Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 37 vom 24.07.2003  - Seite 1482 bis 1495 - Zweite Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung

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1482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003 Zweite Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung*) Vom 17. Juli 2003 Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1, des § 17b Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 Buchstabe b bis f, des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, 4 und 5 Buchstabe b, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 2, 4, 7, 11, 12 und 14, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 bis 30 und des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78, jeweils auch in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1999 (BGBl. I S. 1044), zuletzt geändert durch Artikel 365 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: ,,Inhaltsübersicht §§ Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen Abschnitt 2: Schutzmaßregeln Unterabschnitt 1: Allgemeine Schutzmaßregeln Impfverbot Behördliche Anordnungen Amtliche Untersuchungen Unterabschnitt 2: Besondere Schutzmaßregeln A. Vor amtlicher Feststellung der Schweinepest und der Afrikanischen Schweinepest B. Nach amtlicher Feststellung der Schweinepest und der Afrikanischen Schweinepest 1. Öffentliche Bekanntmachung 2. Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb Ausnahmen 3. Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet Sperrbezirk Beobachtungsgebiet Ausnahmen 1 2 bis 14f 2 bis 3a 2 3 3a 4 bis 14f Seuchenausbruch in benachbartem Mitgliedstaat Weitergehende Schutzmaßregeln Weitergehende Maßnahmen 4. Schutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb 5. Notimpfung bei Hausschweinen 6. Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet 7. Schutzmaßregeln beim Auftreten der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen Gefährdeter Bezirk Notimpfung bei Wildschweinen Maßregeln zur Erkennung der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest Tilgungsplan Seuchenausbruch bei Wildschweinen in einem benachbarten Mitgliedstaat Weitergehende Maßnahmen Abschnitt 3: Schutzmaßregeln in Schlachtstätten und auf dem Transport Abschnitt 4: Aufhebung der Schutzmaßregeln, Wiederbelegung von Betrieben Abschnitt 5: Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 6: Schlussvorschriften 11c 11d 11e 12 13 14 14a bis 14f 14a 14b 14c 14d 14e 14f 23 24 bis 24b 25 25a, 26". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und dieser wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 Buchstabe b und c wird wie folgt gefasst: ,,b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische, pathologisch-anatomische und epidemiologische Untersuchung oder ,,c) durch serologische Untersuchung (Antikörpernachweis) in Verbindung mit epidemiologischen Anhaltspunkten". bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,Verdacht des Ausbruchs der" durch die Wörter ,,Verdacht auf" ersetzt. cc) In Nummer 4 werden die Wörter ,,Verdacht des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest" durch die Wörter ,,Verdacht auf Afrikanische Schweinepest" ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Im Sinne dieser Verordnung sind: 4 5 bis 14f 5 6, 8 8 11 bis 11e 11 11a 11b *) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: ­ Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 316 S. 5), ­ Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 192 S. 27). 1. Betrieb: alle Schweineställe oder sonstigen Standorte zur ständigen oder vorübergehenden Haltung von Schweinen einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehörigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, ins- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003 besondere der Ver- und Entsorgung, eine Einheit bilden, mit Ausnahme von Schlachtstätten und Transportmitteln sowie Gehegen, die größer als 25 Hektar sind, mit Wildschweinebesatz; 2. gesonderte Betriebsabteilung: ein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenzter Bereich eines Betriebs, der auf Grund seiner Struktur, seines Umfangs und seiner Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Fütterung und Entsorgung vollständig getrennt von anderen Bereichen des Betriebs ist." 3. In § 2 Abs. 1 werden folgende Wörter angefügt: ,, , soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist". 4. § 3 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: ,,§ 3 Behördliche Anordnungen Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, 1. für Schweine eines bestimmten Gebiets eine amtstierärztliche Untersuchung auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung, 2. für Schweine, die in einen Betrieb eingestellt werden, a) eine Untersuchung, b) eine Absonderung, c) eine behördliche Beobachtung anordnen. § 3a Amtliche Untersuchungen Bei amtlichen oder amtlich angeordneten Untersuchungen ist das Diagnosehandbuch mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung 1. der Schweinepest nach dem Anhang der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 39 S. 71) oder 2. der Afrikanischen Schweinepest nach dem Anhang der Entscheidung 2003/422/EG der Kommission vom 26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs für die Afrikanische Schweinepest (ABl. EU Nr. L 143 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden." 5. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 (1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest in einem Betrieb ordnet 1483 die zuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen Betrieb (Verdachtsbetrieb) 1. die klinische, virologische und serologische Untersuchung der Schweine sowie 2. eine Überprüfung des Bestandsregisters und der Kennzeichnung der Schweine nach der Viehverkehrsverordnung auf Übereinstimmung an. Ergeben sich auf Grund einer der in Satz 1 Nr. 1 aufgeführten Untersuchungen Anhaltspunkte für einen Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest, so ordnet die zuständige Behörde 1. die serologische und virologische Untersuchung derjenigen Schweine des Verdachtsbetriebs, die nicht bereits nach Satz 1 Nr. 1 untersucht worden sind, sowie 2. die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Schweine des Verdachtsbetriebs an und führt epidemiologische Nachforschungen durch. Diese Nachforschungen erstrecken sich mindestens auf 1. den Zeitraum, in dem das Virus der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest bereits im Betrieb vorhanden gewesen sein kann, bevor der Verdacht angezeigt wurde, 2. die mögliche Ursache der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest, 3. die Ermittlung anderer Betriebe, aus denen Schweine in den betroffenen Betrieb oder in die Schweine aus dem betroffenen Betrieb verbracht worden sind, 4. Personen, Fahrzeuge, Schweinefleisch, Sperma und alle Gegenstände, mit denen das Virus in den oder aus dem betroffenen Betrieb verschleppt worden sein kann. Die zuständige Behörde kann von der Tötungsanordnung nach Satz 2 Nr. 2 absehen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In diesem Fall ordnet die zuständige Behörde die behördliche Beobachtung des Verdachtsbetriebs an. (2) Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbetriebs im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest 1. sämtliche Schweine des Betriebs abzusondern, 2. täglich Aufzeichnungen über a) die Besuche betriebsfremder Personen unter Angabe von Namen, Anschrift und Besuchsdatum sowie b) bereits erkrankte, verendete und ansteckungsverdächtige Tiere, getrennt nach Ferkeln, Mastund Zuchtschweinen, zu machen, 3. verendete oder getötete Schweine so aufzubewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt sind und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können, 4. für das Verbringen verendeter oder getöteter Schweine aus dem Betrieb die Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen, die nur zu diag- 1484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003 nostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung erteilt werden darf, Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 192 S. 27) in der jeweils geltenden Fassung zu reinigen, zu desinfizieren und, soweit erforderlich, zu entwesen. 3. Aus dem Betrieb dürfen abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe d a) Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse, b) Sperma, Eizellen, Embryonen von Schweinen, c) Dung, flüssige Stallabgänge und Einstreu, d) Futtermittel, e) Gegenstände und Abfälle, die den Erreger der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest übertragen können, insbesondere wenn sie mit Schweinen in Berührung gekommen sind, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde ­ im Falle der Buchstaben a und b jedoch nicht zum Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels ­ verbracht werden, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Die Genehmigung nach Satz 1 Buchstabe c darf nur erteilt werden, wenn der Dung, die flüssigen Stallabgänge oder die Einstreu a) im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 3 der Richtlinie 2001/89/EG, b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 3 der Richtlinie 2002/60/EG desinfiziert worden sind. (4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass 1. im Verdachtsbetrieb nach ihrer näheren Anweisung eine Schadnager- und Insektenbekämpfung durchgeführt wird, 2. andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bienen, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem oder in den Verdachtsbetrieb verbracht werden dürfen. (5) Die zuständige Behörde kann, wenn die Seuchenlage dies erfordert, um den Verdachtsbetrieb zeitlich befristet eine Kontrollzone festlegen. Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 Buchstabe a bis c und Absatz 3 gelten für die in der Kontrollzone liegenden Betriebe entsprechend." 6. Die Überschrift zu Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Buchstabe B Nr. 1 wird gestrichen. 7. Die Überschrift vor § 5 wird wie folgt gefasst: ,,1. Öffentliche Bekanntmachung". 8. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest öffentlich bekannt." 9. Die Überschrift vor § 6 wird wie folgt gefasst: ,,2. Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb". 5. an den Ein- und Ausgängen der Ställe Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen auszulegen und sie mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu tränken und feucht zu halten, 6. sicherzustellen, a) dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten wird und diese unverzüglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von Einwegschutzkleidung, unverzüglich nach Gebrauch so beseitigt wird, dass eine Seuchenverbreitung vermieden wird, b) dass Schuhwerk vor dem Betreten und Verlassen des Betriebs sowie nach Verlassen eines Stalls oder sonstigen Standorts gereinigt und desinfiziert wird, c) dass Schweine weder in den noch aus dem Betrieb verbracht werden, d) dass aa) Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse, bb) Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen, cc) Dung, flüssige Stallabgänge und Einstreu, dd) Futtermittel, ee) Gegenstände und Abfälle, die den Erreger der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest übertragen können, insbesondere wenn sie mit Schweinen in Berührung gekommen sind, nicht aus dem Betrieb verbracht werden. Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen von Satz 1 Nr. 6 Buchstabe c und d genehmigen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. (3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für den Verdachtsbetrieb zusätzlich zu Absatz 2 Folgendes: 1. Betriebsfremde Personen dürfen den Betrieb nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde betreten. 2. Fahrzeuge dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde in den oder aus dem Betrieb gefahren werden. Transportmittel sind vor dem Verlassen des Betriebs nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde a) im Falle der Schweinepest unter Berücksichtigung des Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie 2001/ 89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 316 S. 5), b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest unter Berücksichtigung des Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003 10. § 6 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 (1) Ist der Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen Betrieb (Seuchenbetrieb) 1. im Falle eines Primärausbruchs eine Genotypisierung des Erregerisolates dieser Schweine, 2. die sofortige Tötung der nicht bereits nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 getöteten und die sofortige unschädliche Beseitigung der nicht bereits nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 beseitigten Schweine, 3. die unschädliche Beseitigung von Fleisch, Fleischerzeugnissen, Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen, das oder die zwischen der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb und ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden ist oder sind, sowie 4. im Falle der Afrikanischen Schweinepest, soweit erforderlich, a) die Suche nach Zecken der Art Ornithodorus erraticus im Seuchenbetrieb und in seiner unmittelbaren Umgebung nach Anhang III der Richtlinie 2002/60/EG, b) die Untersuchung aufgefundener Zecken dieser Art auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest an. Im Falle des Satzes 1 Nr. 4 unterrichtet die zuständige Behörde das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) über die Durchführung der Maßnahmen zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. (2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 hat der Tierhalter über die Vorschriften des § 4 Abs. 2 Satz 1 hinaus 1. an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift a) im Falle der Schweinepest ,,Schweinepest ­ Unbefugter Zutritt verboten", b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest ,,Afrikanische Schweinepest ­ Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen, 2. Hunde und Katzen einzusperren. (3) Unbeschadet des § 4 Abs. 2 dürfen in den oder aus dem Seuchenbetrieb andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bienen, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden." 11. § 7 wird aufgehoben. 12. § 8 wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Ausnahmen (1) Bei Seuchenbetrieben mit gesonderten Betriebsabteilungen kann die zuständige Behörde für nicht betroffene Betriebsabteilungen Ausnahmen von 1485 § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genehmigen. (2) Die zuständige Behörde kann bei einem Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest in einer Untersuchungseinrichtung, einem Zoo, einem Wildpark oder einer vergleichbaren Einrichtung, in denen Schweine zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten werden, Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genehmigen, sofern die Einrichtung auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Entsorgung und Fütterung so vollständig getrennt von anderen Betrieben mit Schweinehaltung ist, dass eine Verbreitung des Seuchenerregers ausgeschlossen werden kann. Die genannten Einrichtungen teilen der zuständigen Behörde spätestens drei Monate nach ihrer Inbetriebnahme die Voraussetzungen und Vorkehrungen mit, die Grundlage für eine Genehmigung nach Satz 1 sein können. Änderungen der Voraussetzungen oder Vorkehrungen sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. (3) Zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilt die zuständige Behörde dem Bundesministerium unverzüglich die nach den Absätzen 1 und 2 erteilten Ausnahmegenehmigungen mit." 13. Die §§ 9 und 10 werden aufgehoben. 14. Die Überschrift vor § 11 wird wie folgt gefasst: ,,3. Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet". 15. Die §§ 11 bis 11b werden wie folgt gefasst: ,,§ 11 Sperrbezirk (1) Ist die Schweinepest oder die Afrikanische Schweinepest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten und Einrichtungen zur Tierkörperbeseitigung, natürlichen Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. (2) Die zuständige Behörde 1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift a) im Falle der Schweinepest ,,Schweinepest ­ Sperrbezirk", b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest ,,Afrikanische Schweinepest ­ Sperrbezirk" gut sichtbar an, 2. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben innerhalb von sieben Tagen eine klinische Untersuchung der Schweine durch, 1486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003 und nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen, zu desinfizieren und, soweit erforderlich, zu entwesen. 9. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a und b und Abs. 3 Nr. 1 gilt entsprechend. § 11a Beobachtungsgebiet (1) Ist die Schweinepest oder die Afrikanische Schweinepest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um den den Seuchenbetrieb umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, Strukturen des Handels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürlichen Grenzen, Überwachungsmöglichkeiten sowie die Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer. (2) Die zuständige Behörde 1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift a) im Falle der Schweinepest ,,Schweinepest ­ Beobachtungsgebiet", b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest ,,Afrikanische Schweinepest ­ Beobachtungsgebiet" gut sichtbar an, 2. führt in den im Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben, in denen Schweine verendet oder erkrankt sind, eine serologische und virologische Untersuchung der Schweine durch. (3) Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bienen, dürfen innerhalb von sieben Tagen seit Festlegung des Beobachtungsgebiets nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus einem oder in einen Betrieb mit Schweinehaltung im Beobachtungsgebiet verbracht werden. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a und b und Abs. 3 Nr. 1 sowie § 11 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 8 gelten entsprechend. § 11b Ausnahmen (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11 Abs. 4 Nr. 1 und 5 Satz 1 und § 11a Abs. 3 Satz 2 für das Verbringen oder den Transport von Schweinen 1. zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte Schlachtstätte, 2. zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung oder 3. in einen anderen Betrieb im Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet genehmigen. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 3. überprüft innerhalb von sieben Tagen die Bestandsregister und die Kennzeichnung der Schweine nach der Viehverkehrsverordnung in diesen Betrieben auf Übereinstimmung und 4. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben, in denen Schweine verendet oder erkrankt sind, eine serologische und virologische Untersuchung der Schweine durch. (3) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbezirks haben Tierhalter im Sperrbezirk 1. der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der a) gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts, b) verendeten oder erkrankten, insbesondere fieberhaft erkrankten Schweine anzuzeigen, 2. sämtliche Schweine abzusondern. (4) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 11b, für den Sperrbezirk Folgendes: 1. Schweine dürfen weder in einen noch aus einem Betrieb verbracht werden. 2. Hausschlachtungen von Schweinen sind verboten. 3. Verendete oder getötete Schweine, Fleisch, Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen dürfen oder darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung aus einem Betrieb im Sperrbezirk verbracht werden. 4. Die künstliche Besamung von Schweinen ist verboten. 5. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben oder transportiert werden. Dies gilt nicht für den Transport im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen, sofern das Transportmittel nicht anhält und die Schweine nicht entladen werden. 6. Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art mit Klauentieren sowie der Handel mit Klauentieren ohne vorherige Bestellung ist verboten. 7. Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bienen, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus einem oder in einen Betrieb mit Schweinehaltung verbracht werden. 8. Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von Schweinen, anderen Tieren oder Gegenständen, die mit dem Seuchenerreger in Kontakt gekommen sein können, sind unverzüglich nach der Benutzung a) im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie 2001/89/EG, b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie 2002/60/EG Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003 1. im Falle der Schweinepest a) seit der Grobreinigung und Vordesinfektion des Seuchenbetriebs nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/89/EG aa) im Falle des Verbringens aus einem Sperrbezirk mindestens 30 Tage, bb) im Falle des Verbringens aus einem Beobachtungsgebiet mindestens 21 Tage vergangen sind, b) eine klinische Untersuchung sämtlicher Schweine des Betriebs durch den beamteten Tierarzt keinen Hinweis auf Schweinepest ergeben hat, 2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest a) seit der Grobreinigung, Vordesinfektion und, soweit erforderlich, der vorläufigen Entwesung des Seuchenbetriebs nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie 2002/60/EG, vorbehaltlich des Satzes 4, aa) im Falle des Verbringens aus einem Sperrbezirk mindestens 40 Tage, bb) im Falle des Verbringens aus einem Beobachtungsgebiet mindestens 30 Tage vergangen sind, b) eine klinische Untersuchung sämtlicher Schweine des Betriebs durch den beamteten Tierarzt keinen Hinweis auf Afrikanische Schweinepest ergeben hat, 3. die Übereinstimmung des Bestandsregisters mit der Kennzeichnung der Schweine nach der Viehverkehrsverordnung von der zuständigen Behörde überprüft worden ist, 4. im Falle des Satzes 1 Nr. 3 der Tierhalter glaubhaft dargelegt hat, dass auf Grund der Dauer der Maßnahmen nach § 11 Abs. 3 und 4 eine ordnungsgemäße Haltung der Schweine gefährdet ist und 5. sichergestellt ist, dass a) von den Schweinen eine ausreichende Anzahl Proben für eine serologische und virologische Untersuchung genommen wird, b) die Schweine in verplombten Fahrzeugen befördert werden, c) die Schweine, die geschlachtet werden sollen, in der Schlachtstätte getrennt von anderen Schweinen gehalten und geschlachtet werden und d) das erschlachtete Fleisch mit dem Stempel nach Artikel 5a der Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 302 S. 24) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet wird, anschließend gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 47 S. 4) in der jeweils geltenden Fassung in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Be- 1487 trieb behandelt wird, zu diesem Betrieb in verplombten Transportmitteln befördert wird und die Fahrzeuge und die beim Transport benutzten Ausrüstungsgegenstände unverzüglich nach dem Transport von dem Transportunternehmer nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie 2001/89/EG, im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie 2002/60/EG gereinigt und desinfiziert werden. Satz 2 gilt nicht in Fällen, in denen Schlachtschweine aus außerhalb des Sperrbezirks oder Beobachtungsgebiets gelegenen Betrieben 1. mit Genehmigung der zuständigen Behörde in innerhalb des Sperrbezirks gelegene Schlachtstätten oder 2. in innerhalb des Beobachtungsgebiets gelegene Schlachtstätten zur sofortigen Schlachtung transportiert werden. Die Genehmigung nach Satz 3 Nr. 1 darf nur erteilt werden, wenn zuvor über das Bundesministerium eine Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingeholt worden ist. Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a 1. im Falle des Verbringens aus einem Sperrbezirk auf mindestens 30 Tage, 2. im Falle des Verbringens aus einem Beobachtungsgebiet auf mindestens 21 Tage verkürzen, wenn die amtlichen oder die amtlich angeordneten Untersuchungen ergeben haben, dass die Afrikanische Schweinepest in dem Betrieb ausgeschlossen werden kann. (2) Im Falle einer Genehmigung nach 1. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 unterrichtet die für den Betrieb zuständige Behörde die für die Schlachtstätte zuständige Behörde über das Verbringen der Schweine; letztere bestätigt der für den Betrieb zuständigen Behörde die Ankunft der Schweine; 2. Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich das Bundesministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11 Abs. 4 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 11a Abs. 3 Satz 2, genehmigen, wenn die Besamung vom Tierhalter mit Samen durchgeführt wird, der 1. sich bereits zum Zeitpunkt der Festlegung des Sperrbezirks im Betrieb befunden hat oder 2. mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittelbar von einer Besamungsstation geliefert worden ist. Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 darf nur erteilt werden, wenn die Besamungsstation außerhalb eines Sperrbezirks liegt oder, sofern sie innerhalb eines Sperrbezirks liegt, wenn 1. alle Eber der Besamungsstation a) im Rahmen einer einmaligen serologischen und virologischen Untersuchung und 1488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003 b) im Rahmen einer täglichen klinischen Untersuchung, die eine rektale Messung der Körpertemperatur einschließt, mit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind und 20. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann, vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, für ein bestimmtes Gebiet die Notimpfung gegen Schweinepest anordnen, wenn die Schweinepest amtlich festgestellt worden ist und auf Grund des Ergebnisses der epidemiologischen Untersuchung und unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs VI der Richtlinie 2001/89/EG eine Ausbreitung der Schweinepest zu befürchten ist. Zu diesem Zweck erstellt die zuständige oberste Landesbehörde einen Impfplan, der insbesondere Angaben über die Seuchensituation, über das Impfgebiet, die Zahl der Schweine haltenden Betriebe im Impfgebiet, die voraussichtliche Zahl, die Nutzungsart und die Kennzeichnung der zu impfenden Schweine, die Dauer der Impfmaßnahmen, den zu verwendenden Impfstoff und die nach der Impfung vorgesehenen Untersuchungen und sonstigen Überwachungsmaßnahmen enthält." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Satz 1 wird das Wort ,,Besitzer" durch das Wort ,,Tierhalter" ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Während des Impfzeitraums und für die Dauer von mindestens sechs Monaten, gerechnet von dem von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Tag der Beendigung der Impfung an, a) dürfen geimpfte Schweine außer zur sofortigen Schlachtung in einer von der zuständigen Behörde bezeichneten, innerhalb oder in der Nähe des Impfgebiets gelegenen Schlachtstätte oder zur sofortigen Tötung und unter amtlicher Aufsicht erfolgenden unschädlichen Beseitigung nicht aus dem Impfgebiet verbracht werden, b) ist frisches Fleisch, das von geimpften Schweinen erschlachtet worden ist, unschädlich zu beseitigen oder, sofern es für den menschlichen Genuss bestimmt ist, aa) nur zum Zwecke des innerstaatlichen Handels abzugeben oder bb) mit dem Stempel nach Artikel 5a der Richtlinie 72/461/EWG zu kennzeichnen, anschließend gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 80/215/EWG in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb zu behandeln und zu diesem Betrieb in verplombten Transportmitteln zu befördern; die Fahrzeuge und die beim Transport benutzten Ausrüstungsgegenstände sind unverzüglich nach dem Transport von dem Transportunternehmer nach näherer Anweisung der zuständigen Be- 2. sichergestellt ist, dass alle Eber der Besamungsstation im Abstand von nicht mehr als zehn Tagen virologisch auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest untersucht werden." 16. Nach § 11d wird folgende Vorschrift eingefügt: ,,§ 11e Weitergehende Maßnahmen Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest weitergehende Maßnahmen nach § 79 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Abs. 1 Nr. 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes für den Sperrbezirk oder das Beobachtungsgebiet anzuordnen, bleibt unberührt." 17. Die Überschrift vor § 12 wird wie folgt gefasst: ,,4. Schutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb". 18. § 12 wird wie folgt gefasst: ,,§ 12 (1) Führt die epidemiologische Nachforschung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 zu dem Ergebnis, dass die Schweinepest oder die Afrikanische Schweinepest aus einem anderen Betrieb eingeschleppt oder bereits in andere Betriebe weiterverschleppt worden sein kann, so ordnet die zuständige Behörde für diese Betriebe (Kontaktbetriebe) die behördliche Beobachtung für die Dauer von mindestens 40 Tagen an. (2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstellten Kontaktbetriebe gelten § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 Buchstabe a bis c, Abs. 3 und 4 und § 6 Abs. 3 entsprechend. (3) Sofern die Seuchenlage dies erfordert, ordnet die zuständige Behörde 1. eine serologische und virologische Untersuchung der Schweine der Kontaktbetriebe, 2. die Tötung und unschädliche Beseitigung der Schweine der Kontaktbetriebe unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs V der Richtlinie 2001/89/EG oder 3. die unschädliche Beseitigung von Fleisch, Fleischerzeugnissen, Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen, das oder die zwischen der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb und der Anordnung der behördlichen Beobachtung nach Absatz 1 gewonnen worden ist oder sind, an." 19. Die Überschrift vor § 13 wird wie folgt gefasst: ,,5. Notimpfung bei Hausschweinen". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003 hörde und nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie 2001/89/EG zu reinigen und zu desinfizieren, c) dürfen Ferkel geimpfter Sauen aus dem Ursprungsbetrieb nur aa) direkt oder über einen von der zuständigen Behörde benannten Betrieb in eine Schlachtstätte zur sofortigen Schlachtung oder bb) in einen anderen Betrieb nach serologischer Untersuchung mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Schweinepest verbracht werden, d) dürfen Sperma, Eizellen und Embryonen den geimpften Schweinen nicht entnommen werden, e) sind Sperma, Eizellen und Embryonen, die während eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Impfung entnommen wurden, unter amtlicher Aufsicht unschädlich zu beseitigen." 21. Die Überschrift vor § 14 wird wie folgt gefasst: ,,6. Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet". 22. § 14 wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 Die zuständige Behörde kann über § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 hinaus die Tötung von Schweinen im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet sowie in Kontaktbetrieben anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung, insbesondere zur schnelleren Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist." 23. Die Überschrift vor § 14a wird wie folgt gefasst: ,,7. Schutzmaßregeln beim Auftreten der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen". 24. Die §§ 14a bis 14d werden durch folgende Vorschriften ersetzt: ,,§ 14a Gefährdeter Bezirk (1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest bei einem Wildschwein ordnet die zuständige Behörde die serologische und virologische Untersuchung der erlegten oder verendeten Wildschweine an und führt epidemiologische Nachforschungen durch. (2) Ist der Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um die Abschuss- oder Fundstelle als gefährdeten Bezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, die Wildschweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen sowie 1489 Überwachungsmöglichkeiten. Die Festlegung eines gefährdeten Bezirks und dessen Änderung oder Aufhebung werden von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gemacht und nachrichtlich im Bundesanzeiger veröffentlicht. (3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem gefährdeten Bezirk und an geeigneten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 1. im Falle der Schweinepest ,,Schweinepest bei Wildschweinen ­ Gefährdeter Bezirk", 2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest ,,Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen ­ Gefährdeter Bezirk" gut sichtbar an. (4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährdeten Bezirks haben Tierhalter im gefährdeten Bezirk 1. der zuständigen Behörde unverzüglich a) die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts, b) verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine anzuzeigen, 2. die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können, 3. geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Einund Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte einzurichten, 4. verendete und erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde serologisch oder virologisch auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen, 5. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren, 6. sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen. (5) Außerdem gilt für den gefährdeten Bezirk Folgendes: 1. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben werden. 2. Schweine dürfen weder in einen noch aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk verbracht werden. 3. Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen dürfen zum Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels aus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht werden. 4. Personen, die mit Wildschweinen in Berührung gekommen sind, haben Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchzuführen. 5. Teile erlegter oder verendet aufgefundener Wildschweine sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen in einen Betrieb nicht verbracht werden. 1490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003 2. die Reinigung von Personen und Fahrzeugen, die mit Wildschweinen in Berührung kommen können, anordnen. (9) Liegen gesicherte Anhaltspunkte dafür vor, dass die Schweinepest oder die Afrikanische Schweinepest durch Wildschweine verbreitet wird und ist eine Einschleppung der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest in ein bisher seuchenfreies Gebiet zu befürchten, kann die zuständige Behörde geeignete jagdliche Maßnahmen zur verstärkten Bejagung auch in diesem Gebiet anordnen. § 14b Notimpfung bei Wildschweinen Die zuständige oberste Landesbehörde kann, vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, für den gefährdeten Bezirk oder für ein bestimmtes Gebiet innerhalb des gefährdeten Bezirks die Durchführung von Notimpfungen gegen Schweinepest bei Wildschweinen anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Zu diesem Zweck erstellt die zuständige oberste Landesbehörde einen Notimpfplan, der insbesondere Angaben enthält über die Seuchensituation, das Impfgebiet, die voraussichtliche Zahl der zu impfenden Wildschweine, das Impfverfahren einschließlich Maßnahmen zur Impfung von Jungtieren, die Dauer der Impfmaßnahmen, die Wirksamkeit des zu verwendenden Impfstoffs, Maßnahmen zur Vermeidung einer Ausbreitung des Impfvirus, zur Reduzierung der Jungtiere und zur Überprüfung der Ergebnisse durch die zuständige Behörde. Im Falle einer behördlichen Anordnung nach Satz 1 ist der Jagdausübungsberechtigte zur Mitwirkung bei der Auslegung der Impfköder im Rahmen der Notimpfung verpflichtet." 25. § 14e wird § 14c und dieser wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 14c Maßregeln zur Erkennung der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort ,,Schweinepest" die Wörter ,,oder der Afrikanischen Schweinepest" eingefügt. bb) In Nummer 1 Buchstabe b und d sowie in Nummer 3 werden jeweils nach dem Wort ,,Schweinepest" die Wörter ,,oder Afrikanische Schweinepest" eingefügt. cc) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die zuständige Behörde kann anordnen, dass erlegte Wildschweine nur an von ihr bestimmten Stellen aufgebrochen werden dürfen." c) Absatz 2 wird aufgehoben. d) Absatz 3 wird Absatz 2 und dieser wird wie folgt geändert: aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst: ,,Zur Erkennung der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschwei- (6) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nr. 2 genehmigen, wenn 1. die Schweine aus Betrieben stammen, in denen alle Schweine innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind, 2. im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutzschweinen in außerhalb des gefährdeten Bezirks gelegene Betriebe die Schweine innerhalb der letzten zehn Tage vor dem Versand serologisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind und 3. sichergestellt ist, dass a) die Schweine von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage begleitet werden, aus der sich die Kennzeichnung der Tiere sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der Nummer 1 ergibt, b) die Schweine unmittelbar und nicht zusammen mit anderen Schweinen zu dem Bestimmungsbetrieb befördert werden, c) der Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der für den Versandort zuständigen Behörde unter Angabe des Bestimmungsbetriebs angezeigt wird und d) im Falle von Schlachtschweinen diese nur in eine Schlachtstätte innerhalb des gefährdeten Bezirks oder in eine von der zuständigen Behörde benannte Schlachtstätte im Inland verbracht werden. Die zuständige Behörde teilt den jeweiligen Versand dieser Schweine der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde mindestens drei Arbeitstage vor dem Beginn des Versands mit. (7) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen von Schweinen in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nr. 2 genehmigen. Im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutzschweinen nach Satz 1 aus einem im gefährdeten Bezirk gelegenen Betrieb darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Schweine 1. in einen Betrieb verbracht werden, in dem Schweine ausschließlich gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden, oder 2. 30 Tage nach dem Einstellen serologisch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde untersucht werden. (8) Die zuständige Behörde kann für den gefährdeten Bezirk im Falle des Ausbruchs der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen oder, wenn ein Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest zu befürchten ist, unter Berücksichtigung epidemiologischer und wildbiologischer Erkenntnisse 1. Maßnahmen in Bezug auf die Tötung von Wildschweinen einschließlich der Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003 nen kann die zuständige Behörde für ein von ihr bestimmtes Gebiet anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte". bb) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort ,,Schweinepest" die Wörter ,,oder Afrikanische Schweinepest" eingefügt. 26. § 14f wird § 14d und dieser wird wie folgt gefasst: ,,§ 14d Tilgungsplan Die zuständige Behörde legt dem Bundesministerium 1. im Falle der Schweinepest bei Wildschweinen einen Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2001/89/EG, 2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen einen Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2002/60/EG in der jeweils geltenden Fassung vor." 27. Nach § 14d werden folgende Vorschriften eingefügt: ,,§ 14e Seuchenausbruch bei Wildschweinen in einem benachbarten Mitgliedstaat Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaats der Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen innerhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von der deutschen Grenze festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 14a bis 14d an. § 14f Weitergehende Maßnahmen Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen weitergehende Maßnahmen nach § 79 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Abs. 1 Nr. 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Seuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen, bleibt unberührt." 28. Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Buchstabe B Nr. 2 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Buchstabe C werden aufgehoben. 29. Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 3 Schutzmaßregeln in Schlachtstätten und auf dem Transport § 23 (1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest in einer Schlachtstätte oder in einem Transportmittel ordnet die zuständige Behörde eine klinische, virologische und serologische Untersuchung der seuchenverdächtigen Schweine 1491 sowie epidemiologische Nachforschungen an. Ferner kann sie 1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der in der Schlachtstätte oder dem Transportmittel befindlichen Schweine, 2. die unschädliche Beseitigung von Fleisch der in der Schlachtstätte geschlachteten Schweine, 3. die Reinigung, Desinfektion und, soweit erforderlich, Entwesung der Schlachtstätte sowie des Transportmittels nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und a) nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/89/EG im Falle der Schweinepest, b) nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie 2002/60/EG im Falle der Afrikanischen Schweinepest anordnen. (2) Wird bei Schweinen, die sich in einer Schlachtstätte oder in einem Transportmittel befinden, der Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Maßnahmen an. (3) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 2 dürfen erneut Schweine in die Schlachtstätte oder in das Transportmittel verbracht werden. (4) Der Betreiber einer Schlachtstätte hat Teile und Rohstoffe bereits geschlachteter Schweine, die ansteckungsverdächtig waren oder bei denen sich nach der Schlachtung Veränderungen zeigen, die auf einen Seuchenverdacht hinweisen, unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen." 30. In der Überschrift zu Abschnitt 4 wird das Wort ,,Beständen" durch das Wort ,,Betrieben" ersetzt. 31. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt: ,,(2) Die Schweinepest bei Hausschweinen gilt als erloschen, wenn 1. a) alle Schweine des Betriebs verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind oder b) im Falle des § 8 Abs. 1 alle Schweine der betroffenen gesonderten Betriebsabteilungen verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den Schweinen der nicht betroffenen gesonderten Betriebsabteilungen innerhalb von 40 Tagen nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung der Schweine aus der betroffenen gesonderten Betriebsabteilung keine weiteren Erkrankungen festgestellt worden sind oder c) im Falle des § 8 Abs. 2 die seuchenkranken Schweine verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den übrigen Schweinen der betroffenen Einrichtung innerhalb von 40 Tagen nach der 1492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003 Tötung und unschädlichen Beseitigung der Schweine in der betroffenen Einrichtung keine weiteren Erkrankungen festgestellt worden sind, 2. die Schadnagerbekämpfung sowie die Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden ist und 3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a ­ ausgenommen bei Anordnung einer Notimpfung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ­ im Rahmen von Untersuchungen a) im Sperrbezirk frühestens 30 Tage nach Abnahme der Desinfektion nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben klinisch und serologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Schweinepest untersucht worden sind, b) im Beobachtungsgebiet frühestens 20 Tage nach Abnahme der Desinfektion nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben klinisch und, soweit erforderlich, serologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Schweinepest untersucht worden sind. (2a) Die zuständige Behörde hebt in einem Impfgebiet angeordnete Schutzmaßregeln auf, wenn alle Schweine in Betrieben, in denen Schweine geimpft worden sind, 1. entweder geschlachtet und das Fleisch nach Artikel 5a der Richtlinie 72/461/EWG gekennzeichnet oder nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 80/215/EWG behandelt worden ist oder 2. getötet und unschädlich beseitigt worden sind und 3. in allen Betrieben eine Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG durchgeführt worden ist." Betriebsabteilungen innerhalb von 45 Tagen nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung der Schweine aus der betroffenen gesonderten Betriebsabteilung keine weiteren Erkrankungen festgestellt worden sind oder c) im Falle des § 8 Abs. 2 die seuchenkranken Schweine verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den übrigen Schweinen der betroffenen Einrichtung innerhalb von 45 Tagen nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung der Schweine in der betroffenen Einrichtung keine weiteren Erkrankungen festgestellt worden sind, 2. die Schadnagerbekämpfung sowie die Feinreinigung, Schlussdesinfektion und, soweit erforderlich, Entwesung nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie 2002/60/EG nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden ist und 3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a im Rahmen von Untersuchungen vorbehaltlich des Satzes 2 a) im Sperrbezirk frühestens 45 Tage nach Abnahme der Maßnahmen nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben klinisch und serologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind, b) im Beobachtungsgebiet frühestens 40 Tage nach Abnahme der Maßnahmen nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben klinisch und, soweit erforderlich, serologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind. Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 1 Nr. 3 1. im Sperrbezirk auf mindestens 30 Tage und 2. im Beobachtungsgebiet 20 Tage, auf mindestens b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,oder sonstigen Standortes" gestrichen. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. dieser Verdacht auf Grund einer serologischen Untersuchung ausgeräumt werden konnte." c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Afrikanische Schweinepest bei Hausschweinen gilt als erloschen, wenn 1. a) alle Schweine des Betriebs verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind oder b) im Falle des § 8 Abs. 1 alle Schweine der betroffenen gesonderten Betriebsabteilungen verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den Schweinen der nicht betroffenen gesonderten verkürzen, wenn die amtlichen oder amtlich angeordneten Untersuchungen ergeben haben, dass die Afrikanische Schweinepest in dem Betrieb ausgeschlossen werden kann." d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Schweinepest" die Wörter ,,oder Afrikanischer Schweinepest" eingefügt. bb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen. 32. § 24a wird durch folgende Vorschriften ersetzt: ,,§ 24a Wiederbelegung (1) Betriebe, in denen nach einem Ausbruch der Schweinepest auf Anordnung der zuständigen Behörde die Schweine getötet und unschädlich beseitigt worden sind, dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 24b mit Schweinen erst wiederbelegt wer- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003 den, wenn die Schweinepest nach § 24 Abs. 2 als erloschen gilt. (2) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 1 hat der Tierhalter sicherzustellen, dass die Schweine 1. innerhalb von 20 Tagen eingestellt werden, 2. nicht aus Betrieben stammen, die Beschränkungen im Zusammenhang mit der Schweinepest unterliegen, 3. frühestens 40 Tage nach der Einstellung klinisch und stichprobenweise serologisch auf Schweinepest untersucht werden, 4. im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der nach Nummer 3 durchgeführten Untersuchung vorliegen. (3) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 1 eines Betriebs mit Freilandhaltung hat der Tierhalter sicherzustellen, dass 1. im Rahmen einer Teilbelegung Schweine eingestellt werden, die a) mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Schweinepestvirus untersucht worden sind oder die aus Betrieben stammen, die keinen Beschränkungen im Zusammenhang mit der Schweinepest unterliegen, b) über den gesamten Betrieb verteilt werden, c) frühestens 40 Tage nach ihrer Einstellung klinisch und stichprobenweise serologisch auf Schweinepest untersucht werden, d) im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der nach Buchstabe c durchgeführten Untersuchung vorliegen und 2. eine Vollbelegung erst nach Vorliegen der Negativbefunde nach Nummer 1 Buchstabe d erfolgt. (4) Betriebe, in denen nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest auf Anordnung der zuständigen Behörde die Schweine getötet und unschädlich beseitigt worden sind, dürfen vorbehaltlich des Satzes 2 und der Absätze 5 und 6 mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn die Afrikanische Schweinepest nach § 24 Abs. 4 als erloschen gilt. Betriebe, in denen die Afrikanische Schweinepest durch Zecken der Art Ornithodorus erraticus verursacht worden ist, dürfen frühestens sechs Jahre nach dem Zeitpunkt, ab dem die Afrikanische Schweinepest nach § 24 Abs. 4 als erloschen gilt, wiederbelegt werden, es sei denn, die Zecken konnten vor Ablauf der sechs Jahre vollständig getilgt werden. (5) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 4 hat der Tierhalter sicherzustellen, dass die Schweine 1. innerhalb von 20 Tagen eingestellt werden, 2. nicht aus Betrieben stammen, die Beschränkungen im Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweinepest unterliegen, 3. frühestens 45 Tage nach der Einstellung stichprobenweise serologisch auf Afrikanische Schweinepest untersucht werden, 4. im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der nach Nummer 3 durchgeführten Untersuchung vorliegen. § 24b Wiederbelegung von Betrieben im Impfgebiet 1493 (6) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 4 eines Betriebs mit Freilandhaltung hat der Tierhalter sicherzustellen, dass 1. im Rahmen einer Teilbelegung Schweine eingestellt werden, die a) mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der Afrikanischen Schweinepest untersucht worden sind oder die aus Betrieben stammen, die keinen Beschränkungen im Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweinepest unterliegen, b) über den gesamten Betrieb verteilt werden, c) frühestens 45 Tage nach ihrer Einstellung stichprobenweise serologisch auf Afrikanische Schweinepest untersucht werden, d) im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der nach Buchstabe c durchgeführten Untersuchung vorliegen und 2. eine Vollbelegung erst nach Vorliegen der Negativbefunde nach Nummer 1 Buchstabe d erfolgt. (7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 2, 3, 5 oder 6 für Betriebe genehmigen, in denen die Wiederbelegung frühestens sechs Monate nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 erfolgt. (1) Betriebe, in denen nach § 13 geimpft worden ist, dürfen mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn 1. alle Schweine der Betriebe, in denen geimpft worden ist, geschlachtet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und 2. seit Abnahme der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach Maßgabe der Anlage II Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG mindestens zehn Tage vergangen sind. (2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf nach Absatz 1 wiederbelegte Betriebe eine klinische und serologische Untersuchung der Schweine frühestens 40 Tage nach der Wiederbelegung an. Ferner ordnet sie an, dass bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung nach Satz 1 Schweine nicht aus dem Betrieb verbracht werden dürfen." 33. § 25 wird wie folgt gefasst: ,,§ 25 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer mit einer Genehmigung nach a) § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 11 Abs. 4 Nr. 3 oder 7, § 11a Abs. 3 Satz 1, § 11b Abs. 1 Satz 1 oder 3 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 11c Satz 2, oder § 14a Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1, b) § 4 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, § 11 Abs. 4 Nr. 9, § 11a Abs. 3 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, 1494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003 c) § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 oder Nr. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, d) § 6 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2, oder e) § 24a Abs. 7 verbundenen vollziehbaren Auflage oder Schutzkleidung oder das Schuhwerk abgelegt, gereinigt, desinfiziert oder beseitigt wird, 8. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, oder § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass Schweine, ein dort genanntes Erzeugnis, ein dort genannter Gegenstand oder Abfall nicht verbracht wird, 9. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, § 11 Abs. 4 Nr. 9, § 11a Abs. 3 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, einen Betrieb betritt, 10. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, ein Fahrzeug fährt, 11. entgegen a) § 4 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, b) § 6 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2, c) § 11 Abs. 4 Nr. 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 11a Abs. 3 Satz 2, oder § 11 Abs. 4 Nr. 7, d) § 11a Abs. 3 Satz 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a oder c oder § 14a Abs. 5 Nr. 2, 3 oder 5 oder § 23 Abs. 3 ein dort genanntes Tier, Teile eines dort genannten Tieres, einen dort genannten Gegenstand oder Abfall verbringt, 12. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 1 ein Schild nicht oder nicht richtig anbringt, 13. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 einen Hund oder eine Katze nicht einsperrt, 14. entgegen § 11 Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 11a Abs. 3 Satz 2, oder § 14a Abs. 4 Nr. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 15. entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 2 eine Hausschlachtung vornimmt, 16. entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 11a Abs. 3 Satz 2, ein Schwein besamt, 17. entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11a Abs. 3 Satz 2, oder § 14a Abs. 5 Nr. 1 ein Schwein treibt oder transportiert, 18. entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 11a Abs. 3 Satz 2, eine Ausstellung, einen Markt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art durchführt oder mit Klauentieren handelt, 19. entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d Sperma, Eizellen oder Embryonen entnimmt, 20. entgegen § 14a Abs. 4 Nr. 3 eine Desinfektionsmöglichkeit nicht oder nicht richtig einrichtet, 21. entgegen § 14a Abs. 4 Nr. 5 Futter, Einstreu oder einen sonstigen Gegenstand nicht oder nicht richtig aufbewahrt, 22. entgegen § 14a Abs. 4 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass ein Hund das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlässt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, oder § 4 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2, oder § 4 Abs. 5 Satz 1, b) § 6 Abs. 1 Satz 1, § 11c Satz 1, §§ 11d, 12 Abs. 1 oder 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 oder Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, §§ 14, 14a Abs. 1 oder 4 Nr. 4, Abs. 5 Nr. 4 oder Abs. 8 Satz 1, § 14b Satz 1, § 14c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b oder Satz 2 oder Abs. 2, §§ 14e, 23 Abs. 1 oder 2 oder § 24b Abs. 2 oder c) § 11 Abs. 4 Nr. 8, auch in Verbindung mit § 11a Abs. 3 Satz 2, zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt, 2. entgegen a) § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, oder b) § 11 Abs. 3 Nr. 2 oder § 14a Abs. 4 Nr. 2 ein Schwein nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert, 3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, ein verendetes oder getötetes Schwein nicht oder nicht richtig aufbewahrt, 5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, die Genehmigung nicht einholt, 6. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2, Matten oder Bodenauflagen nicht oder nicht richtig auslegt, nicht oder nicht richtig tränkt oder nicht oder nicht richtig feucht hält, 7. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a oder b, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, § 11 Abs. 4 Nr. 9, § 11a Abs. 3 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten wird oder die Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2003 23. entgegen § 23 Abs. 4 einen Teil oder Rohstoff eines geschlachteten Schweins nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt oder 24. entgegen § 24a Abs. 1 oder 4 oder § 24b Abs. 1 einen Betrieb wiederbelegt." Artikel 2 1495 Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung § 11 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1999 (BGBl. I S. 1820), die zuletzt durch Artikel 5 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Aus gefährdeten Bezirken, die nach § 14a der Schweinepest-Verordnung festgelegt worden sind, ist vom Tage der Veröffentlichung der Festlegung durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger das innergemeinschaftliche Verbringen von Schweinen, die aus Betrieben in diesen Bezirken stammen, und von frischem Fleisch von Wildschweinen, die in diesen Bezirken erlegt worden sind, verboten." b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die zuständige Behörde macht auch das Ende des Verbots im Bundesanzeiger bekannt." 2. In Absatz 3 wird die Angabe ,,oder Absatz 2 Satz 3" gestrichen. Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Schweinepest-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 34. Vor § 26 wird folgende Vorschrift eingefügt: ,,§ 25a Übergangsbestimmungen (1) Am 25. Juli 2003 bestehende Einrichtungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 haben der zuständigen Behörde die Voraussetzungen und Vorkehrungen, die Grundlage einer Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 sein können, spätestens bis zum 31. Juli 2004 mitzuteilen. (2) Am 25. Juli 2003 vorhandene Sperrbezirke, Verdachtssperrbezirke, Beobachtungsgebiete und gefährdete Bezirke bleiben bestehen, bis die zuständige Behörde ihre Festlegung aufhebt. Bis zur Aufhebung sind auf diese Gebiete die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 24. Juli 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden." 35. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Die Klammerangabe wird wie folgt gefasst: ,,(zu § 14a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a)". b) In der Überschrift werden die Wörter ,,oder Überwachungsgebieten" gestrichen. c) In Nummer V wird die Angabe ,,§ 14a Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe c und Nr. 9 Buchstabe b und Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 14a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a" ersetzt. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 17. Juli 2003 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast