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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2003
Verordnung zur Änderung passrechtlicher Vorschriften
Vom 20. Juni 2003 Das Bundesministerium des Innern verordnet auf Grund des § 4 Abs. 5 Satz 1 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), der zuletzt durch Artikel 7 Nr. 1 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) geändert worden ist, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, auf Grund des § 20 Abs. 2 Satz 1 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821): Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Bestimmung der Muster der Reisepässe der Bundesrepublik Deutschland vom 25. Juli 2000 In der Verordnung zur Bestimmung der Muster der Reisepässe der Bundesrepublik Deutschland vom 25. Juli 2000 (BGBl. I S. 1165), die durch Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3274) zum 1. Januar 2004 aufgehoben wird, werden in § 1 nach der Angabe ,,Anlage 1" die Angabe ,,oder Anlage 1a" und nach der Anlage 1 die Anlage dieser Verordnung als Anlage 1a eingefügt. Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Bestimmung der Muster der Reisepässe der Bundesrepublik Deutschland vom 3. Dezember 2001 In der Verordnung zur Bestimmung der Muster der Reisepässe der Bundesrepublik Deutschland vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3274) werden in § 1 nach der Angabe ,,Anlage 1" die Angabe ,,oder Anlage 1a" und nach der Anlage 1 die Anlage dieser Verordnung als Anlage 1a eingefügt. Artikel 3 Änderung der Passgebührenverordnung § 1 der Passgebührenverordnung vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3274, 3275) wird wie folgt geändert: 1. Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: ,,(1) An Gebühren sind zu erheben 1. für die Ausstellung a) eines Passes nach Anlage 1 der Verordnung zur Bestimmung der Muster der Reisepässe der Bundesrepublik Deutschland an Personen, die das 26. Lebensjahr vollendet haben, b) eines Passes nach Anlage 1 der Verordnung zur Bestimmung der Muster der Reisepässe der Bundesrepublik Deutschland an Personen, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, c) eines Passes mit 48 Seiten nach Anlage 1a der Verordnung zur Bestimmung der Muster der Reisepässe der Bundesrepublik Deutschland zusätzlich zu der in Nummer 1a und 1b bestimmten Gebühr d) eines Passes nach Nummer 1a bis 1c im Expressverfahren zusätzlich zu den dort bestimmten Gebühren e) eines vorläufigen Passes f) eines Kinderpasses (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes)
26 Euro,
13 Euro,
22 Euro,
32 Euro, 26 Euro,
13 Euro,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2003 g) eines Ausweises für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes) h) eines Ausweises für den kleinen Grenzverkehr und den Touristenverkehr (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes) i) eines Ausweises, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes), j) eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes), 2. für die Änderung eines Passes, eines vorläufigen Passes und für die Verlängerung oder Änderung eines Kinderpasses oder eines anderen unter Nummer 1 genannten Ausweises 16 Euro, (2) Die Gebühr ist zu verdoppeln
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6 Euro.
1. für eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e bis j und Nr. 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichen Dienstzeit vorgenommen werden; 8 Euro, 2. für eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, e und f und Nr. 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers von einer unzuständigen Behörde vorgenommen werden. (3) Die Gebühr ist um 13 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung bei einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird." 2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Artikel 4 8 Euro, Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
8 Euro,
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Juni 2003 Der Bundesminister des Innern Schily
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Anlage 1a (zu Artikel 1 und 2)
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Die Seiten 1 bis 48 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen
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Seiten 6 bis 47 gleich lautend
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