Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 33 vom 15.07.2003  - Seite 1310 bis 1311 - Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in der Land und Baumaschinentechnik

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1310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003 Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik Vom 9. Juli 2003 Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) und des § 27 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 sowie Artikel 135 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Gegenstand und Struktur der Erprobung (1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform sollen die Leistungen der Zwischenprüfung nach § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1295) als Teil 1 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung bewertet und in ein Gesamtergebnis der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung einbezogen werden. (2) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in Teil 1 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung wird dem Prüfling schriftlich mitgeteilt. (3) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung nach § 9 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1295) gilt jeweils als Teil 2 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung. (4) Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung gewesen sind, sollen in Teil 2 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die gemäß § 32 der Handwerksordnung und für die gemäß § 35 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes zu treffende Feststellung der Berufsfähigkeit erforderlich ist. (5) Das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung wird aus den Ergebnissen von Teil 1 und Teil 2 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung gebildet. (6) In den Fällen des § 37 Abs. 2 und 3 der Handwerksordnung sowie des § 29 Abs. 1 und 2 und des § 40 Abs. 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes können beide Teile der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden. (7) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1295) mit Ausnahme der §§ 10 und 11 zugrunde zu legen. §2 Bestehensregelung (1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung mit 70 Prozent zu gewichten. (2) Bei der Bewertung von Teil 1 der Prüfung sind die Arbeitsaufgaben einschließlich der schriftlichen Aufgabenstellungen mit 75 Prozent und das Fachgespräch mit 25 Prozent zu gewichten. (3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des Teils 2 der Prüfung sind die Arbeitsaufgaben einschließlich des Fachgespräches sowie der Dokumentation mit 50 Prozent, die Prüfbereiche Arbeitsplanung sowie Funktionsanalyse mit je 20 Prozent und der Prüfbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent zu gewichten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003 (4) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung ist bestanden, wenn 1. im Gesamtergebnis nach Absatz 1, 2. im Prüfungsteil A von Teil 2 und 3. im Prüfungsteil B von Teil 2 der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein. (5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. §3 Übergangsregelung 1311 (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die für sie jeweils geltenden bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden; die Vertragsparteien können die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung vereinbaren, wenn noch keine Zwischenprüfung abgelegt worden ist. (2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden. §4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft und mit Ausnahme von § 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007 außer Kraft. Berlin, den 9. Juli 2003 Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit In Vertretung Georg Wilhelm Adamowitsch