Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 42 vom 21.08.2003  - Seite 1657 bis 1663 - Gesetz zur Neustrukturierung der Förderbanken des Bundes (Förderbankenneustrukturierungsgesetz)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2003 1657 Gesetz zur Neustrukturierung der Förderbanken des Bundes (Förderbankenneustrukturierungsgesetz) Vom 15. August 2003 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: soweit sie von der Bank ausdrücklich gewährleistet werden, besteht fort. §4 Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten der Deutschen Ausgleichsbank (1) Der Übergang der Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der Deutschen Ausgleichsbank erfolgt in entsprechender Anwendung von § 613a Abs. 1 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. (2) Für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung gelten Absatz 3 und § 5. Die Regelungen in Absatz 4 bleiben davon unberührt. (3) Das Personalstatut der Deutschen Ausgleichsbank tritt außer Kraft. Der Inhalt des § 6 Abs. 2, des § 9 Abs. 1 und des § 10 Abs. 2 und 3 des Personalstatuts gilt mit den dort genannten Einschränkungen als Inhalt der auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau übergehenden Arbeits- und Ruhestandsverhältnisse fort. Der Inhalt des § 10 Abs. 1 Buchstabe d des Personalstatus gilt für die nicht mehr im aktiven Dienst stehenden Mitarbeiter der Deutschen Ausgleichsbank fort; für die im aktiven Dienst stehenden Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 1967 in die Dienste der Deutschen Ausgleichsbank getreten sind, wird die Kreditanstalt für Wiederaufbau eine in der Gesamtschau gleichwertige Regelung treffen. (4) Als Beschäftigungszeiten im Rahmen des Manteltarifvertrages für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken und als Zeiten der Betriebszugehörigkeit bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden die Zeiten angerechnet, die die Beschäftigten bei der Deutschen Ausgleichsbank verbracht haben. §5 Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung für die Beschäftigten der Deutschen Ausgleichsbank (1) Beschäftigte, deren Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder infolge der Beendigung der Beteiligung der Deutschen Ausgleichs- Artikel 1 Gesetz zur Übertragung des Vermögens der Deutschen Ausgleichsbank auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau (DtA-Vermögensübertragungsgesetz ­ DtA-VÜG) §1 Übertragung des Vermögens der Deutschen Ausgleichsbank (1) Das Vermögen der Deutschen Ausgleichsbank einschließlich aller Rechte und Pflichten geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau über. Mit dem Übergang des Vermögens ist die Deutsche Ausgleichsbank aufgelöst. Eine Abwicklung findet nicht statt. (2) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau übernimmt die Aufgaben und Geschäfte der Deutschen Ausgleichsbank nach Maßgabe des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau. §2 Kapitalrücklage (1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau weist das von der Deutschen Ausgleichsbank übernommene Eigenkapital als gesonderte Kapitalrücklage aus. (2) Das Nähere regeln die Bundesrepublik Deutschland und die Kreditanstalt für Wiederaufbau durch Vertrag. §3 Haftung des Bundes Die Haftung des Bundes für die von der Deutschen Ausgleichsbank aufgenommenen Darlehen und begebenen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäft ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und für andere Kredite an die Bank sowie für Kredite an Dritte, 1658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2003 so stellen, als würde deren Versicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nach der jeweils geltenden Satzung fortgeführt. Die Verpflichtung ist beschränkt auf das bis zur Verschmelzung mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau erreichte Einkommensniveau. §6 Rechtsverhältnis zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Sofern für ehemalige Beschäftigte der Deutschen Ausgleichsbank die Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder weitergeführt wird, begründet dies keine Verpflichtung der Kreditanstalt für Wiederaufbau, andere Beschäftigte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu versichern. §7 Übergangsmandat des örtlichen Personalrates Bonn Der örtliche Personalrat Bonn der Deutschen Ausgleichsbank hat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Zuständigkeiten, die er als örtlicher Personalrat des Dienststellenteils Bonn der Kreditanstalt für Wiederaufbau hätte. Dieses Übergangsmandat endet spätestens mit Wirksamkeit der nächsten Wahlen zum Personalrat in der Kreditanstalt für Wiederaufbau. §8 Kostenfreiheit Für die im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes stehenden Amtshandlungen sind Gerichtskosten nach dem Ersten Teil der Kostenordnung nicht zu erheben. §9 Rückwirkung Die Übertragung des Vermögens der Deutschen Ausgleichsbank erfolgt rückwirkend zum 1. Januar 2003. Sämtliche Geschäfte der Deutschen Ausgleichsbank seit dem 1. Januar 2003 gelten als auf Rechnung der Kreditanstalt für Wiederaufbau durchgeführt. Bereits erfolgte Handlungen und Beschlüsse nach § 9 Abs. 1 bis 3 des Ausgleichsbankgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1544), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, bleiben unberührt. bank endet, erwerben für die Zeit ab Beendigung der Pflichtversicherung Versorgungsanwartschaften nach Maßgabe der für Diensteintritte ab 1. April 2000 geltenden Versorgungsordnung der Kreditanstalt für Wiederaufbau, jedoch ungeachtet der Aufnahmevoraussetzungen dieser Versorgungsordnung. Für die Erfüllung der Wartezeit gilt die Zeit seit dem letzten Eintritt in ein Beschäftigungsverhältnis mit der Deutschen Ausgleichsbank. (2) Anwartschaften von Beschäftigten, die zum Zeitpunkt der Beendigung der Beteiligung der Deutschen Ausgleichsbank bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder erfüllt haben, bleiben im durch die Satzung bestimmten Umfang erhalten. Hieraus resultierende Versorgungsansprüche werden unmittelbar von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder erfüllt. (3) Für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Beendigung der Beteiligung der Deutschen Ausgleichsbank bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nicht erfüllt haben, wird in sinngemäßer Anwendung des § 79 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder eine Startgutschrift ermittelt. Der versicherungsmathematische Barwert dieser Startgutschrift wird als Beitrag im Sinne der genannten Versorgungsordnung der Kreditanstalt für Wiederaufbau verwendet und in einen Rentenbaustein im Sinne dieser Versorgungsordnung umgerechnet (Startrentenbaustein). (4) Für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Beendigung der Beteiligung der Deutschen Ausgleichsbank bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder mindestens 60, aber weniger als 120 Umlagemonate erfüllt haben, wird ebenfalls eine Startgutschrift gemäß Absatz 3 ermittelt. Der versicherungsmathematische Barwert dieser Startgutschrift wird um die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder mitgeteilte Anwartschaft, die im Rahmen einer beitragsfreien Versicherung bestehen bleibt, vermindert und anschließend als Beitrag im Sinne der genannten Versorgungsordnung der Kreditanstalt für Wiederaufbau verwendet und in einen Rentenbaustein im Sinne dieser Versorgungsordnung umgerechnet (Startrentenbaustein). (5) Allen Beschäftigten der Deutschen Ausgleichsbank, die von den Regelungen der Absätze 3 und 4 erfasst werden, wird spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der Beteiligung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Mitteilung über die Höhe ihres Startrentenbausteins gemacht. (6) Alle Beschäftigten der Deutschen Ausgleichsbank sind berechtigt, nach Beendigung der Beteiligung der Deutschen Ausgleichsbank bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder an der von der Kreditanstalt für Wiederaufbau angebotenen Entgeltumwandlung teilzunehmen. (7) Die Beschäftigten der Deutschen Ausgleichsbank, die die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder erfüllen, wird die Kreditanstalt für Wiederaufbau für den Fall, dass deren Versicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder im Zusammenhang mit der Verschmelzung der Deutschen Ausgleichsbank auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau endet, im Versorgungsfalle Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau Das Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969 (BGBl. I S. 573), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Rechtsform, Bezeichnung, Sitz und Kapital". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2003 b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und kann im Geschäftsverkehr die Bezeichnung ,,KfW" verwenden." c) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Berlin" die Wörter ,,und in Bonn" eingefügt. 2. In § 2 werden die Absätze 1 bis 3 wie folgt gefasst: ,,(1) Die Anstalt hat die Aufgabe, 1. im staatlichen Auftrag Fördermaßnahmen, insbesondere Finanzierungen, in folgenden Bereichen durchzuführen: a) Mittelstand, freie Berufe und Existenzgründungen, b) Risikokapital, c) Wohnungswirtschaft, d) Umweltschutz, e) Infrastruktur, f) technischer Fortschritt und Innovationen, g) international vereinbarte Förderprogramme, h) entwicklungspolitische Zusammenarbeit, i) in anderen in Gesetzen, Verordnungen oder veröffentlichten Richtlinien zur staatlichen Wirtschaftspolitik präzise benannten Förderbereichen, die der Anstalt vom Bund oder einem Land übertragen werden. Die jeweilige Förderaufgabe muss in Regelwerken konkretisiert sein; 2. Darlehen und andere Finanzierungsformen an Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände zu gewähren; 3. Maßnahmen mit rein sozialer Zielsetzung sowie Maßnahmen zur Bildungsförderung zu finanzieren; 4. sonstige Finanzierungen im Interesse der deutschen und europäischen Wirtschaft zu gewähren. Dabei gehören zu den Aufgaben der Anstalt a) Projekte im Gemeinschaftsinteresse, die von der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstitutionen mitfinanziert werden, b) Exportfinanzierungen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Staaten mit offiziellem Status als Beitrittskandidat zur Europäischen Union aa) auf konsortialer Basis oder bb) in Staaten, in denen kein ausreichendes Finanzierungsangebot besteht. Alle übrigen Finanzierungen im Interesse der deutschen und europäischen Wirtschaft sind durch ein rechtlich selbstständiges Unternehmen ohne öffentliche Unterstützung durchzuführen, an dem die Anstalt mehrheitlich beteiligt ist. Nähere Bestimmungen enthält die Satzung. 1659 (2) Die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b genannten Aufgaben werden durch einen Förderbereich der Anstalt wahrgenommen, der die Bezeichnung ,,KfW ­ Mittelstandsbank" trägt. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere auch die Beratung sowie die Durchführung von Fördermaßnahmen im Bereich technischer Fortschritt und Innovationen. (3) Soweit sie mit der Erfüllung ihrer in Absatz 1 bezeichneten Aufgabe in direktem Zusammenhang stehen, darf die Anstalt andere Geschäfte betreiben. In diesem Rahmen darf sie insbesondere 1. Forderungen und Wertpapiere ankaufen oder verkaufen sowie sich durch Wechsel verpflichten, 2. Geschäfte und Maßnahmen zur Steuerung und Sicherstellung ihrer finanziellen Liquidität durchführen (Treasury Management), 3. alle für die Risikosteuerung erforderlichen Geschäfte betreiben, 4. einem in direktem Zusammenhang mit Aufgaben gemäß Absatz 1 Nr. 4 gegründeten Beteiligungsunternehmen die von diesem benötigten Refinanzierungsmittel sowie andere Leistungen zu marktgerechten Konditionen bereitstellen. Die Hereinnahme von Depositen, das Kontokorrentgeschäft und der Effektenhandel für fremde Rechnung sind ihr nicht gestattet." 3. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Durchführung der Geschäfte (1) Bei der Gewährung von Finanzierungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis f sind Kreditinstitute oder andere Finanzierungsinstitutionen einzuschalten; mit Zustimmung des Verwaltungsrates können Finanzierungen unmittelbar gewährt werden. Die Finanzierungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis f werden mittel- und langfristig gewährt; in Ausnahmefällen können sie mit Zustimmung des Verwaltungsrates kurzfristig gewährt werden. Exportfinanzierungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b außerhalb von Staaten, in denen nach näherer Bestimmung der Satzung vom 2. Mai 2003 kein ausreichendes Finanzierungsangebot besteht, hat die Anstalt nach näherer Bestimmung der Satzung vom 2. Mai 2003 mit Kreditinstituten oder anderen Finanzierungsinstitutionen gemeinsam durchzuführen. Bei der Durchführung ihrer Geschäfte hat die Anstalt im Verhältnis zu Kreditinstituten oder Finanzierungsinstitutionen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot zu beachten. (2) Darlehen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 müssen durch bankübliche Sicherheiten unmittelbar oder mittelbar gesichert sein. Darlehen ohne Sicherheiten bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates. (3) Für Bürgschaften nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 sind die Vorschriften des Absatzes 2, für Bürgschaften nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis f zusätzlich die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden. 1660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2003 10. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: ,,§ 12a Finanzierungen durch ein rechtlich selbstständiges Unternehmen Finanzierungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 sind spätestens ab dem 1. Januar 2008 von einem rechtlich selbstständigen Unternehmen ohne öffentliche Unterstützung durchzuführen. Zu diesem Zeitpunkt bereits vereinbarte Finanzierungen dürfen in der Anstalt noch abgewickelt werden." (4) Finanzierungen für fremde Rechnung bedürfen nicht der Zustimmung des Verwaltungsrates nach Absatz 1 oder 2." 4. In § 4 Abs. 1 wird nach dem Wort ,,Anstalt" das Wort ,,insbesondere" eingefügt. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Bezeichnung ,,Bundesminister für Wirtschaft und Technologie" durch die Bezeichnung ,,Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit" ersetzt. bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: ,,sieben Mitgliedern, die vom Bundestag bestellt werden,". b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Bundesminister der Finanzen und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit werden von der Bundesregierung im Wechsel als Vorsitzender und als Stellvertreter des Vorsitzenden bestellt. Ihre Bestellung erfolgt auf die Dauer von höchstens fünf Jahren; ihre Wiederbestellung ist zulässig." 6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: ,,§ 7a Mittelstandsrat (1) Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau wird ein Mittelstandsrat gebildet. Er besteht aus dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als Vorsitzendem, dem Bundesminister der Finanzen als Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Beauftragten der Bundesregierung für den Aufbau Ost und vier weiteren vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestellten Mitgliedern und jeweils einem vom Bundesministerium der Finanzen sowie einem vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bestellten Mitglied. (2) Der Mittelstandsrat konkretisiert den staatlichen Auftrag der Mittelstandsbank nach § 2 Abs. 2. Er berät und beschließt über Vorschläge zur Förderung des Mittelstandes unter Berücksichtigung der Gesamtgeschäftsplanung der Anstalt." 7. In § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Satzung und ihre Änderungen sind von der Anstalt im Bundesanzeiger zu veröffentlichen." 8. In § 11 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Die Anstalt ist berechtigt, die Bezeichnungen ,,Bank" und ,,Bankengruppe" zu führen." 9. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Das Bundesministerium der Finanzen übt die Aufsicht über die Anstalt im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit aus." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,der Aufsichtsbehörde" durch die Wörter ,,des Bundesministeriums der Finanzen" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank Das Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3646) wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst: ,,§ 3 Geschäftsaufgaben (1) Die Bank hat den staatlichen Auftrag, die Landwirtschaft und den ländlichen Raum zu fördern, wobei die jeweiligen Zuständigkeiten des Bundes und der Länder zu beachten sind. Zur Erfüllung ihres Auftrages führt die Bank in folgenden Bereichen nach näherer Bestimmung der Satzung Fördermaßnahmen, insbesondere mittels Finanzierungen, durch: 1. Landwirtschaft, einschließlich Forstwirtschaft, Gartenbau und Fischerei, sowie den vor- und nachgelagerten Bereichen, 2. Absatz und Lagerhaltung land- und ernährungswirtschaftlicher Produkte, einschließlich der Erschließung und Festigung von Märkten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, 3. agrarbezogener Umweltschutz, Förderung erneuerbarer Energien und nachwachsender Rohstoffe aus der Landwirtschaft, Verbreitung des ökologischen Landbaus, Tierschutz in der Landwirtschaft, 4. Verbesserung der Infrastruktur ländlich geprägter Räume, 5. agrarbezogener Verbraucherschutz. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen der Bank die Durchführung von Fördermaßnahmen im Rahmen ihres staatlichen Auftrages gegen angemessenes Entgelt zuweisen. (2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die Bank alle ihr zur Verfügung stehenden bankmäßigen Instrumente einsetzen, insbesondere Darlehen, Zuschüsse und sonstige Finanzhilfen gewähren, Bürgschaften übernehmen und Beteiligungen eingehen. Die Gewährung von Darlehen soll in der Regel über oder zusammen mit anderen Kreditinstituten erfolgen. Im Verhältnis zu anderen Kreditinstituten hat die Bank Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2003 das gemeinschaftliche beachten. Diskriminierungsverbot zu 1661 Artikel 5 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 Nr. 4 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), wird wie folgt geändert: In § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 und 5, Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 2 und 4, Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8, der Überschrift des § 14, § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3, § 18, § 20 Satz 1 und 2, § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5, § 24 Abs. 1 Satz 4 sowie § 28 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,der Deutschen Ausgleichsbank", ,,Die Deutsche Ausgleichsbank", ,,die Deutsche Ausgleichsbank", ,,Deutsche Ausgleichsbank", ,,Der Deutschen Ausgleichsbank" durch die Wörter ,,der Kreditanstalt für Wiederaufbau", ,,Die Kreditanstalt für Wiederaufbau", ,,die Kreditanstalt für Wiederaufbau", ,,Kreditanstalt für Wiederaufbau", ,,Der Kreditanstalt für Wiederaufbau" ersetzt. (3) Die Bank kann im Rahmen ihres Auftrages gemäß Absatz 1 nach näherer Bestimmung der Satzung auch Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtlichen Zweckverbänden Darlehen und andere Finanzierungsformen gewähren. (4) Die Bank kann nach näherer Bestimmung der Satzung sonstige Finanzierungen im Interesse der deutschen und europäischen Landwirtschaft oder der ländlich geprägten Räume gewähren, soweit es sich dabei um Projekte im Gemeinschaftsinteresse handelt, die von der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstitutionen mitfinanziert werden. (5) Zur Beschaffung der erforderlichen Mittel kann die Bank Darlehen aufnehmen, ungedeckte und gedeckte Schuldverschreibungen ausgeben, Gewährleistungen übernehmen sowie alle sonstigen banküblichen Finanzierungsinstrumente einsetzen. §4 Sonstige Geschäfte (1) Die Bank kann ferner alle Geschäfte und Dienstleistungen betreiben, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen. In diesem Rahmen darf sie insbesondere Forderungen und Wertpapiere kaufen und verkaufen sowie Geschäfte und Maßnahmen zur Steuerung und Sicherstellung ihrer finanziellen Liquidität durchführen (Treasury Management) und alle für die Risikosteuerung erforderlichen Geschäfte betreiben. (2) Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft sind der Bank nur für eigene Rechnung und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung der öffentlichen Förderaufgaben in direktem Zusammenhang stehen." 2. In § 17 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 2," gestrichen. Artikel 6 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes In § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) geändert worden ist, werden die Wörter ,,die Deutsche Ausgleichsbank" sowie das nachfolgende Komma gestrichen. Artikel 7 Änderung des Gewerbesteuergesetzes In § 3 Satz 1 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550) geändert worden ist, werden die Wörter ,,die Deutsche Ausgleichsbank" sowie das nachfolgende Komma gestrichen. Artikel 4 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3986), wird wie folgt geändert: In § 18c Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 8 Satz 1 und 2 und Abs. 10 Satz 1 und 2 Nr. 2, der Überschrift des § 18d, § 18d Abs. 1 bis 4 Satz 1, § 41 Abs. 2 Satz 2, § 51 Abs. 1 Satz 2, § 56 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2a sowie § 60 Nr. 3 werden jeweils die Wörter ,,Die Deutsche Ausgleichsbank", ,,die Deutsche Ausgleichsbank", ,,der Deutschen Ausgleichsbank", ,,Deutsche Ausgleichsbank", ,,Der Deutschen Ausgleichsbank" durch die Wörter ,,Die Kreditanstalt für Wiederaufbau", ,,die Kreditanstalt für Wiederaufbau", ,,der Kreditanstalt für Wiederaufbau", ,,Kreditanstalt für Wiederaufbau", ,,Der Kreditanstalt für Wiederaufbau" ersetzt. Artikel 8 Änderung der Anzeigenverordnung In § 26 Abs. 2 der Anzeigenverordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3372), die durch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Deutsche Ausgleichsbank" sowie das nachfolgende Komma gestrichen. Artikel 9 Änderung der Großkreditund Millionenkreditverordnung In § 15 Abs. 2 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3418), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 13 des Gesetzes vom 1662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2003 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Die Deutsche Ausgleichsbank" sowie das nachfolgende Komma gestrichen. Artikel 13 Änderung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten Nach § 12 des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2772, 2000 I S. 440), das zuletzt durch Artikel 11a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird folgender § 13 angefügt: ,,§ 13 Artikel 10 Änderung des Vertriebenenzuwendungsgesetzes In § 5 Satz 4 des Vertriebenenzuwendungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2635) werden die Wörter ,,der Deutschen Ausgleichsbank" durch die Wörter ,,der Kreditanstalt für Wiederaufbau" ersetzt. Artikel 11 Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (BGBl. I S. 1526), wird wie folgt geändert: 1. In § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz, Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 sowie Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,der Deutschen Ausgleichsbank", ,,die Deutsche Ausgleichsbank", ,,Die Deutsche Ausgleichsbank" durch die Wörter ,,der Kreditanstalt für Wiederaufbau", ,,die Kreditanstalt für Wiederaufbau", ,,Die Kreditanstalt für Wiederaufbau" ersetzt. 2. § 14 Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969 (BGBl. I S. 573), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, ist in der jeweils geltenden Fassung auch für den Fonds anzuwenden." Im Falle der Umwandlung einer öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt in einer in § 1 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes genannten Weise gelten hinsichtlich der von der Kreditanstalt vor Wirksamwerden der Umwandlung nach diesem Gesetz abgeschlossenen Geschäfte die Vorschriften dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen für den fortbestehenden Rechtsträger nach Rechtsformwechsel oder für einen Rechtsträger, auf den im Zuge der Umwandlung das Vermögen der Kreditanstalt als Ganzes oder in Teilen übertragen worden ist, auch dann, wenn es sich bei dem Rechtsträger um ein Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts handelt. Die Vorschriften des Hypothekenbankgesetzes sind hinsichtlich dieser Geschäfte nicht anwendbar." Artikel 14 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 8 und 9 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 12 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2306), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter ,,der Deutschen Ausgleichsbank, der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank" durch die Wörter ,,der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Postbank" ersetzt. 2. In § 350c Abs. 2 werden die Wörter ,,Deutsche Ausgleichsbank" durch die Wörter ,,Kreditanstalt für Wiederaufbau" ersetzt. Artikel 15 Aufhebung des Ausgleichsbankgesetzes Das Ausgleichsbankgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1544), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529), wird aufgehoben. Artikel 16 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 13 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 13 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2003 in Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2003 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. 1663 Berlin, den 15. August 2003 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wolfgang Clement Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast