Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 44 vom 04.09.2003  - Seite 1701 bis 1701 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003 1701 Fünfte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung Vom 1. September 2003 Auf Grund des § 65 Abs. 1 Nr. 2 und 8 in Verbindung mit Abs. 2 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156), Absatz 2 geändert durch Artikel 9 Nr. 16 Buchstabe b des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), und in Verbindung mit § 20 der Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt vom 5. September 1968 (BGBl. I S. 997), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) neu gefasst worden ist, verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt: 3. In § 18 Nr. 36 wird das Wort ,,Konkursverfahren" durch das Wort ,,Insolvenzverfahren" ersetzt. 4. § 34 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Konkursverfahren" durch das Wort ,,Insolvenzverfahren" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Konkursverfahrens" durch das Wort ,,Insolvenzverfahrens" ersetzt. 5. In § 35 Abs. 2 und 3 Satz 2 wird jeweils das Wort ,,Konkursverfahren" durch das Wort ,,Insolvenzverfahren" ersetzt. 6. § 66 wird wie folgt gefasst: ,,§ 66 Einreichung elektronischer Dokumente (1) Elektronische Dokumente sind nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im gewerblichen Rechtsschutz vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1558) einzureichen; elektronische Einreichungen nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung sind mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. (2) Elektronische Dokumente sind entsprechend den vom Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts bekannt gemachten Formatvorgaben einzureichen. Die Formatvorgaben werden vom Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekannt gemacht." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2003 in Kraft. Artikel 1 Die Markenverordnung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3555), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. Januar 2002 (BGBl. I S. 33), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In Teil 5 Abschnitt 3 wird die Angabe zu § 34 wie folgt gefasst: ,,Maßnahmen der Zwangsvollstreckung; Insolvenzverfahren". b) In Teil 7 Abschnitt 2 wird die Angabe zu § 66 wie folgt gefasst: ,,Einreichung elektronischer Dokumente". 2. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Hörmarken sind in einer üblichen Notenschrift darzustellen." b) In Absatz 5 werden die Wörter ,,die Form der Darstellung durch Sonagramm und" gestrichen. München, den 1. September 2003 Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts Dr. Schade