Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 22 vom 04.06.2003  - Seite 762 bis 763 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes

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762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2003 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes Vom 27. Mai 2003 Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671) verordnet das Bundesministerium des Innern: Artikel 1 Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom 8. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2612) wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst: ,,§ 25 Ausbildungsaufstieg". b) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst: ,,§ 26 (weggefallen)". c) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst: ,,§ 27 Praxisaufstieg". 2. Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,In begründeten Fällen kann auch eine Angestellte oder ein Angestellter zum Mitglied der Auswahlkommission bestellt werden, sofern sie oder er über ausreichende einschlägige Fachkenntnisse verfügt." 3. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 Buchstabe b wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,sowie" ersetzt. c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt: ,,7. Kommunikation und Kooperation." 4. Dem § 22 Abs. 2 Nr. 7 wird folgender Buchstabe c angefügt: ,,c) Kosten- und Leistungsrechnung,". 5. § 25 wird wie folgt gefasst: ,,§ 25 Ausbildungsaufstieg (1) Das Bundesministerium des Innern benennt die Beamtinnen und Beamten des einfachen nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes gemäß den §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Bundesministerium des Innern nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. Das Bundesministerium des Innern kann die Befugnisse nach den Sätzen 1 und 3 auf das Bundesverwaltungsamt übertragen. (2) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 28 bis 42 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung. (4) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 33a Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden." 6. § 26 wird aufgehoben. 7. § 27 wird wie folgt gefasst: ,,§ 27 Praxisaufstieg Das Bundesministerium des Innern benennt die Beamtinnen und Beamten des einfachen nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes gemäß den §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Bundesministerium des Innern nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. Das Bundesministerium des Innern kann die Befugnisse nach den Sätzen 1 und 3 auf das Bundesverwaltungsamt übertragen." 8. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Öffentliche Finanzwirtschaft, insbesondere Kassen- und Rechnungswesen, Kosten- und Leistungsrechnung und". b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2003 9. § 37 Abs.1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Anwärterinnen und Anwärter, die im Zusammenhang mit der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prüfungsamtes oder der Prüfungskommission nach Absatz 2 über die weitere Fortsetzung der Prüfung gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der Prüfung ausgeschlossen werden. (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes im Zusammenhang mit der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu- 763 schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes im Zusammenhang mit der schriftlichen Prüfung entscheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prüfungskommission oder das Prüfungsamt können nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit ,,ungenügend" (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären." Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 27. Mai 2003 Der Bundesminister des Innern Schily