Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 19 vom 20.05.2003  - Seite 654 bis 656 - Neufassung des EG-Beitreibungsgesetzes

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654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003 Bekanntmachung der Neufassung des EG-Beitreibungsgesetzes Vom 3. Mai 2003 Auf Grund des Artikels 37 des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) wird nachstehend der Wortlaut des EG-Beitreibungsgesetzes unter seiner neuen Überschrift in der seit dem 23. Dezember 2001 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. das am 18. August 1979 in Kraft getretene Gesetz vom 10. August 1979 (BGBl. I S. 1429), 2. das am 1. Januar 1981 in Kraft getretene Gesetz vom 7. August 1981 (BGBl. I S. 807), 3. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 1993 I S. 169), 4. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 61 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), 5. den am 23. Dezember 2001 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794). Berlin, den 3. Mai 2003 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003 655 Gesetz zur Durchführung der EG-Beitreibungsrichtlinie (EG-Beitreibungsgesetz ­ EG-BeitrG) §1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Geldforderungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften entstanden sind und betreffen: 1. Erstattungen, Interventionen und andere Maßnahmen, die Bestandteil des Systems vollständiger oder teilweiser Finanzierung des Europäischen Ausrichtungsund Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), einschließlich der im Rahmen dieser Aktionen zu erhebenden Beiträge, sind, 2. Abschöpfungen und andere Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktordnung für den Zuckersektor, 3. Einfuhrabgaben, 4. Ausfuhrabgaben, 5. Verbrauchsteuern auf Tabakwaren, Alkohol und alkoholische Getränke und Mineralöle, 6. Umsatzsteuern, 7. Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen, 8. Steuern auf Versicherungsprämien, 9. Zinsen, von Verwaltungsbehörden verhängte Geldstrafen und Geldbußen sowie Kosten, die im Zusammenhang mit den vorbezeichneten Forderungen stehen, ausgenommen jedoch Sanktionen mit strafrechtlichem Charakter. §2 Anzuwendendes Recht und Zuständigkeit (1) Forderungen nach § 1 werden im Verwaltungswege vollstreckt. Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. § 240 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. Als Tag der Fälligkeit gilt der Tag des Eingangs des Ersuchens bei der in § 2 Abs. 2 genannten Behörde. (2) Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften eingehende Ersuchen um Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Vollstreckungsschuldner, um Zustellung und um Vollstreckung werden vom Bundesministerium der Finanzen, in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Finanzverwaltungsgesetzes vom Bundesamt für Finanzen sowie in den Fällen des § 5a Abs. 1 Nr. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom Zollkriminalamt auf ihre Zulässigkeit nach der Beitreibungsrichtlinie und nach diesem Gesetz geprüft. Ihnen obliegt außerdem die Prüfung, ob die Auskunftserteilung gemäß § 3 Abs. 2 oder die Vollstreckung gemäß § 4 Abs. 2 zu unterbleiben hat und ob der Antrag auf Vollstreckung der Richtlinie der Kommission vom 4. November 1977 (77/794/EWG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 333 vom 24. Dezember 1977) entspricht. (3) Vollstreckungsbehörden sind die Hauptzollämter. Vollstreckungsbehörden für Forderungen, die Steuern vom Einkommen, Ertrag oder Vermögen, die Steuern auf Versicherungsprämien oder die Umsatzsteuern (soweit diese nicht als Eingangsabgaben geschuldet werden) betreffen, sind die Finanzämter. §3 Auskünfte und Zustellungen (1) Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften (ersuchende Behörde) kann die Vollstreckungsbehörde die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners zur Vorbereitung der Vollstreckung nach den Vorschriften der Abgabenordnung ermitteln, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 vorliegen. (2) Die erlangten Auskünfte sind der ersuchenden Behörde mitzuteilen, soweit nicht dadurch 1. ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde oder 2. die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Bundes oder eines Landes verletzt werden würde. (3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die Vollstreckungsbehörde die Zustellung aller mit einer Forderung oder mit deren Vollstreckung zusammenhängenden Verfügungen und Entscheidungen, die von dem Staat ausgehen, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat. Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. §4 Voraussetzung der Vollstreckung (1) Die Vollstreckung findet nur auf Antrag der ersuchenden Behörde statt und setzt voraus, dass diese Behörde 1. einen in ihrem Staat vollstreckbaren Titel in amtlicher Ausfertigung oder beglaubigter Kopie vorlegt und 2. bestätigt, dass a) die Forderung oder der Vollstreckungstitel in ihrem Staat nicht angefochten ist und b) im Staat der ersuchenden Behörde bereits ein Vollstreckungsverfahren auf Grund des Titels durchgeführt worden ist und nicht zur vollständigen Tilgung der Forderung geführt hat. Vollstreckungsmaßnahmen können ungeachtet des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a eingeleitet werden, wenn die Forderung oder der Vollstreckungstitel angefochten ist und die ersuchende Behörde dennoch um Vollstreckungsmaßnahmen ersucht. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. 656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003 (2) Sobald die ersuchende Behörde oder der Vollstreckungsschuldner mitteilt, dass ein Rechtsbehelf gemäß Absatz 1 eingelegt worden ist, setzt die Vollstreckungsbehörde das Vollstreckungsverfahren aus. Sie kann jedoch Sicherungsmaßnahmen nach den Vorschriften über die Vollziehung des dinglichen Arrestes (§ 324 Abs. 3 der Abgabenordnung) treffen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Sicherungsmaßnahmen unterbleiben, wenn der zu vollstreckende Betrag hinterlegt wird; bereits getroffene Sicherungsmaßnahmen sind in diesem Falle aufzuheben. (3) Das Vollstreckungsverfahren ist nicht nach Absatz 2 auszusetzen, wenn die ersuchende Behörde darum ausdrücklich ersucht. Die Vollstreckungsbehörde entscheidet, welche Vollstreckungsmaßnahmen zu treffen sind. § 258 der Abgabenordnung bleibt unberührt. (2) Die Vollstreckung unterbleibt, wenn a) die Vollstreckung aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners zurückzuführen sind, geeignet wäre, erhebliche Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art in der Bundesrepublik Deutschland hervorzurufen und nach den Vorschriften der Abgabenordnung die Voraussetzungen für die Einstellung von Beitreibungsmaßnahmen vorliegen; b) im Zeitpunkt der Ausstellung des Ersuchens der Vollstreckungstitel seit mehr als fünf Jahren besteht oder, soweit er angefochten war, seit mehr als fünf Jahren unanfechtbar ist. §5 Umrechnung Die Forderungen werden in Euro vollstreckt. Die Forderungen werden von der ersuchenden Behörde in Euro umgerechnet. §6 (weggefallen) §7 Rechtsbehelfe gegen die Forderung oder den Vollstreckungstitel, Sicherungsmaßnahmen (1) Rechtsbehelfe gegen die zu vollstreckende Forderung oder den Vollstreckungstitel sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens bei der zuständigen Instanz des Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nach dessen Recht einzulegen. §8 Verjährung Die Verjährung der Forderungen richtet sich ausschließlich nach dem Recht des Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat. §9 (weggefallen) § 10 (Inkrafttreten)