Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 28 vom 30.06.2003  - Seite 1006 bis 1006 - Verordnung zur Änderung der WpÜG-Widerspruchsausschuss-Verordnung

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1006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2003 Verordnung zur Änderung der WpÜG-Widerspruchsausschuss-Verordnung Vom 26. Juni 2003 Auf Grund des § 6 Abs. 4 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), der durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c der Verordnung vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1495) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 2 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3) verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Artikel 1 Die WpÜG-Widerspruchsausschuss-Verordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4261), geändert durch Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1495), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die ehrenamtlichen Beisitzer sind zur Mitwirkung an Entscheidungen des Widerspruchsausschusses nach Maßgabe der in einer Liste (Beisitzerliste) festgelegten Reihenfolge heranzuziehen, und zwar nach dem Eingang der Widersprüche bei der Bundesanstalt. Jeder Durchgang der Liste bedeutet einen Turnus. Jeder ehrenamtliche Beisitzer wird höchstens einmal je Turnus herangezogen." b) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort ,,Besitzer" durch das Wort ,,Beisitzer" ersetzt. c) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: ,,Wurde dieser bereits für einen Widerspruch innerhalb des Turnus herangezogen, ist der nächste, noch nicht herangezogene Beisitzer zur Mitwirkung berufen. Ein bei seiner Heranziehung verhinderter Beisitzer wird erst wieder im nächsten Turnus herangezogen." 2. In § 4 Abs. 2 wird die Angabe ,,nach § 3 Abs. 2" durch die Angabe ,,nach § 3 Abs. 1 und 3" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Frankfurt am Main, den 26. Juni 2003 Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht In Vertretung Dr. T h o m a s S t e f f e n