Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 40 vom 14.08.2003  - Seite 1590 bis 1592 - Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern

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1590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2003 Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern Vom 9. August 2003 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Telekommunikationsgesetzes Das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4186), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 43 werden folgende §§ 43a bis 43c eingefügt: ,,§ 43a Auskunftsanspruch, Datenbank für 0900er-Mehrwertdiensterufnummern (1) Jedermann kann von der Regulierungsbehörde Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der über eine 0190erMehrwertdiensterufnummer Dienstleistungen anbietet. Diese Auskunft soll innerhalb von zehn Werktagen erteilt werden. Die Regulierungsbehörde kann von ihren Zuteilungsnehmern Auskunft über die in Satz 1 genannten Angaben verlangen. Die Auskunft muss innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der Anfrage durch die Regulierungsbehörde erteilt werden. Die Zuteilungsnehmer haben die Angaben erforderlichenfalls bei ihren Kunden zu erheben und aktuell zu halten. Jeder, der die entsprechende 0190er-Mehrwertdiensterufnummer weitergegeben hat oder nutzt, ist zur Auskunft gegenüber dem Zuteilungsnehmer verpflichtet. (2) Alle 0900er-Mehrwertdiensterufnummern werden in einer Datenbank bei der Regulierungsbehörde erfasst. Die Datenbank für 0900er-Mehrwertdiensterufnummern ist unter Angabe des Namens und der ladungsfähigen Anschrift des Diensteanbieters im Internet zu veröffentlichen. Jedermann kann gegenüber der Regulierungsbehörde Auskunft über die in der Datenbank gespeicherten Daten verlangen. § 43b Bedingungen für die Nutzung von 0190eroder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern (1) Wer gegenüber Letztverbrauchern gewerbsoder geschäftsmäßig oder in sonstiger Weise regelmäßig 0190er- oder 0900er-Mehrwertdienste anbietet oder dafür gegenüber Letztverbrauchern wirbt, hat den für die Inanspruchnahme dieser 0190er- oder 0900erMehrwertdiensterufnummer aus dem deutschen Festnetz je Minute oder je Inanspruchnahme zu zahlenden Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zusammen mit der Rufnummer anzugeben. Soweit für die Inanspruchnahme einer 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer nicht einheitliche Preise gelten, sind diese in einer Vonbis-Preisspanne anzugeben. Bei der Preisangabe ist darauf hinzuweisen, dass es ein deutscher Festnetzpreis ist. Bei Telefaxdiensten ist zusätzlich die Zahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben. Bei Datendiensten ist zusätzlich der Umfang der zu übermittelnden Daten anzugeben. (2) Bei Inanspruchnahme von 0190er- oder 0900erMehrwertdiensterufnummern aus dem deutschen Festnetz heraus, ausgenommen Telefaxdiensterufnummern, hat derjenige, der den vom Letztverbraucher zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieser Rufnummer festlegt, vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit dem Letztverbraucher den für die Inanspruchnahme dieser Rufnummer zu zahlenden Preis aus dem deutschen Festnetz je Minute oder je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile nach Maßgabe des Satzes 4 anzusagen. Ändert sich dieser Preis während der Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes, so ist wiederum vor Beginn des neuen Tarifabschnitts der nach der Änderung zu zahlende Preis nach Maßgabe des Satzes 4 mitzuteilen. Bei der Preisangabe ist darauf hinzuweisen, dass es ein deutscher Festnetzpreis ist. Die Mitteilung muss spätestens drei Sekunden vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit unter Hinweis auf den Zeitpunkt des Beginns derselben erfolgt sein. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch bei der Weitervermittlung von einer Rufnummer zu einer 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer. Ein Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Entgelt besteht nur, wenn der Kunde vor Beginn der Inanspruchnahme der Dienstleistung nach Maßgabe dieses Absatzes über den erhobenen Preis informiert wurde. (3) Der Preis für zeitabhängig über 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern abgerechnete Dienstleistungen darf höchstens 2 Euro pro Minute betragen. Die Abrechnung darf höchstens im Sechzigsekundentakt erfolgen. Der Preis für zeitunabhängig über 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern abgerechnete Dienstleistungen (Blocktarife) wird Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2003 auf 30 Euro pro Verbindung begrenzt. Über die Preisgrenzen der Sätze 1 und 3 hinausgehende Preise für 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern dürfen nur erhoben werden, wenn sich der Kunde vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren legitimiert; die Einzelheiten regelt die Regulierungsbehörde. (4) Der Diensteanbieter, bei dem die 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer eingerichtet ist, hat alle Verbindungen zu 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern, die zeitabhängig abgerechnet werden, nach einer Stunde automatisch zu trennen. Von dieser Verpflichtung kann abgewichen werden, wenn sich der Kunde vor der Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren legitimiert; die Einzelheiten regelt die Regulierungsbehörde. (5) Anwählprogramme über 0190er- oder 0900erMehrwertdiensterufnummern (Dialer) dürfen nur eingesetzt werden, wenn diese vor Inbetriebnahme bei der Regulierungsbehörde registriert werden, von ihr vorgegebene Mindestvoraussetzungen erfüllt sind und ihr gegenüber schriftlich versichert wird, dass eine rechtswidrige Nutzung ausgeschlossen ist. Programmänderungen führen zu einer neuen Registrierungspflicht. Die Regulierungsbehörde regelt die Einzelheiten des Registrierungsverfahrens und den Inhalt der abzugebenden schriftlichen Versicherung. (6) Kostenpflichtige Dialer, bei denen neben der Telekommunikationsdienstleistung Inhalte abgerechnet werden, dürfen nur über Rufnummern aus einer von der Regulierungsbehörde hierzu zur Verfügung gestellten Gasse angeboten werden. § 43c Befugnisse der Regulierungsbehörde (1) Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen der Nummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der von ihr erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern sicherzustellen. Insbesondere kann die Regulierungsbehörde bei Nichterfüllung von gesetzlichen oder behördlich auferlegten Verpflichtungen die rechtswidrig genutzte Nummer entziehen. Sie soll ferner im Fall der gesicherten Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Nummer geschaltet ist, die Abschaltung der Rufnummer anordnen. Die Regulierungsbehörde kann den Rechnungssteller bei gesicherter Kenntnis einer rechtswidrigen Nutzung auffordern, für diese Nummer keine Rechnungslegung vorzunehmen. (2) Die Rechte der Länder sowie die Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt. (3) Die Regulierungsbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit." 2. § 96 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach der Nummer 9 folgende Nummern 9a bis 9f eingefügt: Artikel 2 1591 ,,9a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 43a Abs. 1 Satz 3 oder § 43c Abs.1 Satz 4 zuwiderhandelt, 9b. entgegen § 43b Abs. 1 Satz 1, 2, 4 oder 5 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 9c. entgegen § 43b Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 5, den dort genannten Preis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ansagt, 9d. entgegen § 43b Abs. 4 Satz 1 eine Verbindung nicht oder nicht rechtzeitig trennt, 9e. entgegen § 43b Abs. 5 Satz 1 einen Dialer einsetzt, 9f. entgegen § 43b Abs. 6 einen kostenpflichtigen Dialer einsetzt,". b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe ,,fünfhunderttausend Euro," die Wörter ,,in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 9a bis 9f mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro," eingefügt. 3. Dem § 97 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt: ,,(6) Angebote zur Inanspruchnahme von 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensten und Werbung für diese Dienste, die vor dem 15. August 2003 in gedruckter Form hergestellt wurden und die den Vorgaben des § 43b Abs. 1 nicht genügen, dürfen spätestens bis zum 1. Februar 2004 verwendet werden. (7) Die Verpflichtung zur Mitteilung des Preises nach § 43b Abs. 2 gilt für 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern, bei denen die Anbieter der Mehrwertdienste die Preise nicht selbst festlegen, erst ab dem 1. Februar 2004." Änderung der Telekommunikations-Datenschutzverordnung Die Telekommunikations-Datenschutzverordnung vom 18. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1740) wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Abs. 3 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt: ,,Abweichend von Satz 3 darf die 0190er- oder 0900erMehrwertdiensterufnummer ungekürzt gespeichert werden." 2. In § 8 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 3 Satz 3" ersetzt durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 3 Satz 3 und 4". Artikel 3 Weitere Änderung des Telekommunikationsgesetzes Das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: 1. § 43b Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: ,,(2) Bei Inanspruchnahme von 0190er- oder 0900erMehrwertdiensterufnummern, ausgenommen Telefax- 1592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2003 2. In § 96 Abs. 1 Nr. 9c wird die Angabe ,,Satz 5" durch die Angabe ,,Satz 4" ersetzt. diensterufnummern, hat derjenige, der den vom Letztverbraucher zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieser Rufnummer festlegt, vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit dem Letztverbraucher den für die Inanspruchnahme dieser Rufnummer zu zahlenden Preis je Minute oder je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile nach Maßgabe des Satzes 3 anzusagen. Ändert sich dieser Preis während der Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes, so ist wiederum vor Beginn des neuen Tarifabschnitts der nach der Änderung zu zahlende Preis nach Maßgabe des Satzes 3 mitzuteilen. Die Mitteilung muss spätestens drei Sekunden vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit unter Hinweis auf den Zeitpunkt des Beginns derselben erfolgt sein. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch bei der Weitervermittlung von einer Rufnummer zu einer 0190er- oder 0900er- Mehrwertdiensterufnummer. Ein Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Entgelt besteht nur, wenn der Kunde vor Beginn der Inanspruchnahme der Dienstleistung nach Maßgabe dieses Absatzes über den erhobenen Preis informiert wurde." Artikel 4 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Änderung der Telekommunikations-Datenschutzverordnung können auf Grund des Telekommunikationsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 5 Inkrafttreten (1) Artikel 2 tritt am 1. Februar 2004 in Kraft. (2) Artikel 3 tritt am 1. August 2004 in Kraft. (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 9. August 2003 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Für den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel