Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 34 vom 16.07.2003  - Seite 1340 bis 1356 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin

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1340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003 Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin*) Vom 9. Juli 2003 Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), von dem Absatz 1 zuletzt durch Artikel 135 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und des § 25 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf mechanikerin wird Zweiradmechaniker/Zweirad§3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung, berufsfeldbreite Grundbildung (1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die Vermittlung orientiert sich an den Anforderungen des Berufes mit der jeweiligen Fachrichtung. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8, 9 und 10 nachzuweisen. §4 Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, §2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen (1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Für das dritte und vierte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen: 1. Fahrradtechnik oder 2. Motorradtechnik gewählt werden. (2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung oder § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. 1. gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nr. 20, Zweiradmechaniker, der Anlage A der Handwerksordnung sowie 2. gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen, 6. Qualitätsmanagement, 7. Messen und Prüfen an Systemen, 8. Betriebliche und technische Kommunikation, 9. Kommunikation mit internen und externen Kunden, 10. Bedienen von Fahrzeugen und Systemen, 11. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen, 12. Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen, 13. Fügen, Trennen und Umformen, 14. Manuelles und maschinelles Bearbeiten, 15. Instandhalten von Fahrwerken, 16. Instandhalten von elektrischen Systemen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003 (2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Fahrradtechnik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Herstellen und Instandhalten von Systemen und Anlagen der Fahrradtechnik, 2. Herstellen, Ändern und Instandhalten von Fahrzeugrahmen und deren Gruppen, 3. Herstellen, Ausrüsten und Umrüsten von Fahrzeugen mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen, 4. Warten von Motoren, Warenpräsentation, 5. Instandhalten von Komfort- und Sicherheitssystemen, 6. Beschaffen, Bereitstellen und Verkaufen von Waren und Produkten, 7. Verkauf von Dienstleistungen. (3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Motorradtechnik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Warten und Prüfen von Motoren, 2. Instandhalten von Verbrennungsmotoren, 3. Instandhalten von Bauteilen, Baugruppen und Systemen der Kraftübertragung, 4. Instandhalten von Gemischbildungseinrichtungen, 5. Instandhalten von elektrischen und elektronischen Systemen und Management- Systemen, 6. Instandhalten von Komfort- und Sicherheitssystemen, 7. Aus- und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen, 8. Herstellen, Umbauen und Ausrüsten von motorisierten Zwei- und Dreirädern sowie motorisierten Spezialfahrzeugen, 9. Verkaufen von Dienstleistungen und Produkten. §5 Ausbildungsrahmenplan Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen unter Berücksichtigung der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. §6 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. §7 Berichtsheft Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. §8 Zwischenprüfung 1341 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens zehn Stunden zwei Arbeitsaufgaben aus unterschiedlichen Bereichen, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen sowie während dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Innerhalb der vorgegebenen Prüfungszeit soll der Prüfling in insgesamt höchstens drei Stunden schriftliche Aufgabenstellungen bearbeiten, die sich inhaltlich auf die Arbeitsaufgaben beziehen. Die Aufgabenstellungen können darüber hinaus weitere Lerninhalte abdecken. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht: 1. Messen, Prüfen und Einstellen an Fahrzeugen sowie Anfertigen eines Mess- und Prüfprotokolls, 2. Instandhalten von Fahrwerksystemen, insbesondere Radaufhängung, Lager und Räder, durch Montieren, Demontieren und Fügen einschließlich Erstellen eines Arbeitsplanes und einer Dokumentation. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, Messungen und Beurteilungen durchführen, technische Unterlagen nutzen sowie Instandhaltungsabläufe, insbesondere den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Umweltschutz, Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgaben relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben begründen kann. §9 Gesellenprüfung, Abschlussprüfung in der Fachrichtung Fahrradtechnik (1) Die Gesellenprüfung, Abschlussprüfung in der Fachrichtung Fahrradtechnik erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens zehn Stunden drei einander gleichwertige Arbeitsaufgaben aus unterschiedlichen Bereichen, die Kundenaufträgen entsprechen, bearbeiten und dokumentieren sowie während dieser Zeit in insgesamt höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das einem Kundeninformations- und -beratungsgespräch entspricht. Hierfür kommen insbesondere folgende Aufgaben in Betracht: 1. Instandhalten von Systemen und Anlagen der Fahrradtechnik, insbesondere durch Prüfen, Messen und Beurteilen sowie Ändern, Montieren, Demontieren und 1342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003 Beschreibung der Vorgehensweise bei Instandhaltungsarbeiten. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er funktionstechnische Untersuchungen und Problemanalysen durchführen, die zur Instandhaltung notwendigen Funktionen der Systeme im Zusammenwirken darstellen, erläutern sowie die hierzu erforderliche Dokumentation erstellen kann. Im Prüfungsbereich Wirtschaft- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Im Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. Funktionsanalyse und Diagnosetechnik 150 Minuten, 2. Instandhaltungstechnik 3. Wirtschafts- und Sozialkunde 150 Minuten, 60 Minuten. Einstellen an Fahrwerken, Antrieben oder Sicherheitsund Komfortsystemen, 2. Herstellen, Ausrüsten und Umrüsten von Fahrzeugen, insbesondere Aufbauen eines Fahrrades aus Einzelkomponenten sowie Erstellen der Dokumentation und Auslieferung des einsatzbereiten Fahrrades, 3. Beschaffen, Bereitstellen und Verkaufen von Waren und Produkten einschließlich zugehöriger Dienstleistungen sowie Erstellen der Auftragsdokumentation. Die Durchführung der Arbeitsaufgaben wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert. Durch die Durchführung der Arbeitsaufgaben und deren Dokumentation soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer, zeitlicher und qualitätssichernder Vorgaben selbständig planen und umsetzen, Informationssysteme nutzen, mit Kunden kommunizieren, Fahrzeuge und Systeme bedienen, Fehler und Störungen diagnostizieren, Systeme untersuchen, instand setzen und nachrüsten sowie Protokolle anfertigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen Kunden gegenüber darstellen, die für die Arbeitsaufgaben relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben begründen kann. Die Bearbeitung der Arbeitsaufgaben einschließlich der Dokumentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten. (3) Teil B der Prüfung besteht aus den drei Prüfungsbereichen: 1. Funktionsanalyse und Diagnosetechnik, 2. Instandhaltungstechnik sowie 3. Wirtschafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen Funktionsanalyse und Diagnosetechnik sowie Instandhaltungstechnik sind insbesondere fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen, instandhaltungstechnischen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Im Prüfungsbereich Funktionsanalyse und Diagnosetechnik kommt insbesondere in Betracht: Beschreiben der Vorgehensweise bei der Ausführung von Arbeiten zum Untersuchen von Fahrzeugen und deren Systemen, insbesondere Diagnose von Fehlern, Störungen und deren Ursachen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, technische Informationen nutzen und dem jeweiligen System zuordnen kann. Des Weiteren soll der Prüfling zeigen, dass er Problemanalysen durchführen, die für die Instandhaltung erforderlichen Ersatzteile, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen, die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen sowie Schaltpläne, Datensammlungen und branchenbezogene Software nutzen und auswerten kann. Im Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik kommen insbesondere folgende Aufgaben in Betracht: Beschreibung der Funktion von Fahrzeugsystemen und deren Zusammenwirken, soweit dies zur Instandhaltung und zur Eingrenzung von Fehlern erforderlich ist, sowie (5) Innerhalb des Prüfungsteils B haben die Prüfungsbereiche Funktionsanalyse und Diagnosetechnik sowie Instandhaltungstechnik gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte Gewicht. (6) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn 1. im Prüfungsteil A und 2. im Prüfungsteil B jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten Prüfungsbereich des Prüfungsteils B dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein. § 10 Gesellenprüfung, Abschlussprüfung in der Fachrichtung Motorradtechnik (1) Die Gesellenprüfung, Abschlussprüfung in der Fachrichtung Motorradtechnik erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens zehn Stunden drei einander gleichwertige Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, bearbeiten und dokumentieren sowie während dieser Zeit in insgesamt höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das einem Kundeninformations- und -beratungsgespräch entspricht. Hierfür kommen insbesondere folgende Aufgaben in Betracht: 1. Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren Ursachen sowie Beurteilen der Ergebnisse an Motormanagement- und Abgasreinigungssystemen, Erstellen eines Mess- und Prüfprotokolls, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003 2. Instandhalten von Verbrennungsmotoren und Kraftübertragungssystemen, insbesondere Prüfen, Messen und Einstellen sowie Erstellen der zugehörigen Messund Prüfprotokolle, 3. Aus- und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen, Umbauen und Ausrüsten von Fahrzeugen, insbesondere durch Montieren und Anschließen von Bauteilen und Baugruppen sowie Erstellen der Dokumentation. Die Durchführung der Arbeitsaufgaben wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert. Durch die Durchführung der Arbeitsaufgaben und deren Dokumentation soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer, zeitlicher und qualitätssichernder Vorgaben selbständig planen und umsetzen, Informationssysteme nutzen, mit Kunden kommunizieren, Fahrzeuge und Systeme bedienen, Fehler und Störungen diagnostizieren, Systeme untersuchen, instand setzen und nachrüsten sowie Protokolle anfertigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen Kunden gegenüber darstellen, die für die Arbeitsaufgaben relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben begründen kann. Die Bearbeitung der Arbeitsaufgaben einschließlich der Dokumentation ist mit 70 Prozent und das Fach-gespräch mit 30 Prozent zu gewichten. (3) Teil B der Prüfung besteht aus den drei Prüfungsbereichen: 1. Funktionsanalyse und Diagnosetechnik, 2. Instandhaltungstechnik sowie 3. Wirtschafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen Funktionsanalyse und Diagnosetechnik sowie Instandhaltungstechnik sind insbesondere fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen, instandhaltungstechnischen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Im Prüfungsbereich Funktionsanalyse und Diagnosetechnik kommt insbesondere in Betracht: Beschreiben der Vorgehensweise bei der Ausführung von Arbeiten zum Untersuchen von Fahrzeugen und deren Systemen, insbesondere Diagnose von Fehlern, Störungen und deren Ursachen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen sowie technische Informationen nutzen und dem jeweiligen System zuordnen kann. Des Weiteren soll der Prüfling zeigen, dass er Problemanalysen durchführen, die für die Instandhaltung erforderlichen Ersatzteile, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen, Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen sowie Schaltpläne, Datensammlungen und branchenbezogene Software nutzen und auswerten kann. Im Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik kommt insbesondere in Betracht: Beschreibung der Funktion von Fahrzeugsystemen und deren Zusammenwirken, soweit dies zur Instandhaltung und zur Eingrenzung von Fehlern erforderlich ist, sowie 1343 Beschreibung der Vorgehensweise bei Instandhaltungsarbeiten. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er funktionstechnische Untersuchungen und Problemanalysen durchführen, die zur Instandhaltung notwendigen Funktionen der Systeme im Zusammenwirken darstellen, erläutern sowie die hierzu erforderliche Dokumentation erstellen kann. Im Prüfungsbereich Wirtschaft- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Im Prüfungsteil B ist von folgenden Höchstwerten auszugehen: 1. Funktionsanalyse und Diagnosetechnik 2. Instandhaltungstechnik 3. Wirtschafts- und Sozialkunde zeitlichen 150 Minuten, 150 Minuten, 60 Minuten. (5) Innerhalb des Prüfungsteils B haben die Prüfungsbereiche Funktionsanalyse und Diagnosetechnik sowie Instandhaltungstechnik gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte Gewicht. (6) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn 1. im Prüfungsteil A und 2. im Prüfungsteil B mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein. § 11 Übergangsregelung (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. (2) Ist für die Ausbildung in dem in § 12 Satz 2 genannten Ausbildungsberuf nach Landesrecht der Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres vorgesehen, sind die bisherigen Vorschriften bis zum 31. Juli 2004 weiter anzuwenden. (3) Nach einem erfolgreichen Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres im Berufsfeld Metalltechnik entsprechend a) der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung vom 17. Juli 1978 (BGBl. I S. 1061), geändert durch § 6 Abs. 1 der Verordnung vom 10. März 1988 (BGBl. I S. 229), 1344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003 sind auf bis zum 31. Juli 2004 beginnende Berufsausbildungsverhältnisse die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. (4) Absatz 2 und 3 dieser Übergangsregelung lassen § 3 Abs. 2 der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung unberührt. b) der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung öffentlicher Dienst vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 738), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. November 1993 (BGBl. I S. 1971), c) der Verordnung über die Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in den industriellen Metallberufen und in den industriellen Elektroberufen vom 10. März 1988 (BGBl. I S. 229) oder d) der Verordnung über die Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in den handwerklichen Metallberufen vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1084) § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweiradmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 5. April 1989 (BGBl. I S. 621) außer Kraft. Berlin, den 9. Juli 2003 Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit In Vertretung Georg Wilhelm Adamowitsch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003 1345 Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin Abschnitt I: Berufliche Grundbildung Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3/4 1 2 1 Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 4 Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 1346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3/4 1 2 5 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Kriterien sowie nach Herstellervorgaben planen und festlegen b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln c) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumentieren d) Zeitbedarf ermitteln e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten f) Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kontrollieren, bewerten, dokumentieren und Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen 4*) 6 Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, zur Beseitigung beitragen und dokumentieren c) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden 4*) 7 Messen und Prüfen an Systemen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler abschätzen b) elektrische sowie elektronische Größen und Signale an Baugruppen und Systemen messen, prüfen und beurteilen, Prüfergebnisse dokumentieren c) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsanschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen d) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Sicherungen prüfen e) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und anwenden f) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Messschrauben und Messuhren messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen g) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfen h) physikalische Größen, insbesondere Drücke und Temperaturen, messen, prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren 5*) 8 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) a) Bedeutung der Information, Kommunikation und Dokumentation für den wirtschaftlichen Betriebsablauf beurteilen und zur Vermeidung von Störungen beitragen b) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung von technischen Unterlagen und Informationen nutzen *) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003 1347 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3/4 1 2 c) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der Gruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen sowie deutsche und englische Fachausdrücke anwenden d) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen e) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten; digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen f) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen identifizieren g) Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anfertigen h) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Diagramme lesen und anwenden i) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, Anordnungspläne und Funktionspläne lesen und anwenden k) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydraulischer Steuerungen und Kraftübertragungen lesen und beachten l) Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicherheit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr anwenden 9 Kommunikation mit internen und externen Kunden (§ 4 Abs. 1 Nr. 9) a) Kundenwünsche und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und nach Vorgaben berücksichtigen b) Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungsarbeiten beachten c) Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedienung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen nach Anleitung beachten, auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen 10 Bedienen von Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10) a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Bedienung beachten und anwenden b) Bedienungsanleitungen lesen, anwenden und erklären c) Bedienelemente von Fahrzeugen anwenden d) Bedienelemente von Systemen, insbesondere Anlagen, Maschinen oder Geräten, anwenden 11 Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 11) a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerrichtlinien beim Transport und beim Heben von Hand anwenden b) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, abstellen, anheben, abstützen und sichern c) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbesondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfüllen, wechseln und zur Entsorgung beitragen, Arbeitsschritte dokumentieren *) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 8*) 3*) 3*) 1348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3/4 1 2 d) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prüfen, Arbeiten dokumentieren e) hydraulische, pneumatische und elektrische Leitungen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren f) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Systemen messen und einstellen g) Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen berücksichtigen 12 Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Abs. 1 Nr. 12) a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb nehmen, demontieren, zerlegen, auf Wiederverwertbarkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ablegen b) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfen c) Bauteile und Baugruppen säubern, reinigen, konservieren und lagern d) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbesondere Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen e) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauigkeit prüfen f) Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten, Korrosionsschutz ergänzen und erneuern g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageabweichungen messen h) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und umformen i) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke und Bauteile bohren und senken k) Innen- und Außengewinde herstellen und instand setzen l) elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen, überprüfen, instand setzen und dokumentieren 9 16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003 Abschnitt II: Berufliche Fachbildung 1349 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3/4 1 2 1 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages, der Instandhaltungsvorgaben, Einbauanleitungen, der personellen und technischen Gegebenheiten planen, kontrollieren und bewerten b) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugruppen erkennen, protokollieren und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten c) Arbeitsplatzbedarf festlegen, Werkzeuge und Prüfmittel ermitteln sowie deren Einsatz abstimmen d) Zeit-, Teile- und Materialbedarf sowie Betriebs- und Hilfsstoffe für den Arbeitsauftrag festlegen e) eigene und von anderen erbrachte Arbeitsergebnisse überprüfen, bewerten und protokollieren f) Verkehrs- und Betriebssicherheit kontrollieren und dokumentieren g) Arbeitsabläufe gemeinsam planen und festlegen 2*) 2*) 2 Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) a) Richtlinien zur Sicherung der Produkt- und Arbeitsqualität beachten b) Prüf- und Wartungsfristen von Betriebs- und Prüfmitteln beachten und Maßnahmen einleiten c) Ursachen von Fehlern und Mängeln im Arbeitsprozess systematisch suchen, bewerten, beseitigen und dokumentieren, Folgewirkungen von Fehlern und Mängeln abschätzen d) Verfahren für Rückrufaktionen oder Nachbesserungen beachten e) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen f) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden g) Dokumentation zur Übergabe von Fahrzeugen zusammenstellen, insbesondere Bedienungsanleitungen, Übergabeprotokoll und Prüfbescheinigung 2*) 2*) 3 Messen und Prüfen an Systemen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) a) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsanschlüsse auf Schäden prüfen, Schäden beurteilen b) physikalische Größen, insbesondere Längen, Flächen, Winkel, Drücke, Fördermengen und Temperaturen beurteilen c) Prüf- und Diagnosegeräte auswählen und anwenden, Messwerte beurteilen d) elektrische, elektronische Größen und Signale an Baugruppen und Systemen auslesen und beurteilen 2*) 2*) *) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 1350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3/4 1 2 4 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) a) technische Informationen interpretieren, aufbereiten, vermitteln, präsentieren und dokumentieren b) Gesetze und Vorschriften, insbesondere Straßenverkehrsrecht und Schuldrecht, auftragsbezogen beachten c) Herstellergarantie und Kulanzrichtlinien beachten d) Kommunikations- und Informationssysteme nutzen, insbesondere zur Erstellung von Arbeitsnachweisen, Bestellungen und Rechnungen e) elektronische Informationssysteme und technische Geräte aktualisieren f) elektrische, elektronische, elektropneumatische und elektrohydraulische Schalt- und Funktionspläne anwenden g) Bedeutung deutscher und englischer Fachausdrücke erklären 2*) 2*) 5 Kommunikation mit internen und externen Kunden (§ 4 Abs. 1 Nr. 9) a) Grundlagen der Kommunikation in Sprache, Gestik, Mimik, Haltung und Kleidung im Kundenkontakt anwenden b) Maßnahmen zur Umsetzung von Kundenwünschen einleiten c) Kunden auf Mängel und Instandhaltungsbedarf hinweisen d) Störungs- und Schadensanalyse durch eingrenzende Kundenbefragung durchführen e) Kunden auf Wartungsintervalle sowie auf die Vorteile von Instandhaltungsvereinbarungen hinweisen f) Kunden hinsichtlich der Bedienung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen unter Beachtung der Bedienungsanleitung informieren g) Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten h) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten 2*) 2*) 6 Fügen, Trennen und Umformen (§ 4 Abs. 1 Nr. 13) a) Werkzeuge, Material und Hilfsstoffe zum Weichlöten auswählen; Bauteile und Materialien durch Weichlöten verbinden, insbesondere Anschlüsse und Verbindungen in elektrischen und elektronischen Systemen herstellen b) Werkzeuge und Hilfsmittel zum Umformen und Trennen auswählen und handhaben; Halter und Befestigungseinrichtungen aus Blechen und Profilen herstellen c) Werkzeuge, Schutzeinrichtungen und Hilfsmittel zum Herstellen von geschweißten Verbindungen auswählen und handhaben; Schweißverbindungen an Vorrichtungen, Werkzeugen und Haltern durch MIG-/ MAG-Schweißverfahren herstellen 3*) *) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003 1351 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3/4 1 2 d) Auswirkungen der Wärmezufuhr in metallische Werkstoffe berücksichtigen und wärmebedingte Verformungen korrigieren e) Fahrzeugbauteile fügen, insbesondere durch Schrauben, Kleben, Nieten, Pressen, Klemm- und Steckverbindungen f) Lagegenauigkeit, Reihenfolge, Anzugsdrehmomente, Anzugsstufen und Sicherung beim Fügen beachten 7 Manuelles und maschinelles Bearbeiten (§ 4 Abs. 1 Nr. 14) a) Werkzeuge und Maschinen unter Berücksichtigung der Verfahren und Werkstoffe auswählen und handhaben b) Werkstücke unter Berücksichtigung von Werkstoff und Maschineneigenschaften spanen, bearbeiten und der Weiterverarbeitung zuführen c) Bauteile mit handgeführten Zerspanungsmaschinen bearbeiten d) Bohrungen, insbesondere Lagersitze und Führungen in Werkstücken, durch Rundreiben und Fräsen auf Passungsdurchmesser bearbeiten e) Werkstücke mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plandrehen und Längs-Runddrehen herstellen 8 Instandhalten von Fahrwerken (§ 4 Abs. 1 Nr. 15) a) Räder und ihre Bauteile instand halten b) Rahmen, Radaufhängung und deren Lagerung demontieren, montieren und einstellen c) Rahmen, Radaufhängung, Räder und Bremsen auf Verschleiß und Schäden, insbesondere Unfallschäden, prüfen d) Fahrwerksgeometrie unter Berücksichtigung von Herstellerangaben prüfen e) Fahrwerke abstimmen f) Bremssysteme instand halten g) Dämpfer- und Bremssysteme mit Betriebsflüssigkeit befüllen und entlüften h) Korrosionsschutz wiederherstellen 9 Instandhalten von elektrischen Systemen (§ 4 Abs. 1 Nr. 16) und Oberflächenbeschichtung 11 9 2*) 2*) a) Beleuchtung und Signaleinrichtungen prüfen, einstellen und anschließen b) elektromotorische Antriebe prüfen, warten und instand setzen c) Generatoren und Energiespeichersysteme sowie deren Steuerung und Regelung prüfen, warten und anschließen 2 3 *) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 1352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003 Abschnitt III: Berufliche Fachbildung in Fachrichtungen A. Fachrichtung Fahrradtechnik Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3/4 1 2 1 Herstellen und Instandhalten von Systemen und Anlagen der Fahrradtechnik (§ 4 Abs. 2 Nr. 1) a) Schaltsysteme, insbesondere Ketten- und Nabenschaltung, instand setzen b) Muskelkraftantrieb und -übertragung instand setzen c) Beleuchtungs- und Signalanlage instand setzen d) Zusatzantriebssysteme instand setzen e) Energieversorgungssysteme instand setzen f) mechanische und hydraulische Kraftübertragungseinrichtungen instand setzen und herstellen g) Speichenräder instand setzen und herstellen h) Bauteile und Baugruppen von Fahrrädern und Spezialfahrzeugen nach Kundenbedarf herstellen und ändern i) Sitzsysteme, Lenker, Vorbauten und Lenkeranbauteile nach Kundenwunsch, insbesondere unter Beachtung von Ergonomie, warten, austauschen und anpassen 20 2 Herstellen, Ändern und Instandhalten von Fahrzeugrahmen und deren Gruppen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) a) Rahmenbauformen und Rahmengeometrien, insbesondere unter ergonomischen Gesichtspunkten, bestimmen b) Rahmenwerkstoffe, deren Eigenschaften und Einsatzbereiche berücksichtigen c) Werkzeuge und Hilfsmittel zum Trennen von Hartlötverbindung auswählen und anwenden d) Rahmen oder Rahmengruppen mit unterschiedlichen Fügetechniken, insbesondere Hartlöten und autogenes Schweißen, herstellen und ändern e) Rahmen oder Rahmenteile durch Hartlöten oder autogenes Schweißen unter Berücksichtigung von Herstellerangaben instand setzen und für den Korrosions- und Oberflächenschutz vorbereiten f) Rahmen nach dem Lackieren oder Beschichten zur Montage vorbereiten g) Rahmen, Gabel und Ausfallenden unter Berücksichtigung von Herstellerangaben richten h) Rahmen mit Mess- und Prüfzeugen vermessen 8 3 Herstellen, Ausrüsten und Umrüsten von Fahrzeugen mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3) a) Fahrzeuge aus Komponenten herstellen b) Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach Fahrzeugtyp und Kundenbedarf auswählen c) Zubehör und Zusatzeinrichtungen anpassen und ändern d) Bedienungseinrichtungen, Bauteile und Baugruppen von Fahrzeugen, insbesondere unter Berücksichtigung von Kundenanforderungen, ändern, anpassen und montieren e) Funktionen von Fahrzeugen und Zubehör prüfen 14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003 1353 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3/4 1 2 4 Warten von Motoren, Warenpräsentation (§ 4 Abs. 2 Nr. 4) a) Verbrennungsmotoren einstellen b) Zündung prüfen und einstellen c) Gemischaufbereitungsanlage prüfen und einstellen d) Filter prüfen und reinigen e) innere und äußere Dichtigkeit von Motoren prüfen oder f) Waren und Warenlandschaften im Verkaufsraum arrangieren, präsentieren und pflegen g) Produkte aus den Bereichen Service und Dienstleistung präsentieren h) Waren aus- und kennzeichnen 4 5 Instandhalten von Komfort- und Sicherheitssystemen (§ 4 Abs. 2 Nr. 5) a) Fehler und Störungen an Komfort- und Sicherheitssystemen unter Berücksichtigung von Kundenangaben durch Prüfen und Messen eingrenzen und bestimmen b) Fehler und Störungen unter Verwendung von Diagnosemitteln feststellen c) Ursachen von Fehlern und Störungen in Komfortund Sicherheitssystemen bestimmen und protokollieren d) Bauteile und Baugruppen der Komfort- und Sicherheitssysteme prüfen, einstellen und instand setzen e) Verbindungen der Sicherheits- und Komforteinrichtungen prüfen, einstellen und instand setzen 6 6 Beschaffen, Bereitstellen und Verkaufen von Waren und Produkten (§ 4 Abs. 2 Nr. 6) a) Bestellungen von Handelswaren weiterleiten b) Warenannahme durchführen c) Waren einlagern und auftragsbezogen bereitstellen d) Verkaufsgespräche mit Kunden führen; Kunden über den Nutzen der angebotenen Waren und Produkte beraten e) verkaufte Waren registrieren, Angebote, Aufträge, Lieferscheine, Kaufbelege und Rechnungen erstellen f) Zahlungsverkehr mit Kunden abwickeln 13 7 Verkauf von Dienstleistungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 7) a) Kunden im Hinblick auf technisch und wirtschaftlich angemessene Instandsetzungsmaßnahmen beraten b) Reparaturaufträge, Angebote und Kostenvoranschläge für den innerbetrieblichen Ablauf erstellen c) Gewährleistungs-, Garantie- und Kulanzabwicklungen vorbereiten d) Reparaturaufträge abrechnen, dem Kunden die Rechnung erläutern e) instand gesetzte und hergestellte Fahrzeuge ausliefern 13 1354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003 B. Fachrichtung Motorradtechnik Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 1 2 3 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 2 4 3/4 1 Warten und Prüfen von Motoren (§ 4 Abs. 3 Nr. 1) a) Motoren einstellen b) Zündung prüfen und einstellen c) Gemischaufbereitungsanlage prüfen und einstellen d) Filter prüfen, reinigen und erneuern e) innere und äußere Dichtigkeit prüfen 4 2 Instandhalten von Verbrennungsmotoren (§ 4 Abs. 3 Nr. 2) a) Fehler und Störungen an Verbrennungsmotoren unter Beachtung von Kundenangaben durch Prüfen und Messen eingrenzen, bestimmen und deren Ursachen feststellen b) Bauteile am ein- und ausgebauten Motor demontieren, instand setzen und montieren c) Motoren zerlegen, reinigen und für die weitere Bearbeitung vorbereiten d) Bauteile und Baugruppen prüfen, messen und instand setzen e) Motoren zusammenbauen und auf Funktion prüfen f) Nebenaggregate von Motoren demontieren, instand setzen und montieren und für vorgeschriebene Prüfungen vorbereiten 10 3 Instandhalten von Bauteilen, Baugruppen und Systemen der Kraftübertragung (§ 4 Abs. 3 Nr. 3) a) Fehler und Störungen der Kraftübertragung unter Beachtung von Kundenangaben durch Prüfen und Messen eingrenzen und bestimmen b) Bauteile, Baugruppen und Systeme der Kraftübertragung am ein- und ausgebauten Motor demontieren, instand setzen und montieren c) Getriebe und Endantriebe zerlegen, Bauteile und Baugruppen prüfen und instand setzen, Getriebe zusammenbauen und auf Funktion prüfen d) Bauteile und Baugruppen des Sekundärantriebs prüfen, warten und instand setzen 4 4 Instandhalten von Gemischbildungseinrichtungen (§ 4 Abs. 3 Nr. 4) a) Gemischbildungseinrichtungen einschließlich deren Nebenaggregaten nach Herstellervorschrift warten, prüfen und einstellen b) Fehler und Störungen sowie deren Ursachen an Bauteilen und Baugruppen der Gemischbildung eingrenzen, bestimmen und beheben c) Gemischbildungseinrichtungen unter besonderer Beachtung von technischen Regeln, Normen und Gesetzen hinsichtlich rationeller Energieverwendung und Umweltschutz einstellen und für vorgeschriebene Prüfungen vorbereiten 12 5 Instandhalten von elektrischen-, elektronischen- und ManagementSystemen (§ 4 Abs. 3 Nr. 5) a) Fehler und Störungen unter Berücksichtigung von Kundenangaben durch Prüfen und Messen eingrenzen und bestimmen b) Fehler und Störungen feststellen, insbesondere mit Schaltplänen und Fehlersuchanleitungen unter Verwendung von Diagnosetestern Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003 1355 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3/4 1 2 c) Ursachen von Fehlern und Störungen bestimmen und protokollieren d) Bauteile und Baugruppen demontieren, instand setzen und montieren e) elektrische Leitungsverbindungen demontieren, instand setzen und montieren f) elektrische und elektronische Systeme sowie Management-Systeme unter Beachtung der technischen Regeln, Normen und gesetzlichen Vorschriften warten und einstellen g) Regel- und Steuerkreise der Management-Systeme unter Einbeziehung beteiligter mechanischer, hydraulischer und pneumatischer Systeme prüfen, messen und instand setzen sowie Messprotokolle erstellen h) Datenkommunikationssysteme prüfen, messen und instand setzen 16 6 Instandhalten von Komfort- und Sicherheitssystemen (§ 4 Abs. 3 Nr. 6) a) Fehler und Störungen an Komfort- und Sicherheitssystemen unter Berücksichtigung von Kundenangaben durch Prüfen und Messen eingrenzen und bestimmen b) Fehler und Störungen feststellen, insbesondere mit Schaltplänen und Fehlersuchanleitungen unter Verwendung von Diagnosemitteln c) Ursachen von Fehlern und Störungen in Komfortund Sicherheitssystemen bestimmen und protokollieren d) Bauteile und Baugruppen der Komfort- und Sicherheitssysteme demontieren, instand setzen und montieren e) Verbindungen der Sicherheits- und Komfortsysteme demontieren, instand setzen und montieren f) Komfort- und Sicherheitssysteme warten und einstellen g) Regel- und Steuerkreise der Komfort- und Sicherheitssysteme unter Einbeziehung beteiligter Systeme prüfen, messen und instand setzen sowie dazugehörige Messprotokolle erstellen 12 7 Aus- und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen (§ 4 Abs. 3 Nr. 7) a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter Beachtung von Fahrzeugtyp und Kundenbedarf auswählen b) Zubehör und Zusatzeinrichtungen anpassen und ändern c) Zubehör und Zusatzeinrichtungen montieren und demontieren d) Zubehör und Zusatzeinrichtungen anschließen und einstellen e) Zubehör und Zusatzeinrichtungen auf Funktion prüfen 8 1356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2003 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3/4 1 2 8 Herstellen, Umbauen und Ausrüsten von motorisierten Zwei- und Dreirädern sowie motorisierten Spezialfahrzeugen (§ 4 Abs. 3 Nr. 8) a) Bedienungseinrichtungen und Bauteile von Fahrzeugen unter Berücksichtigung von speziellen Kundenanforderungen ändern, anpassen und montieren b) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung von besonderen Einsatzbedingungen herstellen, anpassen, ändern, montieren und auf Funktion prüfen c) Fahrzeugteile, insbesondere nach Unfallschäden, instand setzen, herstellen und für den Korrosionsund Oberflächenschutz vorbereiten 8 9 Verkaufen von Dienstleistungen und Produkten (§ 4 Abs. 3 Nr. 9) a) Kundenbedarf und Kundenwünsche erkennen, fördern und umsetzen b) Kunden bezüglich der technischen Machbarkeit unter besonderer Berücksichtigung von technischen Regeln, Normen und Gesetzen informieren und beraten c) Teilebeschaffungen nach Kundenauftrag vorbereiten und durchführen d) Verkaufspreise ermitteln e) Warenannahme, Warenlagerung und Warenbereitstellung durchführen f) Kostenvoranschläge und Rechnungen vorbereiten 4*) *) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.