Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 40 vom 14.08.2003  - Seite 1600 bis 1601 - Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

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1600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2003 Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Vom 10. August 2003 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 1. seit der vorangegangenen Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten sind oder 2. bei der vorangegangenen Wahl einer Gemeinschaftsliste angehörten und mindestens ein Vertreter dieser Gemeinschaftsliste seitdem ununterbrochen der Vertreterversammlung angehört oder 3. bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlagsliste eingereicht oder einer Gemeinschaftsliste angehört hatten und nur deshalb nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen der Vertreterversammlung angehören, weil der oder die Vertreter nach einer Vereinigung nicht als Mitglied berufen worden waren. Schließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmervereinigungen zu einer neuen Arbeitnehmervereinigung zusammen, gelten die Absätze 2 und 3 nicht, wenn seit der letzten Wahl auch nur eine der bisherigen Arbeitnehmervereinigungen ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten war." 6. § 48b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Ob eine Vereinigung als Arbeitnehmervereinigung vorschlagsberechtigt ist, wird bei Vereinigungen, bei denen nicht eine ununterbrochene Vertretung nach § 48 Abs. 4 vorliegt, vorab festgestellt." 7. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (BGBl. I S. 1526), wird wie folgt geändert: 1. In § 39 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,der Arbeiter und Versichertenälteste der Angestellten" gestrichen. 2. § 43 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Aufstellung" die Wörter ,,bis zu einer Zahl, die die der Mitglieder um vier übersteigt; Mitglieder, die eine persönliche Stellvertretung nach Satz 3 haben, bleiben hierbei unberücksichtigt" angefügt. b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Anstelle einer Stellvertretung nach Satz 2 können für einzelne oder alle Mitglieder des Vorstandes sowie für einzelne oder alle Mitglieder des Verwaltungsrates der in § 35a Abs. 1 genannten Krankenkassen in der Vorschlagsliste ein erster und ein zweiter persönlicher Stellvertreter benannt werden." 3. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Arbeiter und die Versichertenältesten der Angestellten je für sich getrennt" gestrichen. b) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben. 4. In § 47 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,die Mitglieder" durch die Wörter ,,deren Mitglieder sowie die Mitglieder der jeweils zugehörigen Pflegekasse" ersetzt. 5. § 48 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Für die in Satz 1 genannte Anzahl von Versicherten ist der 31. Dezember des zweiten Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung maßgebend." b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Vorschlagslisten der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände entsprechend. Das gilt nicht, wenn diese a) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter ,,im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch die Wörter ,,in einem Staat, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist," ersetzt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Wahlberechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs haben, können in der Renten- und Unfallversicherung an der Wahl nur teilnehmen, wenn sie in der Zeit zwischen dem 107. und dem 37. Tag vor dem Wahltag bei dem Versicherungsträger einen Antrag auf Teilnahme an der Wahl stellen." 8. § 51 Abs. 9 wird aufgehoben. 9. § 54 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Sätze 4 und 5 aufgehoben. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden das Wort ,,Bundespost" durch die Wörter ,,Post AG" ersetzt und die Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2003 Wörter ,,als Standardbriefe ohne besondere Versendungsform" gestrichen. bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. 10. § 62 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,In der Knappschaftsversicherung müssen der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende verschiedenen Gruppen angehören." 11. § 83 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. Anteilen an Sondervermögen nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften, wenn sichergestellt ist, dass für das Sondervermögen nur Vermögensgegenstände gemäß den Nummern 1 bis 4 und 8 dieser Vorschrift erworben werden dürfen,". 1601 bb) In Nummer 8 werden die Wörter ,,im Inland" durch die Wörter ,,im Gebiet der Europäischen Gemeinschaften" ersetzt. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Den Staaten der Europäischen Gemeinschaften in den Absätzen 1 und 2 stehen die Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz gleich." 12. In § 48 Abs. 3 Satz 1, § 51 Abs. 7 und § 60 Abs. 5 Satz 2 werden jeweils das Wort ,,Wahlankündigung" durch das Wort ,,Wahlausschreibung" ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 10. August 2003 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung Ulla Schmidt