Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 19 vom 20.05.2003  - Seite 677 bis 677 - Bekanntmachung einer Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuss nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss)

1101-2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird gestrichen. b) In Nummer 3 wird nach dem Semikolon folgender Teilsatz 2 angefügt: ,,hierzu zählt auch das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), soweit es die Summe des nach § 3 Nr. 27 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfreien Betrages nicht übersteigt;". c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz (§ 3 Abs. 1 Buchstabe a) sowie die Zuschläge, die versicherungsfrei Beschäftigte im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Dritten 677 Buches Sozialgesetzbuch zur Aufstockung der Bezüge bei Altersteilzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten." 3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: ,,§ 3a Übergangsvorschrift Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 30. Juni 2003 begonnen haben, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum 21. Mai 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 9. Mai 2003 Die Bundesministerin für Bildung und Forschung E. B u l m a h n Bekanntmachung einer Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuss nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss) Vom 30. April 2003 Der Deutsche Bundestag hat am 17. Oktober 2002 die folgende Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuss nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1951 (BGBl. II S. 103), zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom 16. Mai 1995 (BGBl. I S. 742), beschlossen, der der Bundesrat am 8. November 2002 zugestimmt hat: § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Ladungsfrist beginnt mit der Abgabe der Ladung bei den für die Postverteilung zuständigen Stellen von Bundestag und Bundesrat." Berlin, den 30. April 2003 Der Präsident des Deutschen Bundestages Wolfgang Thierse