Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 19 vom 20.05.2003  - Seite 672 bis 675 - Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Gold- und Silberschmiede-Handwerk (Gold- und Silberschmiedemeisterverordnung - GoldSilberschmiedMstrV)

7110-3-1547110-3-607110-3-82
672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003 Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Gold- und Silberschmiede-Handwerk (Gold- und Silberschmiedemeisterverordnung ­ GoldSilberschmiedMstrV) 1) Vom 8. Mai 2003 Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung Die Meisterprüfung im Gold- und SilberschmiedeHandwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile: 1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der gebräuchlichen Arbeiten (Teil I), 2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), 3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und 4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV). §2 Meisterprüfungsberufsbild (1) Durch die Meisterprüfung im Gold- und Silberschmiede-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling 1) befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen. (2) Dem Gold- und Silberschmiede-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet: 1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, 2. Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes, einschließlich der Verwendung lösemittelarmer oder wasserbasierender, lösemittelfreier Produkte; Informationssysteme nutzen, 3. Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von Fertigungsverfahren, Instandhaltungsalternativen, berufsbezogenen Gesetzen, Normen, Regeln und Vorschriften sowie des Personalbedarfs und der Ausbildung; Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung organisieren, planen und überwachen, 4. technische Arbeitspläne, technische Zeichnungen, Skizzen, Entwürfe und Modelle unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen erstellen, Erläuterungen zu der Meisterprüfungsverordnung im Gold- und Silberschmiede-Handwerk werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003 5. Gold- und Silberschmiedearbeiten planen, entwerfen, herstellen, montieren und instand halten, dabei insbesondere die Bedeutung der Stilkunde, der sakralen Symbolik, der Heraldik, der Kunstgeschichte sowie der historischen und zeitgemäßen Entwicklung der Gold- und Silberschmiedekunst berücksichtigen, 6. Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werkstoffe, einschließlich der Verfahren zur Oberflächenbehandlung bei der Planung und Fertigung von Goldund Silberschmiedearbeiten berücksichtigen, 7. Edelsteine, Perlen, Natur- und Kunststoffe sowie deren Synthesen, Dubletten und Imitationen prüfen, unterscheiden und bewerten, 8. mechanische, chemische und elektrochemische Beund Verarbeitungsverfahren zur Fertigung von Goldund Silberschmiedearbeiten beherrschen, insbesondere Spanen, Umformen und Fügen, 9. Legieren, Schmelzen und Gießen von Edelmetallen beherrschen, Guss- und Formteile gestaltend bearbeiten, 10. Oberflächen unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte bearbeiten und veredeln, 11. Fehler und Schäden an Gold- und Silberschmiedearbeiten feststellen, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Schäden beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren, 12. Leistungen abnehmen und protokollieren, Nachkalkulation durchführen. §3 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I (1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche: 1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch, 2. eine Situationsaufgabe. (2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als 14 Arbeitstage und das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der Situationsaufgabe soll acht Stunden nicht überschreiten. (3) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet. (4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf. §4 Meisterprüfungsprojekt (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Der Prüfling wählt eine Aufgabe gemäß Absatz 2 und erarbeitet einen 673 Vorschlag für das Meisterprüfungsprojekt. Vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts hat der Prüfling den Entwurf, einschließlich einer Zeitplanung, dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. (2) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der nachfolgenden Gold- oder Silberschmiedearbeiten herzustellen: 1. ein mit Juwelen oder edlen Steinen auszufassendes Schmuckstück oder ein Schmuckstück ohne Steine, 2. ein profanes oder sakrales Erzeugnis aus edlen Metallen. (3) Das Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 besteht aus: 1. Entwurf, Werkstattzeichnung, Kalkulation und Arbeitsplan, 2. Anfertigung der Gold- oder Silberschmiedearbeit. (4) Entwurf, Werkstattzeichnung, Kalkulation und Arbeitsplan werden zusammen mit 45 vom Hundert und die angefertigte Gold- oder Silberschmiedearbeit mit 55 vom Hundert gewichtet. §5 Fachgespräch Auf der Grundlage der Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt wird ein Fachgespräch geführt. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die fachlichen Zusammenhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, dass er den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösung darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen. §6 Situationsaufgabe (1) Die Situationsaufgabe vervollständigt den Qualifikationsnachweis für das Gold- und Silberschmiede-Handwerk. (2) Als Situationsaufgabe ist eine der nachstehend aufgeführten Aufgaben unter Berücksichtigung von kreativen Gestaltungsaspekten, Qualität, Zeit, Materialeinsatz und Arbeitsorganisation auszuführen und zu dokumentieren. Die konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss: 1. ein Schmuckstück, ein Gerät oder ein Teil davon anfertigen oder instand setzen; dabei mehrere Fertigungstechniken anwenden, 2. eine Platte mit edlen Steinen ausfassen; dabei Fassungsart sowie Form und Farbe der Steine berücksichtigen. §7 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Verknüpfung gestalterischer, konzeptioneller, technologischer, ablaufbezogener, verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer und mathematischer Kenntnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann. 674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003 a) Auftragsabwicklungsprozesse planen, b) unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik, der Montage sowie des Einsatzes von Material, Geräten und Personal Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation bewerten; dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie die Vorund Nachkalkulation durchführen, c) technische Arbeitspläne, insbesondere Skizzen, Zeichnungen und Abwicklungen, auch unter Anwendung von elektronischen Datenverarbeitungssystemen, erarbeiten, bewerten und korrigieren, d) Daten erfassen und bewerten sowie Prüfergebnisse dokumentieren; 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Gold- und Silberschmiedebetrieb wahrzunehmen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen, b) Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten beurteilen, c) betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen, d) berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und Vorschriften anwenden, insbesondere für den Umgang mit Edelmetallen, Gold- und Silberwaren, e) die Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung und bei Dienstleistungen beurteilen, f) Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes darstellen; Gefährdung beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festlegen, g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie Logistik planen und darstellen, h) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden entwerfen. (4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll insgesamt nicht länger als acht Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden. (5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In diesem Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem Prüfungsfach auch nach einer Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden. (2) Prüfungsfächer sind: 1. Gestaltung und Technik, 2. Auftragsabwicklung, 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation. (3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Aufgaben zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss: 1. Gestaltung und Technik Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, gestalterische und fertigungstechnische Aufgaben und Probleme unter Beachtung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Gold- und Silberschmiedebetrieb zu bearbeiten. Er soll fachliche Sachverhalte beurteilen und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) Gold- und Silberschmiedearbeiten berechnen, Entwürfe bewerten und korrigieren, b) Informationen für den Fertigungsprozess beurteilen, insbesondere Kundenwünsche, Stilelemente und Verarbeitungsrichtlinien; Werkstoffe, Werkzeuge und Maschinen auswählen und den entsprechenden Fertigungsverfahren zuordnen, c) Arten, Eigenschaften und Verhalten zu verarbeitender Metallwerkstoffe und deren Legierungen unterscheiden, prüfen und bewerten; Legierungen und Verschnitte berechnen und protokollieren, d) Edelsteine, Perlen, Natur- und Kunststoffe sowie deren Synthesen, Dubletten und Imitationen unterscheiden, prüfen und bewerten, e) mechanische, chemische, elektrochemische sowie lasergestützte Verfahren für die Fertigung und Gestaltung von Gold- und Silberschmiedearbeiten unterscheiden und Verwendungszwecken zuordnen, f) Verfahren zur Oberflächenbehandlung, -veredlung und -beschichtung auch unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte prüfen und bewerten; Gold- und Silberauflagen berechnen und protokollieren, g) die Bedeutung der Stilkunde, der sakralen Symbolik, der Heraldik und der Kunstgeschichte sowie der historischen und zeitgemäßen Entwicklung der Gold- und Silberschmiedekunst für die Anfertigung oder Instandhaltung von Gold- und Silberschmiedearbeiten darstellen, h) Skizzieren, Freihandzeichnen, perspektivisches Zeichnen und Kolorieren von Entwürfen beherrschen und anwenden; 2. Auftragsabwicklung Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der Auftragsabwicklung die ablaufbezogenen Maßnahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen Erfolg in einem Gold- und Silberschmiedebetrieb notwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und abzuschließen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003 §8 Weitere Anforderungen Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Regelungen über das Bestehen der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden Fassung. §9 Übergangsvorschrift (1) Die bis zum 31. Juli 2003 begonnenen Prüfungsverfahren werden auf Antrag des Prüflings nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Januar 2004 sind auf Antrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzuwenden. 675 (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. Juli 2003 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Juli 2005 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Antrag die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Juli 2003 geltenden Vorschriften ablegen. § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Goldschmiede-Handwerk vom 26. Juli 1978 (BGBl. I S. 1135) und die Silberschmiedemeisterverordnung vom 9. November 1984 (BGBl. I S. 1339) außer Kraft. Berlin, den 8. Mai 2003 Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit In Vertretung Tacke