Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 17 vom 05.05.2003  - Seite 595 bis 603 - Zweite Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 595 Zweite Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen *) Vom 28. April 2003 Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 5, §§ 6 und 7a sowie des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 und des § 12 Abs. 2 und 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2 und § 6 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) sowie § 12 Abs. 2 zuletzt durch Artikel 18 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bauund Wohnungswesen nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen: Artikel 1 Die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1998 (BGBl. II S. 2731, 1999 II S. 447, 2000 II S. 888), das zuletzt nach Maßgabe der 16. ADR-Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2002 (BGBl. 2002 II S. 2922) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 1, Anlage 2 Nr. 1 und 2 und der Anlage 3,". b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) ­ Anlage I zu Anhang B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1993 (BGBl. II S. 2044), das zuletzt nach Maßgabe der 10. RID-Änderungsverordnung vom 7. Januar 2003 (BGBl. 2003 II S. 50) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nr. 1 und 3,". *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien 2003/28/EG der Kommission vom 7. April 2003 zur vierten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 90 S. 45) und 2003/29/EG der Kommission vom 7. April 2003 zur vierten Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 90 S. 47) in deutsches Recht. 2. In § 2 Nr. 10 werden nach den Wörtern ,,die in Abschnitt 1.2.1 beschriebenen Fahrzeuge" die Wörter ,,sowie Güterstraßenbahnen, die auf einem vom Eisenbahnnetz abgeschlossenen Schienennetz verkehren," eingefügt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. das technische Regelwerk nach Abschnitt 6.2.3, Absatz 6.7.2.2.1 Satz 1, 6.7.3.2.1 Satz 1, 6.7.4.2.1 Satz 1, 6.7.5.2.9, 6.8.2.1.4 und Unterabschnitt 6.8.3.7 Satz 1." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe ,,268," gestrichen und nach der Angabe ,,288" werden die Wörter ,,sowie die Zustimmung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 645" eingefügt. bb) In Nummer 4 wird die Angabe ,,Kapitel 3.3" durch die Angabe ,,Abschnitt 3.3.1" ersetzt. cc) In Nummer 8 wird nach der Angabe ,,6.5.1.6.6," die Angabe ,,6.5.1.6.7," eingefügt. dd) In Nummer 9 wird die Angabe ,,Fußnote 1" durch die Angabe ,,Fußnote a)" ersetzt. ee) In Nummer 20 wird am Ende das Wort ,,und" durch ein Semikolon ersetzt. ff) In Nummer 21 werden die Angabe ,, , P 202" gestrichen und am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. gg) Folgende Nummern 22, 23 und 24 werden angefügt: ,,22. die Genehmigung der Klassifizierung und Beförderung von nicht sensibilisierten Emulsionen, Suspensionen und Gelen nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 309; 23. die Zulassung zur Beförderung nach Absatz 4.1.3.8.1 und 24. die Ausstellung von Bescheinigungen nach Absatz 6.2.5.6.2.5 zur Baumusterzulassung nach Absatz 6.2.5.6.4 und die Produktionskontrolle nach Absatz 6.2.5.6.5." c) In Absatz 4 Nr. 1 wird die Angabe ,,268," gestrichen und nach der Angabe ,,288" werden die Wörter ,,sowie die Zustimmung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 645" eingefügt. d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst: ,,(5) Die für Prüfungen von Anlagen nach § 2 Abs. 2a Nr. 2 oder 9 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen 596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 Überwachungsstellen nach § 14 des Gerätesicherheitsgesetzes oder amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 19 Abs. 4 bis 7 des Gerätesicherheitsgesetzes, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für". bb) In Nummer 1 wird das Wort ,,Gefäßen" durch das Wort ,,Druckgefäßen" ersetzt. cc) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) ortsbeweglichen Tanks und UN-zertifizierten Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7,". dd) In Nummer 3 werden der einleitende Satzteil und Buchstabe a wie folgt gefasst: ,,3. die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung der Tankkörper aus Metall und ihrer Ausrüstungsteile von a) ortsbeweglichen Tanks und UN-zertifizierten Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10, 6.7.5.12.2 und 6.7.5.12.7,". ee) In Nummer 3 Buchstabe c wird das Wort ,,und" durch ein Semikolon ersetzt. ff) In Nummer 4 werden am Anfang das Wort ,,für" gestrichen und am Ende der Punkt durch das Wort ,,und" ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der Tanks nach Abschnitt 9.2.2 und 9.7.8 ADR vor Inbetriebnahme der Tanks nach Absatz 6.8.2.4.1 ADR und bei der Prüfung der Tanks nach Absatz 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.4 ADR." nach Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3; 2. die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und UN-zertifizierten Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 in Verbindung mit Absatz 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.3.15.10, 6.7.4.5.10, 6.7.4.14.11 und 6.7.5.12.2 und von Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.8.2.4.5, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, 6.8.3.4.12, 6.8.3.4.16 in Verbindung mit Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift TT 2 und". f) Absatz 14 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe ,,6.7.2.19" durch die Angabe ,,6.8.2.3 und 6.8.2.4 sowie Prüfungen der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.14" ersetzt. bb) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt: ,,Die Zuständigkeit der nach Satz 1 bestellten Dienststellen gilt auch für Überwachungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes innerhalb von Liegenschaften der Bundeswehr und der ausländischen Streitkräfte. Bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße durch die Bundeswehr oder ausländische Streitkräfte, auch wenn sich die Bundeswehr ziviler Unternehmen bedient, sind die nach Satz 1 bestellten Dienststellen neben den nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Überwachung befugt." 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a werden die Wörter ,,sowie dessen UN-Nummer, offizielle Benennung für die Beförderung, Klasse und ggf. Verpackungsgruppe" durch die Wörter ,,mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d" und die Wörter ,,ohne Angabe der UN-Nummer, Benennung, Klasse oder Verpackungsgruppe" durch die Wörter ,,ohne die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d" ersetzt. Am Ende des Buchstabens a werden das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,Er hat den Beförderer auf die Beachtung der Vorschriften in Abschnitt 5.5.2 hinzuweisen;". bbb) In Buchstabe b werden die Wörter ,,an den Beförderer" durch die Wörter ,,zur Beförderung" ersetzt. ccc) In Buchstabe c werden die Wörter ,,Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter" durch das Wort ,,Gefahrgutbeförderungsgesetzes" ersetzt. e) In Absatz 7 werden der Einleitungssatz und die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst: ,,(7) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 20 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung See vom 4. März 1998 (BGBl. I S. 419), die zuletzt durch Artikel 11 § 7 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Sachverständigen sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für 1. die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks und UN-zertifizierten Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 und von Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 ddd) In Buchstabe d Doppelbuchstabe aa werden nach dem Wort ,,Tabelle A" die Wörter ,,oder nach Unterabschnitt 1.1.4.3" eingefügt. eee) In Buchstabe e wird die Angabe ,,und d" gestrichen. fff) In Buchstabe i werden die Angabe ,,5.4.1.1.6" durch die Angabe ,,5.4.1.1.5" und die Angabe ,,Absatz 5.4.1.1.11" durch die Angabe ,,Absatz 5.4.1.1.10.1, 5.4.1.1.11, 5.4.1.1.13 bis 5.4.1.1.16" ersetzt. ,,f) dafür zu sorgen, dass 597 aa) die Angaben oder Anweisungen im Beförderungspapier zur Begasung des Fahrzeugs, Wagens, Containers oder Tanks nach Unterabschnitt 5.5.2.1 eingehalten werden und bb) die vorgeschriebenen Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.2 am Fahrzeug, Wagen, Container oder Tank angebracht werden;". eee) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgende Satzteile ersetzt: ,,die Pflichten nach den Buchstaben a bis e sind anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs, des Wagens oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen; diese Pflicht gilt im Schienenverkehr bei Anwendung des UIC-Merkblattes 471-3 Punkt 5 als erfüllt; und". bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. hat nach Unterabschnitt 1.8.5.1 die Vorlage eines Berichtes im Straßenverkehr an das Bundesamt für Güterverkehr und im Schienenverkehr an das Eisenbahn-Bundesamt sicherzustellen;". c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe f Doppelbuchstabe bb wird vor der Angabe ,,5.3.1.5" das Wort ,,Unterabschnitt" eingefügt. bbb) Folgender Buchstabe g wird angefügt: ,,g) hat dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt werden, die den technischen Anforderungen nach Abschnitt 7.1.3 und 7.1.4 entsprechen;". bb) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter ,,und dessen UN-Nummer, offizielle Benennung für die Beförderung, Klasse und ggf. Verpackungsgruppe" durch die Wörter ,,mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d" und die Wörter ,,ohne Angabe der UNNummer, Benennung, Klasse und Verpackungsgruppe" durch die Wörter ,,ohne die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d" ersetzt. d) In Absatz 5 Nr. 1 Buchstabe d wird in Doppelbuchstabe bb nach dem Wort ,,nach" die Angabe ,,Abschnitt 3.4.7 und" eingefügt. e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Der Befüller 1. a) darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen; b) hat sich vor dem Befüllen zu vergewissern, dass sich die Tanks, die Elemente von Batterie-Fahrzeugen und Batteriewagen und die ggg) In Buchstabe k Doppelbuchstabe dd werden am Ende das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt, in Doppelbuchstabe ee nach dem Komma das Wort ,,und" und folgender Doppelbuchstabe ff angefügt: ,,ff) eine Kopie der Genehmigung nach Absatz 4.1.3.8.2 Satz 2". bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a wird die Angabe ,,Satz 3" durch die Angabe ,,Satz 2" ersetzt. bbb) In Buchstabe b wird im Satzteil vor dem Doppelbuchstaben aa nach dem Wort ,,nach" die Angabe ,,Satz 2" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) Im Einleitungssatzteil werden die Wörter ,,insbesondere und im Straßenverkehr" durch die Wörter ,,und im Straßenverkehr insbesondere" ersetzt. bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern, MEGC nach Kapitel 6.7 oder 6.8 das auf dem Tankschild nach Absatz 6.7.2.20.1, 6.7.3.16.1, 6.7.4.15.1, 6.7.5.13.1, 6.8.2.5.1 und 6.8.3.4.10 sowie 6.8.2.5.2 und 6.8.3.5.11 RID angegebene Datum oder das ab der erstmaligen oder zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung gerechnete Datum der nächsten Prüfung nach Absatz 6.7.2.19.2, 6.7.3.15.2, 6.7.4.14.2, 6.7.5.12.2, 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3 RID, 6.8.3.4.6 und 6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3 und Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift TT 3 Satz 1 nicht überschritten ist;". ccc) In Buchstabe d werden die Wörter ,,im Schienenverkehr" gestrichen und die Wörter ,,die Wagen" durch die Wörter ,,die Fahrzeuge, die Wagen" ersetzt. ddd) Nach Buchstabe e wird folgender neuer Buchstabe f angefügt: 598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 MEGC und ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden; c) hat dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks und UN-zertifizierte MEGC nach Unterabschnitt 4.2.1.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.1.9.1 Satz 1, Unterabschnitt 4.2.2.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.2.7.1, Unterabschnitt 4.2.3.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.3.6.1, Unterabschnitt 4.2.4.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.4.5.1 und Unterabschnitt 4.2.5.2.1 nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt werden und das Datum der nächsten Prüfung nach Absatz 6.7.2.19.2 Satz 1 und 2, 6.7.3.15.2 Satz 1 und 2, 6.7.4.14.2 Satz 1 und 2 und 6.7.5.12.2 Satz 1 und 2 nicht überschritten ist; d) hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks und UN-zertifizierte MEGC die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen geprüft und nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe c, Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe b, 4.2.3.8 Buchstabe b und 4.2.4.6 Buchstabe a nicht befördert wird, wenn diese undicht sind; e) hat dafür zu sorgen, dass Tanks nach Absatz 4.3.2.1.1 nur mit den für diese Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, BatterieFahrzeuge, Batteriewagen, Tankcontainer, Tankwechselaufbauten und MEGC nach Absatz 4.3.2.1.5 zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt werden und aa) im Straßenverkehr bei Aufsetztanks, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten und MEGC oder im Schienenverkehr bei Tankcontainern und MEGC gerechnet von dem Datum der erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfung auf dem Tankschild nach Absatz 6.8.2.5.1 und 6.8.3.5.10 die Prüffristen nach Absatz 6.8.2.4.2 Satz 5, 6.8.2.4.3 Satz 1, 6.8.3.4.6, 6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3 und Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift TT 3, bb) im Schienenverkehr bei abnehmbaren Tanks das in der Bescheinigung nach Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 RID angegebene Datum der nächsten Prüfung nach Absatz 6.8.2.4.2 Satz 5 RID, 6.8.2.4.3 Satz 1 RID und 6.8.3.4.6 RID, cc) im Straßenverkehr bei Tankfahrzeugen das Gültigkeitsdatum der Zulassungsbescheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5 Satz 1 ADR und dd) im Schienenverkehr bei Kesselwagen und Batteriewagen gerechnet von dem Datum der erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfung auf dem Tankschild nach Absatz 6.8.2.5.1 oder 6.8.3.5.10 RID die Prüffristen nach Absatz 6.8.2.4.2 Satz 5, 6.8.2.4.3 Satz 1, 6.8.3.4.6 und 6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3 RID nicht überschritten ist; f) hat dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC der höchstzulässige Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum oder die höchstzulässige Bruttomasse nach Absatz 4.2.1.9.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2, 4.2.4.5.3, Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 1 bis 4, 4.3.2.2, Absatz 4.3.3.2.5 und Abschnitt 4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36 eingehalten wird; g) hat dafür zu sorgen, dass bei Tanks, BatterieFahrzeugen, Batteriewagen und MEGC und, wenn der Fahrzeugführer im Straßenverkehr das Tankfahrzeug nicht selbst befüllt, nach dem Befüllen die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen nach Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und 4.2.4.5.5 Satz 2 geprüft wird; h) hat dafür zu sorgen, dass Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC und, wenn der Fahrzeugführer im Straßenverkehr das Tankfahrzeug nicht selbst befüllt, außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder 4.3.2.3.5 anhaften; i) hat dafür zu sorgen, dass Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC nicht mit Stoffen, die gefährlich miteinander reagieren können, in nebeneinander liegenden Tankabteilen nach Unterabschnitt 4.2.1.6 oder Absatz 4.3.2.3.6 befüllt werden; j) hat dafür zu sorgen, dass bei wechselweiser Verwendung von Tanks die Entleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahmen nach Absatz 4.3.3.3.1 beachtet werden; k) hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks aa) die Bezeichnung des beförderten Stoffes oder der beförderten Stoffe und die höchste mittlere Ladungstemperatur nach Absatz 6.7.2.20.2, bb) die Bezeichnung des zur Beförderung zugelassenen nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases oder der zur Beförderung zugelassenen nicht tiefgekühlt verflüssigten Gase nach Absatz 6.7.3.16.2 und cc) die Bezeichnung des beförderten tiefgekühlt verflüssigten Gases nach Absatz 6.7.4.15.2 angegeben wird; l) hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern und Kesselwagen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 aa) die offizielle Benennung der beförderten Stoffe nach Absatz 6.8.2.5.2 und bb) die offizielle Benennung des Gases nach Absatz 6.8.3.5.6 Buchstabe b und c angegeben wird; m) hat dafür zu sorgen, dass an MEGC aa) die offizielle Benennung der beförderten Stoffe nach Absatz 6.8.3.5.11 und bb) die offizielle Benennung des Gases nach Absatz 6.8.3.5.12 angegeben wird; n) hat dafür zu sorgen, dass an aa) Batteriewagen die offizielle Benennung der beförderten Stoffe nach Absatz 6.8.3.5.11 RID und bb) Batterie-Fahrzeugen die offizielle Benennung des Gases nach Absatz 6.8.3.5.12 ADR angegeben wird und o) hat dafür zu sorgen, dass der MEGC nach Unterabschnitt 4.2.4.6 nicht zur Beförderung aufgegeben wird; 2. hat im Straßenverkehr a) den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d sowie, wenn es sich um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 hinzuweisen; b) dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC und Containern mit loser Schüttung aa) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR, bb) die orangefarbene Tafel schnitt 5.3.2 ADR und nach Ab- 599 3. hat im Schienenverkehr dafür zu sorgen, dass a) vor und nach dem Beladen von Flüssiggaskesselwagen die Kontrollvorschriften nach Unterabschnitt 4.3.3.4 RID beachtet werden; b) nicht befördert wird, wenn eine Überschreitung des höchstzulässigen Füllungsgrades oder der höchstzulässigen Masse der Füllung je Liter Fassungsraum oder der höchstzulässigen Bruttomasse nach Absatz 4.2.1.9.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2, 4.2.4.5.3 RID, Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 1 bis 4, 4.3.2.2 RID, Absatz 4.3.3.2.5 RID und Abschnitt 4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36 RID festgestellt wird; c) an aa) Großcontainern, MEGC, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 RID und an Wagen für die Beförderung in loser Schüttung, Kesselwagen, Batteriewagen und Wagen mit abnehmbaren Tanks Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.4 RID und Rangierzettel nach Unterabschnitt 5.3.4.1 Satz 1 RID, bb) Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Tankcontainern, MEGC, ortsbeweglichen Tanks, Wagen für die Beförderung in loser Schüttung und Klein- oder Großcontainern für Güter in loser Schüttung die orangefarbene Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1, 5.3.2.1.2, 5.3.2.1.3 und 5.3.2.2.3 RID und cc) Kesselwagen, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, Spezialwagen oder -großcontainern oder besonders ausgerüsteten Wagen oder Großcontainern das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 RID angebracht werden." f) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird am Ende die Angabe ,,k bis m" durch die Angabe ,,k bis n" ersetzt. bb) In Nummer 3 werden am Ende die Wörter ,,ist, und" durch die Wörter ,,sein kann;" ersetzt. cc) In Nummer 4 werden am Ende der Punkt durch das Wort ,, , und" ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. dafür zu sorgen, dass MEGC nach Absatz 4.2.4.5.6 nicht zur Befüllung übergeben werden." g) In Absatz 8 Nr. 2 werden die Wörter ,,ohne Angabe der UN-Nummer, Benennung, Klasse und Verpackungsgruppe" durch die Wörter ,,ohne die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d" ersetzt. h) Absatz 9 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe ,,6.2.1.7," die Angabe ,,6.2.1.8, 6.2.5.7 und 6.2.5.8" eingefügt. cc) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR, ausgenommen an MEGC, angebracht werden; c) dafür zu sorgen, dass abweichend von Unterabschnitt 5.4.3.2 Satz 1 ADR die schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR und Unterabschnitt 5.4.3.3 Satz 2 ADR dem Fahrzeugführer übergeben werden; d) dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Beförderung in loser Schüttung nach Kapitel 7.3 ADR beachtet werden; e) dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften nach Unterabschnitt 7.5.1.1 und 7.5.1.2 ADR beachtet werden; f) das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 und 8.3.5 ADR zu beachten; g) dafür zu sorgen, dass die zusätzlichen Vorschriften nach Kapitel 8.5 S2 (2) und (3) ADR beachtet werden und h) den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Nr. 2.6 Satz 1 einzuweisen und 600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 bb) Im letzten Halbsatz werden nach dem Wort ,,Nebenbestimmungen" die Wörter ,,einschließlich der Anforderungen an die Hersteller" eingefügt. b) In Nummer 6 wird dem Buchstaben a folgender neuer Buchstabe a vorangestellt und die Buchstaben a bis k werden zu den Buchstaben b bis l: ,,a) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass die Angaben oder Anweisungen zur Begasung eingehalten oder die Warnzeichen angebracht werden,". c) In Nummer 8 wird nach Buchstabe f folgender neuer Buchstabe g eingefügt und die Buchstaben g bis i werden Buchstaben h bis j: ,,g) Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nur Container, die den technischen Anforderungen des Abschnitts 7.1.4 Satz 1 entsprechen, eingesetzt werden,". d) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: ,,10. entgegen § 9 Abs. 6 a) Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt, b) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Tanks oder MEGC nur mit zugelassenen Gütern befüllt werden und das Prüfdatum nicht überschritten ist, c) Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird, d) Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass Tanks nur mit zugelassenen Gütern befüllt werden und die Prüffrist, das Datum der nächsten Prüfung oder das Gültigkeitsdatum der Zulassungsbescheinigung nicht überschritten ist, e) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass der Füllungsgrad, die Masse der Füllung oder die Bruttomasse eingehalten wird, f) Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit geprüft wird, g) Nr. 1 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass keine Füllgutreste anhaften, h) Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass in nebeneinander liegenden Tankabteilen nicht mit gefährlich miteinander reagierenden Stoffen befüllt wird, i) Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass die Maßnahmen beachtet werden, j) Nr. 1 Buchstabe k, l, m oder n nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Bezeichnung oder Benennung angegeben wird, k) Nr. 1 Buchstabe o nicht dafür sorgt, dass der MEGC nicht zur Beförderung aufgegeben wird, l) Nr. 2 Buchstabe a einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt, m) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Großzettel, die orangefarbene Tafel oder das Kennzeichen angebracht werden, n) Nr. 2 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen übergeben werden, i) In Absatz 10 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 und 2" ersetzt. j) Absatz 11 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 8 Buchstabe a werden die Wörter ,, , ausgenommen Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5," durch die Wörter ,,­ ausgenommen Absatz 4.3.2.3.1, 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und 4.3.2.3.6 Satz 1 ­" ersetzt. bb) In Nummer 11 Buchstabe b wird nach der Angabe ,,8.1.4.1" die Angabe ,,und 8.1.4.2" eingefügt. cc) In Nummer 15 werden am Ende das Wort ,,und" durch ein Semikolon und in Nummer 16 der Punkt durch das Wort ,,und" ersetzt und folgende Nummer 17 angefügt: ,,17. wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, das Batterie-Fahrzeug, den Tankcontainer, den ortsbeweglichen Tank oder den MEGC selbst befüllt, dafür zu sorgen, dass außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder 4.3.2.3.5 anhaften." k) In Absatz 12 Nr. 4 Buchstabe a werden nach dem Wort ,,Tank" die Wörter ,,und der Aufsetztank" eingefügt und die Angabe ,,6.8.2.5" durch die Wörter ,,Absatz 6.8.2.5.1 ADR sowie das Tankfahrzeug den Kennzeichnungsvorschriften nach Absatz 6.8.2.5.2" ersetzt. l) Absatz 15 wird wie folgt gefasst: ,,(15) Der Befüller und der Fahrzeugführer haben im Straßenverkehr dafür zu sorgen, dass 1. nicht befördert wird, wenn eine Überschreitung des höchstzulässigen Füllungsgrades oder der höchstzulässigen Masse der Füllung je Liter Fassungsraum nach Absatz 4.2.1.9.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3 ADR Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 1 bis 4, 4.3.2.2 ADR, Absatz 4.3.3.2.5 ADR oder Abschnitt 4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36 ADR festgestellt wird und 2. an Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern die Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen eingehalten werden." m) In Absatz 19 Nr. 1 werden am Ende das Komma und das Wort ,,und" durch ein Semikolon und in Nummer 2 am Ende der Punkt durch das Wort ,, , und" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 1.4.3.6 interne Notfallpläne für Rangierbahnhöfe gemäß Kapitel 1.10 aufgestellt werden." 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird Buchstabe n wie folgt gefasst: ,,n) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass eine Ausnahmezulassung und der wesentliche Text einer Vereinbarung übergeben wird,". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 o) Nr. 2 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Beförderung in loser Schüttung beachtet werden, p) Nr. 2 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die Beladevorschriften beachtet werden, q) Nr. 2 Buchstabe f das Rauchverbot nicht beachtet, r) Nr. 2 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die zusätzlichen Vorschriften beachtet werden, s) Nr. 2 Buchstabe h den Fahrzeugführer nicht einweist, t) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die Kontrollvorschriften beachtet werden, u) Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird oder v) Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Großzettel, Rangierzettel, die orangefarbene Kennzeichnung oder das Kennzeichen angebracht werden,". e) Nummer 11 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe c wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. bb) In Buchstabe d wird das Komma am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. cc) Nach Buchstabe d wird folgender neuer Buchstabe e angefügt: ,,e) Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass MEGC nicht zur Befüllung übergeben werden,". f) Nummer 12 wird wie folgt gefasst: ,,12. entgegen § 9 Abs. 8 a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe schriftlich mitgeteilt wird oder b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass auf das gefährliche Gut hingewiesen wird,". g) Nummer 15 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe l wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. bb) In Buchstabe m wird das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt. cc) Nach Buchstabe m wird folgender neuer Buchstabe n angefügt: ,,n) Nr. 17 nicht dafür sorgt, dass keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften,". h) Nummer 16 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe c werden nach den Wörtern ,,festverbundene Tanks" das Wort ,,Aufsetztanks," und nach dem Wort ,,Kennzeichnungsvorschriften" die Wörter ,,und Tankfahrzeuge den Kennzeichnungsvorschriften" eingefügt. bb) Nach Buchstabe d wird folgender neuer Buchstabe e eingefügt: ,,e) Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung verfügt,". 601 cc) Die Buchstaben e und f werden zu den Buchstaben f und g. i) In Nummer 19 wird nach der Angabe ,,Abs. 15" die Angabe ,,Nr. 1" eingefügt. 6. § 11 wird wie folgt gefasst: ,,§ 11 Übergangsbestimmungen Bis zum 30. Juni 2003 kann die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und Schiene noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung durchgeführt werden." 7. In der Anlage 1 Tabelle 4 wird bei der UN-Nummer 1170 die Angabe ,, , wässerige Lösung, mit mehr als 70 Vol-% Alkohol" gestrichen. 8. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1.3 Buchstabe a werden die Angaben ,,aa)" und ,,bb)" und der Wortlaut des Doppelbuchstabens bb gestrichen. b) In Nummer 2.2 wird Satz 1 wie folgt gefasst: ,,Abweichend von Kapitel 8.4 in Verbindung mit 8.5 S1 (6) und S14 bis S21 gilt, dass Fahrzeuge, die gefährliche Güter oberhalb der in Absatz 1.1.3.6.3 genannten Mengen oder der nach Absatz 1.1.3.6.4 ermittelten Summe befördern, zu überwachen sind." c) In Nummer 2.4 wird die Angabe ,,8.1.4.3" durch die Angabe ,,8.1.4.4" und die Angabe ,,einem Jahr" durch die Angabe ,,zwei Jahren" ersetzt. d) In der Überschrift der Nummer 2.6 wird das Wort ,,Verlader" durch das Wort ,,Befüller" ersetzt. e) Die Nummer 2.7 wird gestrichen. 9. In Anlage 3 wird folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. Thüringen: Autobahn A 71 zwischen Anschlussstelle Gräfenroda und Anschlussstelle Meiningen-Nord: ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten durch Verkehrszeichen 261." Artikel 2 Die Anlage zur Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 6. November 2002 (BGBl. I S. 4350) wird wie folgt geändert: 1. In die Erklärung der verwendeten Abkürzungen werden folgende Abkürzungen eingefügt: ,,AGBwGGVSE Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn" und Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung". ,,VMBI 602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 2. Der Inhaltsübersicht wird folgende Ausnahme angefügt: ,,Ausnahme 32 (S) ­ Beförderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr". 3. In der Ausnahme 20 (B, E, S) wird in Spalte 4 der Tabelle der gefährlichen Abfälle die Bemerkung zu Abfallgruppe 15.1 wie folgt gefasst: ,,Bem.: Für diese Abfälle gelten besondere Vorschriften, siehe Nummern 2.5, 2.7 und 4.3 dieser Ausnahme." 4. Die Ausnahme 22 (E, S) wird wie folgt gefasst: ,,Ausnahme 22 (E, S) Saug-Druck-Tanks 1. Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Kapitel 6.10 ADR dürfen gefährliche Güter der Klassen 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9 ­ in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), ­ in Aufsetztanks, ­ in Tankcontainern, die als Saug-Druck-Tanks nach Anhang B.1a oder B.1b der Anlage B zur GGVS und ADR in der Fassung der 13. ADR-Änderungsverordnung vom 17. Juli 1996 (BGBl. 1996 II S. 1178) in Verbindung mit der Ausnahme Nummer 63 der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435) zugelassen worden sind, weiterhin befördert werden. 2. a) Bei Beförderung von Stoffen mit Flammpunkt bis zu 61 Grad Celsius und solchen, die über ihren Flammpunkt erhitzt verladen oder befördert werden, darf eine Vermischung mit entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen nicht erfolgen. b) Die Tanks sind nach jeder Benutzung zu reinigen und vor der erneuten Befüllung auf Schäden zu untersuchen. Dies gilt auch für die Armaturen und Dichtungen. Werden in festverbundenen Tanks und Aufsetztanks bei aufeinander folgenden Beförderungen die gleichen Stoffe befördert, sind die Tanks nach der ersten Beförderung und danach in Abständen von längstens 7 Tagen zu reinigen und zu untersuchen. 3. Angaben in der Zulassungsbescheinigung/im Prüfbericht oder Frachtbrief/Beförderungspapier In der Zulassungsbescheinigung für Tankfahrzeuge nach Absatz 9.1.2.1.5 ADR ist unter Nummer 11 Bemerkungen anzugeben ,,Ausnahme 22 GGAV". In den Prüfbescheinigungen für festverbundene Tanks und Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 ADR ist zusätzlich zu vermerken ,,Ausnahme 22 GGAV". Bei Beförderungen in Tankcontainern ist im Frachtbrief oder Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 ADR/RID zusätzlich zu vermerken ,,Ausnahme 22 GGAV"." 5. In der Ausnahme 26 (S) Nr. 1 wird die Angabe ,,8.1.4.1 Buchstabe a" durch die Angabe ,,8.1.4.2" ersetzt. 6. Folgende Ausnahme wird angefügt: ,,Ausnahme 32 (S) Beförderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr 1. Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVSE in Verbindung mit § 5 Abs. 7 GGVSE dürfen folgende Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (AGBwGGVSE) vom 5. September 2002 (VMBI 2002 S. 411)7) auch durch zivile Unternehmen angewendet werden, die im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr gefährliche Güter befördern: a) Bw02 (S, E) b) Bw16 (S, E) c) Bw17 (S, E) d) Bw21 (S, E) AGBwGGVSE AGBwGGVSE AGBwGGVSE AGBwGGVSE ,,Mitführen" gefährlicher Güter auf der Straße mit Fahrzeugen der Bundeswehr Beförderung von Rettungsmitteln, selbstaufblasend Kennzeichnung von Gegenständen/Versandstücken gefährlicher Güter mit Gefahrzetteln geringerer Größe Beförderung gefährlicher Güter Klasse 1 in (alt-)palettierten Versandstücken/geeigneten Handhabungseinrichtungen; keine Kennzeichnung mit Gefahrzetteln Nr. 8; Kennzeichnung mit Gefahrzetteln geringerer Abmessungen Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 mit nicht gefährlichen Gütern (Zubehör) Keine Mitnahme der Genehmigung zur Beförderung von n.a.g.-Gütern der Klasse 1 e) Bw23 (S, E) f) Bw24 (S, E) AGBwGGVSE AGBwGGVSE Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 g) Bw25 (S) h) Bw27 (S, E) AGBwGGVSE AGBwGGVSE 603 Beförderung von Resten oder Komponenten gefährlicher Güter Klasse 1, die beim Verschuss anfallen Verpackungen für militärische Güter der Klasse 1. 2. Angaben im Beförderungspapier Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: ,,Ausnahme 32 (BwXX)" , wobei XX der Nummer der Allgemeinen Ausnahmegenehmigung der Bundeswehr gemäß Nummer 1 Buchstabe a bis h entspricht. _____________ 7) Die AGBwGGVSE können auch beim Streitkräfteunterstützungskommando, Abteilung ABC-Abwehr- und Schutzaufgaben, Gruppe IV, Fliegerhorst Wahn 505/08, Post- fach 90 61 10, 51127 Köln angefordert werden." Artikel 3 Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2490), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) Nach der Gebührennummer 222.4 wird folgende neue Gebührennummer 222.5 eingefügt: ,,222.5 Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der festverbundenen Tanks ,,223.5 Nachprüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der festverbundenen Tanks Artikel 4 50,- 50,- 50". Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der vom 1. Januar 2003 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 5 75,- 95,- 120". b) Nach der Gebührennummer 223.4 wird folgende neue Gebührennummer eingefügt: Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 5 und des Artikels 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Artikel 1 Nr. 5 und Artikel 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 28. April 2003 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Manfred Stolpe