Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 24 vom 11.06.2003  - Seite 799 bis 834 - Zehnte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 799 Zehnte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung*) Vom 5. Juni 2003 Auf Grund des § 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis d in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), die durch Artikel 186 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 Die Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4493), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird nach Nummer 6 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt: ,,7. Internationaler Standard: Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen, der in Übereinstimmung mit dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen erstellt worden ist." 2. Die Anlage 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach der Position ,,Anoplophora chinensis (Thomson)" wird folgende Position eingefügt: 1 2 ,,Anoplophora glabripennis (Motschulsky) b) Folgende Positionen werden gestrichen: 1 Asiatischer Laubholzbockkäfer". 2 ,,Liriomyza bryoniae (Kaltenbach)*) Liriomyza huidobrensis (Blanchard)*) Liriomyza trifolii (Burgess)*) 1 Tomatenminierfliege Floridaminierfliege". 2 c) Nach der Position ,,Nacobbus aberrans (Thorne) Thorne et Allen" wird folgende Position eingefügt: ,,Naupactus leucoloma Boheman". 3. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt A Nr. 2 wird wie folgt geändert: aa) Der Position ,,Apfel (Malus Mill.)" wird folgende Position vorangestellt: 1 2 Liriomyza trifolii (Burgess)*) (Floridaminierfliege)". bb) Nach der Position ,,Glanzapfel (Photinia Ldl.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern" wird folgende Position eingefügt: 1 2 ,,Pflanzen, krautige Arten außer Pflanzen der Familie der Gramineae, außer Zwiebeln, Knollen, Kormi und Rhizome Liriomyza huidobrensis (Blanchard)*) ,,Haselnuss (Corylus L.), mit Ursprung in Kanada Anisogramma anomala (Peck) E. Müller". und den USA cc) Die Position ,,Sellerie (Apium graveolens L.)" wird wie folgt gefasst: 1 2 ,,Sellerie (Apium graveolens L.) Liriomyza huidobrensis (Blanchard)*) Liriomyza trifolii (Burgess)*) (Floridaminierfliege) Tomato spotted wilt virus*) (Bronzefleckenkrankheit)". *) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: ­ Richtlinie 2002/36/EG der Kommission vom 29. April 2002 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 116 S. 16), ­ Richtlinie 2003/21/EG der Kommission vom 24. März 2003 zur Änderung der Richtlinie 2001/32/EG hinsichtlich bestimmter pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 78 S. 8), ­ Richtlinie 2003/22/EG der Kommission vom 24. März 2003 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. EU Nr. L 78 S. 10), ­ Richtlinie 2003/46/EG der Kommission vom 4. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 2001/32/EG hinsichtlich bestimmter pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 138 S. 45), ­ Richtlinie 2003/47/EG der Kommission vom 4. Juni 2003 zur Änderung der Anhänge II, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. EU Nr. L 138 S. 47). 800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 b) In Abschnitt B Nr. 1 wird der Position ,,Apfel (Malus Mill.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern" folgende Position vorangestellt: 1 2 ,,Schnittblumen Liriomyza huidobrensis (Blanchard)*) Liriomyza trifolii (Burgess)*) (Floridaminierfliege)". 4. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) In Teil I werden die Abschnitte A bis C wie folgt gefasst: Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände 1 Besondere Anforderungen 2 ,,A 1 1.1 Pflanzen allgemein P f l a n z e n, a u ß e r S a m e n Pflanzen, im Freiland angezogen, bewurzelt, eingepflanzt oder zum Anpflanzen bestimmt Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen, der als frei von der Bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.), dem Goldenen Kartoffelnematoden (Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens), dem Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival) und dem Weißen Kartoffelnematoden (Globodera pallida (Stone) Behrens) festgestellt worden ist. Die Pflanzen müssen a) in Betrieben angezogen worden sein, b) frei von Pflanzenrückständen, Blüten und Früchten sein und c) vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkten untersucht worden sein und aa) als frei von Anzeichen schädlicher Bakterien, Viren und virusähnlicher Organismen festgestellt worden sein, bb) als frei von Anzeichen schädlicher Nematoden, Insekten, Milben und Pilze festgestellt oder einer geeigneten Behandlung gegen diese Schadorganismen unterzogen worden sein. 1.2 Bäume und Sträucher, außer Gewebekultur, mit Ursprung in Drittländern, außer europäische Länder und Mittelmeerländer 1.2.1 Laubbäume und -sträucher, außer Gewebe- Die Pflanzen müssen ferner in Vegetationsruhe und kultur, mit Ursprung in Drittländern, außer frei von Blättern sein. europäische Länder und Mittelmeerländer Pflanzen, außer Zwiebeln, Knollen, Kormi und Rhizome Die Pflanzen müssen a) aus einem Gebiet stammen, das gemäß den Internationalen Standards als frei von Thrips palmi Karny festgestellt worden ist, b) aus einem Betrieb stammen, der bei monatlichen amtlichen Kontrollen während der letzten drei Monate vor der Ausfuhr gemäß den Internationalen Standards als frei von Thrips palmi Karny festgestellt worden ist, oder c) unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigneten Behandlung gegen Thrips palmi Karny unterzogen, amtlich untersucht und als frei von Thrips palmi Karny festgestellt worden sein. Das Gebiet nach Buchstabe a oder der Betrieb nach Buchstabe b ist im Zeugnis nach § 6 unter der Position ,,Zusätzliche Erklärung", die Angaben zur Behandlung unter der Position ,,Entseuchung und/ oder Desinfizierung" anzugeben. 1.3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände 1 Besondere Anforderungen 2 801 1.4 Pflanzen, außer Zwiebeln, Knollen, Kormi und Rhizome, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten folgender Schadorganismen bekannt ist: Bean golden mosaic virus Cowpea mild mottle virus Lettuce infectious yellows virus Pepper mild tigré virus Squash leaf curl virus andere Viren, übertragen durch die Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) 1.4.1 mit Ursprung in Ländern, in denen das Auf- An den Pflanzen dürfen während der gesamten Vegetreten der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tationsperiode keine Anzeichen der in Spalte 1 angetabaci Genn.), außereuropäische Populatio- führten Schadorganismen festgestellt worden sein. nen, oder anderer Vektoren der genannten Schadorganismen nicht bekannt ist mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.), außereuropäische Populationen, oder anderer Vektoren der genannten Schadorganismen bekannt ist An den Pflanzen dürfen während eines angemessenen Zeitraums keine Anzeichen der in Spalte 1 aufgeführten Schadorganismen festgestellt worden sein. Die Pflanzen müssen ferner a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) und anderen Vektoren der in Spalte 1 aufgeführten Schadorganismen festgestellt worden ist, b) aus einem Betrieb stammen, der als frei von der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) und anderen Vektoren der in Spalte 1 aufgeführten Schadorganismen festgestellt worden ist, oder c) einer geeigneten Behandlung gegen die Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) unterzogen worden sein. 1.4.2 1.5 Bonsai oder andere auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Die Pflanzen, einschließlich derjenigen, die direkt natürlichen Lebensräumen entnommen worden sind, müssen a) vor dem Versand mindestens zwei Jahre hintereinander in amtlich registrierten Betrieben, die einer amtlichen Überwachung unterliegen, angezogen, gehalten und erzogen worden sein, b) zumindest während der letzten beiden Jahre vor dem Versand aa) in frischem künstlichem Kultursubstrat oder in natürlichem Kultursubstrat angezogen worden sein, das einer Entseuchung oder geeigneten Hitzebehandlung unterzogen worden ist, um sicherzustellen, dass es frei von Schadorganismen ist, und bei einer anschließenden Untersuchung als frei von Schadorganismen festgestellt worden sein; zugleich müssen angemessene Maßnahmen getroffen worden sein, um sicherzustellen, dass das Kultursubstrat frei von Schadorganismen bleibt, bb) in Töpfe eingetopft sein, die auf Regalen mindestens 50 cm über dem Erdboden aufgestellt worden sind, 802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände 1 Besondere Anforderungen 2 cc) geeigneten Behandlungen unterzogen worden sein, um sicherzustellen, dass sie frei von außereuropäischen Rostarten sind, dd) ebenso wie die Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung der registrierten Betriebe mindestens sechsmal im Jahr zu geeigneten Zeitpunkten auf Befall mit den in dieser Verordnung aufgeführten Schadorganismen amtlich untersucht worden sein; die Untersuchungen erfolgen durch visuelle Untersuchung jeder Reihe der Parzelle und durch visuelle Untersuchung sämtlicher Pflanzenteile oberhalb des Kultursubstrates an einer Stichprobe von mindestens 300 Pflanzen, wenn die Gattung nicht mehr als 3 000 Pflanzen umfasst, oder an mindestens 10 % der Pflanzen, wenn die Gattung mehr als 3 000 Pflanzen umfasst, und ee) bei diesen Untersuchungen als frei von den relevanten Schadorganismen festgestellt worden sein; befallene Pflanzen sind zu entfernen; die verbleibenden Pflanzen sind, soweit erforderlich, wirksam zu behandeln und müssen so lange im Betrieb verbleiben, bis durch Untersuchungen sichergestellt ist, dass sie frei von diesen Schadorganismen sind, und c) in den 14 Tagen vor dem Versand aa) von Kultursubstrat freigeschüttelt und mit sauberem Wasser gewaschen worden sein, um das ursprüngliche Kultursubstrat zu entfernen, und aaa) wurzelnackt gehalten worden sein oder bbb) in Kultursubstrat, das die Anforderungen nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa erfüllt, wiederangepflanzt worden sein oder bb) einer geeigneten Behandlung unterzogen worden sein, um sicherzustellen, dass das Kultursubstrat frei von Schadorganismen ist; Wirkstoff, Konzentration und Datum der Durchführung dieser Behandlung sind in dem Zeugnis nach § 6 unter der Position ,,Entseuchung und/oder Desinfizierung" anzugeben, d) in verschlossenen, amtlich plombierten Containern versandt werden, die mit der Nummer der amtlich registrierten Betriebe versehen werden; diese Registriernummer ist im Zeugnis nach § 6 unter der Position ,,Zusätzliche Erklärung" anzugeben, so dass die Sendung identifiziert werden kann. 1.6 Ein- und zweijährige Pflanzen, außer Süßgräser (Gramineae), mit Ursprung in Drittländern, außer europäische Länder und Mittelmeerländer wie bei 1.2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände 1 Besondere Anforderungen 2 803 1.7 Krautige mehrjährige Pflanzen der Familien wie bei 1.2 Caryophyllaceae (außer Nelke (Dianthus L.)), Compositae (außer Chrysantheme (Dendranthema (DC.) Des Moul.)), Cruciferae, Leguminosae und Rosaceae (außer Erdbeere (Fragaria L.)), mit Ursprung in Drittländern, außer europäische Länder und Mittelmeerländer Krautige Pflanzen, außer Pflanzen der Familie der Süßgräser (Gramineae), außer Zwiebeln, Knollen, Kormi und Rhizome Die Pflanzen müssen a) aus einem Gebiet stammen, das gemäß den Internationalen Standards als frei von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) festgestellt worden ist, b) aus einem Betrieb stammen, in dem bei monatlichen amtlichen Kontrollen während der letzten drei Monate vor der Ausfuhr keine Anzeichen von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) festgestellt worden sind, oder c) unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht, als frei von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) festgestellt und einer geeigneten Behandlung gegen diese Schadorganismen unterzogen worden sein. 1.8 1.8.1 Krautige Pflanzen, außer Pflanzen der Fami- Die Pflanzen müssen ferner lie der Süßgräser (Gramineae), außer Zwie- a) aus einem Gebiet stammen, das gemäß den Interbeln, Knollen, Kormi und Rhizome, mit nationalen Standards als frei von den in Spalte 1 Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten genannten Schadorganismen festgestellt worden folgender Schadorganismen bekannt ist: ist, Amauromyza maculosa (Malloch) b) aus einem Betrieb stammen, der bei monatlichen Liriomyza sativae (Blanchard) amtlichen Kontrollen während der letzten drei Monate vor der Ausfuhr gemäß den Internationalen Standards als frei von den in Spalte 1 genannten Schadorganismen festgestellt worden ist, oder c) unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigneten Behandlung gegen die in Spalte 1 genannten Schadorganismen unterzogen, amtlich untersucht und als frei von den in Spalte 1 genannten Schadorganismen festgestellt worden sein. Das Gebiet nach Buchstabe a oder der Betrieb nach Buchstabe b ist im Zeugnis nach § 6 unter der Position ,,Zusätzliche Erklärung", die Angaben zur Behandlung unter der Position ,,Entseuchung und/oder Desinfizierung" anzugeben. 1.9 Krautige Pflanzen, außer Zwiebeln, Knollen, Die Pflanzen müssen ferner Kormi und Rhizome, mit Ursprung in außer- a) aus einem Gebiet stammen, das gemäß den Intereuropäischen Ländern nationalen Standards als frei von der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt worden ist, b) aus einem Betrieb stammen, der auf Grund von amtlichen Kontrollen, die während der letzten neun Wochen vor der Ausfuhr mindestens alle drei Wochen durchgeführt worden sind, gemäß den Internationalen Standards als frei von der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt worden ist, oder 804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände 1 Besondere Anforderungen 2 c) sofern im Betrieb, aus dem die Pflanzen stammen, die Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt worden ist, im Betrieb gehalten und einer geeigneten Behandlung gegen diesen Schadorganimus unterzogen worden sein, um sicherzustellen, dass sie frei von dem Schadorganismus sind; anschließend muss der Betrieb sowohl auf Grund eines angemessenen Verfahrens zur Tilgung des Schadorganismus als auch auf Grund von wöchentlichen Kontrollen und geeigneter Überwachungsverfahren während der letzten neun Wochen vor der Ausfuhr als frei von dem Schadorganismus festgestellt worden sein. Das Gebiet nach Buchstabe a oder der Betrieb nach Buchstabe b ist im Zeugnis nach § 6 unter der Position ,,Zusätzliche Erklärung", die Angaben zur Behandlung unter der Position ,,Entseuchung und/oder Desinfizierung" anzugeben. B 1 1.1 1.1.1 Landwirtschaftliche und gärtnerische Nutzpflanzen Pflanzen Pflanzen, außer Samen Hopfen (Humulus lupulus L.) Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen der Verticillium-Welken Verticillium albo-atrum Reinke und Berthold und Verticillium dahliae Klebahn festgestellt worden sind. 1.1.2 1.1.2.1 Nachtschattengewächse (Solanaceae) mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Potato stolbur mycoplasm bekannt ist außer Knollen der Kartoffel (Solanum tuberosum L.) und Samen der Tomate (Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.), mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der Spindelknollenkrankheit (Potato spindle tuber viroid) bekannt ist Eierfrucht (Solanum melongena L.) Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Potato stolbur mycoplasm festgestellt worden sind. Die Pflanzen müssen ferner aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen der Spindelknollenkrankheit (Potato spindle tuber viroid) festgestellt worden sind. Die Pflanzen müssen ferner a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Schleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith) festgestellt worden ist, oder b) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen dieses Schadorganismus festgestellt worden sind. 1.1.2.2 1.1.2.3 1.1.2.4 Kartoffel (Solanum tuberosum L.), Knollen Die Knollen müssen ferner a) aus einem Land stammen, das als frei von der Bakteriellen Ringfäule (Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.) festgestellt worden ist, oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände 1 Besondere Anforderungen 2 805 b) aus einem Land stammen, dessen Bestimmungen zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule (Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.) als gleichwertig mit den Gemeinschaftsvorschriften anerkannt sind. Die Knollen müssen ferner a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Schleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith) festgestellt worden ist, oder, b) soweit die Knollen aus einem Gebiet stammen, in dem das Auftreten der Schleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith) bekannt ist, aus einem Betrieb stammen, der auf Grund amtlicher Untersuchungen oder geeigneter anerkannter Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Schadorganismus als frei von diesem Schadorganismus festgestellt worden ist. Die Knollen müssen ferner a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von dem Columbia-Wurzelgallennematoden (Meloidogyne chitwoodi Golden et al.), alle Populationen, und von Meloidogyne fallax Karssen festgestellt worden ist, oder, b) soweit die Knollen aus einem Gebiet stammen, in dem das Auftreten des Columbia-Wurzelgallennematoden (Meloidogyne chitwoodi Golden et al.) und von Meloidogyne fallax Karssen bekannt ist, entweder aa) von einem Betrieb stammen, der auf Grund jährlicher visueller Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten an Wirtspflanzen und an Kartoffelknollen, einschließlich Schnittproben, nach der Ernte als frei von diesen Schadorganismen festgestellt worden ist, oder bb) nach der Ernte auf Grund einer Stichprobe aaa) zu geeigneten Zeitpunkten entweder mit einer geeigneten Methode zur Auslösung von Anzeichen dieser Schadorganismen oder anhand von Labortests auf diese Schadorganismen und anhand visueller Kontrollen, einschließlich Schneiden der Knollen, und bbb) unmittelbar vor dem Verschließen der Verpackungen oder Behälter vor dem Inverkehrbringen nach den Bestimmungen der Richtlinie 66/403/EWG des Rates vom 14. Juli 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. EG Nr. 125 S. 2320/66) in der jeweils geltenden Fassung untersucht und als frei von Anzeichen dieser Schadorganismen festgestellt worden sein. 806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände 1 Besondere Anforderungen 2 Die Knollen müssen ferner von einer Anbaufläche stammen, die als frei vom Goldenen Kartoffelnematoden (Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens) und vom Weißen Kartoffelnematoden (Globodera pallida (Stone) Behrens) festgestellt worden ist. 1.1.2.4.1 mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival) bekannt ist Die Knollen müssen ferner a) aus einem Gebiet stammen, das als frei vom Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival), alle Rassen außer der für Europa typischen Rasse 1, festgestellt worden ist und aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn eines angemessenen Zeitraums keine Anzeichen eines Befalls mit Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival) festgestellt worden sind, oder b) aus einem Land stammen, dessen Bestimmungen zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses (Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival) als gleichwertig mit den Gemeinschaftsvorschriften anerkannt sind. 1.1.2.4.2 außer Frühkartoffeln, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der Spindelknollenkrankheit (Potato spindle tuber viroid) bekannt ist Paprika (Capsicum anuum L.) Tomate (Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw. mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Tomato yellow leaf curl virus bekannt ist und a) das Auftreten der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) nicht bekannt ist, b) das Auftreten der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) bekannt ist An den Pflanzen dürfen ferner keine Anzeichen von Tomato yellow leaf curl virus festgestellt worden sein. Die Pflanzen müssen ferner a) als frei von Anzeichen von Tomato yellow leaf curl virus festgestellt worden sein und aa) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt worden ist, oder bb) aus einem Betrieb stammen, der bei monatlichen amtlichen Kontrollen während der letzten drei Monate vor der Ausfuhr als frei von der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt worden ist, oder b) aus einem Betrieb stammen, in dem keine Anzeichen von Tomato yellow leaf curl virus festgestellt und in dem eine geeignete Behandlung sowie ein geeignetes Überwachungsprogramm durchgeführt worden sind, um das Freisein von der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) zu gewährleisten. Ferner muss die Keimfähigkeit der Knollen unterbunden worden sein. 1.1.2.5 1.1.2.6 wie bei 1.1.2.3 wie bei 1.1.2.3 1.1.2.6.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände 1 Besondere Anforderungen 2 807 1.1.3 Persea spp., bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat Die Pflanzen müssen a) aus einem Land stammen, das als frei vom Bananenwurzelnematoden (Radopholus similis (Cobb) Thorne) und Zitruswurzelnematoden (Radopholus citrophilus Huettel, Dickson et Kaplan) festgestellt worden ist, oder b) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode repräsentative Boden- und Wurzelproben in amtlichen nematologischen Tests auf den Bananenwurzelnematoden (Radopholus similis (Cobb) Thorne) und den Zitruswurzelnematoden (Radopholus citrophilus Huettel, Dickson et Kaplan) untersucht und als frei von diesen Schadorganismen festgestellt worden sind. 1.1.4 Rübe (Beta vulgaris L.) Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen der Kräuselschopfkrankheit der Rübe (Beet curly top virus) festgestellt worden sind. Die Pflanzen müssen ferner a) aus einem Anbaugebiet stammen, in dem das Auftreten der Rübenkräuselkrankheit (Beet leaf curl virus) nicht bekannt ist und b) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen der Rübenkräuselkrankheit (Beet leaf curl virus) festgestellt worden sind. 1.1.4.1 mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der Rübenkräuselkrankheit (Beet leaf curl virus) bekannt ist 1.2 1.2.1 Saatgut Bohne (Phaseolus L.) Das Saatgut muss a) aus einem Gebiet stammen, das als frei vom Bakteriellen Bohnenbrand (Xanthomonas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye) festgestellt worden ist, oder b) auf Grund einer repräsentativen Probe untersucht und als frei vom Bakteriellen Bohnenbrand (Xanthomonas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye) festgestellt worden sein. 1.2.2 Luzerne (Medicago sativa L.) Das Saatgut muss a) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen des Stängelälchens (Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev) festgestellt worden sind, und in Laboruntersuchungen auf Grund repräsentativer Proben als frei vom Stängelälchen (Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev) festgestellt worden sein oder b) vor der Ausfuhr entseucht worden sein. 1.2.2.1 mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der Bakterienwelke der Luzerne (Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al.) bekannt ist Das Saatgut muss ferner a) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten zehn Jahre das Auftreten der Bakterienwelke der Luzerne (Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al.) nicht bekannt ist, 808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände 1 Besondere Anforderungen 2 b) von einer Sorte stammen, die als hochresistent gegen die Bakterienwelke der Luzerne (Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al.) anerkannt ist, oder von einer Kultur gewonnen worden sein, die sich zum Erntezeitpunkt noch nicht in ihrer vierten Vegetationsperiode seit der Aussaat befindet und von der bisher höchstens eine Samenernte genommen worden ist oder einen gewichtsmäßigen Anteil an unschädlichem Besatz von nicht mehr als 0,1 % aufweisen, der nach den Regeln bestimmt wurde, die für die Zertifizierung von in der Gemeinschaft vertriebenem Saatgut gelten, c) aus einem Betrieb stammen, in dem und an dessen benachbarten Kulturen von Luzerne (Medicago sativa L.) während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode oder gegebenenfalls während der beiden letzten Vegetationsperioden keine Anzeichen der Bakterienwelke der Luzerne (Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al.) festgestellt worden sind und d) von einer Anbaufläche stammen, auf der während der letzten drei Jahre vor der Aussaat keine Luzerne (Medicago sativa L.) angebaut worden ist. 1.2.3 Mais (Zea mays L.) Das Saatgut muss a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von Erwinia stewartii (Smith) Dye festgestellt worden ist, oder b) auf Grund einer repräsentativen Probe untersucht und als frei von Erwinia stewartii (Smith) Dye festgestellt worden sein. 1.2.4 Reis (Oryza sativa L.) Das Saatgut muss a) in nematologischen Tests amtlich untersucht und als frei vom Reisblattälchen (Aphelenchoides besseyi Christie) festgestellt worden sein oder b) einer geeigneten Heißwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gegen das Reisblattälchen (Aphelenchoides besseyi Christie) unterzogen worden sein. 1.2.5 Roggen (Secale L.), mit Ursprung in Afghanistan, Indien, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA Das Saatgut muss aus einem Gebiet stammen, das als frei von dem Indischen Weizenbrand (Tilletia indica Mitra) festgestellt worden ist. Das Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben. Das Saatgut muss a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. et de Toni festgestellt worden ist, oder b) mit Ausnahme von Sorten, die gegenüber allen im Anbaugebiet vorkommenden Rassen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. et de Toni resistent sind, einer geeigneten Behandlung gegen Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. et de Toni unterzogen worden sein. 1.2.6 Sonnenblume (Helianthus annuus L.) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände 1 Besondere Anforderungen 2 809 1.2.7 Tomate (Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.) Das Saatgut muss durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder durch eine als gleichwertig mit den Gemeinschaftsvorschriften anerkannte Methode gewonnen worden sein und a) aus einem Gebiet stammen, in dem das Auftreten der Bakterienwelke der Tomate (Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al.), der Fleckenkrankheit der Tomate (Xanthomonas campestris pv. vesicatoria (Doidge) Dye) und der Spindelknollenkrankheit der Kartoffel (Potato spindle tuber viroid) nicht bekannt ist, b) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen dieser Schadorganismen festgestellt worden sind, oder c) auf Grund einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden untersucht und als frei von diesen Schadorganismen festgestellt worden sein. 1.2.8 Triticale (x Triticosecale), mit Ursprung in Afghanistan, Indien, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA Weizen (Triticum L.), mit Ursprung in Afghanistan, Indien, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA Pflanzenerzeugnisse Pflanzenteile, außer Früchte Basilikum (Ocimum L.) wie bei 1.2.5 1.2.9 wie bei 1.2.5 2 2.1 2.1.1 Die Pflanzenteile müssen a) aus einem Land stammen, das als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) festgestellt worden ist, oder b) unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) festgestellt worden sein. Die Pflanzen müssen ferner a) aus einem Land stammen, das als frei von der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt worden ist, oder b) unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt worden sein. Die Knollen müssen a) aus einem Land stammen, das als frei von der Bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.) festgestellt worden ist, oder b) aus einem Land stammen, dessen Bestimmungen zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.) als gleichwertig mit den Gemeinschaftsvorschriften anerkannt sind. 2.1.1.1 mit Ursprung in außereuropäischen Ländern 2.1.2 Kartoffel (Solanum tuberosum L.), Knollen 810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände 1 Besondere Anforderungen 2 Die Knollen müssen ferner aus einem Gebiet stammen, in dem das Auftreten der Schleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith) nicht bekannt ist. 2.1.2.1 mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival) bekannt ist Die Knollen müssen ferner a) aus einem Gebiet stammen, das frei vom Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival), alle Rassen außer der für Europa typischen Rasse 1, festgestellt worden ist, und aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn eines angemessenen Zeitraums keine Anzeichen von Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival) festgestellt worden sind, oder b) aus einem Land stammen, dessen Bestimmungen zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses (Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival) als gleichwertig mit den Gemeinschaftsvorschriften anerkannt sind. Ferner muss die Keimfähigkeit der Knollen unterbunden worden sein. 2.1.2.2 außer Frühkartoffeln, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der Spindelknollenkrankheit (Potato spindle tuber viroid) bekannt ist Roggen (Secale L.), mit Ursprung in Afghanistan, Indien, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA 2.1.3 Das Getreide muss a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von dem Indischen Weizenbrand (Tilletia indica Mitra) festgestellt worden ist; das Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis in der Zeile ,Ursprung` anzugeben, oder b) von einer Anbaufläche stammen, auf der an den Pflanzen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen des Indischen Weizenbrandes (Tilletia indica Mitra) festgestellt worden sind, und auf Grund repräsentativer Körnerproben sowohl bei der Ernte als auch vor dem Versand untersucht und als frei von diesem Schadorganismus festgestellt worden sein. Letzteres ist im Pflanzengesundheitszeugnis in der Zeile ,Name des Erzeugnisses` durch den Zusatz ,Geprüft und als frei von Tilletia indica Mitra festgestellt` zu bestätigen. wie bei 2.1.1 wie bei 2.1.3 2.1.4 2.1.5 Sellerie (Apium graveolens) Triticale (x Triticosecale), mit Ursprung in Afghanistan, Indien, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA Weizen (Triticum L.), mit Ursprung in Afghanistan, Indien, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA Früchte Bitterer Balsamkürbis (Momordica L.) 2.1.6 wie bei 2.1.3 2.2 2.2.1 Die Früchte müssen a) aus einem Land stammen, das als frei von Thrips palmi Karny festgestellt worden ist, oder b) unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Thrips palmi Karny festgestellt worden sein. wie bei 2.2.1 2.2.2 Eierfrucht (Solanum melongena L.) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände 1 Besondere Anforderungen 2 811 C 1 1.1 Obst- und Zierpflanzen, außer Rosengewächse (Rosaceae) P f l a n z e n, a u ß e r S a m e n Araceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat Die Pflanzen müssen a) aus einem Land stammen, das als frei vom Bananenwurzelnematoden (Radopholus similis (Cobb) Thorne) und Zitruswurzelnematoden (Radopholus citrophilus Huettel, Dickson et Kaplan) festgestellt worden ist, oder b) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode repräsentative Boden- und Wurzelproben in amtlichen nematologischen Tests auf den Bananenwurzelnematoden (Radopholus similis (Cobb) Thorne) und den Zitruswurzelnematoden (Radopholus citrophilus Huettel, Dickson et Kaplan) untersucht und als frei von diesen Schadorganismen festgestellt worden sind. 1.2 Banane (Musa L.) Die Pflanzen müssen a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Schleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith) festgestellt worden ist, oder b) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen dieses Schadorganismus festgestellt worden sind. 1.2.1 bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat Chrysantheme (Dendranthema (DC.) Des Moul.) ferner wie bei 1.1 1.3 Die Pflanzen müssen a) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen der Afrikanischen Baumwolleule (Spodoptera littoralis (Boisd.)), des Altweltlichen Baumwollkapselwurms (Heliothis armigera Hübner), der Asiatischen Baumwolleule (Spodoptera litura (Fabricius)), des Heerwurms (Spodoptera frugiperda (Smith)) oder von Spodoptera eridania Cramer festgestellt worden sind, oder b) einer geeigneten Behandlung gegen diese Schadorganismen unterzogen worden sein. Die Pflanzen müssen ferner a) höchstens in dritter Generation von Material abstammen, das bei Tests auf die Chrysanthemenstauche (Chrysanthemum stunt viroid) als frei von diesem Virus festgestellt worden ist, oder unmittelbar von Material abstammen, das auf Grund einer repräsentativen Probe von mindestens 10 % zum Zeitpunkt der Blüte amtlich untersucht und als frei von der Chrysanthemenstauche (Chrysanthemum stunt viroid) festgestellt worden ist, und 812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände 1 Besondere Anforderungen 2 b) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen unmittelbarer Umgebung bei monatlichen amtlichen Kontrollen während der letzten drei Monate vor der Ausfuhr keine Anzeichen des Weißen Chrysanthemenrostes (Puccinia horiana Hennings) festgestellt worden sind, oder einer geeigneten Behandlung gegen den Weißen Chrysanthemenrost (Puccinia horiana Hennings) unterzogen worden sein. Unbewurzelte Stecklinge müssen ferner ebenso wie die Pflanzen, von denen sie stammen, als frei von Anzeichen der Ascochyta-Krankheit (Didymella ligulicola (Baker, Dimock et Davis) v. Arx) festgestellt worden sein. Bewurzelte Stecklinge müssen einschließlich ihres Wurzelbettes als frei von Anzeichen der Ascochyta-Krankheit (Didymella ligulicola (Baker, Dimock et Davis) v. Arx) festgestellt worden sein. 1.4 Feigenbaum (Ficus L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Die Pflanzen müssen a) aus einem Gebiet stammen, das gemäß den Internationalen Standards als frei von der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt worden ist, b) aus einem Betrieb stammen, der auf Grund von amtlichen Kontrollen, die während der letzten neun Wochen vor der Ausfuhr mindestens alle drei Wochen durchgeführt worden sind, gemäß den Internationalen Standards als frei von der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt worden ist, oder c) sofern im Betrieb, aus dem die Pflanzen stammen, die Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt worden ist, im Betrieb gehalten und einer geeigneten Behandlung gegen diesen Schadorganismus unterzogen worden sein, um sicherzustellen, dass sie frei von dem Schadorganismus sind; anschließend muss der Betrieb sowohl auf Grund eines angemessenen Verfahrens zur Tilgung des Schadorganismus als auch auf Grund von wöchentlichen Kontrollen und geeigneter Überwachungsverfahren während der letzten neun Wochen vor der Ausfuhr als frei von dem Schadorganismus festgestellt worden sein. Das Gebiet nach Buchstabe a oder der Betrieb nach Buchstabe b ist im Zeugnis nach § 6 unter der Position ,,Zusätzliche Erklärung", die Angaben zur Behandlung unter der Position ,,Entseuchung und/oder Desinfizierung" anzugeben. 1.5 Fuchsie (Fuchsia L.), mit Ursprung in den USA und Brasilien Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Aculops fuchsiae Keifer festgestellt worden sind und unmittelbar vor der Ausfuhr als frei von diesem Schadorganismus festgestellt worden sein. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände 1 Besondere Anforderungen 2 813 1.6 Haselnuss (Corylus L.), mit Ursprung in Kanada und den USA Die Pflanzen müssen a) aus einem Gebiet stammen, das gemäß den Internationalen Standards als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller festgestellt worden ist, oder b) aus einem Betrieb stammen, der auf Grund von amtlichen Kontrollen seit Beginn der letzten drei Vegetationsperioden im Betrieb und in dessen unmittelbarer Umgebung gemäß den Internationalen Standards als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller festgestellt worden ist. Das Gebiet nach Buchstabe a oder der Betrieb nach Buchstabe b ist im Zeugnis nach § 6 unter der Position ,,Zusätzliche Erklärung" anzugeben. Die Pflanzen müssen ferner a) aus einem Gebiet stammen, das gemäß den Internationalen Standards als frei von der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt worden ist, b) aus einem Betrieb stammen, der auf Grund von amtlichen Kontrollen, die während der letzten neun Wochen vor der Ausfuhr mindestens alle drei Wochen durchgeführt worden sind, gemäß den Internationalen Standards als frei von der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt worden ist, oder c) sofern im Betrieb, aus dem die Pflanzen stammen, die Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt worden ist, im Betrieb gehalten und einer geeigneten Behandlung gegen diesen Schadorganimus unterzogen worden sein, um sicherzustellen, dass sie frei von dem Schadorganismus sind; anschließend muss der Betrieb sowohl auf Grund eines angemessenen Verfahrens zur Tilgung des Schadorganismus als auch auf Grund von wöchentlichen Kontrollen und geeigneter Überwachungsverfahren während der letzten neun Wochen vor der Ausfuhr als frei von dem Schadorganismus festgestellt worden sein. Das Gebiet nach Buchstabe a oder der Betrieb nach Buchstabe b ist im Zeugnis nach § 6 unter der Position ,,Zusätzliche Erklärung", die Angaben zur Behandlung unter der Position ,,Entseuchung und/oder Desinfizierung" anzugeben. Die Pflanzen müssen a) in Betrieben angezogen worden sein, b) frei von Pflanzenrückständen, Blüten und Früchten sein und c) vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkten untersucht worden sein und aa) als frei von Anzeichen schädlicher Bakterien, Viren und virusähnlicher Organismen festgestellt worden sein und bb) als frei von Anzeichen schädlicher Nematoden, Insekten, Milben und Pilze festgestellt oder einer geeigneten Behandlung gegen diese Schadorganismen unterzogen worden sein. 1.7 Hibiscus L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern 1.8 Süßgräser (Gramineae), mehrjährige Ziergräser der Unterfamilien Bambusoideae, Panicoideae und der Gattungen Buchloe, Bouteloua Lag., Cortaderia Stapf., Federgras (Stipa L.), Glanzgras (Phalaris L.), Glyceria R. Br., Hakonechloa Mak. ex Honda, Hystrix, Pfeifengras (Molinia), Plattährengras (Uniola L.), Reifgras (Calamagrostis), Shibataea, Spartina Schreb., mit Ursprung in Drittländern, außer europäische Länder und Mittelmeerländer 814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände 1 Besondere Anforderungen 2 1.9 Kamelie (Camellia L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Die Pflanzen müssen a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von Ciborinia camelliae Kohn festgestellt worden ist, oder b) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ciborinia camelliae Kohn an blühenden Pflanzen festgestellt worden sind. 1.10 Kumquat (Fortunella Swingle) und deren Hybriden Marantaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat wie bei 1.1 1.11 wie bei 1.1 1.12 Musaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem wie bei 1.1 oder beigefügtem Kultursubstrat Nachtschattengewächse (Solanaceae) mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Potato stolbur mycoplasm bekannt ist außer Knollen der Kartoffel (Solanum tuberosum L.) und Samen der Tomate (Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex. Farw.), mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der Spindelknollenkrankheit (Potato spindle tuber viroid) bekannt ist Narzisse (Narcissus L.), Zwiebeln, außer solchen, bei denen auf Grund der Verpackung oder anderweitig ersichtlich ist, dass sie für Empfänger bestimmt sind, die keine Schnittblumenerzeugung zu erwerbsmäßigen Zwecken betreiben Nelke (Dianthus L.) Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Potato stolbur mycoplasm festgestellt worden sind. Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen der Spindelknollenkrankheit (Potato spindle tuber viroid) festgestellt worden sind. 1.13 1.13.1 1.13.2 1.14 Die Pflanzen müssen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode als frei von Anzeichen des Stängelälchens (Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev) festgestellt worden sein. 1.15 wie bei 1.3 Satz 1 Die Pflanzen müssen ferner a) in direkter Linie von Mutterpflanzen abstammen, die sich in amtlichen Tests, die mindestens einmal während der letzten zwei Jahre durchgeführt worden sind, als frei von der Erwinia-Welke (Erwinia chrysanthemi pv. dianthicola (Hellmers) Dickey), der Pseudomonas-Welke (Pseudomonas caryophylli (Burkholder) Starr et Burkholder) und der Welkekrankheit (Phialophora cinerescens (Wollenw.) van Beyma) erwiesen haben, und b) als frei von Anzeichen dieser Schadorganismen festgestellt worden sein. 1.16 Palmae, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Die Pflanzen müssen a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Kadang-Kadang-Krankheit (Cadang-cadang viroid) und von Palm lethal yellowing mycoplasm festgestellt worden ist, und aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen davon festgestellt worden sind, oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände 1 Besondere Anforderungen 2 815 b) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von der Kadang-Kadang-Krankheit (Cadang-cadang viroid) und von Palm lethal yellowing mycoplasm festgestellt worden sind; die Pflanzen müssen ferner einer geeigneten Behandlung gegen Myndus crudus Van Duzee unterzogen worden sein; befallsverdächtige Pflanzen müssen gerodet worden sein. Gewebekulturen müssen von Material stammen, das die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt. 1.17 1.17.1 Pelargonie (Pelargonium L'Hérit. ex Ait.) wie bei 1.3 Satz 1 mit Ursprung in Ländern, in denen das Auf- Die Pflanzen müssen ferner treten des Tomatenringfleckenvirus (Tomato a) unmittelbar aus einem Betrieb stammen, der ringspot virus) bekannt ist und das Auftreten als frei vom Tomatenringfleckenvirus (Tomato von Xiphinema americanum Cobb sensu ringspot virus) festgestellt worden ist, oder lato, außereuropäische Populationen, oder b) höchstens in vierter Generation von Mutterpflananderen Vektoren des Tomatenringzen stammen, die bei amtlichen Virustests als frei fleckenvirus (Tomato ringspot virus) nicht vom Tomatenringfleckenvirus (Tomato ringspot bekannt ist virus) festgestellt worden sind. mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten des Tomatenringfleckenvirus (Tomato ringspot virus) und das Auftreten von Xiphinema americanum Cobb sensu lato, außereuropäische Populationen, oder anderer Vektoren des Tomatenringfleckenvirus (Tomato ringspot virus) bekannt ist Die Pflanzen müssen ferner a) unmittelbar aus einem Betrieb stammen, in dem Boden und Pflanzen als frei vom Tomatenringfleckenvirus (Tomato ringspot virus) festgestellt worden sind, oder b) höchstens in zweiter Generation von Mutterpflanzen stammen, die sich bei amtlichen Virustests als frei vom Tomatenringfleckenvirus (Tomato ringspot virus) erwiesen haben. wie bei 1.1 Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen, der seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode als frei von Anzeichen von außereuropäischen Viren und virusähnlichen Krankheitserregern festgestellt worden ist. wie bei 1.2 wie bei 1.14 1.17.2 1.18 1.19 Poncirus Raf. und deren Hybriden Ribes-Arten (Ribes L.), mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten außereuropäischer Viren und virusähnlicher Krankheitserreger bekannt ist Tabak (Nicotiana L.) Tulpe (Tulipa L.), Zwiebeln, außer solche, bei denen auf Grund der Verpackung oder anderweitig ersichtlich ist, dass sie für Empfänger bestimmt sind, die keine Schnittblumenerzeugung zu erwerbsmäßigen Zwecken betreiben Zitrus (Citrus L.) und deren Hybriden Pflanzenerzeugnisse Pflanzenteile, außer Früchte Aster (Aster spp.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern 1.20 1.21 1.22 2 2.1 2.1.1 wie bei 1.1 Die Pflanzenteile müssen a) aus einem Land stammen, das als frei von der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt worden ist, oder b) unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt worden sein. 816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände 1 Besondere Anforderungen 2 2.1.2 2.1.3 Campanula (Trachelium L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Chrysantheme (Dendranthema (DC.) Des Moul.) wie bei 2.1.1 Die Pflanzenteile müssen a) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen der Asiatischen Baumwolleule (Spodoptera litura (Fabricius)), des Heerwurms (Spodoptera frugiperda (Smith)) und von Spodoptera eridania Cramer festgestellt worden sínd, oder b) einer geeigneten Behandlung gegen diese Schadorganismen unterzogen worden sein. Die Pflanzenteile müssen ferner a) aus einen Land stammen, das als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) festgestellt worden ist, oder b) unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) festgestellt worden sein. 2.1.4 2.1.5 2.1.5.1 2.1.6 2.1.7 Edeldistel (Eryngium L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Goldrute (Solidago L.) wie bei 2.1.1 wie bei 2.1.3 Satz 2 mit Ursprung in außereuropäischen Ländern ferner wie bei 2.1.1 Johanniskraut (Hypericum L.), mit Ursprung wie bei 2.1.1 in außereuropäischen Ländern Kumquat (Fortunella Swingle) und deren Hybriden Die Pflanzenteile müssen a) aus einem Land stammen, das als frei vom Bananenwurzelnematoden (Radopholus similis (Cobb) Thorne) und Zitruswurzelnematoden (Radopholus citrophilus Huettel, Dickson et Kaplan) festgestellt worden ist, oder b) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode repräsentative Boden- und Wurzelproben in amtlichen nematologischen Tests auf den Bananenwurzelnematoden (Radopholus similis (Cobb) Thorne) und Zitruswurzelnematoden (Radopholus citrophilus Huettel, Dickson et Kaplan) untersucht und als frei von diesen Schadorganismen festgestellt worden sind. 2.1.8 2.1.9 Nelke (Dianthus L.) Orchideen (Orchidaceae) wie bei 2.1.3 Die Pflanzenteile müssen a) aus einem Land stammen, das als frei von Thrips palmi Karny festgestellt worden ist, oder b) unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Thrips palmi Karny festgestellt worden sein. 2.1.10 2.1.11 2.1.12 Pelargonie (Pelargonium L'Herit. ex Ait.) Poncirus Raf. und deren Hybriden Rose (Rosa L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern wie bei 2.1.3 Satz 1 wie bei 2.1.7 wie bei 2.1.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände 1 Besondere Anforderungen 2 817 2.1.13 2.1.13.1 2.1.14 Schleierkraut (Gypsophila L.) wie bei 2.1.3 Satz 2 mit Ursprung in außereuropäischen Ländern ferner wie bei 2.1.1 Schönkelch (Lisianthus L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Zitrus (Citrus L.) und deren Hybriden Früchte Kumquat (Fortunella Swingle) und deren Hybriden mit Ursprung in Drittländern Die Früchte müssen frei von Stielen und Blättern sein und auf ihrer Verpackung eine Ursprungskennzeichnung tragen. Die Früchte müssen ferner a) aus einem Land stammen, das nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften als frei von Xanthomonas campestris, alle für Citrus pathogenen Stämme, anerkannt worden ist, b) aus einem Gebiet stammen, das nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften als frei von Xanthomonas campestris, alle für Citrus pathogenen Stämme, anerkannt worden ist, c) von einer Anbaufläche stammen, auf der und in deren unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode im Rahmen eines amtlichen Kontrollprogramms keine Anzeichen dieses Schadorganismus festgestellt worden sind; die Früchte müssen ferner nach der Ernte als frei von Anzeichen dieses Schadorganismus festgestellt, einer geeigneten Behandlung unterzogen und in registrierten Betrieben oder Versandstellen verpackt worden sein oder d) die nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften als gleichwertig anerkannten Anforderungen erfüllen. Das Gebiet nach Buchstabe b und die Behandlung nach Buchstabe c müssen in dem Zeugnis nach § 6 angegeben werden. Die Früchte müssen ferner a) aus einem Land stammen, das nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften als frei von Cercospora angolensis Carv. et Mendes anerkannt worden ist, b) aus einem Gebiet stammen, das nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften als frei von diesem Schadorganismus anerkannt worden ist, oder c) von einer Anbaufläche stammen, auf der und in deren unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen dieses Schadorganismus festgestellt worden sind, und nach der Ernte als frei von Anzeichen dieses Schadorganismus festgestellt worden sein. Das Gebiet nach Buchstabe b muss in dem Zeugnis nach § 6 angegeben werden. wie bei 2.1.1 2.1.15 2.2 2.2.1 wie bei 2.1.7 818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände 1 Besondere Anforderungen 2 Die Früchte müssen ferner a) aus einem Land stammen, das nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften als frei von Guignardia citricarpa Kiely, alle für Citrus pathogene Stämme, anerkannt worden ist, b) aus einem Gebiet stammen, das nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften als frei von diesem Schadorganismus anerkannt worden ist, c) von einer Anbaufläche stammen, auf der und in deren unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen dieses Schadorganismus festgestellt worden sind; die Früchte müssen ferner nach der Ernte als frei von Anzeichen dieses Schadorganismus festgestellt worden sein, oder d) von einer Anbaufläche stammen, auf der geeignete Bekämpfungsmaßnahmen gegen diesen Schadorganismus durchgeführt worden sind; die Früchte müssen ferner nach der Ernte als frei von Anzeichen dieses Schadorganismus festgestellt worden sein. Werden die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, gibt das Bundesministerium die Länder und Gebiete, die gemeinschaftsrechtlich als frei von den genannten Schadorganismen anerkannt sind, im Bundesanzeiger bekannt. 2.2.1.1 mit Ursprung in außereuropäischen Drittländern, in denen das Auftreten von Fruchtfliegen (Tephritidae), außereuropäische Arten, an diesen Früchten bekannt ist Die Früchte müssen ferner a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von außereuropäischen Arten von Fruchtfliegen (Tephritidae) festgestellt worden ist, b) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei monatlichen amtlichen Kontrollen während der letzten drei Monate vor der Ernte keine Anzeichen der genannten Schadorganismen festgestellt worden sind; die Früchte müssen ferner nach der Ernte als frei von Anzeichen der genannten Schadorganismen festgestellt worden sein, c) auf Grund von repräsentativen Proben untersucht und als frei von den genannten Schadorganismen in allen Entwicklungsstadien festgestellt worden sein oder d) einer geeigneten Behandlung gegen diese Schadorganismen unterzogen worden sein. 2.2.2 2.2.3 Poncirus Raf. und deren Hybriden Zitrus (Citrus L.) und deren Hybriden wie bei 2.2.1 und 2.2.1.1 wie bei 2.2.1 und 2.2.1.1". b) Abschnitt F Nr. 1 wird in Spalte 1 wie folgt gefasst: ,,Erde und Kultursubstrat, das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist, mit Ursprung in Estland, Georgien, Lettland, Litauen, Moldawien, Russland, Türkei, Ukraine, Weißrussland und außereuropäischen Ländern, außer Ägypten, Algerien, Israel, Libyen, Marokko und Tunesien". c) In Teil II werden die Abschnitte A bis C wie folgt gefasst: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände 1 Besondere Anforderungen 2 819 ,,A 1 1.1 Pflanzen allgemein Pflanzen Pflanzen, im Freiland angezogen, bewurzelt, Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen, eingepflanzt oder zum Anpflanzen bestimmt der als frei von der Bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis ssp. Sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.), dem Goldenen Kartoffelnematoden (Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens), Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival) und dem Weißen Kartoffelnematoden (Globodera pallida (Stone) Behrens) festgestellt worden ist. Krautige Pflanzen, außer Pflanzen der Familie der Süßgräser (Gramineae), außer Zwiebeln, Knollen, Kormi, Rhizome und Samen Die Pflanzen müssen a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) festgestellt worden ist, b) aus einem Betrieb stammen, in dem bei monatlichen amtlichen Kontrollen während der letzten drei Monate vor dem Verbringen keine Anzeichen von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) festgestellt worden sind, oder c) unmittelbar vor dem Verbringen amtlich untersucht und als frei von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) festgestellt und einer geeigneten Behandlung gegen diese Schadorganismen unterzogen worden sein. 1.2 B 1 1.1 1.1.1 Landwirtschaftliche und gärtnerische Nutzpflanzen Pflanzen Pflanzen, außer Samen Hopfen (Humulus lupulus L.) Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen der Verticillium-Welken Verticillium alboatrum Reinke und Berthold und Verticillium dahliae Klebahn festgestellt worden sind. Die Pflanzen müssen a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von Potato stolbur mycoplasm festgestellt worden ist, oder b) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Potato stolbur mycoplasm festgestellt worden sind. 1.1.2 Nachtschattengewächse (Solanaceae), außer solchen nach 1.1.2.1 1.1.2.1 Solanum-Arten (Solanum L.) und deren Hybriden, Stolonen oder Knollen bildende Arten außer Knollen der Kartoffel (Solanum tuberosum L.) und Kulturerhaltungsmaterial für Genbanken oder Genmaterialsammlungen Die Pflanzen müssen unter Quarantänebedingungen gehalten werden und in einem Quarantänetest als frei von Schadorganismen festgestellt worden sein. Der Quarantänetest nach Satz 1 a) wird vom amtlichen Pflanzenschutzdienst des jeweiligen Mitgliedstaates überwacht und von wissenschaftlich ausgebildetem Personal dieser Einrichtung oder einer anderen amtlich anerkannten Stelle durchgeführt, 1.1.2.1.1 820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände 1 Besondere Anforderungen 2 b) wird an einem Ort durchgeführt, der einen ausreichenden Schutz vor Schadorganismen und vor der Ausbreitung von Schadorganismen bei der Aufbewahrung des Materials gewährleistet, c) erfolgt an jeder Materialeinheit durch regelmäßige visuelle Untersuchungen auf Schadsymptome während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode unter Berücksichtigung der Art des Materials und seiner Entwicklungsstufe und durch Tests nach geeigneten Methoden, aa) bei Kartoffelzuchtmaterial zumindest auf: Andean potato latent virus, Arracacha virus B oca strain, Potato black ringspot virus, Spindelknollenkrankheit der Kartoffel (Potato spindle tuber viroid), Kartoffelvirus T (Potato virus T), Andean potato mottle virus, Viren A, M, S, V, X und Y (einschließlich Yo, Yn und Yc), Potato leaf roll virus, Bakterielle Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.) und der Schleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith), bb) bei echtem Samen von Kartoffeln zumindest auf: Andean potato latent virus, Arracacha virus B oca strain, Potato black ringspot virus, Spindelknollenkrankheit der Kartoffel (Potato spindle tuber viroid), Kartoffelvirus T (Potato virus T) und Andean potato mottle virus und d) erfolgt mit Hilfe eines geeigneten Tests bei allen anderen visuell festgestellten Symptomen zur Identifizierung der Schadorganismen, die sie verursacht haben. Material, das in den Tests nach Satz 2 als nicht frei von diesen Schadorganismen festgestellt worden ist, muss sofort vernichtet oder Verfahren zur Tilgung der Schadorganismen unterzogen werden. Die Organisation oder Forschungsstelle eines Mitgliedstaates, die solches Material hält, unterrichtet den amtlichen Pflanzenschutzdienst. 1.1.2.1.2 in Genbanken oder Genmaterialsammlungen Die Organisation oder Forschungsstelle eines Mitgliedstaates, die solches Material hält, unterrichtet den amtlichen Pflanzenschutzdienst. wie bei 1.1.2 Die Pflanzen müssen ferner a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Schleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith) festgestellt worden ist, oder b) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen dieses Schadorganismus festgestellt worden sind. 1.1.2.2 Eierfrucht (Solanum melongena L.) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände 1 Besondere Anforderungen 2 821 1.1.2.3 Kartoffel (Solanum tuberosum L.), Knollen Die Knollen müssen ferner a) nach den Gemeinschaftsvorschriften zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses (Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival) erzeugt worden sein, b) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.) festgestellt worden ist, oder nach den Gemeinschaftsvorschriften zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.) erzeugt worden sein und c) von einer Anbaufläche stammen, die als frei vom Goldenen Kartoffelnematoden (Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens) und Weißen Kartoffelnematoden (Globodera pallida (Stone) Behrens) festgestellt worden ist. Die Knollen müssen ferner a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Schleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith) festgestellt worden ist, oder, b) soweit die Knollen aus einem Gebiet stammen, in dem das Auftreten der Schleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith) bekannt ist, aus einem Betrieb stammen, der auf Grund amtlicher Untersuchungen oder geeigneter anerkannter Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Schadorganismus als frei von diesem Schadorganismus festgestellt worden ist. Die Knollen müssen ferner a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von dem Columbia-Wurzelgallennematoden (Meloidogyne chitwoodi Golden et al.), alle Populationen, und von Meloidogyne fallax Karssen festgestellt worden ist, oder, b) soweit die Knollen aus einem Gebiet stammen, in dem das Auftreten des Columbia-Wurzelgallennematoden (Meloidogyne chitwoodi Golden et al.) und von Meloidogyne fallax Karssen bekannt ist, entweder aa) von einem Betrieb stammen, der auf Grund jährlicher visueller Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten an Wirtspflanzen und an Kartoffelknollen, einschließlich Schnittproben, nach der Ernte als frei von diesen Schadorganismen festgestellt worden ist, oder bb) nach der Ernte auf Grund einer Stichprobe aaa) zu geeigneten Zeitpunkten entweder mit einer geeigneten Methode zur Auslösung von Anzeichen dieser Schadorganismen oder anhand von Labortests auf diese Schadorganismen und anhand visueller Kontrollen, einschließlich Schneiden der Knollen, und 822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände 1 Besondere Anforderungen 2 bbb) unmittelbar vor dem Verschließen der Verpackungen oder Behälter vor dem Inverkehrbringen nach den Bestimmungen der Richtlinie 66/403/EWG des Rates vom 14. Juli 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. EG Nr. 125 S. 2320/66) in der jeweils geltenden Fassung untersucht und als frei von Anzeichen dieser Schadorganismen festgestellt worden sein. 1.1.2.3.1 Kartoffel (Solanum tuberosum L.), Knollen, mit Ausnahme von Sorten, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten auf Grund der Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung amtlich zugelassen worden sind Paprika (Capsicum anuum L.) und deren Hybriden Tomate (Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.) mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Tomato yellow leaf curl virus bekannt ist und a) das Auftreten der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) nicht bekannt ist, b) das Auftreten der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) bekannt ist An den Pflanzen dürfen ferner keine Anzeichen von Tomato yellow leaf curl virus festgestellt worden sein. Die Pflanzen müssen ferner a) als frei von Anzeichen von Tomato yellow leaf curl virus festgestellt worden sein und aa) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt worden ist, oder bb) aus einem Betrieb stammen, der bei monatlichen amtlichen Kontrollen während der letzten drei Monate vor der Ausfuhr als frei von der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt worden ist, oder b) aus einem Betrieb stammen, in dem keine Anzeichen von Tomato yellow leaf curl virus festgestellt und in dem eine geeignete Behandlung sowie ein geeignetes Überwachungsprogramm durchgeführt worden sind, um das Freisein von der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) zu gewährleisten. 1.1.3 Rübe (Beta vulgaris L.) Die Pflanzen müssen a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Rübenkräuselkrankheit (Beet leaf curl virus) festgestellt worden ist, oder b) aus einem Anbaugebiet stammen, in dem das Auftreten der Rübenkräuselkrankheit (Beet leaf curl virus) nicht bekannt ist, und aus einem Betrieb Die Knollen müssen ferner a) in der Gemeinschaft erzeugt worden sein, b) in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten worden ist und bei dem in amtlichen Quarantänetests der Mitgliedstaaten keine Schadorganismen festgestellt worden sind, und c) aus fortgeschrittenen Züchtungen stammen; dies ist im Begleitdokument anzugeben. wie bei 1.1.2. und 1.1.2.2 wie bei 1.1.2. und 1.1.2.2 1.1.2.4 1.1.2.5 1.1.2.5.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände 1 Besondere Anforderungen 2 823 stammen, in dem und in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen dieser Krankheit festgestellt worden sind. 1.2 1.2.1 Saatgut Bohne (Phaseolus L.) Das Saatgut muss a) aus einem Gebiet stammen, das als frei vom Bakteriellen Bohnenbrand (Xanthomonas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye) festgestellt worden ist, oder b) auf Grund einer repräsentativen Probe untersucht und als frei vom Bakteriellen Bohnenbrand (Xanthomonas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye) festgestellt worden sein. 1.2.2 Luzerne (Medicago sativa L.) Das Saatgut muss a) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen des Stängelälchens (Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev) festgestellt worden sind, und in Laboruntersuchungen auf Grund repräsentativer Proben als frei vom Stängelälchen (Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev) festgestellt worden sein oder b) vor dem Inverkehrbringen entseucht worden sein. Das Saatgut muss ferner a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Bakterienwelke der Luzerne (Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al.) festgestellt worden ist, oder b) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten zehn Jahre das Auftreten der Bakterienwelke der Luzerne (Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al.) nicht bekannt ist, und aa) von einer Sorte stammen, die als hochresistent gegen die Bakterienwelke der Luzerne (Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al.) anerkannt ist, bb) von einer Kultur gewonnen worden sein, die sich zum Erntezeitpunkt noch nicht in ihrer vierten Vegetationsperiode seit der Aussaat befindet und von der bisher höchstens eine Samenernte genommen worden ist, oder cc) einen gewichtsmäßigen Anteil an unschädlichem Besatz von nicht mehr als 0,1 % aufweisen, der nach den Regeln bestimmt wurde, die für die Zertifizierung von in der Gemeinschaft vertriebenem Saatgut gelten, und c) aus einem Betrieb stammen, in dem und an dessen benachbarten Kulturen von Luzerne (Medicago sativa L.) während der beiden letzten Vegetationsperioden keine Anzeichen der Bakterienwelke der Luzerne (Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al.) festgestellt worden sind, und 824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände 1 Besondere Anforderungen 2 d) von einer Anbaufläche stammen, auf der während der letzten drei Jahre vor der Aussaat keine Luzerne (Medicago sativa L.) angebaut worden ist. 1.2.3 Sonnenblume (Helianthus annuus L.) Das Saatgut muss a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. et de Toni festgestellt worden ist, oder b) mit Ausnahme von Sorten, die gegenüber allen im Anbaugebiet vorkommenden Rassen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. et de Toni resistent sind, einer geeigneten Behandlung gegen Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. et de Toni unterzogen worden sein. 1.2.4 Tomate (Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.) Das Saatgut muss durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder durch eine als gleichwertig anerkannte Methode gewonnen worden sein und a) aus einem Gebiet stammen, in dem das Auftreten der Bakterienwelke der Tomate (Clavibacter michiganensis spp. michiganensis (Smith) Davis et al.) und der Fleckenkrankheit der Tomate (Xanthomonas campestris pv. vesicatoria (Doidge) Dye) nicht bekannt ist, b) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen dieser Schadorganismen festgestellt worden sind, oder c) auf Grund einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden untersucht und als frei von diesen Schadorganismen festgestellt worden sein. 2 2.1 2.1.1 Pflanzenerzeugnisse Pflanzenteile, außer Früchte Kartoffel (Solanum tuberosum L.), Knollen Die Knollen müssen a) von einem registrierten Erzeuger angebaut worden sein oder aus registrierten Betrieben stammen, die die Knollen zu gewerblichen Zwecken lagern oder innergemeinschaftlich verbringen, b) frei von der Schleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith) sein und c) nach den Gemeinschaftsvorschriften zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses (Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival) und der Bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.) erzeugt worden sein. Die Registriernummer der Betriebe nach Buchstabe a muss auf der Verpackung oder im Fall von in loser Schüttung beförderten Kartoffeln auf dem Beförderungsmittel angegeben werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände 1 Besondere Anforderungen 2 825 C 1 1.1 Obst- und Zierpflanzen, außer Rosengewächse (Rosaceae) Pflanzen, außer Samen Araceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat a) Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen des Bananenwurzelnematoden (Radopholus similis (Cobb) Thorne) festgestellt worden sind, oder b) Boden und Wurzeln befallsverdächtiger Pflanzen müssen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode in einem amtlichen nematologischen Test auf den Bananenwurzelnematoden (Radopholus similis (Cobb) Thorne) untersucht und als frei von diesem Schadorganismus festgestellt worden sein. 1.2 Banane (Musa L.) Die Pflanzen müssen a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Schleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith) festgestellt worden ist, oder b) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen dieses Schadorganismus festgestellt worden sind. 1.2.1 bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat Chrysantheme (Dendranthema (DC.) Des Moul.) ferner wie bei 1.1 1.3 Die Pflanzen müssen a) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen der Afrikanischen Baumwolleule (Spodoptera littoralis (Boisd.)) und des Altweltlichen Baumwollkapselwurms (Heliothis armigera Hübner) festgestellt worden sind, oder b) einer geeigneten Behandlung gegen diese Schadorganismen unterzogen worden sein. Die Pflanzen müssen ferner a) höchstens in dritter Generation von Material abstammen, das bei Tests auf die Chrysanthemenstauche (Chrysanthemum stunt viroid) als frei von diesem Virus festgestellt worden ist, oder unmittelbar von Material abstammen, das auf Grund einer repräsentativen Probe von mindestens 10 % zum Zeitpunkt der Blüte amtlich untersucht und als frei von der Chrysanthemenstauche (Chrysanthemum stunt viroid) festgestellt worden ist, und b) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen unmittelbarer Umgebung bei monatlichen amtlichen Kontrollen während der letzten drei Monate vor dem Versand keine Anzeichen des Weißen Chrysanthemenrostes (Puccinia horiana Hennings) festgestellt worden sind, oder einer geeigneten Behandlung gegen den Weißen Chrysanthemenrost (Puccinia horiana Hennings) unterzogen worden sein. 826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände 1 Besondere Anforderungen 2 Unbewurzelte Stecklinge müssen ferner ebenso wie die Pflanzen, von denen sie stammen, als frei von Anzeichen der Ascochyta-Krankheit (Didymella ligulicola (Baker, Dimock et Davis) v. Arx) festgestellt worden sein. Bewurzelte Stecklinge müssen einschließlich ihres Wurzelbettes als frei von Anzeichen der Ascochyta-Krankheit (Didymella ligulicola (Baker, Dimock et Davis) v. Arx) festgestellt worden sein. 1.4 Kumquat (Fortunella Swingle) und deren Hybriden Die Pflanzen müssen a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von Citrus vein enation woody gall, Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili, Spiroplasma citri Saglio et al. und der Tristeza-Krankheit (Citrus tristeza virus) festgestellt worden ist, oder b) in direkter Linie von Material stammen, das im Rahmen eines Zertifizierungssystems als frei von Citrus vein enation woody gall und der TristezaKrankheit (Citrus tristeza virus) festgestellt und unter geeigneten Bedingungen gehalten worden ist; die Feststellung muss auf Untersuchungen mit Indikatorpflanzen oder nach als gleichwertig anerkannten Methoden beruhen. Die Pflanzen müssen ferner aa) in einem insektensicheren Gewächshaus oder einer Isolierkabine erzeugt und als frei von Anzeichen von Citrus vein enation woody gall, Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili, Spiroplasma citri Saglio et al. und der Tristeza-Krankheit (Citrus tristeza virus) festgestellt worden sein oder bb) untersucht und als frei von der TristezaKrankheit (Citrus tristeza virus) festgestellt, als solche zertifiziert und seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode als frei von Anzeichen von Citrus vein enation woody gall, Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili, Spiroplasma citri Saglio et al. und der Tristeza-Krankheit (Citrus tristeza virus) festgestellt worden sein. 1.5 1.6 1.7 Marantaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat wie bei 1.1 Musaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem wie bei 1.1 oder beigefügtem Kultursubstrat Narzisse (Narcissus L.), Zwiebeln, außer solchen, bei denen auf Grund der Verpackung oder anderweitig ersichtlich ist, dass sie für Empfänger bestimmt sind, die keine Schnittblumenerzeugung zu erwerbsmäßigen Zwecken betreiben Nelke (Dianthus L.) Die Pflanzen müssen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode als frei von Anzeichen des Stängelälchens (Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev) festgestellt worden sein. 1.8 wie bei 1.3 Satz 1 Die Pflanzen müssen ferner a) in direkter Linie von Mutterpflanzen abstammen, die sich in amtlichen Tests, die mindestens einmal während der letzten zwei Jahre durchgeführt worden sind, als frei von der Erwinia-Welke der Nelke (Erwinia chrysanthemi pv. dianthicola (Hellmers) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände 1 Besondere Anforderungen 2 827 Dickey), Pseudomonas-Welke der Nelke (Pseudomonas caryophylli (Burkholder) Starr et Burkholder) und der Welkekrankheit der Edelnelke (Phialophora cinerescens (Wollenw.) van Beyma) erwiesen haben, und b) als frei von Anzeichen dieser Schadorganismen festgestellt worden sein. 1.9 1.10 Pelargonie (Pelargonium L'Hérit. ex Ait.) Persea spp., bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat Poncirus Raf. und deren Hybriden Tabak (Nicotiana L.) Tulpe (Tulipa L.), Zwiebeln, außer solchen, bei denen auf Grund der Verpackung oder anderweitig ersichtlich ist, dass sie für Empfänger bestimmt sind, die keine Schnittblumenerzeugung zu erwerbsmäßigen Zwecken betreiben Zitrus (Citrus L.) und deren Hybriden Pflanzenerzeugnisse Pflanzenteile, außer Früchte Kumquat (Fortunella Swingle) und deren Hybriden Die Pflanzen müssen a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von Citrus vein enation woody gall, Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili, Spiroplasma citri Saglio et al. und der Tristeza-Krankheit (Citrus tristeza virus) festgestellt worden ist, oder b) in direkter Linie von Material stammen, das im Rahmen eines Zertifizierungssystems als frei von Citrus vein enation woody gall und der TristezaKrankheit (Citrus tristeza virus) festgestellt und unter geeigneten Bedingungen gehalten worden ist; die Feststellung muss auf Untersuchungen mit Indikatorpflanzen oder nach als gleichwertig anerkannten Methoden beruhen. Die Pflanzen müssen ferner aa) in einem insektensicheren Gewächshaus oder einer Isolierkabine erzeugt und als frei von Anzeichen von Citrus vein enation woody gall, Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili, Spiroplasma citri Saglio et al. und der Tristeza-Krankheit (Citrus tristeza virus) festgestellt worden sein oder bb) untersucht und als frei von der TristezaKrankheit (Citrus tristeza virus) festgestellt, als solche zertifiziert und seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode als frei von Anzeichen von Citrus vein enation woody gall, Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili, Spiroplasma citri Saglio et al. und der Tristeza-Krankheit (Citrus tristeza virus) festgestellt worden sein. wie bei 1.3 Satz 1 wie bei 1.1 1.11 1.12 1.13 wie bei 1.4 wie bei 1.2 wie bei 1.7 1.14 2 2.1 2.1.1 wie bei 1.4 828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände 1 Besondere Anforderungen 2 2.1.2 2.1.3 2.2 2.2.1 2.2.2 2.2.3 Poncirus Raf. und deren Hybriden Zitrus (Citrus L.) und deren Hybriden Früchte Kumquat (Fortunella Swingle) und deren Hybriden Poncirus Raf. und deren Hybriden Zitrus (Citrus L.) und deren Hybriden wie bei 2.1.1 wie bei 2.1.1 Die Verpackung muss eine Ursprungskennzeichnung tragen. wie bei 2.2.1 wie bei 2.2.1". 5. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) Teil I wird wie folgt geändert: aa) In Abschnitt A Nr. 2 wird in der vierten Position nach dem Wort ,,Pakistan" ein Komma und das Wort ,,Südafrika" eingefügt. bb) Abschnitt B wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1 P f l a n z e n t e i l e , a u ß e r F r ü c h t e Aster (Aster spp.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Basilikum (Ocimum) Campanula (Trachelium L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Chrysantheme (Dendranthema (DC.) Des Moul.) Edeldistel (Eryngium L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Eiche (Quercus L.) Getreide der Gattung Roggen (Secale L.), Triticale (x Triticosecale) und Weizen (Triticum L.), mit Ursprung in Afghanistan, Indien, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA Goldrute (Solidago L.) Johanniskraut (Hypericum L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Kartoffeln (Solanum tuberosum L.), Knollen Kastanie (Castanea Mill.) Nadelbäume (Coniferales) Nelken (Dianthus) Orchideen (Orchidaceae) Palmen (Phoenix spp.) Pappel (Populus L.) Pelargonie (Pelargonium L'Hérit. ex Ait.) Prunus-Arten (Prunus L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Rose (Rosa L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Schleierkraut (Gypsophila L.) Schönkelch (Lisianthus L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Sellerie (Apium graveolens), Blattgemüse Zuckerahorn (Acer saccharum Marsh.), mit Ursprung in Nordamerika". bbb) In Nummer 2 werden aaaa) nach der Position ,,Apfel (Malus Mill.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern" die Position ,,Bitterer Balsamkürbis (Momordica L.)" und bbbb) nach der Position ,,Birne (Pyrus L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern" die Position ,,Eierfrucht (Solanum melongena)" eingefügt. ccc) Nummer 5.1.2 wird wie folgt gefasst: ,,5.1.2 Kultursubstrat, das den Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist, mit Ursprung in Estland, Georgien, Lettland, Litauen, Moldawien, Russland, der Türkei, der Ukraine, Weißrussland oder außereuropäischen Ländern mit Ausnahme von Ägypten, Algerien, Israel, Libyen, Marokko und Tunesien." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 b) In Teil II Abschnitt C wird in Nummer 1 folgende Position angefügt: 829 ,,andere krautige Pflanzen, außer Pflanzen aus der Familie der Süßgräser (Gramineae), außer Zwiebeln, Knollen, Kormi und Rhizome". 6. Die Anlage 6 wird wie folgt geändert: a) In Teil I werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst: 1 2 ,,1 Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) (Tabakmottenschildlaus) FI, GB, IRL, P (Alentejo, Azoren, Beira Interior, Beira Litoral, zwischen Duoro und Minho, Madeira, Ribatejo und Oeste und Trás-os-Montes), S FI E (Menorca und Ibiza), FI (die Distrikte Aland, Turku, Uusimaa, Kymi, Häme, Pirkanmaa, Satakunta), GB, IRL, P (Azoren und Madeira), S (die Provinzen Blekinge, Gotland, Halland, Kalmar, Skåne) GB (Nordirland), IRL Globodera pallida (Stone) Behrens (Weißer Kartoffelnematode) Leptinotarsa decemlineata Say (Kartoffelkäfer) Liriomyza bryoniae (Kaltenbach) (Tomatenminierfliege) 2 Viren und virusähnliche Organismen Beet necrotic yellow vein virus (Aderngelbfleckigkeitsvirus der Rübe) DK, F (Bretagne), FI, GB (Nordirland), IRL, P (Azoren), S (ausgenommen die Bezirke Bromölla, Hässleholm, Kristianstad und Östra Göinge in der Provinz Skåne)3) FI, S". Tomato spotted wilt virus (Bronzefleckenkrankheit) b) Teil II wird in Abschnitt A und B wie folgt geändert: aa) In Nummer 1.1 Spalte 3 werden jeweils die Wörter ,,Legnago (der Teil des Gemeindegebietes nordöstlich der Transpolesana Nationalstraße)" durch das Wort ,,Legnago" ersetzt. bb) In Nummer 1.4 Spalte 3 wird die Angabe wie folgt gefasst: ,,GR, P (Azoren)". c) In Teil III werden in Abschnitt A und B jeweils in Nummer 1.1 Spalte 2 die Wörter ,,Legnago (der Teil des Gemeindegebietes nordöstlich der Transpolesana Nationalstraße)" durch das Wort ,,Legnago" ersetzt. d) Teil IV wird wie folgt geändert: aa) Abschnitt A wird wie folgt geändert: aaa) In den Nummern 1.1.1, 1.1.2, 1.2.2 wird Spalte 3 jeweils wie folgt gefasst: ,,DK, F (Bretagne), FI, GB (Nordirland), IRL, P (Azoren), S (ausgenommen die Bezirke Bromölla, Hässleholm, Kristianstad und Östra Göinge in der Provinz Skåne)3)". bbb) Nummer 2.1.1 wird wie folgt gefasst: 1 2 3 ,,2.1.1 Brassica napus (L.) a) Die Sendung oder Partie darf höchstens 1 Gewichtprozent Erde enthalten oder b) die Pflanzenteile sind zur Verarbeitung in Betrieben mit geeigneten, amtlich überwachten Abfallbeseitigungsanlagen bestimmt, die sicherstellen, dass keine Gefahr der Ausbreitung des Beet necrotic yellow vein virus (Aderngelbfleckigkeitsvirus der Rübe) besteht. DK, F (Bretagne), FI, GB (Nordirland), IRL, P (Azoren), S (ausgenommen die Bezirke Bromölla, Hässleholm, Kristianstad und Östra Göinge in der Provinz Skåne)3)". 830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 ccc) Nummer 2.1.4.1 wird wie folgt gefasst: 1 2 3 ,,2.1.4.1 außer solchen, die zur Verarbeitung in Betrieben mit geeigneten, amtlich überwachten Abfallbeseitigungsanlagen bestimmt sind, die sicherstellen, dass keine Gefahr der Ausbreitung des Beet necrotic yellow vein virus (Aderngelbfleckigkeitsvirus der Rübe) besteht wie bei 2.1.1 Buchstabe a wie bei 2.1.1". ddd) Nummer 2.1.6.1 wird aufgehoben. eee) Die Nummern 2.1.6.2 und 2.1.6.3 werden wie folgt gefasst: 1 2 3 ,,2.1.6.1 zur industriellen Verarbeitung Die Rüben müssen a) zur industriellen Verarbeitung bestimmt sein, an Verarbeitungsbetriebe mit geeigneten, überwachten Abfallbeseitigungsanlagen zur Verhinderung der Ausbreitung des Beet necrotic yellow vein virus (Aderngelbfleckigkeitsvirus der Rübe) geliefert und in einer Weise befördert werden, dass keine Gefahr der Ausbreitung des Krankheitserregers besteht oder b) in einem Gebiet erzeugt worden sein, das als frei von dem Virus festgestellt worden ist. wie bei 2.1.1 2.1.6.2 Erde und nicht sterilisierter Abfall Die Erde oder der Abfall muss a) einer Behandlung gegen den Beet necrotic yellow vein virus (Aderngelbfleckigkeitsvirus der Rübe) unterzogen worden sein, b) für den Transport zum Zwecke einer amtlich zugelassenen Entsorgung bestimmt sein oder c) von Rüben stammen, die in einem Gebiet erzeugt worden sind, das als frei von dem Beet necrotic yellow vein virus (Aderngelbfleckigkeitsvirus der Rübe) festgestellt worden ist. wie bei 2.1.1". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 bb) Abschnitt B wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 1.1.1 wird wie folgt gefasst: 1 2 3 831 ,,1.1.1 Begonie (Begonia L.), außer Knollen und Wurzel-Sprösslinge und Pflanzen, bei denen durch ihre Verpackung, die Entwicklung der Blüten oder andere Merkmale ersichtlich ist, dass sie für Empfänger bestimmt sind, die keine Pflanzenerzeugung zu erwerbsmäßigen Zwecken betreiben Die Pflanzen müssen a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt worden ist, b) aus einem Betrieb stammen, der auf Grund von amtlichen Kontrollen, die während der letzten neun Wochen vor dem Verbringen mindestens alle drei Wochen durchgeführt worden sind, als frei von der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci (Genn.) festgestellt worden ist, oder c) sofern im Betrieb, aus dem die Pflanzen stammen, die Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci (Genn.) festgestellt worden ist, im Betrieb gehalten und einer geeigneten Behandlung unterzogen worden sein, um sicherzustellen, dass sie frei von dem Schadorganismus sind; anschließend muss der Betrieb sowohl auf Grund eines angemessenen Verfahrens zur Tilgung des Schadorganismus als auch auf Grund von wöchentlichen Kontrollen und geeigneter Überwachungsverfahren während der letzten drei Wochen vor dem Verbringen als frei von dem Schadorganismus festgestellt worden sein; die letzte der wöchentlichen Kontrollen muss unmittelbar vor dem Verbringen erfolgt sein. FI, GB, IRL, P (Alentejo, Azoren, Beira Interior, Beira Litoral, zwischen Douro und Minho, Madeira, Ribatejo und Oeste und Trás-os-Montes), S". bbb) In Nummer 1.1.2 wird in Spalte 3 die Angabe wie folgt gefasst: ,,GR, P (Azoren)". ccc) Nummer 1.1.3 wird durch folgende Nummern ersetzt: 1 2 3 ,,1.1.3 Feigenbaum (Ficus L.), außer Pflanzen, bei denen durch ihre Verpackung oder andere Merkmale ersichtlich ist, dass sie für Empfänger bestimmt sind, die keine Pflanzenerzeugung zu erwerbsmäßigen Zwecken betreiben wie bei 1.1.1 wie bei 1.1.1 832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 1 2 3 1.1.4 Hibiscus L., außer Pflanzen, bei denen durch ihre Verpackung, die Entwicklung der Blüte oder andere Merkmale ersichtlich ist, dass sie für Empfänger bestimmt sind, die keine Pflanzenerzeugung zu erwerbsmäßigen Zwecken betreiben Weihnachtsstern (Euphorbia pulcherrima Willd.) wie bei 1.1.1 wie bei 1.1.1 1.1.5 wie bei 1.1.1 1.1.5.1 unbewurzelte Stecklinge Die Pflanzen müssen a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt worden ist, b) als auch die Pflanzen, von denen die Stecklinge stammen, auf Grund von amtlichen Kontrollen, die während der gesamten Erzeugungsperiode im Betrieb mindestens alle drei Wochen durchgeführt worden sind, als frei von der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt worden sein, oder c) sofern im Betrieb, aus dem die Pflanzen stammen, die Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt worden ist, als auch die Pflanzen, von denen die Stecklinge stammen, im Betrieb gehalten und einer geeigneten Behandlung unterzogen worden sein, um sicherzustellen, dass sie frei von dem Schadorganismus sind; anschließend muss der Betrieb sowohl auf Grund eines angemessenen Verfahrens zur Tilgung des Schadorganismus als auch auf Grund von wöchentlichen Kontrollen und geeigneter Überwachungsverfahren während der letzten drei Wochen vor dem Verbringen als frei von dem Schadorganismus festgestellt worden sein; die letzte der wöchentlichen Kontrollen muss unmittelbar vor dem Verbringen erfolgt sein. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 1 2 3 833 1.1.5.2 außer unbewurzelten Stecklingen und außer Pflanzen, bei denen durch ihre Verpackung, die Entwicklung der Blüten oder Brakteen oder andere Merkmale ersichtlich ist, dass sie für Empfänger bestimmt sind, die keine Pflanzenerzeugung zu erwerbsmäßigen Zwecken betreiben Die Pflanzen müssen aus Stecklingen erzeugt worden sein, die a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt worden ist, b) aus einem Betrieb stammen, der auf Grund von amtlichen Kontrollen, die während der gesamten Erzeugungsperiode mindestens alle drei Wochen durchgeführt worden sind, als frei von der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt worden ist, oder c) sofern im Betrieb nach Buchstabe b die Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt worden ist, von Pflanzen stammen, die im Betrieb gehalten und einer geeigneten Behandlung unterzogen worden sein, um sicherzustellen, dass sie frei von dem Schadorganismus sind; anschließend muss der Betrieb sowohl auf Grund eines angemessenen Verfahrens zur Tilgung des Schadorganismus als auch auf Grund von wöchentlichen Kontrollen und geeigneter Überwachungsverfahren während der letzten drei Wochen vor dem Verbringen als frei von dem Schadorganismus festgestellt worden sein; die letzte der wöchentlichen Kontrollen muss unmittelbar vor dem Verbringen erfolgt sein." cc) In Abschnitt C werden in Nummer 1.1.1 und 2.1.1 jeweils in Spalte 2 Buchstabe a und in Spalte 3 die Wörter ,,Legnago (der Teil des Gemeindegebietes nordöstlich der Transpolesana Nationalstraße)" durch das Wort ,,Legnago" ersetzt. dd) Abschnitt E wird wie folgt gefasst: 1 2 3 ,,E Sonstige Gegenstände Gebrauchte Landmaschinen und Geräte Landmaschinen und Geräte müssen a) gereinigt und frei von Erdund Pflanzenresten sein, wenn sie in einen Betrieb verbracht werden, in dem Rüben angebaut werden, oder DK, F (Bretagne), FI, GB (Nordirland), P (Azoren), S (ausgenommen der Bezirke Bromölla, Hässleholm, Kristianstad und Östra Göinge in der Provinz Skåne)3)". 834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003 1 2 3 b) aus einem Gebiet stammen, das als frei von dem Beet necrotic yellow vein virus (Aderngelbfleckigkeitsvirus der Rübe) festgestellt worden ist. e) Teil V wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) In der Position ,,Gonipterus scutellatus Gyll. (Eukalyptusrüssler)" wird Spalte 2 wie folgt gefasst: ,,Griechenland, Portugal (Azoren)". bbb) Nach der Position ,,Leptinotarsa decemlineata Say (Kartoffelkäfer)" wird folgende Position eingefügt: 1 2 3 ,,Liriomyza bryoniae (Kaltenbach) (Tomatenminierfliege) Irland, Vereinigtes Königreich (Nordirland) a14". bb) In Nummer 3 werden in der Position ,,Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. (Feuerbrand)" in Spalte 2 die Wörter ,,Legnago (der Teil des Gemeindegebietes nordöstlich der Transpolesana Nationalstraße)" durch das Wort ,,Legnago" ersetzt. cc) In Nummer 4 wird in der Position ,,Beet necrotic yellow vein virus (Aderngelbfleckigkeitsvirus der Rübe)" Spalte 2 wie folgt gefasst: ,,Dänemark, Finnland, Frankreich (Bretagne), Irland, Portugal (Azoren), Schweden (ausgenommen der Bezirke Bromölla, Hässleholm, Kristianstad und Östra Göinge in der Provinz Skåne), Vereinigtes Königreich (Nordirland)3)". f) Fußnote 3 wird wie folgt gefasst: ,,3) Schutzgebiete gültig für Schweden, ausgenommen die Bezirke Bromölla, Hässleholm, Kristianstad und Östra Göinge in der Provinz Skåne, bis 31. März 2004." g) In Fußnote 4 werden die Wörter ,,Legnago (der Teil des Gemeindegebietes nordöstlich der Transpolesana Nationalstraße)" durch das Wort ,,Legnago" und die Angabe ,,31. März 2003" durch die Angabe ,,31. März 2004" ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Pflanzenbeschauverordnung gilt vom 11. Dezember 2003 an wieder in ihrer am 11. Juni 2003 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. Bonn, den 5. Juni 2003 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast