Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 17 vom 05.05.2003  - Seite 574 bis 591 - Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2003 (Haushaltsgesetz 2003)

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574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2003 (Haushaltsgesetz 2003) Vom 30. April 2003 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §1 Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2003 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 248 199 000 000 Euro festgestellt. §2 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2003 Kredite bis zur Höhe von 18 900 000 000 Euro aufzunehmen. (2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2003 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen im Falle unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die Summe der in der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) genannten fällig werdenden Kredite überschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Einnahmen des Bundes bei Kapitel 6004 Titel 133 02 aus Dividenden und Aktienverkäufen aus den Unternehmen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden, soweit diese Einnahmen nicht zur Deckung des Bedarfs des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. benötigt werden. Sie vermindern die Ermächtigung nach Satz 1. Für Einnahmen nach Kapitel 6002 Titel 133 01 gelten die Sätze 3 und 4 entsprechend. Bei Einnahmen nach den Sätzen 3 und 5 können Maßnahmen nach § 60 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. (4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege der Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des Betrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligationen und Bundesschatzanweisungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände aufzubauen und zu halten und sie in Form der Wertpapierleihe zu verwenden oder sie zum Zwecke der Marktpflege im Rahmen der Kreditermächtigungen der Absätze 1, 2 Satz 1 und des Absatzes 5 Satz 1 zu verkaufen. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von höchstens 40 000 000 000 Euro abzuschließen. Auf diese Höchstgrenze werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ganz ausschließen. (7) Der Bund wird ermächtigt, die aufgenommenen und im Haushaltsjahr 2003 fällig werdenden Kredite ­ des Fonds Deutsche Einheit bis zur Höhe von 6 200 000 000 Euro, ­ des ERP-Sondervermögens 4 481 365 000 Euro bis zur Höhe von zum Zwecke einer gemeinsamen Kreditaufnahme als eigene Schulden in Form eines Schuldbeitritts mitzuübernehmen. Die Sondervermögen tragen Zins- und Tilgungsleistungen für diese Schulden. Die vom Bund übernommenen Kredite wachsen dem Kreditrahmen nach Absatz 2 zu. Der Bund darf den durch die Mitübernahme der Schulden erhöhten Kreditrahmen nur zur Anschlussfinanzierung der mitübernommenen Kredite in Anspruch nehmen. Insoweit wird das jeweilige Sondervermögen Mitschuldner entsprechend dem Kreditanteil, der zur Anschlussfinanzierung seiner vom Bund mitübernommenen Kredite dient. Im Verhältnis zum Bund trägt das jeweilige Sondervermögen die Zins- und Tilgungsleistungen sowie weitere Kreditkosten für die ihm zuzurechnenden Kreditanteile. Bei Tilgung der gemeinsam aufgenommenen Kredite darf der Bund den erhöhten Kreditrahmen, der durch die Beteiligung von Sondervermögen entsteht, nur für weitere gemeinsame Kreditaufnahmen in Anspruch nehmen. (8) Der Bund wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes fällig werdende Kredite des Fonds Deutsche Einheit und des ERP-Sondervermögens zum Zwecke einer gemeinsamen Kreditaufnahme als eigene Schulden in Form eines Schuldbeitritts bis zur Höhe der in Absatz 7 genannten Beträge mitzuübernehmen. Die so in Anspruch genommene Ermächtigung wird auf die Ermächtigung für die gemeinsame Kreditaufnahme des folgenden Haushaltsjahres angerechnet. (9) Der Ermächtigungsrahmen nach Absatz 1 ist in Höhe der über 0,5 vom Hundert des in § 1 festgelegten Betrages Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Abs. 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung im Haushaltsjahr 2003 gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. (10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditfinanzierung Verträge gemäß Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang abzuschließen. Die so in Anspruch genommene Ermächtigung wird auf die des folgenden Haushaltsjahres angerechnet. (11) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes Kredite bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 zur Tilgung fällig werdender Kredite aufzunehmen. Die so in Anspruch genommene Kreditermächtigung wird auf die Ermächtigung des folgenden Haushaltsjahres angerechnet. §3 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen sind. §4 Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 fließen dem Erblastentilgungsfonds (Kap. 6003 Tit. 624 01) gemäß § 6 Abs. 1 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1999 (BGBl. I S. 1882), das zuletzt durch § 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519) geändert worden ist, zu. Sie vermindern die Ermächtigung nach § 2 Abs. 2. §5 (1) Auf die in Teil IV des Gesamtplans aufgeführten Kapitel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung getroffen ist. (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig: 1. Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411, 2. Ausgaben der Titel 511.1, 514.1, 517.1, 518.1, 519.1, 525.1, 526.1, 526.2, 526.3, 527.1, 527.3, 539.9, 543.1, 544.1, 545.1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie der Titel 532 55, 532 56 und 546 88, 3. Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712.1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56, 4. Ausgaben der Hauptgruppe 8. (3) Bei den Ausgaben in der Abgrenzung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von jeweils 20 vom Hundert der Summe dieser Ausgaben aus 575 Einsparungen bei anderen in Absatz 2 unter den Nummern 1 bis 4 genannten Ausgaben geleistet werden. Bei den Ausgaben in der Abgrenzung nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 dürfen darüber hinaus für Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Programm ,,BundOnline 2005" zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von jeweils 10 vom Hundert der Summe dieser Ausgaben aus Einsparungen bei anderen in Absatz 2 Nr. 2 bis 4 genannten Ausgaben geleistet werden. (4) Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 und die Ausgaben der in Absatz 2 Nr. 2 aufgeführten Titel der Hauptgruppe 5 sind übertragbar. (5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. §6 (1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Durchführung von Pilotvorhaben pauschale Abweichungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 vom Hundert gemindert werden. (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln ­ einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen ­ zu: 1. Titel 422 01, 422 02, 425 01, 426 01 und 427 09 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung arbeitsloser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in seiner jeweils geltenden Fassung, 2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01 aus Schadenersatzleistungen Dritter, 3. Titel gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2, soweit es sich um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt, 4. Titel 553 04 im Kapitel 1415 und Titel 514 02 im Kapitel 1417 aus Schadenersatzleistungen Dritter insoweit, als sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere Bedarfsträger, 5. Titel 453 01 und 527 01 aus nachträglich gewährten Preisnachlässen. (3) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen zur Verstärkung der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8. (4) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene Software. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend. 576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 §7 (1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Überund außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. (2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festgesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Wenn überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 3 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. (3) Bei über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Abs. 4 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden. §8 (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist. Das Bundesministerium der Finanzen hat vor der Aufhebung der Sperre die Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages einzuholen, wenn die Zuwendung des Bundes den Betrag von 1 000 000 Euro im Haushaltsjahr überschreitet. (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. (3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als Projektaufgaben ausgebrachten Stellen für Angestellte sind hinsicht- (5) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Abs. 2 bis 4 keine Anwendung findet, gilt: 1. Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 vom Hundert betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. 2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 sowie bei dem Titel 514 02 im Kapitel 1417 bis zur Höhe von 30 vom Hundert des Ansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden. 3. Mehrausgaben bei dem Titel 526 01 ­ einschließlich der entsprechenden Titel in den Titelgruppen ­ können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden. (6) Die Ausgaben der Titelgruppe 55 werden in Höhe von 1,5 vom Hundert gesperrt. Einsparungen dienen der Verstärkung der Ausgaben bei Kapitel 0602 Titel 532 08. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1408 und 1411 bis 1420 sowie bei Titel 514 02 im Kapitel 1417 anzuordnen, falls dies auf Grund später eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen. (8) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattungen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruchnahme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn-Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der obersten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang mit dem Shuttle-Flugdienst Köln/Bonn-Berlin den Ausgaben zu. (9) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen zur Verstärkung der Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. (10) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form (z.B. über das Internet) unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 lich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Vergütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Die Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für die Fälle der Bewilligung von Altersteilzeit sowie von unvorhergesehenen und tarifrechtlich unabweisbaren Höhergruppierungsansprüchen kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen. Satz 1 gilt nach Maßgabe der Haushaltsvermerke zu den Stellenplänen nicht für die Deutsche Forschungsgemeinschaft e. V. (DFG), die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. (MPG) und die Forschungszentren der Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft (HGF-Zentren). Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Wismut GmbH, die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV), die Gesellschaft zur Verwahrung und Verwertung von stillgelegten Bergwerksbetrieben mbH (GVV), die Energiewerke Nord GmbH (EWN) und die Arbeitsgemeinschaft Versuchs-Reaktor (AVR) GmbH. Bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und der VK Service Gesellschaft für Vermögenszuordnung und Kommunalisierung mbH werden die Stellen gemäß eigenen Vergütungssystemen ausgewiesen. Die auf die einzelnen Vergütungsgruppen entfallenden Stellen sind bezüglich Zahl und Wertigkeit nach Maßgabe des Haushaltsvermerks zum Stellenplan verbindlich. §9 (1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen ist stets beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen. (2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen. (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. § 10 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 303 465 000 000 Euro zu übernehmen, davon 1. bis zu 117 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren, 2. bis zu 40 000 000 000 Euro a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland; b) zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland; c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank an Schuldner außerhalb der Europäischen Gemeinschaft; 577 d) zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Beteiligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am gezeichneten Kapital des Europäischen Investitionsfonds; 3. bis zu 1 860 000 000 Euro für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit, 4. bis zu 6 650 000 000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet, 5. bis zu 90 000 000 000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im In- und Ausland, 6. bis zu 46 550 000 000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds, 7. bis zu 1 405 000 000 Euro für die TreuhandanstaltNachfolgeeinrichtungen. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans. (2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat. (3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis des vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt ermittelten Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen. (4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. (5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen. (6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 20 vom Hundert des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses ist nur aus zwingenden Gründen gestattet. 578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 § 11 hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt. (4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12, 18, 19 und 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesoldungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungsgruppe A 16, die mit dem Vermerk ,,künftig wegfallend" (kw) oder ,,künftig umzuwandeln" (ku) versehen sind, nicht zu berücksichtigen; dies gilt nicht, wenn der kw-Vermerk den Zeitpunkt des Wegfalls näher bestimmt oder den Zusatz trägt ,,mit Wegfall der Aufgabe". Satz 1 gilt entsprechend bei Anwendung anderer gesetzlicher Obergrenzen für den Anteil der Planstellen der Beförderungsämter. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederbesetzt werden, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2003 (BGBl. I S. 462) geändert worden ist, berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 vom Hundert bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg, wenn sie nicht wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird oder wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt erreicht ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk ,,kw mit Wegfall der Aufgabe" trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die gemäß § 15 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Vergütungsgruppe weg. § 14 (1) Für planmäßige Beamtinnen und Beamte, 1. die nach § 72a Abs. 4 Nr. 2, § 72e Abs. 1, § 89a Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, sowie nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) ohne Dienstbezüge mindestens für ein Jahr beurlaubt werden, 2. die nach § 1 der Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1669), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, mindestens ein Jahr ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen, Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland am Kapital der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), der Afrikanischen, der Asiatischen, der Interamerikanischen und der Karibischen Entwicklungsbank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe und der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur, die Beteiligung an der Auffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA), des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) sowie seines Sonderprogramms für Subsahara-Afrika und der Sonderfonds der Afrikanischen, der Asiatischen, der Interamerikanischen und der Karibischen Entwicklungsbank, die Beteiligung an der Globalen Umweltfazilität (GEF), am Regenwald-Treuhandfonds (RFTF), am Fonds für ärmste Entwicklungsländer im Rahmen der Klimarahmenkonvention und am Multilateralen Fonds des Montrealer Protokolls über die Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, den Beitrag zum Multilateralen Investitionsfonds (MIF), den Zuschuss zum multilateralen Sicherheitsfonds für die Verbesserung der Sicherheit von Kernkraftwerken sowjetischer Bauart einschließlich des Aktionsprogramms Tschernobyl sowie der Sanierung des Sarkophags in Tschernobyl bei der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie freiwillige Beiträge zum Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe durch Hingabe von unverzinslichen Schuldscheinen zu erbringen. § 12 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten. § 13 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen sowie Planstellen für Soldatinnen und Soldaten oberhalb der Besoldungsgruppe B 3 zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. (2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet ihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Planstellen und Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann dazu Stellung nehmen. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermögen des Bundes oder von durch den Bund institutionell geförderten Zuwendungsempfängern, für die Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt nicht ausgebracht sind und bei denen ein Personalüberhang besteht, zu übernehmen. Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 ohne Dienstbezüge beurlaubt werden, 4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2001) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden, gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für planmäßige Beamtinnen und Beamte Leerstellen der bisherigen Besoldungsgruppen auszubringen, wenn die Beamtinnen und Beamten im dienstlichen Interesse des Bundes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde zu einer Verwendung 1. bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages, 2. beim Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidialamt, bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung oder bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 3. bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, 4. im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit in einem Entwicklungsland, in Mittel- und Osteuropa oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, für eine Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, bei einer Auslandshandelskammer oder als Auslandskorrespondentin oder Auslandskorrespondent der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen (GfAI) unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr beurlaubt oder versetzt werden und ein unabweisbarer Bedarf besteht, die Planstellen neu zu besetzen. Über den weiteren Verbleib der Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. (3) Kehren mehrere Beamtinnen oder Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonderen Fällen zulassen, dass nur jede zweite frei werdende Planstelle für die zurückkehrenden Beamtinnen oder Beamten in Anspruch zu nehmen ist. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Angestellte. (5) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann das Bundesministerium der Finanzen für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, 1. Leerstellen, die nach Absatz 1 ausgebracht worden sind, anzupassen, wenn die oder der Bedienstete befördert oder höhergruppiert werden soll, 2. Leerstellen, die für zum Bundeskanzleramt oder zum Bundespräsidialamt versetzte Bedienstete ausgebracht worden sind, anzupassen, wenn die oder der 579 Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramts oder des Bundespräsidialamts befördert oder höhergruppiert worden ist. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. § 15 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, dessen bisherige Inhaberin oder bisheriger Inhaber 1. gemäß § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll, 2. länger als ein Jahr im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll. Die Planstellen sind befristet bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens und in der Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten auszubringen, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll. Über den weiteren Verbleib der Planstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen auszubringen, wenn Beamtinnen oder Beamten Teilzeitbeschäftigung nach § 72b des Bundesbeamtengesetzes bewilligt worden ist und ein unabweisbarer Bedarf besteht, die Dienstposten dieser Beamtinnen oder Beamten neu zu besetzen. Die Planstellen sind in einer um zwei Stufen geringeren Wertigkeit als die Wertigkeit der Planstellen der teilzeitbeschäftigten Beamtinnen oder Beamten auszubringen. Die infolge der Bewilligung von Altersteilzeit in Form des Blockmodells ausgebrachten Planstellen dürfen erst ab Beginn der Freistellungsphase in Anspruch genommen werden. Soweit zwingende dienstliche Regelungen dem entgegenstehen, kann das Bundesministerium der Finanzen bezüglich der Wertigkeit der auszubringenden Planstellen Ausnahmen zulassen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Angestellte. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. § 16 (1) Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden. (2) Die Planstelle einer Beamtin oder eines Beamten im Sinne des Absatzes 1 mit einem höheren Beförderungsamt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen in ein anderes Kapitel umgesetzt werden, wenn sonst die Weiterverwendung der Beamtin oder des Beam- 580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 von der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben für die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden, im Falle der Nummer 7 höchstens für die Dauer von 24 Monaten. (2) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushaltsordnung können bei Abordnung von Bediensteten deren Personalausgaben bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Verlagerung des Parlamentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behördenverlagerungen nach Bonn gemäß dem Berlin/Bonn-Gesetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918) auf der Grundlage der personalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption zügig und wirtschaftlich umzusetzen. § 18 (1) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 vom Hundert der Ausgaben der Titel 422.1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1401 und 1403 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 vom Hundert der Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden. (2) Soweit an Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien und -zulagen gezahlt sowie Leistungsstufen gewährt werden, sind die darauf entfallenden Ausgaben innerhalb der Gruppe 423 der Kapitel 1401 und 1403 zu finanzieren. § 19 (1) Im Haushaltsjahr 2003 sind bei der Bundesverwaltung 1,5 vom Hundert der im Bundeshaushaltsplan einschließlich seiner Anlagen ausgebrachten Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Angestellte und für Arbeiterinnen und Arbeiter kegelgerecht einzusparen. (2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Organe der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten im Bundesgrenzschutz und beim Bundeskriminalamt, die Planstellen im Grenzzolldienst, im Zollfahndungsdienst und beim Zollkriminalamt sowie die Planstellen und Stellen des Rechts- und Konsulardienstes in den Vertretungen des Bundes im Ausland. Die Planstellen und Stellen dieser Bereiche sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 4 nicht zu berücksichtigen. (3) Im Haushaltsplan erstmals ausgebrachte Planstellen und Stellen sowie Planstellen und Stellen mit einem kwVermerk sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 4 nicht zu berücksichtigen. (4) Die auf die Einzelpläne nach Absatz 1 entfallenden Einsparungen sind auf die einzelnen Laufbahngruppen und die diesen vergleichbaren Vergütungsgruppen entsprechend dem Anteil dieser Laufbahngruppen und Vergütungsgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen und Stellen des Einzelplans aufzuteilen. Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen innerhalb der Laufbahngruppen soll sich am Verhältnis der Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushalts- ten bei der aufnehmenden Behörde nicht möglich ist. Die umgesetzte Planstelle erhält den Vermerk ,,ku". Gleichzeitig ist eine freie Planstelle einer niedrigeren Besoldungsgruppe einzusparen. Ist eine solche Planstelle nicht frei, ist die nächste frei werdende Planstelle einer niedrigeren Besoldungsgruppe einzusparen. Trägt die umgesetzte Planstelle einen kw-Vermerk, so entfällt dieser mit der Umsetzung. Das Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen. § 17 (1) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushaltsordnung können 1. mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen für Beamtinnen und Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland abgeordnet worden sind, 2. für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes, die nach § 8 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die durch die Verordnung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3664) geändert worden ist, zur Ableistung der Probezeit außerhalb einer obersten Dienstbehörde abgeordnet worden sind, 3. für Beamtinnen und Beamte der Zollverwaltung, die wegen Aufgabenrückgangs bei den Behörden der Zollverwaltung mit dem Ziel der Versetzung zu einer Behörde eines anderen Dienstherrn abgeordnet worden sind, 4. für Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundeswehrverwaltung und Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die wegen Personalabbaues in einen anderen Organisationsbereich innerhalb ihres Ressorts oder zu einer Behörde eines anderen Dienstherrn abgeordnet worden sind, 5. für Beamtinnen und Beamte, die zur Ausbildung an das Bundesverwaltungsamt abgeordnet worden sind, sowie mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen für Beamtinnen und Beamte, die zur Ausbildung an andere Behörden des Bundes oder der Länder abgeordnet worden sind, 6. mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen für Soldatinnen und Soldaten, die vom Bundesministerium der Verteidigung in den Geschäftsbereich anderer oberster Bundesbehörden kommandiert worden sind, 7. für Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz, die wegen Abbaues von Personalüberhang mit dem Ziel der Versetzung zu einer anderen Behörde der Bundesverwaltung oder zu einer Behörde eines anderen Dienstherrn abgeordnet worden sind, sofern die aufnehmende Behörde spätestens drei Monate nach Beginn der Abordnung eine verbindliche Erklärung zur Übernahme der Richterin oder des Richters, der Beamtin oder des Beamten oder der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgibt, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 plans 2003 orientieren. Dabei sind die obersten Bundesbehörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu berücksichtigen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Ausnahmen von der kegelgerechten Stellenkürzung zuzulassen, soweit ein finanzieller Ausgleich in gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen oder Stellen sichergestellt ist. (5) Soweit auf Grund eigener Einsparkonzepte der Ressorts Planstellen und Stellen im Haushaltsplan 2003 in Abgang gestellt worden sind oder im Haushaltsvollzug 2003 zusätzlich eingespart werden, kann das Bundesministerium der Finanzen die gesetzliche Einsparquote für den betroffenen Bereich im Sinne von Absatz 4 Satz 3 herabsetzen. Dabei muss der verbleibende Teil dieser Quote zusammen mit der eigenen Einsparung die volle gesetzliche Quote im finanziellen Umfang deutlich übersteigen. (6) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2003 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tage weg. (7) Würde bei Wegfall einer freien oder frei werdenden Planstelle eine Obergrenze für Beförderungsämter überschritten oder ist die Obergrenze bereits überschritten, ist statt dieser Planstelle eine Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe einzusparen. (8) Wenn die auf eine Laufbahngruppe entfallende Einsparungszahl voraussichtlich nicht erreicht werden kann, weil bis zum Jahresende 2003 nicht genügend Planstellen in dieser Laufbahngruppe frei werden, ist sicherzustellen, dass eine Planstelle der nächsthöheren oder der nächstniedrigeren Laufbahngruppe eingespart wird. Satz 1 gilt für Stellen für Angestellte entsprechend. (9) Soweit die Einsparung nach § 25 des Haushaltsgesetzes 2002 im Haushaltsjahr 2002 mangels freier Planstellen oder Stellen nicht möglich war, ist sie im Haushaltsjahr 2003 nachzuholen. (10) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. § 20 Im Haushaltsjahr 2003 sind je Einzelplan Stellen für Angestellte und für Arbeiterinnen und Arbeiter in einem finanziellen Umfang von 0,45 vom Hundert der Ausgaben der Gruppen 425 und 426 einzusparen. Soweit erforderlich, kann die Einsparung auch bei den Planstellen für Beamtinnen und Beamte erbracht werden. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. § 21 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht. § 22 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, 1. Regelungen zur Wiederbesetzung freier und frei werdender Planstellen und Stellen zu treffen, 2. Leerstellen von einem Kapitel in ein anderes Kapitel umzusetzen, 581 3. für Bedienstete des einfachen und mittleren Dienstes des Deutschen Bundestages, des Bundesrates, des Bundespräsidialamtes und des Bundeskanzleramtes bei konkretem Bedarf Planstellen und Stellen mit dem Vermerk ,,kw mit Ausscheiden der Planstelleninhaber/innen, spätestens 31. Dezember 2005" oder ,,kw mit Ausscheiden der Stelleninhaber/innen, spätestens 31. Dezember 2005" auszubringen, 4. für Bedienstete des einfachen und mittleren Dienstes des Bundesrechnungshofes, denen ein Umzug nicht zugemutet werden soll und die daher bei einer anderen Behörde oder Einrichtung verwandt werden sollen, bei konkretem Bedarf Planstellen und Stellen mit dem Vermerk ,,kw mit Ausscheiden der Planstelleninhaber/innen, spätestens 31. Dezember 2005" oder ,,kw mit Ausscheiden der Stelleninhaber/innen, spätestens 31. Dezember 2005" auszubringen, 5. Planstellen für Beamtinnen und Beamte, denen ein Umzug nicht zugemutet werden soll und die daher bei einer anderen Behörde oder Einrichtung verwandt werden sollen, unter gleichzeitiger Ausbringung eines Vermerks ,,ku mit Ausscheiden der Planstelleninhaber/innen" an das bisherige Amt anzupassen, soweit dies erforderlich ist, um die Verlagerung des Parlamentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behördenverlagerungen nach Bonn gemäß dem Berlin/BonnGesetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918) auf der Grundlage der personalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption zügig und wirtschaftlich umzusetzen. (2) § 2 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 4 Satz 1 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Möglichkeit einer unentgeltlichen Bahnreise der unentgeltlichen Mitflugmöglichkeit gleichsteht. § 23 Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes, der Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Anwendung erlassenen Bestimmungen sind auf die Anlagen E zu den Kapiteln 1004 und 6006 des Bundeshaushaltsplans entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen kann Änderungen der Anlagen E, die auf Grund der endgültigen Feststellungen von Haushalts-, Nachtrags- oder Berichtigungshaushaltsplänen der Europäischen Union erforderlich werden, vornehmen und bekannt geben. Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ist unverzüglich zu unterrichten. § 24 (1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesanstalt für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 7 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. (2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10 000 000 Euro begrenzt. (3) Die Zuschüsse des Bundes an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung einer Monatsrate vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten erforderlich ist. 582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 § 25 im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu verwenden. § 26 § 2 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 5, die §§ 4 bis 7 und § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie die §§ 9 bis 25 gelten bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter. § 27 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 241 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 30. April 2003 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 583 Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2003 Teil I: Haushaltsübersicht mit Anlage Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen Teil II: Finanzierungsübersicht Teil III: Kreditfinanzierungsplan Teil IV: Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG 584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 Gesamtplan Epl. Einnahmen Bezeichnung Teil I: Haushaltsübersicht Steuern und steuerähnliche Abgaben 2003 1 000 3 1 2 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 33 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt .................................................................................. Deutscher Bundestag .................................................................................................................. Bundesrat..................................................................................................................................... Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ....................................................................................... Auswärtiges Amt .......................................................................................................................... Bundesministerium des Innern .................................................................................................... Bundesministerium der Justiz...................................................................................................... Bundesministerium der Finanzen ................................................................................................ Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit .............................................................................. Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ............................... Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ....................................................................... Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ..................................................... Bundesministerium der Verteidigung........................................................................................... Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung ........................................................ Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit .......................................... Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend .................................................. Bundesverfassungsgericht........................................................................................................... Bundesrechnungshof ................................................................................................................... Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.................................. Bundesministerium für Bildung und Forschung .......................................................................... Bundesschuld .............................................................................................................................. Versorgung .................................................................................................................................. Allgemeine Finanzverwaltung ...................................................................................................... Summe Haushalt 2003 .............................................................................................................. Summe Haushalt 2002 ................................................................................................................ gegenüber 2002 -mehr(+)/weniger(-)- ......................................................................................... 203 680 000 203 680 000 193 356 000 +10 324 000 Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 203,30 Milliarden . Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten = 18 900 Millionen ) = 25 619 Millionen . Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 585 Teil I: Haushaltsübersicht Verwaltungseinnahmen 2003 1 000 4 Einnahmen Summe Einnahmen 2003 1 000 6 Gesamtplan gegenüber 2002 mehr (+) weniger (-) 1 000 8 9 Übrige Einnahmen 2003 1 000 5 2002 1 000 7 Epl. 27 1 808 21 2 565 120 316 373 600 300 421 1 148 543 549 337 70 123 1 800 388 267 169 163 832 85 761 8 868 45 367 9 019 40 065 525 500 6 425 10 734 346 16 208 546 15 975 750 +232 796 767 533 397 39 586 4 965 102 072 1 004 551 33 623 1 795 950 760 56 341 709 402 342 560 22 070 346 824 370 1 324 231 28 310 454 43 168 250 -14 857 796 27 1 808 21 2 565 121 083 374 133 300 818 1 188 129 554 302 172 195 2 804 939 300 792 1 959 782 86 521 65 209 45 367 718 421 382 625 22 595 846 830 795 215 738 577 248 199 000 27 1 871 21 2 535 123 530 303 879 288 692 1 207 362 258 581 157 940 1 553 407 1 794 161 216 608 47 673 120 215 76 013 61 337 791 673 402 807 37 349 651 952 016 206 850 940 252 500 000 + + + + + + + + + + - 63 30 2 447 70 254 12 126 19 233 295 721 14 255 1 553 407 1 010 778 84 184 1 912 109 33 694 10 804 16 30 73 252 20 182 14 753 805 121 221 8 887 637 4 301 000 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 33 60 586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 Gesamtplan Ausgaben Personalausgaben 2003 1 000 Sächliche Verwaltungsausgaben 2003 1 000 4 Teil I: Haushaltsübersicht Militärische Beschaffungen, Anlagen usw. 2003 1 000 5 Epl. Bezeichnung Schuldendienst 2003 1 000 6 1 2 3 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 33 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ......................................................... Deutscher Bundestag ............................ Bundesrat............................................... Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . Auswärtiges Amt.................................... Bundesministerium des Innern .............. Bundesministerium der Justiz................ Bundesministerium der Finanzen .......... Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit...................................................... Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft .. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ............................................ Bundesministerium für Verkehr, Bauund Wohnungswesen ............................ Bundesministerium der Verteidigung..... Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung.................................. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ................ Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ........................ Bundesverfassungsgericht..................... Bundesrechnungshof ............................. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ........ Bundesministerium für Bildung und Forschung .............................................. Bundesschuld ........................................ Versorgung ............................................ Allgemeine Finanzverwaltung................ Summe Haushalt 2003 ........................ Summe Haushalt 2002 .......................... gegenüber 2002 -mehr(+)/weniger(-)- ... 9 335 9 94 662 2 134 232 1 655 680 957 317 109 073 063 318 504 6 118 7 502 174 728 75 619 280 032 100 910 494 364 307 981 8 058 661 8 058 661 7 330 553 +728 108 37 885 145 37 885 145 38 886 957 -1 001 812 439 191 231 182 1 088 149 12 401 123 190 633 139 666 792 626 13 099 60 480 31 963 51 867 6 489 962 15 344 27 078 306 27 132 269 -53 963 206 991 81 774 1 576 238 2 848 703 262 023 130 575 31 045 2 160 12 307 20 063 11 664 55 000 228 640 7 699 651 7 269 742 +429 909 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 587 Teil I: Haushaltsübersicht Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) 2003 1 000 7 Ausgaben Besondere Finanzierungsausgaben 2003 1 000 9 Gesamtplan Summe Ausgaben gegenüber 2002 mehr (+) weniger (-) 1 000 12 13 Ausgaben für Investitionen 2003 1 000 8 Epl. 2003 1 000 10 2002 1 000 11 3 792 69 204 186 677 686 1 300 744 738 197 22 300 747 183 16 812 461 4 755 373 10 239 985 839 791 81 524 210 280 398 4 258 464 15 917 886 6 128 095 2 316 057 9 944 028 141 576 055 145 358 137 -3 782 082 940 17 541 454 213 859 92 594 474 164 20 836 263 950 1 104 577 613 863 13 244 728 230 503 56 439 251 507 24 250 949 2 424 2 797 624 2 317 592 2 000 000 2 932 324 26 661 118 25 041 365 +1 619 753 -226 -5 000 -60 789 -5 416 -55 027 -55 000 -80 000 -8 124 -5 000 -145 000 -340 354 -759 936 1 480 977 -2 240 913 1 2 4 3 20 540 17 483 229 013 345 286 466 734 057 564 905 999 345 618 1 2 3 3 20 566 18 503 157 664 345 469 638 016 073 463 008 883 533 414 + + - 172 282 016 899 897 116 188 182 796 25 1 19 72 349 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 33 60 18 508 193 5 627 192 26 069 100 24 378 781 82 033 305 794 022 5 101 385 16 208 75 226 3 767 536 8 39 8 12 364 940 806 779 218 145 019 982 6 571 769 5 696 808 97 187 724 26 365 339 23 621 785 1 388 731 549 740 5 397 254 15 988 80 039 3 698 980 8 41 9 11 391 170 000 618 000 957 121 737 + 11 936 424 69 616 - 97 187 724 + 296 239 756 996 + 80 644 574 + + + + 244 282 295 869 220 4 813 68 556 26 1 230 194 1 161 782 812 102 245 248 199 000 252 500 000 4 301 000 588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 Anlage zur Haushaltsübersicht Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan und deren Fälligkeiten Verpflichtungsermächtigung 2003 1 000 1 2 3 von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden 2004 1 000 4 Epl. Bezeichnung 2005 1 000 5 2006 1 000 6 Folgejahre 1 000 7 In künftigen Haushaltsjahren 1 000 8 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 33 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ................................................. Deutscher Bundestag .......................... Bundesrat ............................................ Bundeskanzler und Bundeskanzleramt....................................................... Auswärtiges Amt ................................. Bundesministerium des Innern............ Bundesministerium der Justiz ............. Bundesministerium der Finanzen........ Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ................................................... Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung .......................................... Bundesministerium für Verkehr, Bauund Wohnungswesen .......................... Bundesministerium der Verteidigung .. Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung ........................ Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.......... Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ................. Bundesverfassungsgericht .................. Bundesrechnungshof........................... Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ...... Bundesministerium für Bildung und Forschung............................................ Bundesschuld ...................................... Versorgung .......................................... Allgemeine Finanzverwaltung.............. Summe................................................ 33 964 160 339 464 323 583 458 10 621 343 400 2 187 684 747 297 19 657 609 21 317 217 138 509 495 877 307 127 1 150 843 2 497 116 3 015 017 4 932 200 56 893 751 22 662 31 224 91 451 241 707 4 501 180 536 694 315 332 465 4 631 466 1 256 457 54 367 245 232 161 434 1 150 301 211 021 892 357 1 384 850 10 437 496 10 352 48 325 41 565 172 354 3 301 57 252 598 907 199 935 3 283 243 1 010 394 31 899 62 545 98 192 542 179 126 850 868 1 371 850 8 020 650 950 46 703 19 107 131 834 1 473 15 652 456 370 89 650 2 860 485 698 588 25 409 42 432 38 909 136 219 786 027 1 310 500 6 660 308 21 100 400 4 725 1 346 89 460 115 757 125 247 6 799 809 1 560 300 24 818 8 592 9 650 350 200 865 000 9 976 404 12 987 311 800 32 838 500 322 335 2 082 606 16 791 478 26 834 120 850 1 961 100 135 565 21 798 893 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 589 Gesamtplan: Teil II Finanzierungsübersicht Betrag für 2003 1 000 Ermittlung des Finanzierungssaldos 1. Ausgaben............................................................................................................... (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages) Einnahmen............................................................................................................. (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen) Finanzierungssaldo .............................................................................................. Zusammensetzung des Finanzierungssaldos 4. Nettoneuverschuldung/Nettotilgung Ab 1999 ist auch der Schuldendienst für die Schulden der Sondervermögen Erblastentilgungsfonds, Bundeseisenbahnvermögen sowie Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes berücksichtigt. Einnahmen .............................................................................................................. aus Krediten vom Kapitalmarkt............................................................................... aus sonstigen Einnahmen ...................................................................................... Ausgaben zur Schuldentilgung ............................................................................... durch Kredite vom Kreditmarkt ............................................................................... durch sonstige Einnahmen ..................................................................................... Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ............................................ Saldo ....................................................................................................................... 5. 6. 7. 8. 8.1 8.2 9. 10. Marktpflege ............................................................................................................ Nettoneuverschuldung insgesamt ...................................................................... Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ............................................... Rücklagenbewegung Entnahmen aus Rücklagen..................................................................................... Zuführung an Rücklagen ........................................................................................ Münzeinnahmen .................................................................................................... Finanzierungssaldo .............................................................................................. 248 200 000 252 500 000 Betrag für 2002 2. 228 915 000 215 227 774 3. - 19 285 000 - 37 272 226 4.1 4.1.1 4.1.2 4.2 4.2.1 4.2.2 4.3 (206 446 000) 206 302 838 143 162 (187 546 000) 187 402 838 143 162 - 18 900 000 - 18 900 000 (-) - 385 000 - 19 285 000 (192 945 474) 192 802 312 143 162 (158 335 248) 158 192 086 143 162 - 34 610 226 - 34 610 226 (-) - 2 662 000 - 37 272 226 590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 Gesamtplan: Teil III Kreditfinanzierungsplan 1. 1.1 1.1.1 1.1.2 1.1.3 1.2 1.2.1 1.2.2 1.2.3 1.2.4 1.2.5 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, davon voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten:.. mehr als vier Jahre ................................................................................................. ein bis vier Jahre .................................................................................................... weniger als ein Jahr................................................................................................ Sonstige Einnahmen............................................................................................... aus Einnahmen bei Kap. 6004 Tit. 133 02 gem. Ermächtigung nach § 2 Abs. 2 HG 2002.................................................................................................................. aus Einnahmen bei Kap. 6002 Tit. 133 01 gem. Ermächtigung nach § 2 Abs. 2 HG 2002.................................................................................................................. aus Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen Bundesbank bei Kap. 6002 Tit. 121 04 gem. § 4 HG 2002 .................................. aus Einnahmen bei Kap. 0910 Tit. 111 01 gem. Ermächtigung nach § 2 Abs. 2 HG 2001.................................................................................................................. aus Länderbeiträgen in Höhe von 143 Mio. (280 Mio. DM) nach dem Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (ARG); Veranschlagung im Wirtschaftsplan des ELF (Kap. 6003) .............................................. Summe 1. ............................................................................................................... 2. 2.1 2.101 2.102 2.103 2.104 2.105 2.106 2.107 2.108 2.109 2.110 2.111 2.112 2.113 2.114 2.115 2.116 2.117 2.118 2.119 2.2 2.201 2.202 2.203 2.204 2.3 2.4 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren ............................ Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung .................................. Anleihen .................................................................................................................. Bundesschatzbriefe................................................................................................. Schuldenbuchkredite............................................................................................... Schuldscheindarlehen............................................................................................. Obligationen ............................................................................................................ Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergänzungsgesetz ........................ Ablösungsschuld ..................................................................................................... Altsparerentschädigung .......................................................................................... Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) ............................. Aufgrund des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsfonds (Auslandsfonds-Entschädigungsgesetz) ........................................ Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der KoKo aus Anschlussgebieten ....... Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen......................................................................................... Wohnungsbauobligationen ehemaliger NVA-Wohnungen ..................................... Wohnungsbauobligationen der Westgruppe der GUS-Truppen............................. Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank aus der Währungsumstellung 1948 (Tilgungsbeginn im Jahr 2024 gemäß § 30 HG 1994)......................... Ausgleichsfonds Währungsumstellung ................................................................... Medium-Term-Note Programm der Treuhandanstalt ............................................. Sonstige .................................................................................................................. Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren ..................... Schatzanweisungen ................................................................................................ Unverzinsliche Schatzanweisungen ....................................................................... Finanzierungsschätze des Bundes......................................................................... Schuldscheindarlehen............................................................................................. Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr........................ Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge.................................................................... Summe 2. ............................................................................................................... 3. Marktpflege ............................................................................................................ Betrag für 2003 1 000 Betrag für 2002 (206 302 838) 94 616 838 48 082 000 63 604 000 (143 162) 143 162 206 446 000 (192 802 312) 94 972 312 47 830 000 50 000 000 (143 162) 143 162 192 945 474 (87 850 677) 49 595 314 6 736 812 3 379 335 26 940 384 1 723 33 102 1 138 442 25 565 (37 651 429) 36 252 000 215 000 1 184 429 62 043 894 187 546 000 - (88 550 611) 36 301 724 11 296 303 10 032 372 29 143 637 1 856 56 733 1 130 000 587 986 (25 417 949) 24 000 000 1 417 949 44 366 688 158 335 248 - 4. Zusammen (2. und 3.)........................................................................................... Saldo aus 1. und 4. (im Haushaltsplan veranschlagte Nettoneuverschuldung)... 187 546 000 18 900 000 158 335 248 34 610 226 591 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil Teil I 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 I Nr. Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 591 Gesamtplan: Teil IV Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG Summe 2003 1 000 4 Epl. 1 Bezeichnung 2 Kapitel 3 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 12 14 15 16 17 19 20 23 30 Bundespräsident und Bundespräsidialamt.. 01, 03, 04 Deutscher Bundestag.................................. 01, 03, 04 Bundesrat .................................................... 01 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt....... 01, 02, 03, 05, 06, 07 Auswärtiges Amt ......................................... 01, 03, 11 Bundesministerium des Innern.................... 01, 06, 07, 08, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 35 Bundesministerium der Justiz ..................... 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 10, 11 Bundesministerium der Finanzen................ 01, 03, 04, 10, 12 Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit............................................................... 01, 03, 04, 06, 07, 08, 09, 10, 13, 14 Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft .................... 01, 08, 09, 10 Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ......................................... 01, 03, 05, 08, 11, 12, 13, 14, 16, 21, 27, 28 Bundesministerium der Verteidigung .......... 01, 03, 04, 05, 06, 08, 14, 15, 17, 18, 19 Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung ....................................... 01, 04, 05, 06, 07, 08, 10, 11 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit...................... 01, 05, 06, 07 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ..................................... 01, 03, 04 Bundesverfassungsgericht .......................... 01 Bundesrechnungshof................................... 01, 03 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung .................. 01 Bundesministerium für Bildung und Forschung ......................................................... 01, 03 Summe........................................................ 16 354 222 970 14 320 135 451 862 621 3 060 966 306 002 2 192 938 634 872 302 805 817 010 7 541 633 421 259 219 784 95 893 16 147 75 190 45 814 98 862 17 080 891