Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 21 vom 30.05.2003  - Seite 728 bis 735 - Zweite Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung

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728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2003 Zweite Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung Vom 26. Mai 2003 Auf Grund des § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 und Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909) verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Die Barwert-Verordnung vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird die Zahl ,,25" durch die Zahl ,,30" ersetzt. bb) In Satz 4 wird die Zahl ,,60" durch die Zahl ,,65" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Zahl ,,14" durch die Zahl ,,12" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Zahl ,,75" durch die Zahl ,,70" ersetzt. cc) In Satz 4 wird die Zahl ,,55" durch die Zahl ,,80" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Zahl ,,6" durch die Zahl ,,8" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,3 vom Hundert" durch die Wörter ,,6 vom Hundert, höchstens aber um 25 vom Hundert," ersetzt. cc) In Satz 4 wird die Zahl ,,65" durch die Zahl ,,70" ersetzt. 4. Die Tabellen 1 bis 7 erhalten die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Zahl ,,4,5" durch die Zahl ,,3,5" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Angabe ,,4 vom Hundert" durch die Angabe ,,3 vom Hundert" und die Zahl ,,20" durch die Zahl ,,25" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Zahl ,,6" durch die Zahl ,,6,5" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Zahl ,,8" durch die Zahl ,,10" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,6 vom Hundert" durch die Wörter ,,9,5 vom Hundert, höchstens aber um 50 vom Hundert," ersetzt. 3. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden ein Komma und das Wort ,,Außerkrafttreten" angefügt. b) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Satz angefügt: ,,Sie tritt am 31. Mai 2006 außer Kraft." Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 26. Mai 2003 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung Ulla Schmidt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2003 729 Tabelle 1 Barwert einer zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters und verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 2 Abs. 2) Lebensalter zum Ende der Ehezeit Vervielfacher Lebensalter zum Ende der Ehezeit Vervielfacher bis 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 1,3 1,4 1,5 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,5 2,6 2,7 2,9 3,0 3,2 3,4 3,6 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 ab 65 3,8 4,0 4,2 4,4 4,6 4,9 5,1 5,4 5,7 6,0 6,3 6,6 6,9 7,3 7,6 8,0 8,4 8,8 9,3 9,9 10,2 Anmerkungen: 1. Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 8 vom Hundert, mindestens jedoch auf die sich nach Tabelle 2 und der Anmerkung 1 hierzu ergebenden Werte, zu erhöhen; für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 5 vom Hundert, höchstens aber um 30 vom Hundert, zu kürzen. 2. Steigt der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen Versorgung, so sind die Werte dieser Tabelle um 65 vom Hundert zu erhöhen. 730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2003 Tabelle 2 Barwert einer zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters (§ 2 Abs. 3) Lebensalter zum Ende der Ehezeit Vervielfacher Lebensalter zum Ende der Ehezeit Vervielfacher bis 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 1,0 1,1 1,1 1,2 1,3 1,4 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,5 2,6 2,8 2,9 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 ab 65 3,1 3,3 3,5 3,7 3,9 4,1 4,4 4,7 5,0 5,3 5,6 5,9 6,3 6,7 7,2 7,6 8,1 8,7 9,2 9,9 10,2 Anmerkungen: 1. Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 12 vom Hundert zu erhöhen; für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 9 vom Hundert, höchstens aber um 70 vom Hundert, zu kürzen. 2. Steigt der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen Versorgung, so sind die Werte dieser Tabelle um 80 vom Hundert zu erhöhen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2003 731 Tabelle 3 Barwert einer zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 2 Abs. 4) Lebensalter zum Ende der Ehezeit Vervielfacher bis 29 30­39 40­45 46­51 52­60 61­62 63 64 ab 65 Anmerkungen: 0,8 1,3 1,9 2,5 3,0 2,3 1,4 0,5 0,3 1. Für jedes Jahr, um das das Höchstalter für den Beginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 8 vom Hundert zu kürzen; für jedes Jahr, um das das Höchstalter nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 6 vom Hundert, höchstens aber um 25 vom Hundert, zu erhöhen. 2. Steigt der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen Versorgung, so sind die Werte dieser Tabelle um 70 vom Hundert zu erhöhen. 3. Der erhöhte Wert darf bei dieser Tabelle nicht den Vervielfacher übersteigen, der sich bei Anwendung der Tabelle 1 ergäbe. 732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2003 Tabelle 4 Barwert einer nur bis zum Leistungsbeginn volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters und verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 3 Abs. 2) Lebensalter zum Ende der Ehezeit Vervielfacher Lebensalter zum Ende der Ehezeit Vervielfacher bis 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 9,0 9,0 9,0 9,0 9,0 9,0 9,0 9,0 9,1 9,1 9,1 9,1 9,1 9,1 9,1 9,2 9,2 9,2 9,2 9,2 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 ab 65 9,3 9,3 9,3 9,3 9,4 9,4 9,5 9,5 9,5 9,6 9,6 9,7 9,7 9,8 9,8 9,9 9,9 10,0 10,1 10,1 10,2 Anmerkung: Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 3,5 vom Hundert, mindestens jedoch auf die sich nach der Tabelle 5 und der Anmerkung hierzu ergebenden Werte, zu erhöhen; für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 3 vom Hundert, höchstens aber um 25 vom Hundert, zu kürzen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2003 733 Tabelle 5 Barwert einer nur bis zum Leistungsbeginn volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters (§ 3 Abs. 3) Lebensalter zum Ende der Ehezeit Vervielfacher Lebensalter zum Ende der Ehezeit Vervielfacher bis 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 7,7 7,7 7,7 7,7 7,7 7,7 7,8 7,8 7,8 7,8 7,8 7,8 7,8 7,9 7,9 7,9 7,9 8,0 8,0 8,0 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 ab 65 8,1 8,1 8,2 8,2 8,3 8,3 8,4 8,4 8,5 8,6 8,7 8,8 9,0 9,1 9,3 9,5 9,6 9,8 10,0 10,1 10,2 Anmerkung: Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 6 vom Hundert zu erhöhen; für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 6,5 vom Hundert, höchstens aber um 60 vom Hundert, zu kürzen. 734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2003 Tabelle 6 Barwert einer nur bis zum Leistungsbeginn volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 3 Abs. 4) Lebensalter zum Ende der Ehezeit Vervielfacher bis 29 30­39 40­45 46-51 52­60 61­62 63 64 ab 65 Anmerkungen: 4,4 4,5 4,5 4,5 4,0 2,6 1,5 0,6 0,3 1. Für jedes Jahr, um das das Höchstalter für den Beginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 10 vom Hundert zu kürzen; für jedes Jahr, um das das Höchstalter nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 9,5 vom Hundert, höchstens aber um 50 vom Hundert, zu erhöhen. 2. Der erhöhte Wert darf bei dieser Tabelle jedoch nicht den Vervielfacher übersteigen, der sich bei Anwendung der Tabelle 4 ergäbe. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2003 735 Tabelle 7 Barwert einer bereits laufenden lebenslangen und zumindest ab Leistungsbeginn nicht volldynamischen Versorgung (§ 5) Lebensalter zum Ende der Ehezeit Vervielfacher Lebensalter zum Ende der Ehezeit Vervielfacher bis 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 10,3 10,4 10,5 10,5 10,6 10,6 10,6 10,7 10,7 10,7 10,7 10,7 10,7 10,7 10,8 10,8 10,8 10,8 10,8 10,9 10,9 10,9 11,0 11,0 11,0 11,1 11,1 11,1 11,2 11,2 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 ab 85 11,2 11,2 11,2 11,1 11,1 11,0 10,9 10,7 10,5 10,3 10,0 9,8 9,5 9,2 8,9 8,6 8,3 8,0 7,7 7,4 7,1 6,9 6,6 6,3 6,0 5,7 5,5 5,2 5,0 4,8 4,5