Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 42 vom 21.08.2003  - Seite 1655 bis 1656 - Viertes Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes und Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes

111-5111-5111-6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2003 1655 Viertes Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes und Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes Vom 15. August 2003 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Europawahlgesetzes Das Europawahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz wird die Angabe ,,fünf" durch die Angabe ,,sieben" ersetzt. 2. § 6b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 1 werden jeweils die Wörter ,,seit mindestens einem Jahr" gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Nicht wählbar ist ein Deutscher, der 1. nach § 6a Abs. 1 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder 2. infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt." von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern haben, dass die Anforderungen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind,". 5. In § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 wird die Angabe ,,1d," gestrichen. 6. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Stimmzettel und die zugehörigen Umschläge für die Briefwahl werden für jedes Land amtlich hergestellt." 7. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,in amtlichen Umschlägen" gestrichen. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Wahlurne." 8. In § 17 werden nach dem Wort ,,Stimmzetteln" das Komma und das Wort ,,Wahlumschlägen" gestrichen. 9. § 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,1,00 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,0,70 Euro" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,5 Millionen Stimmen 1,30 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,4 Millionen Stimmen 0,85 Euro" ersetzt. 10. § 29 wird aufgehoben. Artikel 2 Weitere Änderung des Europawahlgesetzes Das Europawahlgesetz, zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 3. § 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen." b) In dem bisherigen Satz 2 wird die Angabe ,,achtzehn" durch die Angabe ,,zwölf" ersetzt. 4. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1d wird aufgehoben. b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung des Wahlvorschlages (§ 10 Abs. 6), wobei der Leiter der Versammlung und zwei 1656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2003 b) Die Nummer 3 wird aufgehoben. c) Die Nummer 4 wird Nummer 3. 2. In § 7 Satz 1 wird die Angabe ,,1. Februar 1993 (BGBl. 1993 II S. 1242)" durch die Angabe ,,25. Juni 2002 und 23. September 2002 (BGBl. 2003 II S. 810)" ersetzt. 3. In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort ,,Wahlhandlung" der Satzteil ,, , jedoch nicht vor dem Ende der Stimmabgabe in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften," gestrichen. 4. § 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt: ,,11a. Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag,". b) In Nummer 13 wird die Angabe ,,1. Februar 1993 (BGBl. 1993 II S. 1242)" durch die Angabe ,,25. Juni 2002 und 23. September 2002 (BGBl. 2003 II S. 810)" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Europaabgeordnetengesetzes Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1037), wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 2. In § 9 wird nach dem Wort ,,Parlaments" der Satzteil ,, , das nicht dem Bundestag angehört," gestrichen. 3. In § 10 Satz 1 wird nach dem Wort ,,Parlaments" der Satzteil ,, , das nicht dem Deutschen Bundestag angehört," gestrichen. 4. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,des Bundes oder" gestrichen. Artikel 4 Neufassung des Europawahlgesetzes Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Europawahlgesetzes in der vom Inkrafttreten gemäß Artikel 6 Abs. 1, 2 und 4 dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 5 Neufassung des Europaabgeordnetengesetzes Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Europaabgeordnetengesetzes in der vom Inkrafttreten gemäß Artikel 6 Abs. 4 dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 6 Inkrafttreten (1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 4 Buchstabe a und Nr. 5 tritt mit Wirkung vom 1. April 2003 in Kraft. (3) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b tritt am Tag der ersten Sitzung des 6. Europäischen Parlaments in Kraft. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. (4) Die Artikel 2 und 3 treten frühestens am Tag nach der Verkündung, nicht jedoch vor dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Beschlusses des Rates vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 angenommen haben. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 15. August 2003 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Schily