Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 32 vom 14.07.2003  - Seite 1253 bis 1254 - Erste Verordnung zur Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003 1253 Erste Verordnung zur Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung*) Vom 30. Juni 2003 Auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe a, b und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), der zuletzt durch Artikel 42 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit: Artikel 1 Die Alkoholhaltige Getränke-Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 310), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1686), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben ausschließlich von Rebsorten stammen, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 19 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2585/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 345 S. 10), klassifiziert wurden,". 2. § 8 wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Zuckerung von bestimmten Spirituosen (1) Bei der gewerbsmäßigen Herstellung von 1. Obstbrand im Sinne des Artikels 1 Abs. 4 Buchstabe i der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89, 2. Tresterbrand oder Trester im Sinne des Artikels 1 Abs. 4 Buchstabe f der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89, 3. Topinambur im Sinne des Artikels 7a in Verbindung mit Nummer 7 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission vom 24. April 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. EG Nr. L 105 S. 9), zuletzt ge*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. ändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2140/98 der Kommission vom 6. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 270 S. 9), und 4. Hefebrand im Sinne des Artikels 7a in Verbindung mit Nummer 8 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 dürfen über die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 zulässigen Stoffe hinaus zur Geschmacksabrundung Zuckerarten, die in Anlage 1 Nr. 1 bis 6 der Zuckerartenverordnung aufgeführt sind, nicht karamellisiert, verwendet werden. Der Gesamtgehalt an Zucker, als Invertzucker berechnet, darf in einem Liter des gebrauchsfertigen Erzeugnisses nicht mehr als zehn Gramm betragen. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die dort genannten Spirituosen, die unter einer geographischen Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden. (3) In Absatz 1 genannte Spirituosen, die entgegen Absatz 1 mit anderen als den dort genannten Zuckerarten oder mit Zuckerarten über die festgesetzte Höchstmenge hinaus hergestellt worden sind oder bei deren Herstellung entgegen Absatz 2 Zucker verwendet worden ist, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden." 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 4. Die Bezeichnung des Zweiten Abschnittes wird wie folgt gefasst: ,,Zweiter Abschnitt Weinähnliche, perlweinähnliche und schaumweinähnliche Getränke und hieraus weiterverarbeitete alkoholhaltige Getränke". 5. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Begriffsbestimmungen (1) Weinähnliche Getränke sind alkoholhaltige Getränke, die durch teilweise oder vollständige alkoholische Gärung aus Fruchtsaft, Fruchtmark, jeweils auch in konzentrierter Form, oder Maische von frischen oder mit Kälte haltbar gemachten Früchten, auch in Mischung miteinander, oder aus frischen oder mit Kälte haltbar gemachten Rhabarberstängeln, aus Malzauszügen oder aus Honig sowie im Übrigen nach Maßgabe der Verkehrsauffassung hergestellt werden. (2) Perlweinähnliche Getränke sind alkohol- und kohlensäurehaltige Getränke aus weinähnlichen Getränken oder unmittelbar durch eine Gärung aus 1254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2003 8. § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) Der Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,,c) entgegen § 7 Satz 1, § 8 Abs. 3 oder § 9 eine Spirituose oder". b) Der Buchstabe d wird gestrichen. c) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe d. d) In dem neuen Buchstaben d wird die Angabe ,,§ 10 Abs. 7" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 8" ersetzt. 9. Nach § 13 wird folgende Vorschrift eingefügt: ,,§ 14 Übergangsbestimmungen (1) Bis zum 1. Januar 2005 dürfen Spirituosen im Sinne des § 2, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, nach den bis zum 14. Juli 2003 geltenden Vorschriften hergestellt, gekennzeichnet und bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden. (2) Abweichend von § 9 dürfen in Anlage 4 aufgeführte Spirituosen, die bereits vor dem 1. Januar 2000 an bestimmten Herstellungsorten außerhalb der in Spalte 3 dieser Anlage aufgeführten geographischen Gebiete oder die aus Früchten aus anderen als den dort genannten geographischen Gebieten hergestellt worden sind, unter den vorbehaltenen Verkehrsbezeichnungen noch bis zum 1. Januar 2005 in Verkehr gebracht werden." 10. Der bisherige § 14 wird neuer § 15. den in Absatz 1 genannten Zutaten gewonnene und nach Maßgabe der Verkehrsauffassung hergestellte Getränke, sofern sie in geschlossenen Behältnissen bei +20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweisen. (3) Schaumweinähnliche Getränke sind alkoholund kohlensäurehaltige Getränke aus weinähnlichen Getränken oder unmittelbar durch eine Gärung aus den in Absatz 1 genannten Zutaten gewonnene und nach Maßgabe der Verkehrsauffassung hergestellte Getränke, sofern sie in geschlossenen Behältnissen bei +20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweisen. (4) Weiterverarbeitete weinähnliche, perlweinähnliche oder schaumweinähnliche Getränke sind alkoholhaltige Getränke, die aus Erzeugnissen nach Absatz 1, 2 oder 3, gegebenenfalls in Mischungen mit anderen Zutaten nach Maßgabe der Verkehrsauffassung hergestellt werden. (5) Erzeugnisse des Weinbaus dürfen bei der gewerbsmäßigen Herstellung der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Getränke nicht verwendet werden. (6) Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind anzuwenden. (7) Die in den Absätzen 1 bis 4 bezeichneten Getränke können auch alkoholfrei oder alkoholreduziert sein. (8) In den Absätzen 1 bis 4 bezeichnete Getränke, bei denen nach Absatz 5 nicht zulässige Erzeugnisse des Weinbaus verwendet worden sind, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden." 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 10 Abs. 1 bis 3 und 6" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 1 bis 4 und 7" ersetzt. b) In Satz 4 wird die Angabe ,,§ 10 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 2 oder 3" ersetzt. 7. Die Bezeichnung des Dritten Abschnittes wird wie folgt gefasst: ,,Dritter Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen". Artikel 2 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 30. Juni 2003 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast