Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 21 vom 30.05.2003  - Seite 736 bis 736 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen

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736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2003 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen Vom 27. Mai 2003 Auf Grund des § 330 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 91 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) sowie Absatz 3 angefügt durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe c des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1377), verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Die Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3414), wird wie folgt geändert: 1. In der Klammer nach der Verordnungsbezeichnung wird vor der Abkürzung folgende Kurzbezeichnung eingefügt: ,,Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung ­". 2. In § 30 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Für die selbst abgeschlossene und in Rückdeckung übernommene Versicherung von Terrorrisiken mit hohem Schadenrisiko ist jeweils eine Terrorrisikenrückstellung als eine der Schwankungsrückstellung ähnliche Rückstellung nach § 341h Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs nach folgender Maßgabe zu bilden: 1. Der Höchstbetrag der Terrorrisikenrückstellung entspricht für das in Rückdeckung übernommene Geschäft der jeweiligen Haftungshöchstsumme der für eigene Rechnung übernommenen Risiken. Im selbst abgeschlossenen Geschäft beträgt der Höchstbetrag das Fünfzehnfache der verdienten Beiträge des Geschäftsjahres für eigene Rechnung. 2. Der Terrorrisikenrückstellung sind, bis die Höhe nach Nummer 1 erreicht oder nach einer Auflösung wieder erreicht ist, jährlich 90 vom Hundert des Saldos aus verdienten Beiträgen und Aufwendungen für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung zuzuführen, vermindert um die Aufwendungen für Versicherungsfälle und die Aufwendungen für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung, jeweils für eigene Rechnung. Weist das Versicherungsunternehmen im Einzelfall niedrigere oder höhere sonstige Aufwendungen für das Versicherungsgeschäft als die nach Satz 1 angenommenen 10 vom Hundert nach, erhöht oder verringert sich der Betrag von 90 vom Hundert entsprechend. 3. Ergeben die Berechnungen nach Nummer 2 einen negativen Betrag, ist die Terrorrisikenrückstellung insoweit aufzulösen." 3. Dem § 64 wird folgender Absatz 8 angefügt: ,,(8) § 30 Abs. 2a ist erstmals auf den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das am 22. Oktober 2002 laufende Geschäftsjahr anzuwenden. Soweit für dieses Geschäftsjahr die Ermittlung der für die erstmalige Berechnung der Rückstellung nach § 30 Abs. 2a erforderlichen Angaben einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert, braucht § 30 Abs. 2a erstmals für das darauf folgende Geschäftsjahr angewendet zu werden." 4. Die Anlage zu § 29 wird in Abschnitt III Nr. 1 Abs. 1 wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (BAV)" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beziehungsweise des früheren Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,des BAV" durch die Wörter ,,der BaFin" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 27. Mai 2003 Die Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries