Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 20 vom 23.05.2003  - Seite 709 bis 711 - Verordnung über die freiwillige Fortbildung von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe und zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003 709 Verordnung über die freiwillige Fortbildung von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe und zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr Vom 16. Mai 2003 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe p und des § 6a Abs. 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: Teilnahme am Straßenverkehr erörtert und die Erfahrungen aus den praktischen Kursteilen aufgearbeitet werden, um das Risikobewusstsein der Teilnehmer zu fördern und die Fähigkeit zur Gefahrenerkennung und -vermeidung zu verbessern. Dazu sollen insbesondere 1. Berichte über Fahrerlebnisse, 2. typische sowie fahranfängerspezifische Gefahrensituationen, Unfallursachen und Unfallfolgen, 3. vorausschauendes Fahren und die Vorhersehbarkeit des Verhaltens anderer Verkehrsteilnehmer, 4. Auswirkungen von Emotionen und Umwelteinflüssen auf das Fahren, 5. Beeinflussung des Fahrverhaltens durch Alkohol und Drogen, 6. Beeinflussung des Fahrverhaltens durch Mitfahrer, 7. Erlebnisse sowie Ergebnisse der Übungs- und Beobachtungsfahrten sowie der praktischen Sicherheitsübungen, 8. der Umgang mit Verkehrsregeln, 9. Strategien zu dauerhaftem sicheren Fahren, 10. die Notwendigkeit von Sicherheitsreserven bei Geschwindigkeit und Abstand sowie 11. weitere Übungs- und Trainingsangebote besprochen werden. (3) In der Übungs- und Beobachtungsfahrt sollen die Teilnehmer durch den Vergleich verschiedener Fahrstile, durch Rückmeldung der Beobachtungen ihres Fahrverhaltens durch die mitfahrenden Teilnehmer und den Fahrlehrer sowie durch die Möglichkeit des Übens von Situationen, die sie für besonders schwierig halten, sicheres und verantwortungsvolles Fahrverhalten üben und die diesbezüglichen Kenntnisse vertiefen. (4) In den praktischen Sicherheitsübungen sollen die Teilnehmer außerhalb des Straßenverkehrs 1. praktische Erfahrungen mit problematischen Fahrsituationen machen, 2. erleben, wie insbesondere geringfügige oder schwer erkennbare Veränderungen einzelner Fahrbedingungen erheblichen Einfluss auf die Beherrschung des Fahrzeugs haben, 3. ihre Selbsteinschätzung sowie ihre Einschätzung zu den Einflüssen verschiedener Fahrbahnzustände und Fahrzeugausstattungen sowie verschiedener Zusatzbelastungen, insbesondere laute Musik und Gespräche, auf das Fahrverhalten kritisch überprüfen, 4. Unterschiede im Fahrverhalten der Teilnehmer und deren Fahrzeuge erkennen und 5. die Bedeutung und Grenzen der korrekten Handhabung der Bedienelemente unter verschiedenen Bedingungen erfahren. Die praktischen Sicherheitsübungen müssen den Zusammenhang zwischen Sitzposition und Bremsen sowie Sitz- Artikel 1 Verordnung über die freiwillige Fortbildung von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe (Fahranfängerfortbildungsverordnung ­ FreiwFortbV) §1 Fortbildungsseminare Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können für Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe der Klasse B Fortbildungsseminare nach Maßgabe der folgenden Vorschriften einführen. Die Entscheidung über die Einführung ist nach den für Allgemeinverfügungen geltenden landesrechtlichen Vorschriften zu veröffentlichen. §2 Teilnehmer An Fortbildungsseminaren können Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, deren Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes noch nicht abgelaufen ist, in dem Land, in dem sie ihre Wohnung im Sinne des § 73 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung haben, teilnehmen, wenn sie am Tag des Beginns des Seminars mindestens sechs Monate Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B sind. §3 Teilnehmerzahl, Inhalt und Umfang (1) Das Fortbildungsseminar ist in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen. Es besteht aus 1. einem Kurs mit drei Gruppensitzungen von je 90 Minuten Dauer, 2. einer Übungs- und Beobachtungsfahrt mit mindestens zwei und höchstens drei Teilnehmern mit einer Fahrzeit von 60 Minuten je Teilnehmer sowie 3. praktischen Sicherheitsübungen für Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe der Klasse B von 240 Minuten Dauer. Das Seminar beginnt und endet mit einer Gruppensitzung und soll sich über einen Zeitraum von zwei bis acht Wochen erstrecken. An einem Tag darf nicht mehr als ein Seminarteil durchgeführt werden. (2) In den Gruppensitzungen sollen die Erfahrungen, Probleme und Schwierigkeiten von Fahranfängern bei der 710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003 1. Erfahrung in der Durchführung von Pkw-Verkehrssicherheitstrainings und der Arbeit mit Jugendlichen oder jungen Erwachsenen haben, 2. einem nach der Norm DIN EN ISO 9001:2000-12 zertifizierten Qualitätsmanagementsystem unterliegen, 3. an einem eintägigen, besonderen Einweisungslehrgang in die praktischen Sicherheitsübungen teilgenommen haben, 4. der nach Absatz 7 zuständigen Stelle davon Mitteilung gemacht haben und 5. gegenüber der nach Absatz 7 zuständigen Stelle schriftlich erklärt haben, dass sie a) darin einwilligen, dass die Mitteilung nach Nummer 4 an die Bundesanstalt für Straßenwesen übermittelt wird und die in der Mitteilung enthaltenen personenbezogenen Daten von der Bundesanstalt für Straßenwesen für Zwecke der Evaluation (§ 6) verwendet werden, b) auf die Freiwilligkeit der Einwilligung nach Buchstabe a hingewiesen worden sind. (4) Die Träger der besonderen Einweisungslehrgänge in die praktischen Sicherheitsübungen müssen von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von einer durch sie bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt sein. Sie müssen Kenntnisse und Erfahrungen in der Einweisung von Personen, die Pkw-Verkehrssicherheitstrainings durchführen, nachweisen. In dem besonderen Einweisungslehrgang für die praktischen Sicherheitsübungen sollen den Teilnehmern die zur Durchführung der praktischen Sicherheitsübungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. Wesentlicher Inhalt der Lehrgänge ist die nach § 3 Abs. 4 vorgeschriebene Gestaltung der Übungen. Über die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang in die praktischen Sicherheitsübungen ist von dem Träger eine Bescheinigung auszustellen, die vom Moderator der nach Absatz 7 zuständigen Stelle vorzulegen ist. (5) Der Seminarleiter darf Fortbildungsseminare nur im Rahmen der Fahrschulerlaubnis oder eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule durchführen. Die Fahrschule muss ihren Sitz in einem Land haben, das die Fortbildungsseminare nach § 1 eingeführt hat. (6) Die Anerkennung nach Absatz 1 erlischt, wenn die Seminarerlaubnis nach § 31 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes erlischt, zurückgenommen oder widerrufen wird; im Übrigen gelten die §§ 7 und 8 des Fahrlehrergesetzes entsprechend. Die Anerkennungen nach Absatz 3 sind zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nicht vorgelegen hat; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die Anerkennungen nach Absatz 3 sind zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen weggefallen oder wenn sonst gegen die Pflichten aus den Anerkennungen grob verstoßen worden ist. Im Übrigen gilt für die Anerkennung nach Absatz 3 Satz 2 § 71 Abs. 4a der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechend. (7) Die Seminarleiter, Moderatoren und Träger der Einweisungslehrgänge nach den Absätzen 1 bis 4 unterliegen der Aufsicht der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle. position und Kurvenfahren darstellen. Während der praktischen Sicherheitsübungen müssen Bremsübungen aus verschiedenen Geschwindigkeiten bei griffiger und glatter Fahrbahn, auf Geraden, nach Möglichkeit auch in Kurven und möglichst mit und ohne Antiblockiersystem durchgeführt werden; dabei ist das Einschätzen von Bremswegen und Bremszeitpunkt, das Erkennen von Restgeschwindigkeiten, Einfluss von Reifenzustand, Stoßdämpfern und elektronischen Fahrhilfen, Einfluss von Fahrzeugbesetzung und -beladung zu üben. Bremsübungen sollen sowohl bei einer Besetzung nur mit dem Fahrzeugführer allein als auch bei einer Besetzung mit weiteren Mitfahrern erfolgen. Die praktischen Sicherheitsübungen sollen zusätzlich Kurven- und Kreisfahrten vorsehen. §4 Seminarleiter, Moderatoren für die praktischen Sicherheitsübungen (1) Die Gruppensitzungen sowie Übungs- und Beobachtungsfahrten dürfen nur von hierfür amtlich anerkannten Fahrlehrern durchgeführt werden (Seminarleiter). Diese gelten als amtlich anerkannt, wenn sie 1. Inhaber einer Seminarerlaubnis nach § 31 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes für Seminare nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes sind, 2. an einem mindestens eintägigen Einweisungslehrgang zur Durchführung des Fortbildungsseminars für Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe teilgenommen haben, 3. der nach Absatz 7 zuständigen Stelle davon Mitteilung gemacht haben und 4. gegenüber der nach Absatz 7 zuständigen Stelle schriftlich erklärt haben, dass sie a) darin einwilligen, dass die Mitteilung nach Nummer 3 an die Bundesanstalt für Straßenwesen übermittelt wird und die in der Mitteilung enthaltenen personenbezogenen Daten von der Bundesanstalt für Straßenwesen für Zwecke der Evaluation (§ 6) verwendet werden, b) auf die Freiwilligkeit der Einwilligung nach Buchstabe a hingewiesen worden sind. (2) In dem Einweisungslehrgang sollen den Teilnehmern die zur Durchführung der Fortbildungsseminare erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. Wesentlicher Inhalt der Lehrgänge ist die nach § 3 Abs. 1 bis 3 vorgeschriebene Gestaltung der Fortbildungsseminare. § 13 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz gilt entsprechend. Der Einweisungslehrgang darf nur von nach § 31 Abs. 2 Satz 4 des Fahrlehrergesetzes anerkannten Trägern durchgeführt werden. Zur Leitung der Einweisungslehrgänge sind Personen berechtigt, die die Anforderungen des § 14 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz erfüllen. Über die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang zur Durchführung des Fortbildungsseminars ist von dem Träger eine Bescheinigung auszustellen, die vom Seminarleiter der nach Absatz 7 zuständigen Stelle vorzulegen ist. (3) Die praktischen Sicherheitsübungen dürfen nur von hierfür amtlich anerkannten Personen (Moderatoren) in einem Land durchgeführt werden, das die Fortbildungsseminare eingeführt hat. Moderatoren gelten als amtlich anerkannt, wenn sie Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003 (8) Die in Absatz 3 genannte Norm DIN EN ISO 9001:2000-12 kann bei der Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, bezogen werden und ist beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, für jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt. §5 Teilnahmebescheinigung (1) Über die Teilnahme an einem Fortbildungsseminar ist vom Seminarleiter eine Bescheinigung auszustellen; § 37 der Fahrerlaubnis-Verordnung gilt entsprechend. Über die Teilnahme an den praktischen Sicherheitsübungen ist vom Moderator eine Bescheinigung auszustellen, die dem Seminarleiter vorzulegen ist. Diese ist Voraussetzung für die Ausstellung der Bescheinigung nach Satz 1. (2) Der Seminarleiter übermittelt der Bundesanstalt für Straßenwesen ein Doppel der Teilnahmebescheinigung, sofern der Teilnehmer schriftlich bestätigt hat, dass er 1. darin einwilligt, dass die Teilnahmebescheinigung an die Bundesanstalt für Straßenwesen übermittelt wird und die in der Teilnahmebescheinigung enthaltenen personenbezogenen Daten von der Bundesanstalt für Straßenwesen für Zwecke der Evaluation (§ 6) verwendet werden, 2. auf die Freiwilligkeit der Einwilligung nach Nummer 1 hingewiesen worden ist. §6 Evaluation (1) Die Einführung der freiwilligen Fortbildungsseminare dient der Erprobung als Instrument zur Verbesserung der Verkehrssicherheit. Die Fortbildungsseminare werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen wissenschaftlich begleitet und ausgewertet, um ihre Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit zu überprüfen (Evaluation). (2) Für Zwecke der Evaluation darf die Bundesanstalt für Straßenwesen personenbezogene Daten von Seminarteilnehmern, Seminarleitern und Moderatoren nach Maßgabe des § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes erheben und verwenden. Die Daten sind spätestens am 31. Dezember 2010 zu löschen oder so zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, dass ein Personenbezug nicht mehr hergestellt werden kann. §7 Verkürzung der Probezeit Die Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes verkürzt sich bei Vorlage der Teilnahmebescheinigung 711 nach § 5 Satz 1 bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde um ein Jahr; sie endet jedoch nicht vor Ablauf des Tages, an dem die Teilnahmebescheinigung dieser vorgelegt wird. § 2a Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes bleibt unberührt. §8 Zuständigkeit Diese Verordnung wird von den obersten Landesbehörden oder den von ihnen bestimmten oder den nach Landesrecht zuständigen Stellen ausgeführt. § 73 Abs. 2 und 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung gilt entsprechend. Artikel 2 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr In der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199), wird die Anlage zu § 1 wie folgt geändert: 1. Nach Gebührennummer 210 wird folgende Gebührennummer 211 eingefügt: ,,211 Verkürzung der Probezeit nach § 7 FreiwFortbV 1,80". 2. Nach Gebührennummer 214.4 wird folgende Gebührennummer 214.5 eingefügt: ,,214.5 eines Trägers von besonderen Einweisungslehrgängen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 FreiwFortbV 33,20 bis 256,00". 3. Nach Gebührennummer 214.5 ­ neu ­ wird folgende Gebührennummer 215 eingefügt: ,,215 Überprüfung von Gruppensitzungen nach § 4 Abs. 1 FreiwFortbV und von praktischen Sicherheitsübungen nach § 4 Abs. 3 FreiwFortbV 30,70 bis 511,00". Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 16. Mai 2003 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Manfred Stolpe