Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 29 vom 02.07.2003  - Seite 1042 bis 1043 - Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandel-Meldeverordnung

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1042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2003 Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandel-Meldeverordnung Vom 26. Juni 2003 Auf Grund des § 9 Abs. 3 und 4 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), der zuletzt durch Artikel 4 Nr. 9 Buchstabe b und c des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Artikel 1 Die Wertpapierhandel-Meldeverordnung vom 21. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2094, 1996 I S. 220), zuletzt geändert durch Artikel 20 Abs. 6 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter ,,das Land" durch die Wörter ,,der Staat" ersetzt. 2. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Eine Uhrzeit, die von einem Abrechnungs- oder Abwicklungssystem generiert wird (Systemzeit), darf nur angegeben werden, wenn sie der im Inland gültigen Zeit entspricht." 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Deutsche Börse Clearing AG (DBC)" durch die Wörter ,,Clearstream Banking AG (CBAG)" ersetzt. b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Die Meldepflichtigen haben bei Geschäften, die sie für einen selbst nicht meldepflichtigen Depotinhaber tätigen, die Art der Identifikation anzugeben (Feld-Nr.: 3). Die Angabe muss eine Identifikation des Depotinhabers oder des Depots enthalten; die gewählte Art der Identifikation ist durchgängig zu verwenden. In beiden Fällen ist auch ein von dem Depotinhaber abweichender Auftraggeber zu kennzeichnen. Die Meldepflichtigen haben den Depotinhaber oder das Depot mit einer Ziffern- oder Buchstabenfolge zu kennzeichnen (Feld-Nr.: 4). Dabei muss eine eindeutige Zuordnung des verwendeten Kennzeichens zu einem bestimmten Depotinhaber oder Depot gewährleistet sein." 4. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Angaben zum Handel Es ist anzugeben, ob das Geschäft zu einem Börsenpreis abgeschlossen wurde (Feld-Nr.: 21). Außerdem ist anzugeben, in welchem Handelssegment das Geschäft abgeschlossen wurde (Feld-Nr.: 23), der Staat, in dem das Geschäft abgeschlossen wurde (Feld-Nr.: 22) sowie nach Maßgabe der Feldbeschreibung die Geschäftsnummer des Börsenabwicklungssystems, die dem Geschäft zugeteilt wurde (FeldNr.: 16)." 5. In § 8 Nr. 4 wird folgender Satzteil angefügt: ,,falls im jeweiligen Handelssystem ein Transaktionsschlüssel vorhanden ist, ist dieser anzugeben;". 6. In § 14 Abs. 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze angefügt: ,,Die Bundesanstalt kann die mangelnde Eignung eines Dritten, die insbesondere bei wiederholt fehlerhaften oder verspäteten Mitteilungen anzunehmen ist, feststellen. Zuvor ist dem Dritten unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zur Abhilfe einzuräumen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2003 7. § 16 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Dasselbe gilt für Bezugsrechte, die ein Meldepflichtiger am letzten Tag des Bezugsrechtshandels für seine Kunden veräußert, wenn diese Geschäfte zum gleichen Preis ausgeführt werden, für Zuteilungen auf Grund von Zeichnungen sowie für Geschäfte im Rahmen von Daueremissionen des Bundes." b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,Bei der Zusammenfassung von Mitteilungen kann eine Sammelkundenidentifizierung verwendet werden (Feld-Nr.: 4). Dies gilt auch für ausländische Meldepflichtige, die für einen nicht nach § 9 des 1043 Wertpapierhandelsgesetzes meldepflichtigen Kunden mit Sitz im Ausland tätig werden." 8. Die Anlage zur Wertpapierhandel-Meldeverordnung erhält die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.1) Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 1) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Frankfurt am Main, den 26. Juni 2003 Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht In Vertretung Dr. T h o m a s S t e f f e n