Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 46 vom 12.09.2003  - Seite 1790 bis 1790 - Achte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen

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1790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2003 Achte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen Vom 1. September 2003 Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1054) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium der Finanzen: §1 Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen zum 1. Juli 2003 neu festgesetzt: 1. Die Einkommensgrenze nach § 7 Abs. 1 beträgt 912 Euro. 2. Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Abs. 1 beträgt 225 Euro. 3. Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Abs. 1 wird ein 243 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 282 Euro berücksichtigt. §2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Siebte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3080) außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 1. September 2003 Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Renate Schmidt