Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 19 vom 20.05.2003  - Seite 658 bis 659 - Gesetz zur Verlängerung der Ladenöffnung an Samstagen

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658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003 Gesetz zur Verlängerung der Ladenöffnung an Samstagen Vom 15. Mai 2003 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss Das Gesetz über den Ladenschluss in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-20, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 211 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort ,, , Warenautomaten" gestrichen. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird das Wort ,,freitags" durch das Wort ,,samstags" ersetzt. bb) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben. cc) Die Nummer 5 wird Nummer 3. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 38 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe ,,§ 22 Abs. 2" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Kioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften an Sonn- und Feiertagen von 11 Uhr bis 13 Uhr geöffnet sein." 4. § 7 wird aufgehoben. 5. In § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 werden jeweils die Wörter ,,den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ,,dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" ersetzt. 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen in Kurorten und in einzeln aufzuführenden Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr Badegegenstände, Devotiona- lien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden verkauft werden dürfen." b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 7. § 11 wird wie folgt gefasst: ,,Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen in ländlichen Gebieten während der Zeit der Feldbestellung und der Ernte abweichend von den Vorschriften des § 3 alle oder bestimmte Arten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von zwei Stunden geöffnet sein dürfen, falls dies zur Befriedigung dringender Kaufbedürfnisse der Landbevölkerung erforderlich ist." 8. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmt im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium" ersetzt. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 9. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 4 wird aufgehoben. 10. § 15 Satz 2 wird aufgehoben. 11. § 16 wird aufgehoben. 12. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter ,,sowie an Sonnabenden" und die Wörter ,,und sonnabends höchstens bis 18 Uhr" gestrichen. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Verkaufsstellen können verlangen, in jedem Kalender- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003 monat an einem Samstag von der Beschäftigung frei gestellt zu werden." c) In Absatz 7 werden die Wörter ,,Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" ersetzt und in Nummer 3 die Angabe ,,bis 4" und die Angabe ,,und 16" gestrichen. 13. Die §§ 18 und 18a werden aufgehoben. 14. In § 19 Abs. 1 wird die Angabe ,,16" durch die Angabe ,,15" ersetzt. 15. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,16" durch die Angabe ,,15" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,4" durch die Angabe ,,3" ersetzt. c) In Absatz 4 werden die Wörter ,,Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" ersetzt. 16. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,16" durch die Angabe ,,15" und die Angabe ,,18" durch die Angabe ,,19" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann" ersetzt. 17. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,oder eines Betriebes des Friseurhandwerks" gestrichen. 659 b) In Nummer 2 werden die Wörter ,,oder eines Betriebes des Friseurhandwerks" und die Angaben ,,des § 14 Abs. 1 Satz 2," und ,, , des § 18 Abs. 2" gestrichen. 18. In § 25 werden die Wörter ,,oder eines Betriebes des Friseurhandwerks" gestrichen. 19. § 29 wird aufgehoben. Artikel 1a Aufhebung der Verordnung über die Ladenschlusszeiten für die Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen der nicht bundeseigenen Eisenbahnen Die Verordnung über die Ladenschlusszeiten für die Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen der nicht bundeseigenen Eisenbahnen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-20-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S.1186), wird aufgehoben. Artikel 2 Neufassung des Gesetzes über den Ladenschluss Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann das Gesetz über den Ladenschluss in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 15. Mai 2003 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wolfgang Clement Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Manfred Stolpe