Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 33 vom 15.07.2003  - Seite 1274 bis 1280 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung in der Bundeswehrverwaltung und der Bundeswehr

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1274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung in der Bundeswehrverwaltung und der Bundeswehr Vom 7. Juli 2003 Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern: 3. § 24 wird wie folgt gefasst: ,,§ 24 Ausbildungsaufstieg (1) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwärtern an der Ausbildung sowie an der Laufbahnprüfung teil. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6, die §§ 10 bis 22 und 25 bis 38 sowie § 39 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. (2) Eine Verkürzung der Ausbildung nach § 33a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. § 9 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden." 4. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt: ,,§ 24a 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: ,,§ 23 Allgemeine Aufstiegsregelungen". b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: ,,§ 24 Ausbildungsaufstieg". c) Nach § 24 wird die Angabe ,,§ 24a Praxisaufstieg" eingefügt. 2. § 23 wird wie folgt gefasst: ,,§ 23 Allgemeine Aufstiegsregelungen (1) Die personalbearbeitenden Dienststellen benennen die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg nach den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung des an einem zentralen Lehrinstitut stattfindenden Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheiden die personalbearbeitenden Dienststellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. (2) Nach bestandener Laufbahnprüfung oder der Feststellung der Befähigung für die höhere Laufbahn verbleiben die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der höheren Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung. (3) Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Laufbahn- oder Zwischenprüfung endgültig nicht bestehen oder deren Befähigung für die höhere Laufbahn endgültig nicht festgestellt wird, verbleiben in ihrer bisherigen Laufbahn." Praxisaufstieg (1) Die personalbearbeitenden Dienststellen gestalten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung die eineinhalbjährige Einführungszeit. Während der Lehrgänge sind schriftliche Leistungsnachweise zu erbringen; Einzelheiten regelt der Lehrplan. Die praktische Einführung in Aufgaben der höheren Laufbahn ist in mindestens zwei unterschiedlichen Verwendungen vorzusehen. Die jeweiligen Vorgesetzten sorgen für die eigenverantwortliche und selbständige Wahrnehmung der Aufgaben und geben zum Abschluss des jeweiligen Abschnitts eine zusammenfassende schriftliche Bewertung über die Leistungen und zum Befähigungsstand ab. Für die Bewertung der Leistungen während der Lehrgänge und der praktischen Einführung gilt § 35 entsprechend. (2) Die Befähigung für die höhere Laufbahn stellt ein bei einem zentralen Lehrinstitut zu bildender Ausschuss nach einer Vorstellung der Aufstiegsbeamtin oder des Aufstiegsbeamten im Auftrag des Prüfungsamtes fest. § 27 Abs. 3 bis 5 und die §§ 32 bis 35 gelten entsprechend. Die Zuerkennung der Befähigung setzt mindestens das Erreichen der Durchschnittspunktzahl fünf voraus; § 36 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Vorstellung vor dem Ausschuss kann einmal wiederholt werden; § 39 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten wird das Ergebnis der Feststellung schriftlich mitgeteilt. Die Mitteilung enthält darüber hinaus die Abschlussnote und die nach Absatz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl; sie ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Eine beglaubigte Abschrift der Mitteilung wird zur Personalgrundakte genommen. § 37 Abs. 3 und § 38 gelten entsprechend." Artikel 1 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 28. November 2001 (BGBl. I S. 3327) wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003 Artikel 2 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 22. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2766) wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: ,,§ 12 Schwerbehinderte Menschen". b) Nach § 24 wird die Angabe ,,Kapitel 2 Aufstieg" eingefügt. c) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst: ,,§ 25 Allgemeine Aufstiegsregelungen". d) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst: ,,§ 26 Ausbildungsaufstieg". e) Nach § 26 wird die Angabe ,,§ 26a Praxisaufstieg" eingefügt. f) Die Angabe ,,Kapitel 2 Prüfungen" wird durch die Angabe ,,Kapitel 3 Prüfungen" ersetzt. g) Die Angabe ,,Kapitel 3 Sonstige Vorschriften" wird durch die Angabe ,,Kapitel 4 Sonstige Vorschriften" ersetzt. 2. § 12 wird wie folgt gefasst: ,,§ 12 Schwerbehinderte Menschen (1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt. (2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt. (3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt." 3. Nach § 24 wird die Angabe ,,Kapitel 2 Aufstieg" eingefügt. 4. § 25 wird wie folgt gefasst: ,,§ 25 Allgemeine Aufstiegsregelungen (1) Die personalbearbeitenden Dienststellen benennen die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlver- 1275 fahren für den Aufstieg nach den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung des an einem zentralen Lehrinstitut stattfindenden Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheiden die personalbearbeitenden Dienststellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. (2) Nach bestandener Laufbahnprüfung oder der Feststellung der Befähigung für die höhere Laufbahn verbleiben die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der höheren Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung. (3) Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Laufbahn- oder Zwischenprüfung endgültig nicht bestehen, die Lehrgänge endgültig nicht erfolgreich abschließen oder deren Befähigung für die höhere Laufbahn endgültig nicht festgestellt wird, verbleiben in ihrer bisherigen Laufbahn." 5. § 26 wird wie folgt gefasst: ,,§ 26 Ausbildungsaufstieg (1) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwärtern an der Ausbildung sowie an der Laufbahnprüfung teil. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6, die §§ 10 bis 24 und 27 bis 40 sowie § 41 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. (2) Eine Verkürzung der Ausbildung nach § 33a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. § 9 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden." 6. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt: ,,§ 26a Praxisaufstieg (1) Die personalbearbeitenden Dienststellen gestalten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung die zweijährige Einführungszeit. Während der wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgänge sind schriftliche Leistungsnachweise zu erbringen; Einzelheiten regelt der Rahmenplan der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Die praktische Einführung in Aufgaben der höheren Laufbahn ist in mindestens zwei unterschiedlichen Verwendungen vorzusehen. Die jeweiligen Vorgesetzten sorgen für die eigenverantwortliche und selbständige Wahrnehmung der Aufgaben und geben zum Abschluss des jeweiligen Abschnitts eine zusammenfassende schriftliche Bewertung über die Leistungen und zum Befähigungsstand ab. Für die Bewertung der Leistungen während der Lehrgänge und der praktischen Einführung gilt § 37 entsprechend. (2) Die Befähigung für die höhere Laufbahn stellt ein bei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung ­ Fachbereich Bundeswehrverwaltung ­ zu bildender Ausschuss nach einer Vorstellung der Aufstiegsbeamtin oder des Aufstiegsbeamten im Auftrag 1276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003 d) Luftfahrzeugantriebe: aa) fachspezifische Grundlagen, bb) Luftfahrzeugantriebe, cc) Betrieb und Instandsetzung,". 5. Die Überschrift ,,Kapitel 2 Aufstieg" wird gestrichen. 6. Die §§ 21 und 22 werden aufgehoben. 7. Die bisherigen Kapitel 3 und 4 werden die Kapitel 2 und 3. 8. Dem § 33 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen." 9. § 37 Satz 2 wird aufgehoben. des Prüfungsamtes fest. Der Ausschuss besteht aus der Mindestzahl der Mitglieder der mündlichen Prüfungskommission gemäß § 29 Abs. 2. § 29 Abs. 3 bis 5 und die §§ 34 bis 37 gelten entsprechend. Die Zuerkennung der Befähigung setzt mindestens das Erreichen der Durchschnittspunktzahl fünf voraus; § 38 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Vorstellung vor dem Ausschuss kann einmal wiederholt werden; § 41 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten wird das Ergebnis der Feststellung schriftlich mitgeteilt. Die Mitteilung enthält darüber hinaus die Abschlussnote und die nach Absatz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl; sie ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Eine beglaubigte Abschrift der Mitteilung wird zur Personalgrundakte genommen. § 39 Abs. 3 und § 40 gelten entsprechend." 7. Die bisherigen Kapitel 2 und 3 werden die Kapitel 3 und 4. Artikel 4 Artikel 3 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung ­ Fachrichtung Wehrtechnik ­ Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung ­ Fachrichtung Wehrtechnik ­ vom 17. April 2002 (BGBl. I S. 1444) wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,Kapitel 2 Aufstieg" wird gestrichen. b) Die Angaben zu § 21 und § 22 werden durch die Angabe ,,§§ 21, 22 (weggefallen)" ersetzt. c) Die Angabe ,,Kapitel 3 Prüfung" wird durch die Angabe ,,Kapitel 2 Prüfung" ersetzt. d) Die Angabe ,,Kapitel 4 Sonstige Vorschriften" wird durch die Angabe ,,Kapitel 3 Sonstige Vorschriften" ersetzt. 2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Wort ,,Flugzeugbau" durch das Wort ,,Luftfahrzeugbau" ersetzt. b) In Nummer 4 wird das Wort ,,Flugtriebwerkbau" durch das Wort ,,Luftfahrzeugantriebe" ersetzt. 3. In § 6 Abs. 7 werden nach dem Wort ,,Einstellungsbehörde" die Wörter ,,und dem Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr" eingefügt. 4. § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c und d wird wie folgt gefasst: ,,c) Luftfahrzeugbau: aa) fachspezifische Grundlagen, bb) Luftfahrzeugbau und Bordausrüstung, cc) Betrieb und Instandsetzung, Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung ­ Fachrichtung Wehrtechnik ­ Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung ­ Fachrichtung Wehrtechnik ­ vom 6. März 2002 (BGBl. I S. 1097) wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Kapitel 2 wird wie folgt gefasst: ,,Kapitel 2 Aufstieg". b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: ,,§ 24 Allgemeine Aufstiegsregelungen". c) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst: ,,§ 25 Ausbildungsaufstieg". d) Die Angabe ,,Kapitel 3 Verwendungsaufstieg" wird gestrichen. e) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst: ,,§ 29 Praxisaufstieg". f) Die Angabe ,,Kapitel 4 Laufbahnprüfung" wird durch die Angabe ,,Kapitel 3 Laufbahnprüfung" ersetzt. g) Die Angabe ,,Kapitel 5 Prüfungen beim Regelaufstieg" wird durch die Angabe ,,Kapitel 4 Prüfungen beim Ausbildungsaufstieg" ersetzt. h) Die Angabe ,,Kapitel 6 Sonstige Vorschriften" wird durch die Angabe ,,Kapitel 5 Sonstige Vorschriften" ersetzt. 2. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter ,,Flugzeugbau und Flugtriebwerkbau" durch die Wörter ,,Luftfahrzeugbau und Luftfahrzeugantriebe" ersetzt. 3. § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. eine Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Fachhochschule oder des als gleichwertig aner- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003 kannten Hochschulabschlusses ­ gegebenenfalls einschließlich einer Ablichtung der Urkunde über die Verleihung eines Bachelorgrades in einem als gleichwertig anerkannten Studiengang ­ sowie". 4. In § 6 Abs. 7 werden nach dem Wort ,,Einstellungsbehörde" die Wörter ,,und dem Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr" eingefügt. 5. In § 13 Abs. 1 Nr. 2 werden vor der Angabe ,,2 Wochen" die Wörter ,,bis zu" eingefügt. 6. In § 18 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter ,,Flugzeugbau und Flugtriebwerkbau" durch die Wörter ,,Luftfahrzeugbau und Luftfahrzeugantriebe" ersetzt. 7. In Kapitel 2 wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,Kapitel 2 Aufstieg". 8. § 24 wird wie folgt gefasst: ,,§ 24 Allgemeine Aufstiegsregelungen (1) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung benennt die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung ­ Fachrichtung Wehrtechnik ­ gemäß den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung des an einem zentralen Lehrinstitut stattfindenden Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. (2) Nach bestandener Aufstiegsprüfung oder der Feststellung der Befähigung für die höhere Laufbahn verbleiben die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der höheren Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung. (3) Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Aufstiegs-, eine Teil- oder die Zwischenprüfung endgültig nicht bestehen, die Lehrgänge endgültig nicht erfolgreich abschließen oder deren Befähigung für die höhere Laufbahn endgültig nicht festgestellt wird, verbleiben in ihrer bisherigen Laufbahn." 9. § 25 wird wie folgt gefasst: ,,§ 25 Ausbildungsaufstieg (1) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten werden für die Aufgaben der neuen Laufbahn ausgebildet. Die Ausbildung besteht aus einer Fachausbildung, die inhaltlich wie ein Ingenieurstudium zu gestalten ist, und einer berufspraktischen Ausbildung von je 18 Monaten. Sie richtet sich nach den §§ 26 bis 28 und vermittelt den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten die wissenschaftsbezogenen Kenntnisse, Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fer- 1277 tigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung ­ Fachrichtung Wehrtechnik ­ erforderlich sind. Nach Abschluss der Ausbildung sollen sie in der Lage sein, die ihnen übertragenen Dienstobliegenheiten in der neuen Laufbahn wahrzunehmen. (2) Die Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte ist für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die zum gleichen Zeitpunkt zur Aufstiegsausbildung zugelassen worden sind, einheitlich in einem Ausbildungsplan zu regeln. (3) Die Aufstiegsausbildung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab. In der Prüfung ist festzustellen, ob die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten für die höhere Laufbahn befähigt sind. (4) § 9 Abs. 3 bis 6 sowie die §§ 10 bis 12 und 20 Abs. 3 gelten entsprechend." 10. Die Überschrift ,,Kapitel 3 Verwendungsaufstieg" wird gestrichen. 11. § 29 wird wie folgt gefasst: ,,§ 29 Praxisaufstieg (1) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung gestaltet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung die zweijährige Einführungszeit. Zu Beginn kann eine zentrale Einführung von bis zu einem Monat Dauer vorgesehen werden. Der Besuch der Laufbahnlehrgänge nach den §§ 16 bis 18 ist verpflichtend. Während dieser Lehrgänge sind schriftliche Leistungsnachweise zu erbringen; Einzelheiten regelt der Lehrplan. Eine einmalige Wiederholung der Lehrgänge oder eines einzelnen Leistungsnachweises ist zulässig, wenn die Leistungen nicht mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet wurden. Die praktische Einführung in Aufgaben der höheren Laufbahn ist in mindestens zwei unterschiedlichen Verwendungen vorzusehen. Die jeweiligen Vorgesetzten sorgen für die eigenverantwortliche und selbständige Wahrnehmung der Aufgaben. Während der praktischen Einführung sind mindestens zwei Aufträge, einschließlich Dokumentation und Vorlagebericht, zu bearbeiten. Für die Bewertung der Leistungen während der Lehrgänge und der praktischen Einführung gelten die §§ 21 und 22 entsprechend. (2) Die Befähigung für die höhere Laufbahn stellt ein bei der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik zu bildender Ausschuss nach einer Vorstellung der Aufstiegsbeamtin oder des Aufstiegsbeamten im Auftrag des Prüfungsamtes fest. Die §§ 30 und 31 Abs. 1 und 3 bis 6, § 33 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 36 bis 39 gelten entsprechend. Die Zuerkennung der Befähigung setzt mindestens das Erreichen der Durchschnittsrangpunktzahl fünf voraus; § 40 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Vorstellung vor dem Ausschuss kann einmal wiederholt werden; § 43 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Wiederholung innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen hat. (3) Den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten wird das Ergebnis der Feststellung schriftlich mitgeteilt. Die Mitteilung enthält darüber hinaus die 1278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003 Hauptfachrichtung aus. § 46 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Prüfungskommissionen aus mindestens drei Mitgliedern bestehen." 18. § 48 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die §§ 37 bis 39, § 40 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 3 und 4, § 41 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 3, § 42 sowie § 44 Abs. 6 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend." 19. § 49 wird wie folgt gefasst: ,,§ 49 Zweite Teilprüfung Die zweite Teilprüfung entspricht inhaltlich der Laufbahnprüfung. Sie kann einmal wiederholt werden. Die §§ 30 bis 39, § 40 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 und 4 sowie die §§ 41 und 42 gelten entsprechend. § 43 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Wiederholung innerhalb von sechs Monaten erfolgen muss." 20. Das bisherige Kapitel 6 wird Kapitel 5. Artikel 5 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung ­ Fachrichtung Wehrtechnik ­ Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung ­ Fachrichtung Wehrtechnik ­ vom 6. März 2002 (BGBl. I S. 1051) wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst: ,,§ 22 Allgemeine Aufstiegsregelungen". b) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: ,,§ 23 Ausbildungsaufstieg". c) Nach § 23 wird die Angabe ,,§ 23a Praxisaufstieg" eingefügt. 2. In § 4 Nr. 3 werden nach dem Wort ,,hat" die Wörter ,,oder über einen als gleichwertig anerkannten Masterabschluss verfügt" eingefügt. 3. § 5 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird nach den Wörtern ,,gleichwertigen Prüfung" die Angabe ,,oder entsprechender Zeugnisse von Bachelor- und Masterabschlüssen" eingefügt. b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. eine Ablichtung der Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades der durch die jeweilige Abschlussprüfung erworben wurde, und". 4. In § 6 Abs. 7 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Einstellungsbehörde" die Wörter ,,und dem Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr" eingefügt. Abschlussnote und die nach Absatz 2 errechnete Durchschnittsrangpunktzahl; sie ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Eine beglaubigte Abschrift der Mitteilung wird zur Personalgrundakte genommen. § 41 Abs. 3 und § 42 gelten entsprechend." 12. Das bisherige Kapitel 4 wird Kapitel 3. 13. Dem § 40 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen." 14. Das bisherige Kapitel 5 wird Kapitel 4 und in der Überschrift wird das Wort ,,Regelaufstieg" durch das Wort ,,Ausbildungsaufstieg" ersetzt. 15. § 44 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort ,,drei" durch das Wort ,,zwei" ersetzt. b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann sie innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des ersten Teils der Fachausbildung wiederholt werden." 16. § 46 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) In der ersten Teilprüfung sind drei schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgaben das Prüfungsamt auf Vorschlag der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik je nach Hauptfachrichtung aus dem in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa oder Buchstabe b Doppelbuchstabe aa genannten Prüfungsgebiet auswählt." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Prüfungsgebiete" durch das Wort ,,Prüfungsarbeiten" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Jede Prüfungskommission besteht aus mindestens zwei Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik oder der Bundeswehrverwaltungsschule I ­ Technik ­, die durch das Prüfungsamt bestellt werden; ein Mitglied führt den Vorsitz." cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Die Durchführung der ersten Teilprüfung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegt der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik." c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) § 34 Abs. 2 bis 8 gilt entsprechend." 17. § 47 Abs. 2 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst: ,,Die Prüfungskommission wählt die Themen der mündlichen Prüfung aus den in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 genannten Prüfungsgebieten der jeweiligen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003 5. In § 13 Abs. 1 Nr. 2 werden vor der Angabe ,,3 Wochen" die Wörter ,,bis zu" eingefügt. 6. § 19 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Im Ausbildungsabschnitt ,,Praktische Ausbildung" sollen die Baureferendarinnen und Baureferendare im Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung, im Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik sowie bei Dienststellen in den diesen Ämtern jeweils nachgeordneten Bereichen und im Bundesministerium der Verteidigung die in ihrem Fachgebiet erworbenen Kenntnisse in der Praxis anwenden und sie um die wehrtechnischen sowie wirtschaftlichen Komponenten ergänzen." 7. § 22 wird wie folgt gefasst: ,,§ 22 Allgemeine Aufstiegsregelungen (1) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung benennt die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg nach den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung des an der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik stattfindenden Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. (2) Nach der bestandenen Großen Staatsprüfung oder der Feststellung der Befähigung für die höhere Laufbahn verbleiben die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der höheren Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung. (3) Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Große Staatsprüfung oder eine Teilprüfung endgültig nicht bestehen, die Lehrgänge endgültig nicht erfolgreich abschließen oder deren Befähigung für die höhere Laufbahn endgültig nicht festgestellt wird, verbleiben in ihrer bisherigen Laufbahn." 8. § 23 wird wie folgt gefasst: ,,§ 23 Ausbildungsaufstieg Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Baureferendarinnen und Baureferendaren an der Ausbildung sowie an der Großen Staatsprüfung teil. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung erstreckt sich auf die nicht bestandene Teilprüfung; diese ist vollständig zu wiederholen. Die §§ 9 bis 21 und 24 bis 38 sowie § 39 Abs. 2 gelten entsprechend." 9. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: ,,§ 23a Praxisaufstieg (1) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung gestaltet im Einvernehmen mit dem Bundes- 1279 ministerium der Verteidigung die zweieinhalbjährige Einführungszeit. Der Besuch der Laufbahnlehrgänge nach den §§ 16 bis 18 ist verpflichtend. Während dieser Lehrgänge sind die nach den §§ 16 bis 18 vorgesehenen schriftlichen Leistungsnachweise zu erbringen; Einzelheiten regelt der Lehrplan. Eine einmalige Wiederholung der Lehrgänge oder eines einzelnen Leistungsnachweises ist zulässig, wenn die Leistungen nicht mindestens mit der Punktzahl 4,0 bewertet wurden. Die praktische Einführung in Aufgaben der höheren Laufbahn ist in mindestens zwei unterschiedlichen Verwendungen vorzusehen. Die jeweiligen Vorgesetzten sorgen für die eigenverantwortliche und selbständige Wahrnehmung der Aufgaben. Während der praktischen Einführung sind mindestens zwei Aufträge, einschließlich Dokumentation und Vorlagebericht, zu bearbeiten. Für die Bewertung der Leistungen während der Lehrgänge und der praktischen Einführung gelten die §§ 21 und 34 entsprechend. (2) Die Befähigung für die höhere Laufbahn stellt ein bei der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik zu bildender Ausschuss im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest. § 25 Abs. 2 bis 4, § 31 Abs. 1 und 4 bis 11 sowie die §§ 32 bis 34 gelten entsprechend. Die Zuerkennung der Befähigung setzt mindestens das Erreichen der Durchschnittspunktzahl 4,00 voraus; § 35 Abs. 1 Satz 3 bis 5 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Vorstellung vor dem Ausschuss kann einmal wiederholt werden; § 39 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Wiederholung innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen hat. (3) Den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten wird das Ergebnis der Feststellung schriftlich mitgeteilt. Die Mitteilung enthält darüber hinaus die Abschlussnote und die nach Absatz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl; sie ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Eine beglaubigte Abschrift der Mitteilung wird zur Personalgrundakte genommen. § 36 Abs. 3 und § 38 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Oberprüfungsamtes das Bundesministerium der Verteidigung tritt." 10. § 35 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 5 wird das Wort ,,Durchschnittsnote" durch das Wort ,,Durchschnittspunktzahl" ersetzt. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Über das Gesamtergebnis der Großen Staatsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen." Artikel 6 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr vom 6. März 2002 (BGBl. I S. 1031) wird wie folgt geändert: 1280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003 bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,die Dienstfahrerlaubnis" durch die Wörter ,,den Dienstführerschein der Bundeswehr" ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Einweisungsfahrt" durch das Wort ,,Einweisungsfahrten" ersetzt. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Sachgebiete" durch das Wort ,,Bereiche" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,und der Feuerwehrbekleidung" gestrichen. 5. In § 17 Satz 1 werden die Wörter ,,im Führen von" durch die Wörter ,,über die Aufgaben der" ersetzt. 6. In § 19 Abs. 3 wird die Angabe ,,Übungen (Anfahrübung und Planspiel)" durch das Wort ,,Anfahrübungen" ersetzt. 7. In § 25 Abs. 1 wird die Angabe ,,Übungen (Anfahrübung, Planspiel)" durch das Wort ,,Anfahrübungen" ersetzt. 8. In § 29 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort ,,Prüfungsstoff" das Wort ,,insbesondere" eingefügt. 9. Dem § 33 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen." Artikel 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 13 wie folgt gefasst: ,,§ 13 Dienstführerschein der Bundeswehr, Einweisungs- und Überprüfungsfahrt, Standortverwaltung". 2. § 7 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,Beamten- und Feuerwehrdiensttauglichkeit und" durch die Angabe ,,Beamtendienst-, Feuerwehrdienst- und Atemschutztauglichkeit sowie" ersetzt. b) In Nummer 5 Buchstabe b wird das Wort ,,und" gestrichen. c) In Nummer 6 wird der Punkt am Satzende durch das Wort ,,sowie" ersetzt. d) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt: ,,7. eine Erste-Hilfe-Bescheinigung zum Dienstführerschein der Bundeswehr." 3. In § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe ,,der Dienstfahrerlaubnis BE/CE" durch die Angabe ,,des Dienstführerscheins der Bundeswehr BE/CE" ersetzt. 4. § 13 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Dienstfahrerlaubnis" durch die Wörter ,,Dienstführerschein der Bundeswehr" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,der Dienstfahrerlaubnis Klasse BC/CE" durch die Angabe ,,des Dienstführerscheins der Bundeswehr BE/CE" ersetzt. Bonn, den 7. Juli 2003 Der Bundesminister der Verteidigung Peter Struck