Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 26 vom 25.06.2003  - Seite 862 bis 863 - Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und des Aufbauhilfefondsgesetzes

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862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003 Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und des Aufbauhilfefondsgesetzes Vom 17. Juni 2003 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes Das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. September 2002 (BGBl. I S. 3651), wird wie folgt geändert: 1. § 1a wird aufgehoben. Bereits einbehaltene Beträge sind den Gemeinden von den Ländern zu erstatten. 2. § 3 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Schlüssel für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer wird wie folgt ermittelt. Für jede Gemeinde wird eine Schlüsselzahl festgestellt. Sie ist der in einer Dezimalzahl ausgedrückte Anteil der Gemeinde an dem nach § 1 auf die Gemeinden eines Landes entfallenden Steueraufkommen. Die Schlüsselzahl ergibt sich aus dem Anteil der Gemeinde an der Summe der durch die Bundesstatistiken über die veranlagte Einkommensteuer und über die Lohnsteuer ermittelten Einkommensteuerbeträge, die auf die zu versteuernden Einkommensbeträge bis zu 30 000 Euro jährlich, in den Fällen des § 32a Abs. 5 in Verbindung mit § 52 Abs. 22d oder des § 32a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes, jeweils in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBI. I S. 821), bis zu 60 000 Euro jährlich entfallen. Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist der in der Bundesstatistik zugrunde gelegte Wohnsitz der Steuerpflichtigen maßgebend. (2) In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ergibt sich die Schlüsselzahl abweichend von Absatz 1 aus dem Anteil der Gemeinde an der Summe der durch die Bundesstatistiken über die veranlagte Einkommensteuer und über die Lohnsteuer ermittelten Einkommensteuerbeträge, die auf die zu versteuernden Einkommensbeträge bis zu 25 000 Euro jährlich, in den Fällen des § 32a Abs. 5 in Verbindung mit § 52 Abs. 22d oder des § 32a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes, jeweils in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), bis zu 50 000 Euro jährlich entfallen." 3. § 5d wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Satz 1 wird die Jahreszahl ,,2003" durch die Jahreszahl ,,2004" ersetzt. Artikel 1a Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes Das Aufbauhilfefondsgesetz vom 19. September 2002 (BGBl. I S. 3651, 3652) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst: ,,(4) Der Fonds stellt den vom Hochwasser betroffenen Ländern einen Betrag in Höhe von 3,593 Milliarden Euro pauschal zur Verwendung im Rahmen der Zweckbindung zur Verfügung." 2. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter ,,einschließlich ihrer Gemeinden" gestrichen und der Betrag ,,3,593 Milliarden Euro" durch den Betrag ,,2,774 Milliarden Euro" ersetzt. 3. § 4 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst: ,,(3) Der Beitrag der Länder gemäß Absatz 2 teilt sich wie folgt auf: Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland 348 000 000 Euro, 405 000 000 Euro, 152 000 000 Euro, 88 000 000 Euro, 29 000 000 Euro, 78 000 000 Euro, 205 000 000 Euro, 58 000 000 Euro, 259 000 000 Euro, 581 000 000 Euro, 130 000 000 Euro, 36 000 000 Euro, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2003 Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen 148 000 000 Euro, 87 000 000 Euro, 89 000 000 Euro, 81 000 000 Euro." Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis 863 Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Gemeindefinanzreformgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten (1) Artikel 1 Nr. 2 und 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft. 4. In § 4 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Die Zahlungen der Länder nach Satz 1 werden ausgesetzt, solange und soweit die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 1a des Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und des Aufbauhilfefondsgesetzes vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 862) geleisteten Zahlungen der Länder die von ihnen nach Satz 1 zu leistenden Beträge übersteigen." Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 17. Juni 2003 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel