbesondere in randomisierten und kontrollierten Studien nachgewiesen wurden. Dabei ist der aktuelle Stand der medizinischen Wissenschaft ­ unter Einbeziehung von evidenzbasierten Leitlinien oder Studien jeweils bestverfügbarer Evidenz ­ zu berücksichtigen. Vor der Durchführung von invasiven Therapiemaßnahmen ist eine individuelle Nutzen-Risikoabwägung durchzuführen. Insbesondere ist die hämodynamische und funktionelle Relevanz der festgestellten Gefäßveränderungen zu prüfen. 3) 4) Die Anwendung von kurzwirkenden Kalzium-Antagonisten vom Dihydropyridin-Typ sollte vermieden werden. Betrifft das Therapieziel: ,,Senkung der Morbidität, Mortalität". 5) Betrifft das Therapieziel: ,,Beschwerdefreiheit". 6) Betrifft das Therapieziel: ,,Senkung der Morbidität, Mortalität". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003 557 Gemäß evidenzbasierten Leitlinien ist insbesondere in folgenden Fällen die Durchführung einer interventionellen Therapie oder einer operativen Koronarrevaskularisation zu erwägen (Empfehlungen, bei denen Evidenz und/oder allgemeiner Konsens besteht, dass die Maßnahme nützlich und effektiv ist ­ Klasse I): ­ koronare Bypassoperation (ACVB7)) für Patienten mit signifikanter linker Hauptstammstenose, ­ ACVB für Patienten mit Dreigefäßerkrankung. Der Überlebensvorteil ist größer bei Patienten mit verminderter linksventrikulärer Funktion (Ejektionsfraktion unter 50 %), ­ ACVB für Patienten mit Zweigefäßerkrankung mit einer signifikanten, proximalen Stenose des Ramus interventricularis anterior (RIA) und entweder verminderter linksventrikulärer Funktion (Ejektionsfraktion unter 50 %) oder nachweisbarer Ischämie bei nicht-invasiver Untersuchung, ­ perkutane Koronarintervention (PCI) für Patienten mit Zwei- oder Dreigefäßerkrankung mit einer signifikanten proximalen RIA-Stenose und einem Gefäßstatus, der für eine kathetergestützte Therapie geeignet ist, und die eine normale linksventrikuläre Funktion und keinen behandlungsbedürftigen Diabetes mellitus aufweisen, ­ PCI oder ACVB für Patienten mit Ein- oder Zweigefäßerkrankung ohne signifikante proximale RIA-Stenose, aber mit einem großen Areal an vitalem Myokard und Hochrisikokriterien nach nicht-invasiver Untersuchung, ­ ACVB für Patienten mit Ein- oder Zweigefäßerkrankung ohne signifikante proximale RIA-Stenose, die einen plötzlichen Herzstillstand oder eine anhaltende ventrikuläre Tachykardie überlebt haben, ­ PCI oder ACVB für Patienten mit vorausgegangener PTCA und Rezidivstenose, zusammen mit einem großen Areal an vitalem Myokard oder mit Hochrisikokriterien nach nicht-invasiver Untersuchung, ­ PCI oder ACVB bei Patienten nach erfolgloser medikamentöser Therapie, bei denen eine Revaskularisierung mit zumutbarem Risiko durchgeführt werden kann. Empfehlungen, bei denen Evidenz und/oder allgemeiner Konsens besteht, der eher für Nützlichkeit/Effektivität der Maßnahmen spricht (Klasse IIa): ­ wiederholte ACVB (Aorto-Coronarer-Venen-Bypass) bei Patienten mit multiplen Bypass-Stenosen, insbesondere bei signifikanter Stenose eines Bypasses zum RIA. PCI kann angezeigt sein für isolierte Bypass-Stenosen oder multiple Stenosen bei Patienten mit Kontraindikationen für wiederholte ACVB, ­ PCI oder ACVB für Patienten mit Ein- oder Zweigefäßerkrankungen ohne signifikante proximale RIA-Stenose, aber mit einem mittelgroßen Areal an vitalem Myokard und nachweisbarer Ischämie bei der nicht-invasiven Untersuchung, ­ PCI oder ACVB für Patienten mit Eingefäßerkrankung und signifikanter proximaler RIA-Stenose. 1.6 Rehabilitation Die kardiologische Rehabilitation ist der Prozess, bei dem herzkranke Patienten mit Hilfe eines multidisziplinären Teams darin unterstützt werden, die individuell bestmögliche physische und psychische Gesundheit sowie soziale Integration zu erlangen und aufrechtzuerhalten. Die kardiologische Rehabilitation ist Bestandteil einer am langfristigen Erfolg orientierten umfassenden Versorgung von KHK-Patienten. Die Zielvereinbarungen zwischen Arzt und Patient sollen Maßnahmen zur Rehabilitation, insbesondere zur Selbstverantwortung des Patienten, berücksichtigen. Dimensionen/Inhalte der Rehabilitation sind insbesondere: ­ somatische Ebene: Überwachung, Risikostratifizierung, Therapieanpassung, Remobilisierung, Training, Sekundärprävention, ­ psychosoziale Ebene: Krankheitsbewältigung, Verminderung von Angst und Depressivität, ­ edukative Ebene (insbesondere Beratung, Schulung): Vermittlung von krankheitsbezogenem Wissen und Fertigkeiten (u. a. Krankheitsverständnis, Modifikation des Lebensstils und der Risikofaktoren), Motivationsstärkung, ­ sozialmedizinische Ebene: berufliche Wiedereingliederung, Erhaltung der Selbständigkeit. Die Rehabilitation als Gesamtkonzept umfasst (nach WHO und in Anlehnung an SIGN 2002): ­ die Frühmobilisation während der Akutbehandlung, ­ die Rehabilitation (nach Ziffer 1.7.4) im Anschluss an die Akutbehandlung, ­ langfristige wohnortnahe Nachsorge und Betreuung. 1.7 Kooperation der Versorgungsebenen Die Betreuung des chronischen KHK-Patienten erfordert die Zusammenarbeit aller Sektoren (ambulant und stationär) und Einrichtungen. Eine qualifizierte Behandlung muss über die gesamte Versorgungskette gewährleistet sein. 7) Gemeint ist die operative Revaskularisation durch arteriell und/oder venöse Bypass-Gefäße. 558 1.7.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003 Hausärztliche Versorgung Die Langzeitbetreuung des Patienten und deren Dokumentation im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms erfolgt grundsätzlich durch den Hausarzt im Rahmen seiner in § 73 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschriebenen Aufgaben. 1.7.2 Überweisung vom behandelnden Arzt zum jeweils qualifizierten Facharzt bzw. zur qualifizierten Einrichtung Der Arzt hat zu prüfen, ob insbesondere bei folgenden Indikationen/Anlässen eine Überweisung/Weiterleitung zur Mitbehandlung und zur erweiterten Diagnostik und Risikostratifizierung von Patienten mit chronischer KHK zum jeweils qualifizierten Facharzt/zur qualifizierten Einrichtung bzw. zum Psychotherapeuten erfolgen soll: ­ zunehmende oder erstmalige Angina-Pectoris-Beschwerden, ­ neu aufgetretene Herzinsuffizienz, ­ neu aufgetretene oder symptomatische Herzrhythmusstörungen, ­ medikamentöse Non-Responder, ­ Patienten mit Komorbiditäten (z. B. Hypertonie, Diabetes, Depression), ­ Mitbehandlung von Patienten mit zusätzlichen kardiologischen Erkrankungen (z. B. Klappenvitien), ­ Indikationsstellung zur invasiven Diagnostik und Therapie, ­ Durchführung der invasiven Diagnostik und Therapie, ­ Rehabilitation, ­ Schulung von Patienten. Im Übrigen entscheidet der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung. 1.7.3 Einweisung in ein Krankenhaus Indikationen zur stationären Behandlung von Patienten mit chronischer KHK in einer qualifizierten stationären Einrichtung sind insbesondere: ­ akutes Koronarsyndrom, ­ Verdacht auf lebensbedrohliche Dekompensation von Folge- und Begleiterkrankungen (z. B. Hypertonie, Herzinsuffizienz, Rhythmusstörungen, Diabetes mellitus). Darüber hinaus ist im Einzelfall eine Einweisung zur stationären Behandlung zu erwägen bei Patienten, bei denen eine invasive Diagnostik und Therapie indiziert ist. 1.7.4 Veranlassung einer Rehabilitationsmaßnahme Eine Rehabilitationsmaßnahme (im Sinne von Ziffer 1.6) ist insbesondere zu erwägen: ­ nach akutem Koronarsyndrom, ­ nach koronarer Revaskularisation, ­ bei Patienten mit stabiler Angina Pectoris und dadurch bedingten limitierenden Symptomen8) nach Ausschöpfung konservativer, interventioneller und/oder operativer Maßnahmen, ­ bei Patienten mit chronischer Herzinsuffizienz und dadurch bedingten limitierenden Symptomen nach Ausschöpfung konservativer, interventioneller und/oder operativer Maßnahmen. 2. Q u a l i t ä t s s i c h e r n d e M a ß n a h m e n ( § 1 3 7 f A b s. 2 S a t z 2 N r. 2 d e s F ü n f t e n Buches Sozialgesetzbuch) Allgemeine Maßnahmen zur Qualitätssicherung 2.1 Die Ausführungen zu Ziffer 2 der Anlage 1 gelten entsprechend. Ziel ist es, eine gemeinsame Qualitätssicherung im Rahmen strukturierter Behandlungsprogramme aufzubauen, um zu einer sektorenübergreifenden Qualitätssicherung zu kommen. Die insoweit Zuständigen sind gleichberechtigt zu beteiligen. Bis zur Einführung einer sektorenübergreifenden Qualitätssicherung gelten die getrennten Zuständigkeiten auch für die strukturierten Behandlungsprogramme. 2.2 KHK-spezifische Maßnahmen zur Qualitätssicherung in den strukturierten Behandlungsprogrammen Im Sinne des Patientenschutzes und der Qualitätssicherung vereinbaren die Vertragspartner auf der Grundlage der bereits bestehenden Qualitätssicherungsvereinbarungen in den jeweiligen beteiligten Versorgungssektoren einheit8) Unter limitierenden Symptomen ist eine für den Patienten ­ unter Berücksichtigung seiner individuellen Lebensumstände ­ wesentliche Einschränkung seiner Lebensqualität zu verstehen. Diese kann nur individuell festgelegt werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003 559 liche Anforderungen an die Qualifikation der beteiligten Leistungserbringer und des medizinischen Personals, an die technische, apparative und gegebenenfalls räumliche Ausstattung sowie an die organisatorischen Voraussetzungen bei diagnostischen und therapeutischen Interventionen. Bei der Durchführung von Belastungs-EKGs sollen insbesondere die Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie9) berücksichtigt werden. 3. Teilnahmevoraussetzungen und Dauer der Teilnahme der Versicherten ( § 1 3 7 f A b s . 2 S a t z 2 N r. 3 d e s F ü n f t e n B u c h e s S o z i a l g e s e t z b u c h ) Der behandelnde Arzt soll prüfen, ob der Patient im Hinblick auf die in Ziffer 1.3 genannten Therapieziele von der Einschreibung profitieren und aktiv an der Umsetzung mitwirken kann. 3.1 Allgemeine Teilnahmevoraussetzungen Voraussetzung für die Einschreibung eines Versicherten ist ­ die schriftliche Bestätigung der gesicherten Diagnose durch den behandelnden Arzt gemäß Ziffer 1.2, ­ die schriftliche Einwilligung in die Teilnahme und die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten und ­ die umfassende, auch schriftliche Information des Versicherten über die Programminhalte, über die mit der Teilnahme verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten, insbesondere darüber, dass Befunddaten an die Krankenkasse übermittelt werden und von ihr im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms verarbeitet und genutzt werden können, über die Aufgabenverteilung und Versorgungsziele, die Freiwilligkeit seiner Teilnahme, die Möglichkeit des Widerrufs seiner Einwilligung, seine Mitwirkungspflichten sowie darüber, wann eine fehlende Mitwirkung das Ende der Teilnahme an dem Programm zur Folge hat. Der Versicherte bestätigt mit seiner Teilnahmeerklärung, dass er im Einzelnen ­ die Programm- und Versorgungsziele kennt und an ihrer Erreichung mitwirken wird, ­ die Aufgabenteilung der Versorgungsebenen einschließlich der verfügbaren Leistungsanbieter kennt und unterstützen wird, ­ über die Freiwilligkeit seiner Teilnahme, die Möglichkeit des Widerrufs seiner Einwilligung, seine Mitwirkungspflichten und die Folgen fehlender Mitwirkung informiert worden ist sowie ­ über die mit seiner Teilnahme an dem Programm verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten informiert worden ist, insbesondere über die Möglichkeit einer Übermittlung von Befunddaten an die Krankenkasse zum Zweck der Verarbeitung und Nutzung im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms. 3.2 Spezielle Teilnahmevoraussetzungen Patienten mit manifester koronarer Herzkrankheit (KHK) können in das strukturierte Behandlungsprogramm eingeschrieben werden, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien zusätzlich zu den in Ziffer 3.1 genannten Voraussetzungen erfüllt ist: 1. bei einem akuten Koronarsyndrom10), auch in der Vorgeschichte, 2. wenn sich aus Symptomatik, klinischer Untersuchung, Anamnese, Begleiterkrankungen und Belastungs-EKG, das innerhalb der letzten drei Jahre durchgeführt worden ist, eine hohe Wahrscheinlichkeit (mindestens 90 %) für das Vorliegen einer koronaren Herzkrankheit belegen lässt11). Nur bei Patienten, die nach Feststellung des Arztes aus gesundheitlichen Gründen für ein Belastungs-EKG nicht in Frage kommen oder bei denen ein auswertbares Ergebnis des Belastungs-EKGs nicht erreichbar ist (insbesondere Patienten mit Linksschenkelblock, Herzschrittmacher, Patienten physikalisch nicht belastbar), können andere nicht-invasive Untersuchungen zur Diagnosesicherung (echokardiografische oder szintigrafische Verfahren) angewendet werden, 3. direkter Nachweis mittels Koronarangiografie (gemäß Indikationsstellungen nach Ziffer 1.5.3.1). 4. S c h u l u n g e n ( § 1 3 7 f A b s. 2 S a t z 2 N r. 4 d e s F ü n f t e n B u c h e s S o z i a l g e s e t z b u c h ) Die Ausführungen zu Ziffer 4 der Anlage 1 gelten entsprechend. 4.1 Schulungen der Leistungserbringer Schulungen der Leistungserbringer dienen der Erreichung der vertraglich vereinbarten Versorgungsziele. Die Inhalte der Schulungen zielen u. a. auf die vereinbarten Management-Komponenten, insbesondere der sektorenüberVorstand der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie ­ Herz- und Kreislaufforschung, bearbeitet im Auftrag der Kommission für Klinische Kardiologie von H.-J. Trappe und H. Löllgen: Leitlinien zur Ergometrie. Z. Kardiol. 89(2000), 821-837. 10) Nach der Definition in ACC/AHA (2002a): American College of Cardiology and American Heart Association Task Force on Practice Guidelines. ACC/AHA 2002 Guideline Update for the Management of Patients With Unstable Angina and Non-ST-Segment Elevation Myocardial Infarction. 11) Die Nachtest-Wahrscheinlichkeit (nach Durchführung eines Belastungs-EKGs) ist zu berechnen nach Diamond, GA et al.: Analysis of probability as an aid in the clinical diagnosis of coronary artery disease. N. Engl. J. Med (1979); 300:1350-8. Für Patienten, die älter als 69 Jahre sind, sind die Werte der Altersgruppe von 60 bis 69 Jahren heranzuziehen. 9) 560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003 greifenden Zusammenarbeit und der Einschreibekriterien nach Ziffer 3 ab. Die Vertragspartner definieren Anforderungen an die für die strukturierten Behandlungsprogramme relevante regelmäßige Fortbildung teilnehmender Leistungserbringer. Sie können die dauerhafte Mitwirkung der Leistungserbringer von entsprechenden Teilnahmenachweisen abhängig machen. 4.2 Schulungen der Versicherten Patientenschulungen dienen der Befähigung des Versicherten zur besseren Bewältigung des Krankheitsverlaufs und zur Befähigung zu informierten Patientenentscheidungen. Hierbei ist der Bezug zu den hinterlegten strukturierten medizinischen Inhalten der Programme nach § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch herzustellen. Im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms prüft der Arzt unter Berücksichtigung bestehender Folgeund Begleiterkrankungen, ob der Patient von strukturierten, evaluierten, zielgruppenspezifischen (u. a. Antikoagulation, Diabetes mellitus, Hypertonie) und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogrammen profitieren kann. Der bestehende Schulungsstand der Versicherten ist zu berücksichtigen. Bei Antragstellung müssen die Schulungsprogramme, die angewandt werden sollen, gegenüber dem Bundesversicherungsamt benannt werden. Die Qualifikation der Leistungserbringer ist sicherzustellen. 5. E v a l u a t i o n ( § 1 3 7 f A b s. 2 S a t z 2 N r. 6 d e s F ü n f t e n B u c h e s S o z i a l g e s e t z b u c h ) Die Ausführungen zu Ziffer 5 der Anlage 1 gelten entsprechend. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003 561 Anlage 6a (zu §§ 28b bis 28g) Koronare Herzkrankheit ­ Erstdokumentation Lfd. Nr. 1 | Dokumentationsparameter | | | | | | | | | | || || || || || || || | | | | || | | | | || || DMP-Fallnummer | Ausprägung | Administrative Daten vom Arzt zu vergeben 2 3 4 5 6 7 8 9 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname des Versicherten Geb. am Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Vertragsarzt-Nr. Krankenhaus-IK Datum | | | | | | | | Einschreibung Name der Kasse TT.MM.JJJJ 7-stellige Nummer 9-stellige Nummer 7-stellige Nummer TT.MM.JJJJ 10 11 12 Geschlecht Angina Pectoris Belastungs-EKG: ST-Streckensenkung 13 Diagnose gesichert durch 14 15 Diagnose bekannt seit KHK-spezifische therapeutische Intervention erfolgt | || || || || || || || | | | | || | | | | || || Männlich/Weiblich Nein / Grad I / II / III / IV / Atypisch / Nicht-anginöser Brustschmerz Wert in mm / Physikalisch nicht belastbar / Interpretation bei fehlender Darstellung der ST-Strecke im Ruhe-EKG nicht möglich / Kontraindikation liegt vor / Nicht durchgeführt Akutes Koronarsyndrom, auch in der Vorgeschichte (Ruhe-EKG, Schmerzsymptomatik und Markerproteine) / Mindestens 90%ige Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer KHK (Alter, Geschlecht, Schmerzsymptomatik und Belastungs-EKG am TT.MM.JJJJ) / Nicht-invasive bildgebende Verfahren (echokardiografische oder szintigrafische Verfahren) / Invasives bildgebendes Verfahren (Koronarangiografie) Jahr der Diagnosestellung / Nicht bekannt Ja / Nein Anamnese und Befunde 16 17 Raucher Anamnestisch bekannte Begleit- oder Folgeerkrankungen Blutdruck Cholesterin, gesamt LDL-Cholesterin Ja / Nein Hypertonus / Herzinsuffizienz / Symptomatische Herzrhythmusstörungen / Diabetes mellitus / Fettstoffwechselstörung / Keine Wert in mmHg Wert in mmol/l oder mg/dl / Nicht untersucht Wert in mmol/l oder mg/dl / Nicht untersucht 18 19 20 Relevante Ereignisse in den letzten 12 Monaten 21 22 Stationäre notfallmäßige Behandlung von Angina Pectoris / KHK in den letzten 12 Monaten Nicht-stationäre notfallmäßige Behandlung von Angina Pectoris / KHK in den letzten 12 Monaten Anzahl Anzahl 562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003 Koronare Herzkrankheit ­ Erstdokumentation Lfd. Nr. | | | | | | | | | | || || || || || | Betablocker Nitrate Dokumentationsparameter Medikamentöse Behandlung | Ausprägung 23 24 25 26 27 28 29 Thrombozytenaggregationshemmer ACE-Hemmer Kalzium-Antagonisten HMG-CoA-Reduktase-Hemmer Sonstige KHK-spezifische Medikation Behandlungsplanung KHK-spezifische Ein- bzw. Überweisung veranlasst Dokumentationszeitraum Ja / Nein 3 Monate / 6 Monate 30 31 Empfehlungen / Schulungen Diabetes-Schulung Hypertonie-Schulung INR-Schulung Andere Schulung Empfohlen: Ja / Nein Wahrgenommen: Ja / Nein Empfohlen: Ja / Nein Wahrgenommen: Ja / Nein Empfohlen: Ja / Nein Wahrgenommen: Ja / Nein Empfohlen: Ja / Nein Wahrgenommen: Ja / Nein 32 33 34 35 | | | | | | | | | || || || || || | Ja / Nein / Kontraindikation vorhanden Ja / Nein / Kontraindikation vorhanden Ja / Nein Ja / Nein Ja / Nein Ja / Nein Ja / Nein Vereinbarte Ziele 36 Wiedervorstellungstermin vereinbart Ja und Datum / Nein (plausibler Grund liegt vor) / Ohne Begründung abgelehnt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003 563 Koronare Herzkrankheit ­ Folgedokumentation Lfd. Nr. 1 | Dokumentationsparameter | | | | | | | | | | || || | | | | | || || | || | | | | | | | | | DMP-Fallnummer | Ausprägung | Administrative Daten 2 3 4 5 6 7 8 9 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname des Versicherten Geb. am Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Vertragsarzt-Nr. Krankenhaus-IK Datum | | | | | | | | Anamnese und Befunde Name der Kasse TT.MM.JJJJ 7-stellige Nummer 9-stellige Nummer 7-stellige Nummer TT.MM.JJJJ 10 11 12 Raucher Angina Pectoris Neu aufgetretene Begleit- oder Folgeerkrankungen 13 14 15 16 Herzinsuffizienz Blutdruck Cholesterin, gesamt LDL-Cholesterin | || || | | | | | || || | || | | | | | | | | | Ja / Nein Nein / Grad I / II / III / IV / Atypisch / Nicht-anginöser Brustschmerz Hypertonus / Herzinsuffizienz / Symptomatische Herzrhythmusstörungen / Diabetes mellitus / Fettstoffwechselstörung / Keine Nein / Ja: NYHA I / II / III / IV Wert in mmHg Wert in mmol/l oder mg/dl / Nicht untersucht Wert in mmol/l oder mg/dl / Nicht untersucht Relevante Ereignisse seit der letzten Dokumentation 17 18 Stationäre notfallmäßige Behandlung von Angina Pectoris / KHK seit der letzten Dokumentation Nicht-stationäre notfallmäßige Behandlung von Angina Pectoris / KHK seit der letzten Dokumentation Revaskularisation Anzahl Anzahl 19 Keine / Perkutane Intervention / Bypass-Operation Aktuelle Medikation 20 21 22 23 24 25 26 KHK-spezifische Medikationsänderung Betablocker Thrombozytenaggregationshemmer Nitrate ACE-Hemmer Kalzium-Antagonisten HMG-CoA-Reduktase-Hemmer Ja / Nein (wenn nein, weiter bei 27) Ja Ja Ja Ja Ja Ja Behandlungsplanung 27 28 KHK-spezifische Ein- bzw. Überweisung veranlasst Dokumentationszeitraum Ja / Nein 3 Monate / 6 Monate 564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003 Koronare Herzkrankheit ­ Folgedokumentation Lfd. Nr. | || || || || || Dokumentationsparameter Empfehlungen / Schulungen Diabetes-Schulung Hypertonie-Schulung INR-Schulung Andere Schulung | Ausprägung 29 30 31 32 || || || || Vereinbarte Ziele Empfohlen: Ja / Nein Wahrgenommen: Ja / Nein Empfohlen: Ja / Nein Wahrgenommen: Ja / Nein Empfohlen: Ja / Nein Wahrgenommen: Ja / Nein Empfohlen: Ja / Nein Wahrgenommen: Ja / Nein 33 Wiedervorstellungstermin vereinbart || Ja und Datum / Nein (plausibler Grund liegt vor) / Ohne Begründung abgelehnt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003 565 Anlage 6b (zu §§ 28b bis 28g) Koronare Herzkrankheit ­ Erstdokumentation Lfd. Nr. 1 | Dokumentationsparameter | | | | | | | | DMP-Fallnummer | Ausprägung | Administrative Daten vom Arzt zu vergeben 2 3 4 5 6 7 8 9 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname des Versicherten Geb. am Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Vertragsarzt-Nr. Krankenhaus-IK Datum | | || || || || || || || | | | || | | || || | | | | | | | | Name der Kasse TT.MM.JJJJ 7-stellige Nummer 9-stellige Nummer 7-stellige Nummer | Einschreibung TT.MM.JJJJ 10 11 12 Geschlecht Angina Pectoris Belastungs-EKG: ST-Streckensenkung 13 Diagnose gesichert durch 14 15 Diagnose bekannt seit KHK-spezifische therapeutische Intervention erfolgt | || || || || || || || | | | || | | || || | Männlich/Weiblich Nein / Grad I / II / III / IV / Atypisch / Nicht-anginöser Brustschmerz Wert in mm / Physikalisch nicht belastbar / Interpretation bei fehlender Darstellung der ST-Strecke im Ruhe-EKG nicht möglich / Kontraindikation liegt vor / Nicht durchgeführt Akutes Koronarsyndrom, auch in der Vorgeschichte (Ruhe-EKG, Schmerzsymptomatik und Markerproteine) / Mindestens 90%ige Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer KHK (Alter, Geschlecht, Schmerzsymptomatik und Belastungs-EKG am TT.MM.JJJJ) / Nicht-invasive bildgebende Verfahren (echokardiografische oder szintigrafische Verfahren) / Invasives bildgebendes Verfahren (Koronarangiografie) Jahr der Diagnosestellung / Nicht bekannt Ja / Nein Anamnese und Befunde 16 Anamnestisch bekannte Begleit- oder Folgeerkrankungen Blutdruck Hypertonus / Herzinsuffizienz / Symptomatische Herzrhythmusstörungen / Diabetes mellitus / Fettstoffwechselstörung / Keine Innerhalb / Oberhalb Therapiezielbereich 17 Relevante Ereignisse in den letzten 12 Monaten 18 19 Stationäre notfallmäßige Behandlung von Angina Pectoris / KHK in den letzten 12 Monaten Nicht-stationäre notfallmäßige Behandlung von Angina Pectoris / KHK in den letzten 12 Monaten Anzahl Anzahl Medikamentöse Behandlung 20 KHK-spezifische Medikation Ja / Nein 566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003 Koronare Herzkrankheit ­ Erstdokumentation Lfd. Nr. | | | || || || || || | Dokumentationsparameter Behandlungsplanung KHK-spezifische Ein- bzw. Überweisung veranlasst Dokumentationszeitraum | Ausprägung 21 22 Empfehlungen / Schulungen Diabetes-Schulung Hypertonie-Schulung INR-Schulung Andere Schulung Empfohlen: Ja / Nein Wahrgenommen: Ja / Nein Empfohlen: Ja / Nein Wahrgenommen: Ja / Nein Empfohlen: Ja / Nein Wahrgenommen: Ja / Nein Empfohlen: Ja / Nein Wahrgenommen: Ja / Nein 23 24 25 26 | | || || || || || | Ja / Nein 3 Monate / 6 Monate Vereinbarte Ziele 27 Wiedervorstellungstermin vereinbart Ja und Datum / Nein (plausibler Grund liegt vor) / Ohne Begründung abgelehnt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003 567 Koronare Herzkrankheit ­ Folgedokumentation Lfd. Nr. 1 || | | | | | | | | || || | | || || | | | | || || || || || Dokumentationsparameter DMP-Fallnummer || | | | | | | | | || || | | || || | | | | || || || || || Ausprägung Administrative Daten 2 3 4 5 6 7 8 9 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname des Versicherten Geb. am Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Vertragsarzt-Nr. Krankenhaus-IK Datum Name der Kasse TT.MM.JJJJ 7-stellige Nummer 9-stellige Nummer 7-stellige Nummer TT.MM.JJJJ Anamnese und Befunde Angina Pectoris Neu aufgetretene Begleit- oder Folgeerkrankungen Nein / Grad I / II / III / IV / Atypisch / Nicht-anginöser Brustschmerz Hypertonus / Herzinsuffizienz / Symptomatische Herzrhythmusstörungen / Diabetes mellitus / Fettstoffwechselstörung / Keine Innerhalb / Oberhalb Therapiezielbereich 10 11 12 Blutdruck Relevante Ereignisse seit der letzten Dokumentation Stationäre notfallmäßige Behandlung von Angina Pectoris / KHK seit der letzten Dokumentation Nicht-stationäre notfallmäßige Behandlung von Angina Pectoris / KHK seit der letzten Dokumentation Anzahl Anzahl 13 14 Aktuelle Medikation KHK-spezifische Medikationsänderung Ja / Nein 15 Behandlungsplanung KHK-spezifische Ein- bzw. Überweisung veranlasst Dokumentationszeitraum Ja / Nein 3 Monate / 6 Monate 16 17 Empfehlungen / Schulungen Diabetes-Schulung Hypertonie-Schulung INR-Schulung Andere Schulung Empfohlen: Ja / Nein Wahrgenommen: Ja / Nein Empfohlen: Ja / Nein Wahrgenommen: Ja / Nein Empfohlen: Ja / Nein Wahrgenommen: Ja / Nein Empfohlen: Ja / Nein Wahrgenommen: Ja / Nein 18 19 20 21 Vereinbarte Ziele 22 Wiedervorstellungstermin vereinbart Ja und Datum / Nein (plausibler Grund liegt vor) / Ohne Begründung abgelehnt ". 568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2003 in Kraft. Bonn, den 28. April 2003 Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung Ulla Schmidt