Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 28 vom 30.06.2003  - Seite 984 bis 985 - Zwölfte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrags und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Zwölfte KOV-Anpassungsverordnung 2003 - 12. KOV-AnpV 2003)

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984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2003 Zwölfte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrags und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Zwölfte KOV-Anpassungsverordnung 2003 ­ 12. KOV-AnpV 2003) Vom 24. Juni 2003 Auf Grund des § 56 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1, 3 und 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), von denen Absatz 1 und 3 zuletzt durch Artikel 9 Nr. 5 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) und Absatz 2 durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 11. April 2002 (BGBl. I S. 1302) geändert und Absatz 4 durch Artikel 55 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) eingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674), wird wie folgt geändert: 1. In § 14 wird die Zahl ,,140" durch die Zahl ,,141" ersetzt. 2. In § 15 werden in Satz 1 die Zahl ,,114" durch die Zahl ,,115" und in Satz 2 die Zahl ,,1,752" durch die Zahl ,,1,770" ersetzt. 3. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 vom Hundert um 40 vom Hundert um 50 vom Hundert um 60 vom Hundert um 70 vom Hundert um 80 vom Hundert um 90 vom Hundert bei Erwerbsunfähigkeit von 118 Euro, von 161 Euro, von 218 Euro, von 275 Euro, von 381 Euro, von 461 Euro, von 553 Euro, von 621 Euro. Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 und 60 vom Hundert um 70 und 80 vom Hundert um 90 vom Hundert und bei Erwerbsunfähigkeit um 24 Euro, um 30 Euro, um 37 Euro." b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird: Stufe I Stufe II Stufe III Stufe IV Stufe V Stufe VI 71 Euro, 147 Euro, 221 Euro, 294 Euro, 367 Euro, 442 Euro." 4. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 oder 60 vom Hundert um 70 oder 80 vom Hundert um 90 vom Hundert bei Erwerbsunfähigkeit 381 Euro, 461 Euro, 553 Euro, 621 Euro." 5. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl ,,25 270" durch die Zahl ,,25 692" ersetzt. 6. In § 33a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl ,,67" durch die Zahl ,,68" ersetzt. 7. In § 35 werden in Absatz 1 Satz 1 die Zahl ,,259" durch die Zahl ,,262" und in Satz 4 die Zahlen ,,443, 628, 808, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2003 1049 oder 1291" durch die Zahlen ,,448, 635, 816, 1060 oder 1304" ersetzt. 8. In § 36 werden in Absatz 1 Satz 2 die Zahl ,,1483" durch die Zahl ,,1498" und die Zahl ,,743" durch die Zahl ,,751" sowie in Absatz 3 die Zahl ,,1483" durch die Zahl ,,1498" ersetzt. 9. In § 40 wird die Zahl ,,368" durch die Zahl ,,372" ersetzt. 10. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl ,,408" durch die Zahl ,,412" ersetzt. 11. In § 46 werden die Zahl ,,104" durch die Zahl ,,105" und die Zahl ,,194" durch die Zahl ,,196" ersetzt. 12. In § 47 Abs. 1 werden die Zahl ,,182" durch die Zahl ,,184" und die Zahl ,,253" durch die Zahl ,,256" ersetzt. 13. § 51 wird wie folgt geändert: 985 a) In Absatz 1 werden die Zahl ,,499" durch die Zahl ,,504" und die Zahl ,,347" durch die Zahl ,,351" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Zahl ,,91" durch die Zahl ,,92" und die Zahl ,,67" durch die Zahl ,,68" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Zahl ,,282" durch die Zahl ,,285" und die Zahl ,,205" durch die Zahl ,,207" ersetzt. 14. In § 53 Satz 2 werden die Zahl ,,1483" durch die Zahl ,,1498" und die Zahl ,,743" durch die Zahl ,,751" ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 24. Juni 2003 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung Ulla Schmidt