Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 22 vom 04.06.2003  - Seite 742 bis 743 - Drittes Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes

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742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2003 Drittes Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes Vom 27. Mai 2003 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970), wird wie folgt geändert: 1. § 15 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Durch Landesrecht können für vorübergehende Aufenthalte weitere Ausnahmen von der Meldepflicht nach § 11 Abs. 1 zugelassen werden, wenn 1. ein Einwohner für eine Wohnung im Inland gemeldet ist und gewährleistet ist, dass das Beziehen der vorübergehend benutzten Wohnung auf andere Weise erfasst wird, oder 2. ein Einwohner für eine Wohnung im Inland gemeldet ist und ein Aufenthalt sechs Monate nicht überschreitet, oder 3. der Aufenthalt eines Einwohners, der sonst im Ausland wohnt und im Inland nicht gemeldet ist, zwei Monate nicht überschreitet. Satz 1 gilt nicht für Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen, soweit sie nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes mitverteilt werden, und Ausländer, soweit sie in einer Aufnahmeeinrichtung oder einer sonstigen Durchgangsunterkunft wohnen." 2. In § 17 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6" ersetzt. 3. § 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 4 und 6, § 10, soweit er die Speicherung der Tatsache nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 betrifft, § 17 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2, soweit dort auf die Fortschreibung der Tatsache nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 abgestellt wird, gelten bis zur Anpassung des Melderechts der Länder unmittelbar." b) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 16 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 16 Abs. 1 Satz 2" ersetzt. Artikel 1a Änderung des Beschussgesetzes Das Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 werden folgende Absätze angefügt: ,,(4) Auf Feuerwaffen, Böller, Geräte, Munition und sonstige Waffen im Sinne des Absatzes 1, die für 1. die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deutsche Bundesbank, 2. die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte, 3. die Polizeien des Bundes und der Länder, 4. die Zollverwaltung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder hergestellt und ihnen oder ihren Bediensteten im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit jeweils überlassen werden, sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die Vorschriften über die Prüfung und Zulassung nach diesem Gesetz nicht anzuwenden. (5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine dem Absatz 4 entsprechende Regelung für sonstige Behörden und Dienststellen des Bundes einschließlich deren Bediensteter im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit treffen. Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Bundesbehörde übertragen. (6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine dem Absatz 4 entsprechende Regelung für sonstige Behörden und Dienststellen des Landes einschließlich deren Bediensteter im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit treffen. Die Landesregierungen können die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen." 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d wird wie folgt gefasst: ,,d) für die in § 1 Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 5 oder 6, genannten Behörden in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder hergestellt und ihnen oder ihren Bediensteten im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit jeweils überlassen werden, soweit eine diesem Gesetz entsprechende Beschussprüfung durch die jeweils zuständige Stelle sichergestellt ist,". b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 3. In § 10 wird der Absatz 4 aufgehoben. Artikel 2 Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 1995 (BGBl. I S. 796), geändert durch die Verordnung vom 25. November 1999 (BGBl. I S. 2391), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2003 1. In § 3 Abs. 1 werden die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 6" und die Angabe ,,(2101 ­ 2103, 2301 ­ 2303)" durch die Angabe ,,(2101 ­ 2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602)" ersetzt. 2. In § 3 Abs. 4 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 6" ersetzt. 3. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6" ersetzt. Artikel 3 743 Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung können auf Grund der Ermächtigung des Melderechtsrahmengesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 4 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 27. Mai 2003 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Schily