Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 30 vom 08.07.2003  - Seite 1105 bis 1109 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003 1105 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz Vom 4. Juli 2003 Auf Grund ­ des § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und ­ des § 16 Satz 2 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes verordnet das Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4500), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. auf Grund des § 15 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 Satz 3, § 23 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 4, § 36 Abs. 1 Satz 2 und § 37 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes,". bb) Nummer 8 wird wie folgt geändert: aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) § 5 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 159 Abs. 1 Satz 1, § 110d Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, § 112 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie auf Grund des § 106b Abs. 4 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;". bbb) Buchstabe b wird wie folgt geändert: aaaa) In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe ,,Satz 2 bis 4" durch die Angabe ,,Satz 1 bis 4" ersetzt und nach der Angabe ,,§ 110d Abs. 2 Satz 1" die Angabe ,,und Abs. 3" gestrichen. bbbb) In Doppelbuchstabe bb wird nach der Angabe ,,§ 110d Abs. 2 Satz 1" die Angabe ,,und Abs. 3" gestrichen. cccc) In Doppelbuchstabe cc wird nach der Angabe ,,§ 110d Abs. 2 Satz 1" die Angabe ,,und Abs. 3" gestrichen. jjj) ccc) In Buchstabe c wird die Angabe ,,§ 11c Satz 2," gestrichen. ddd) In Buchstabe d wird nach der Angabe ,,§ 110d Abs. 2 Satz 1" die Angabe ,,und Abs. 3" gestrichen. eee) In Buchstabe e wird nach der Angabe ,,§ 110d Abs. 2 Satz 1" die Angabe ,,und Abs. 3" gestrichen. fff) In Buchstabe g wird nach der Angabe ,,§ 110d Abs. 2 Satz 1" die Angabe ,,und 3" gestrichen. ggg) In Buchstabe h wird nach der Angabe ,,§ 110d Abs. 2 Satz 1" die Angabe ,,und 3" gestrichen. hhh) Buchstabe i wird wie folgt geändert: aaaa) In Doppelbuchstabe aa wird nach der Angabe ,,§ 110d Abs. 2 Satz 1 und 2" die Angabe ,,sowie Abs. 3" gestrichen. bbbb) In Doppelbuchstabe bb wird nach der Angabe ,,§ 110d Abs. 2 Satz 1 und 2" die Angabe ,,sowie Abs. 2" gestrichen. cccc) In Doppelbuchstabe cc wird nach der Angabe ,,§ 110d Abs. 2 Satz 1 und 2" die Angabe ,,sowie Abs. 3" gestrichen. dddd) In Doppelbuchstabe dd wird nach der Angabe ,,§ 110d Abs. 2 Satz 1 und 2" die Angabe ,,sowie Abs. 3" gestrichen. iii) In Buchstabe j wird nach der Angabe ,,§ 106b Abs. 7 Satz 1" die Angabe ,,sowie § 110d Abs. 2 Satz 1" eingefügt. In Buchstabe k wird nach der Angabe ,,§ 110d Abs. 2 Satz 1" die Angabe ,,und Abs. 3" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt geändert: aaa) In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 7" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 8" ersetzt. bbb) In Doppelbuchstabe ee wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 7" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8" ersetzt. 1106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003 ccc) In Doppelbuchstabe ff Dreifachbuchstabe aaa wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 12" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 11" ersetzt. ddd) In Doppelbuchstabe gg wird die Angabe ,,Buchstabe e" durch die Angabe ,,Buchstabe f" ersetzt und die Angabe ,,§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 7" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8" ersetzt. eee) In Doppelbuchstabe hh Dreifachbuchstabe aaa wird die Angabe ,,nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 und 7 bis 12 " durch die Angabe ,,von Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 und 7 bis 11" und die Angabe ,,§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 7" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8" ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a wird die Angabe ,,§ 15 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 15 Abs. 1 Satz 5" ersetzt. bbb) Nach Buchstabe d werden folgende Buchstaben angefügt: ,,e) 250 Euro in den Fällen des § 36 Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, f) 2 000 bis 20 000 Euro in den Fällen des § 37i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes;". cc) Nummer 8 wird wie folgt geändert: aaa) Buchstabe a wird wie folgt geändert: aaaa) Der Satzteil vor dem Doppelbuchstaben aa wird wie folgt gefasst: ,,a) in den Fällen des § 5 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 159 Abs. 1 Satz 1, § 110d Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, § 112 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie auf Grund des § 106b Abs. 4 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes". bbbb) Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa wird wie folgt gefasst: ,,aaa) 20 000 Euro für die Erteilung einer Ersterlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer substitutiven Krankenversicherung (Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz Teil A Sparte Nr. 2 Risikoarten Buchstabe a und b),". cccc) In Doppelbuchstabe cc wird nach der Angabe ,,Nummern 1 und 2" die Angabe ,,Doppelbuchstabe aa und bb" eingefügt. bbb) Buchstabe b wird wie folgt geändert: aaaa) In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe ,,Satz 2 bis 4" durch die Angabe ,,Satz 1 bis 4" ersetzt und nach der Angabe ,,§ 110d Abs. 2 Satz 1" die Angabe ,,und Abs. 3" gestrichen. bbbb) In Doppelbuchstabe bb wird nach der Angabe ,,§ 110d Abs. 2 Satz 1" die Angabe ,,und Abs. 3" gestrichen. cccc) In Doppelbuchstabe cc wird nach der Angabe ,,§ 110d Abs. 2 Satz 1" die Angabe ,,und Abs. 3" gestrichen. ccc) Buchstabe c wird wie folgt geändert: aaaa) Im Satzteil vor dem Doppelbuchstaben aa werden die Angabe ,,§ 11c Satz 2," und nach der Angabe ,,§ 113" die Angabe ,,Abs. 2 Nr. 5" gestrichen. bbbb) In Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa wird nach dem Wort ,,einer" das Wort ,,weiteren" eingefügt. cccc) In Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb wird vor dem Wort ,,Risikoart" das Wort ,,weiteren" eingefügt. dddd) Nach dem Doppelbuchstaben cc wird folgender Doppelbuchstabe angefügt: ,,dd) 1 000 bis 2 500 Euro für die Genehmigung von Unternehmensverträgen der in den §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes bezeichneten Art,". ddd) In Buchstabe d wird die Angabe ,,1 000 Euro" durch die Angabe ,,1 000 bis 2 500 Euro" ersetzt und nach der Angabe ,,§ 110d Abs. 2 Satz 1" die Angabe ,,und Abs. 3" gestrichen. eee) In Buchstabe e wird nach der Angabe ,,§ 110d Abs. 2 Satz 1" die Angabe ,,und Abs. 3" gestrichen. fff) In Buchstabe g wird nach der Angabe ,,§ 110d Abs. 2 Satz 1" die Angabe ,,und 3" gestrichen. ggg) In Buchstabe h wird nach der Angabe ,,§ 110d Abs. 2 Satz 1" die Angabe ,,und 3" gestrichen. hhh) Buchstabe i wird wie folgt geändert: aaaa) In Doppelbuchstabe aa wird nach der Angabe ,,§ 110d Abs. 2 Satz 1 und 2" die Angabe ,,sowie Abs. 3" gestrichen. bbbb) In Doppelbuchstabe bb wird nach der Angabe ,,§ 110d Abs. 2 Satz 1 und 2" die Angabe ,,sowie Abs. 2" gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003 cccc) In Doppelbuchstabe cc wird nach der Angabe ,,§ 110d Abs. 2 Satz 1 und 2" die Angabe ,,sowie Abs. 3" gestrichen. dddd) In Doppelbuchstabe dd wird nach der Angabe ,,§ 110d Abs. 2 Satz 1 und 2" die Angabe ,,sowie Abs. 3" gestrichen. iii) In Buchstabe j wird nach der Angabe ,,§ 106b Abs. 7 Satz 1" die Angabe ,,sowie § 110d Abs. 2 Satz 1" eingefügt. In Buchstabe k wird nach der Angabe ,,§ 110d Abs. 2 Satz 1" die Angabe ,,und Abs. 3" gestrichen. 1107 jjj) 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 Satz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Verfahren zur Entscheidung über einen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen die festgesetzte Widerspruchsgebühr richtet, ist gebührenfrei." b) In Absatz 4 wird nach der Angabe ,,Absätze 2 und 3" die Angabe ,,Satz 1 bis 3" angefügt. 3. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst: ,,§ 5 Umlagefähige Kosten Die Bundesanstalt hat als Kosten im Sinne des § 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes die Ausgaben eines Haushaltsjahres einschließlich der Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen nach § 19 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und gegebenenfalls der Zuführungen zu einer Investitionsrücklage nach § 12 Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes für die nach den maßgeblichen Aufsichtsgesetzen in ihre Zuständigkeit fallenden Aufsichtsbereiche des Kredit- und Finanzdienstleistungswesens, des Wertpapierhandels und des Versicherungswesens (Aufsichtsbereiche) getrennt zu ermitteln. Ergibt sich bei dieser Ermittlung, dass Aufsichtsaufwand von mehr als 1 Prozent des gesamten Haushaltsvolumens des Umlagejahres nach den einschlägigen Bestimmungen nur in Bezug auf eine abgrenzbare Gruppe Umlagepflichtiger innerhalb eines Aufsichtsbereichs anfällt und hat der Verwaltungsrat bei der Feststellung des Haushaltsplans eine Separierung dieser Kosten zu Lasten dieser Gruppe vorgesehen, ist er nur diesen Umlagepflichtigen zuzurechnen und nach der Gewichtung der sonstigen Belastung innerhalb dieser Gruppe zu verteilen. Kosten, die zwei Aufsichtsbereichen nach Satz 1 gemeinsam zugerechnet werden können, sind jeweils gesondert zu erfassen. Die übrigen Kosten, die keinem der Aufsichtsbereiche nach Satz 1 direkt zugeordnet werden können (Gemeinkosten), sind ebenfalls gesondert zu erfassen. §6 Umlagebetrag, Verteilungsschlüssel, Umlagejahr (1) Als Umlagebetrag hat jede der den Aufsichtsbereichen zuzuordnende Gruppe von Aufsichtspflichti- gen die ihr nach § 5 Satz 1 zuzurechnenden Kosten zuzüglich des auf die Gruppe entfallenden Anteils an den Kosten nach § 5 Satz 2 und 3 und den Gemeinkosten zu tragen. Die Heranziehung eines Aufsichtspflichtigen zu den Umlagebeträgen mehrerer Aufsichtsbereiche ist möglich. Die Kosten nach § 5 Satz 3 sind im Verhältnis der den betreffenden Aufsichtsbereichen direkt zurechenbaren Kosten aufzuteilen und diesen hinzuzurechnen. Der Anteil jeder Gruppe an den Gemeinkosten ermittelt sich nach dem Verhältnis der für jeden Aufsichtsbereich getrennt ermittelten Kostenanteile zueinander, eingerechnet die gegebenenfalls nach Satz 3 ermittelten Kostenanteile. Einnahmen aus Gebühren nach den Bestimmungen des Abschnittes 1 und gesondert erstattete Kosten nach § 15 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sind vom Umlagebetrag der jeweiligen Gruppe abzusetzen; Buß- und Zwangsgelder bleiben unberücksichtigt. Die verbleibenden Fehlbeträge und nicht eingegangene Beträge aus der Umlage des vorangegangenen Umlagejahres sind den Kosten des jeweiligen Aufsichtsbereichs gruppenbezogen hinzuzurechnen, Überschüsse aus der Umlage des vorangegangenen Umlagejahres sind abzuziehen. (2) Die nach Absatz 1 maßgeblichen Umlagebeträge sind zu tragen 1. für den Aufsichtsbereich des Kredit- und Finanzdienstleistungswesens durch die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, 2. für den Aufsichtsbereich des Versicherungswesens von der Gesamtheit der umlagepflichtigen Versicherungsunternehmen sowie den Pensionsfonds, 3. für den Aufsichtsbereich des Wertpapierhandels a) zu 76 Prozent durch Kreditinstitute und die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, sofern diese befugt sind, im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen; dies gilt nicht für an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassene Wertpapierhandelsbanken, b) zu 5 Prozent durch Unternehmen, die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, soweit sie nicht unter Buchstabe a fallen, c) zu 9 Prozent durch Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes und nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, sofern diese Finanzdienstleistungsinstitute oder Unternehmen befugt sind, im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3, 4 oder 6 des Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen und nicht unter Buchstabe a oder b fallen, d) zu 10 Prozent durch Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder mit ihrer Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen sind. (3) Umlagejahr ist das Haushaltsjahr, für das die Kosten nach § 5 zu erstatten sind. 1108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003 aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und b nach dem Verhältnis der Anzahl der nach § 9 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes im Umlagejahr gemeldeten Geschäfte des einzelnen Umlagepflichtigen zur Gesamtzahl der gemeldeten Geschäfte aller Umlagepflichtigen der Gruppe, wobei Schuldverschreibungen nur zu einem Drittel und ab dem Umlagejahr 2004 Zwischenkommissionsgeschäfte, soweit sie in dem nach der Anlage zur Wertpapierhandel-Meldeverordnung für Zwischenkommissionsgeschäfte vorgesehenen Feld gemeldet wurden, nur zu einem Anteil von drei Vierteln zu berücksichtigen sind;". bb) In Nummer 4 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt: ,,Maßgebend ist die den jeweils maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften genügende festgestellte Bilanz für das Geschäftsjahr, das in dem dem Umlagejahr vorausgehenden Jahr beendet wurde;". cc) In Nummer 5 werden nach den Wörtern ,,des Wertpapierhandelsgesetzes" die Wörter ,,im Umlagejahr" eingefügt. b) In Absatz 2 wird nach Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchstabe c, bei denen die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 nicht das ganze Jahr vorlagen, ein Bruchteil der nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 sowie Absatz 2 Nr. 1 bis 4 ermittelten Bilanzsumme. Der Bruchteil entspricht dem Verhältnis der Anzahl der angefangenen Monate, in denen die Umlagepflicht bestand, zur Anzahl der Monate des Umlagejahres." c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: 16 000 Euro 22 000 Euro 29 000 Euro 35 000 Euro 42 000 Euro 75 000 Euro." ,,(3) Bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 2, bei denen die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 nicht das ganze Jahr vorlagen, ist abweichend von Absatz 1 Nr. 2 der dem Verhältnis der Anzahl der angefangenen Monate, in denen die vorgenannten Voraussetzungen vorlagen, zur Anzahl der Monate des Haushaltsjahres entsprechende Bruchteil der Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nr. 2 maßgeblich." 6. § 9 wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Schätzung (1) In den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 4 haben die Institute bis spätestens zum 30. Juni des dem Umlagejahr folgenden Jahres die für die Bemessung des Umlagebetrages notwendigen, von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Daten mitzuteilen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch keine festgestellte und geprüfte Bilanz für das letzte Geschäftsjahr eingereicht worden ist oder die eingereichte Bilanz nicht den Anforderun- (4) Umlagebetrag für jeden einzelnen Umlagepflichtigen ist der nach Festsetzung durch die Bundesanstalt auf diesen entfallende Anteil am Umlagebetrag der jeweiligen Gruppe von Umlagepflichtigen. Er beträgt für den Bereich des § 6 Abs. 2 Nr. 1 mindestens: a) 4 000 Euro für Kreditinstitute mit Ausnahme der Wertpapierhandelsbanken, b) 4 000 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes, wenn in den Fällen des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 und 3 des Kreditwesengesetzes die Erlaubnis die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes und für Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 3 des Kreditwesengesetzes, c) 2 500 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, d) 1 300 Euro für Institute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 8 des Kreditwesengesetzes. In den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3 beträgt er mindestens 250 Euro. (5) Die Mindestbeträge nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe b bis d erhöhen sich ­ ab einer Bilanzsumme von 1,5 Millionen Euro auf ­ ab einer Bilanzsumme von 2 Millionen Euro auf ­ ab einer Bilanzsumme von 3 Millionen Euro auf ­ ab einer Bilanzsumme von 5 Millionen Euro auf ­ ab einer Bilanzsumme von 7,5 Millionen Euro auf ­ ab einer Bilanzsumme von 12,5 Millionen Euro auf ­ ab einer Bilanzsumme von 20 Millionen Euro auf ­ ab einer Bilanzsumme von 30 Millionen Euro auf ­ ab einer Bilanzsumme von 50 Millionen Euro auf ­ ab einer Bilanzsumme von 100 Millionen Euro auf 4. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach der Angabe ,,§ 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b" die Wörter ,,als Kursmakler bestellt oder" gestrichen. b) Satz 3 wird gestrichen. 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 5 000 Euro 7 500 Euro 9 000 Euro 12 000 Euro Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2003 gen der §§ 340 bis 340k des Handelsgesetzbuches und der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung genügt. (2) Liegen die Bilanz oder die Daten nach Absatz 1 am 1. Juli nicht vor, schätzt die Bundesanstalt die Bilanzsumme und setzt den Umlagebetrag anhand der geschätzten Daten fest. Die Bundesanstalt kann auf Antrag eine angemessene Nachfrist von bis zu einem Monat zur Einreichung der in Absatz 1 genannten Unterlagen gewähren. Bei der Schätzung legt die Bundesanstalt im Regelfall Bilanzdaten des Umlagepflichtigen aus vorangegangenen Geschäftsjahren zugrunde und unterstellt eine mindestens dem Durchschnitt der gruppenzugehörigen Unternehmen mit positiver Geschäftsentwicklung entsprechende Tendenz, sofern keine gegenteiligen Tatsachen bekannt sind. Die Gruppenzuordnung bestimmt sich nach der gemäß § 32 des Kreditwesengesetzes jeweils erteilten Erlaubnis. Liegen keinerlei Angaben im Sinne des Satzes 3 vor, erfolgt die Schätzung insbesondere auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der vorliegenden Bilanzdaten der anderen Umlagepflichtigen derselben nach Satz 4 bestimmten Gruppe von Umlagepflichtigen. 1109 (3) Bei Finanzdienstleistungsinstituten, deren Bilanzsumme des letzten Geschäftsjahres 150 Millionen Euro nicht übersteigt, können die Bestätigungen nach Absatz 1 auch durch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften vorgenommen werden." 7. § 13 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Die Bestimmungen des § 5 Satz 2 und des § 6 finden ab dem Umlagejahr 2003 Anwendung. Die nach Maßgabe des Absatzes 1 geleisteten Vorauszahlungen werden angerechnet. Für die Abrechnung des Rumpfumlagejahres 2002 sind die §§ 5 und 6 in der vor dem 9. Juli 2003 geltenden Fassung anzuwenden." Artikel 2 (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 6 tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Berlin, den 4. Juli 2003 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel