Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 42 vom 21.08.2003  - Seite 1664 bis 1665 - Vierte Verordnung zur Änderung der EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung

7847-11-4-75
1664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2003 Vierte Verordnung zur Änderung der EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung Vom 8. August 2003 Es verordnen ­ auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie des § 8 Abs. 1 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), von denen § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 15 durch Artikel 196 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit sowie ­ auf Grund des § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493) neu gefasst und durch Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714) geändert worden ist, das Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Die EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung vom 23. April 1994 (BGBl. I S. 888), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. September 1999 (BGBl. I S. 1951), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,10. Januar" durch die Angabe ,,10. Februar" ersetzt. b) Folgende Absätze werden angefügt: ,,(3) Bei der Aufteilung von Garantieschwellenmengen, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten auf eine andere Sorte übertragen wurden, entspricht der Anteil, den der jeweilige Erzeuger von der neu zu verteilenden Garantieschwellenmenge erhalten soll, der von ihm auf die andere Sorte übertragenen Quotenmenge. (4) Überschreitet für eine Ernte die festgesetzte Garantieschwelle für eine Sortengruppe die Garantieschwelle der vorhergehenden Ernte, wird die sich in Höhe der Differenz ergebende zusätzliche Quotenmenge auf Antrag vorrangig Erzeugern zugeteilt, deren Produktionsquoten für eine andere Sortengruppe gegenüber der vorhergehenden Ernte reduziert wurden. (5) Erzeuger, denen eine Produktionsquote von weniger als 50 kg zusteht, bleiben bei der Zuteilung der Produktionsquote unberücksichtigt." 2. § 4 wird aufgehoben. 3. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Übertragung von Produktionsquoten (1) Die Übertragung einer Produktionsquote für die Ernte des laufenden Kalenderjahres auf Grund einer Betriebsübertragung registriert das Hauptzollamt Hamburg-Jonas spätestens am letzten Arbeitstag des betreffenden Kalenderjahres, wenn diese dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas spätestens bis zum 15. Dezember des betreffenden Kalenderjahres durch Vorlage einer gemeinsamen Erklärung beider Vertragsparteien angezeigt worden ist. (2) Wird die Übertragung einer Produktionsquote für die Ernte des laufenden Kalenderjahres auf Grund einer Betriebsübertragung nach dem 15. Dezember des betreffenden Kalenderjahres angezeigt, so erfolgt die Registrierung frühestens am ersten Arbeitstag des nachfolgenden Kalenderjahres." 4. § 9 wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Anbauvertrag Die auf der Grundlage von Produktionsquotenbescheinigungen geschlossenen Anbauverträge einschließlich aller beizufügenden Anlagen sowie Mitteilungen über Abweichungen hat die Erzeugergemeinschaft oder der Einzelerzeuger, der keiner Erzeugergemeinschaft angehört, in vierfacher Ausfertigung an das Hauptzollamt Hamburg-Jonas zu übersenden. Liegen die Tabakanbauflächen der Erzeuger, die in der den Anbauverträgen beigefügten Namensliste aufgeführt sind, im Zuständigkeitsbereich von zwei oder mehreren Oberfinanzbezirken, so sind die Anbauverträge einschließlich aller beizufügenden Anlagen sowie Mitteilungen über Abweichungen in siebenfacher Ausfertigung zu übersenden. Die Sätze 1 und 2 gelten für Zusatzverträge über die Abnahme einer Überschreitungsmenge entsprechend." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2003 5. In § 13 Abs. 4 werden die Wörter ,,Verordnung (EWG) Nr. 1771/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 über die Mitteilung von Angaben im Tabaksektor ab der Ernte 1993 (ABl. EG Nr. L 162 S. 13)" durch die Wörter ,,Verordnung (EG) Nr. 2636/1999 der Kommission vom 14. Dezember 1999 über die Mitteilung von Angaben im Tabaksektor ab der Ernte 2000 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1771/93 (ABl. EG Nr. L 323 S. 4)" ersetzt. 6. § 15 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: ,,§ 14 Anerkennung von Erzeugergemeinschaften Eine Erzeugergemeinschaft wird auf Antrag durch das Hauptzollamt Hamburg-Jonas anerkannt. Dem Antrag ist eine Liste mit Namen und Anschriften der Mitglieder der Erzeugergemeinschaften beizufügen. § 15 Sonderbeihilfe Die Sonderbeihilfe und der Vorschuss auf Sonderbeihilfe wird einer anerkannten Erzeugergemeinschaft auf Antrag durch das Hauptzollamt Hamburg-Jonas gewährt." Artikel 3 Artikel 2 8. § 20 wird aufgehoben. 7. § 16 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz wird eingefügt: 1665 ,,(1) Die Erzeugergemeinschaft führt gesonderte Aufzeichnungen über die ihren Mitgliedern zugewiesenen anteiligen Produktionsquoten. Darin sind die den Mitgliedern nach § 3 Abs. 3 und 4 zugewiesenen Quotenmengen getrennt aufzuführen." b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der EGRohtabak-Durchführungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 8. August 2003 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft In Vertretung Alexander Müller Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel