Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 19 vom 20.05.2003  - Seite 676 bis 677 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (2. BAföGEinkommensVÄndV)

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676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (2. BAföG-EinkommensVÄndV) Vom 9. Mai 2003 Auf Grund des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1993 (BGBl. I S. 645, 1680), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung: Artikel 1 Die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), zuletzt geändert durch Artikel 317 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe c werden nach der Angabe ,,(§ 57)" folgende Wörter angefügt: ,,abzüglich der pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge". bb) Nach Buchstabe c wird folgender neuer Buchstabe d angefügt: ,,d) Eingliederungshilfe (§ 418);". b) Die Nummern 1a und 1b werden gestrichen. c) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort ,,Fünften" werden das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,Sechsten" die Wörter ,,und Siebten" eingefügt sowie in die Klammer nach der Bezeichnung ,,SGB VI" ein Komma und die Bezeichnung ,,SGB VII" eingefügt. bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse zur Erstattung des Verdienstausfalls bei Tätigkeit als Haushaltshilfe im Krankheitsfall des Versicherten (§ 38 Abs. 4 SGB V);". cc) Buchstabe d wird wie folgt gefasst: ,,d) Verletztengeld (§§ 45 ff. SGB VII);". dd) Buchstabe e wird wie folgt gefasst: ,,e) Übergangsgeld (§§ 49 ff. SGB VII, §§ 20 ff. SGB VI);". d) In Nummer 3 wird die Angabe ,,3 und 4" durch die Angabe ,,2" ersetzt. e) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: ,,9. Leistungen aufgrund der Richtlinie über die Gewährung von Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie, die von Maßnahmen im Sinne des Artikels 56 § 2 Buchstabe b des Montanunionvertrages betroffen werden, vom 25. März 1998 (BAnz. S. 4951);". f) In Nummer 10 wird die Angabe ,,Übergangsgebührnisse (§ 11)" gestrichen. g) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 angefügt: ,,12. Übergangsleistungen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623)." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird gestrichen. b) In Nummer 3 wird nach dem Semikolon folgender Teilsatz 2 angefügt: ,,hierzu zählt auch das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), soweit es die Summe des nach § 3 Nr. 27 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfreien Betrages nicht übersteigt;". c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz (§ 3 Abs. 1 Buchstabe a) sowie die Zuschläge, die versicherungsfrei Beschäftigte im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Dritten 677 Buches Sozialgesetzbuch zur Aufstockung der Bezüge bei Altersteilzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten." 3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: ,,§ 3a Übergangsvorschrift Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 30. Juni 2003 begonnen haben, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum 21. Mai 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 9. Mai 2003 Die Bundesministerin für Bildung und Forschung E. B u l m a h n Bekanntmachung einer Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuss nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss) Vom 30. April 2003 Der Deutsche Bundestag hat am 17. Oktober 2002 die folgende Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuss nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1951 (BGBl. II S. 103), zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom 16. Mai 1995 (BGBl. I S. 742), beschlossen, der der Bundesrat am 8. November 2002 zugestimmt hat: § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Ladungsfrist beginnt mit der Abgabe der Ladung bei den für die Postverteilung zuständigen Stellen von Bundestag und Bundesrat." Berlin, den 30. April 2003 Der Präsident des Deutschen Bundestages Wolfgang Thierse