Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 35 vom 18.07.2003  - Seite 1437 bis 1439 - Zweite Verordnung zur Änderung von gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2003 1437 Zweite Verordnung zur Änderung von gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung Vom 11. Juli 2003 Auf Grund ­ des § 28c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2330) eingefügt und zuletzt durch Artikel 2 Nr. 10 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 190 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384) und § 27 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), ­ des § 28n Satz 1 Nr. 1, 2, 5 und 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2330) eingefügt und zuletzt durch Artikel 2 Nr. 16a des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) geändert worden ist, ­ des § 28p Abs. 9 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), die durch Artikel 4 Nr. 18 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) neu gefasst worden ist, jeweils in Verbindung mit Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) sowie § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206), verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung: Artikel 1 Änderung der Beitragszahlungsverordnung (860-4-1-7) Die Beitragszahlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1927), zuletzt geändert durch Artikel 14a des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) In den Fällen der Gleitzone wird der vom Arbeitgeber zu zahlende Beitrag durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses berechnet. Der vom Arbeitgeber zu tragende Beitragsanteil wird durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt berechnet und gerundet. Der Abzug des Arbeitgeberanteils von dem nach Satz 1 errechneten Beitrag ergibt den Beitragsanteil des Beschäftigten. Bei Entgelten bis zu 400 Euro ergibt sich die beitragspflichtige Einnahme durch Anwendung des Faktors F (§ 163 Abs. 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt." 2. In § 3 Abs. 3 werden die Angabe ,,§ 3" durch die Angabe ,,§ 5" und die Wörter ,,der Verband" durch die Wörter ,,die beauftragte Stelle" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung (860-4-1-8) Die Beitragsüberwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1930), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 2 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4a eingefügt: ,,4a. die Erklärung des Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber, dass auf die Anwendung der Gleitzonenberechnung in der Rentenversicherung verzichtet wird,". 2. § 3 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,In der Beitragsabrechnung nach Absatz 1 sind gesondert Beschäftigte mit den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und dem erzielten Arbeitsentgelt nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu erfassen, für die Beiträge nicht oder nach den Vorschriften der Gleitzone (§ 20 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) gezahlt werden." 3. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,von den Krankenkassen gestaltete" durch das Wort ,,bundeseinheitliche" ersetzt. 4. § 5 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, darf der Versicherungsträger auf seine Kosten schriftliche Unterlagen des Arbeitgebers vervielfältigen und elektronische Unterlagen speichern." 5. In § 8 Abs. 1 wird die Angabe ,, , 2" gestrichen. 6. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird am Ende die Angabe ,,E-MailAdresse," angefügt. 1438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2003 c) In Absatz 4 wird Satz 2 aufgehoben. d) In Absatz 7 werden die Wörter ,,und Vierten" gestrichen. 8. § 32 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. 9. In § 33 Abs. 2 werden die Wörter ,,und Vierten" gestrichen. 10. In § 35 Abs. 1 wird die Angabe ,,und Meldevordrucke nach § 27 zu vernichten" gestrichen. 11. In § 39 Abs. 2 werden nach der Angabe ,,§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 3a und" die Wörter ,,für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach Nr." eingefügt. 12. § 41 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden die Angabe ,,oder § 28 Abs. 2 Satz 1" und die Wörter ,,oder Durchschrift" gestrichen. b) In Nummer 4 wird nach der Angabe ,,§ 25 Abs. 2 Satz 2" das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt und die Angabe ,,oder § 29 Satz 4" gestrichen. c) In Nummer 4 werden nach der Angabe ,,§ 25 Abs. 2 Satz 2" die Angabe ,,oder § 28 Abs. 2 Satz 2" sowie die Wörter ,,oder einer Durchschrift" gestrichen. b) In Nummer 17 werden die Wörter ,,Arbeits- und Hauptzollämter" durch die Wörter ,,Arbeitsämter und Behörden der Zollverwaltung" ersetzt. c) In Nummer 20 werden der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 21 angefügt: ,,21. die Angabe, dass Beschäftigte Lohnzahlungen durch Dritte erhalten." 7. § 10a wird aufgehoben. Artikel 3 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (860-4-1-12) Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 28a" das Komma gestrichen. 2. Dem § 5 wird folgender Absatz 10 angefügt: ,,(10) Meldungen, die Angaben über Arbeitsentgelt enthalten, sind gesondert zu kennzeichnen, wenn der zu meldende Zeitraum Arbeitsentgelt nach den Vorschriften der Gleitzone (§ 20 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) enthält." 3. In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 8, 9 oder 12" durch die Angabe ,,§§ 8, 9 oder § 12" ersetzt. 4. In § 12 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 6, 8 oder 9" durch die Angabe ,, §§ 6, 8 oder § 9" ersetzt. 5. In § 27 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe ,,und nach § 29" gestrichen. 6. In § 30 Abs. 5 werden die Wörter ,,und Vierten" gestrichen. 7. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,und Vordrucke" gestrichen. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 33 Abs. 2 gilt nicht." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,oder die Vordrucke" gestrichen. bb) Satz 2 wird aufgehoben. Artikel 4 Änderung der Beitragseinzugsund Meldevergütungsverordnung (860-4-1-13) In § 3 Abs. 1 Satz 2 der Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung vom 12. Mai 1998 (BGBl. I S. 915), die zuletzt durch Artikel 14b des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) geändert worden ist, werden nach den Wörtern ,,Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" die Wörter ,,und dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen" eingefügt. Artikel 5 Inkrafttreten (1) Die Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 1, Artikel 2 Nr. 1 und 2, Artikel 3 Nr. 2 und Artikel 4 treten mit Wirkung vom 1. April 2003 in Kraft. (3) Artikel 3 Nr. 6, 7, 9, 10, 12 Buchstabe a und c tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2003 Der Bundesrat hat zugestimmt. 1439 Bonn, den 11. Juli 2003 Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung Ulla Schmidt ­­­­­­­­­­­­­­­ Berichtigung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik/ zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik Vom 8. Juli 2003 In der Verordnung über die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik/zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik, die mit dem Ausfertigungsdatum 24. Juni 2003 bekannt gemacht worden ist (BGBl. I S. 1012), ist das Ausfertigungsdatum ,,24. Juni 2003" jeweils durch das Ausfertigungsdatum ,,25. Juni 2003" zu ersetzen. Berlin, den 8. Juli 2003 Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Im Auftrag Ackermann