Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 52 vom 31.10.2003  - Seite 2074 bis 2080 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland und weiterer berufsrechtlicher Vorschriften für Rechts- und Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

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2074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland und weiterer berufsrechtlicher Vorschriften für Rechts- und Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer*) Vom 26. Oktober 2003 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: und rechtmäßig mindestens drei Jahre ausgeübt hat und dies von demjenigen der genannten Staaten bescheinigt wird, der die Ausbildung anerkannt hat." Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort ,,Union" wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. b) Nach dem Wort ,,Wirtschaftsraum" werden die Wörter ,,und der Schweiz" eingefügt. 2. Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Rechtsanwälte, die nach Teil 3 oder nach Teil 4 in Verbindung mit § 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassen sind, entsprechend." 3. § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Eine Berufsausbildung, die nicht überwiegend in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz stattgefunden hat, berechtigt zur Ablegung der Eignungsprüfung nur, wenn der Bewerber den Beruf eines europäischen Rechtsanwalts tatsächlich *) Dieses Gesetz setzt die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABl. EG Nr. L 206 S. 1) um, soweit sie die Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise von Rechtsanwälten, Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern betrifft. 4. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Wirtschaftsraum" die Wörter ,,oder der Schweiz" eingefügt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Sie entfällt ganz oder teilweise, wenn der Antragsteller während seiner Berufserfahrung Kenntnisse erworben hat, die für die Berufsausübung in Deutschland erforderlich sind." 5. § 32 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 werden nach dem Wort ,,Liechtenstein" die Wörter ,,und der Schweiz" eingefügt. b) In Nummer 7 werden nach dem Wort ,,Griechenland" die Wörter ,,und der Republik Zypern" eingefügt. c) In Nummer 8 werden nach dem Wort ,,Spanien" die Wörter ,,und Estland" eingefügt. d) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. e) Folgende Nummern werden angefügt: ,,10. der Tschechischen Republik und der Slowakei durch die Rechtsanwaltskammer Sachsen in Dresden, 11. Polen durch die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg in Brandenburg an der Havel, 12. Lettland und Litauen durch die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern in Schwerin, 13. Ungarn durch die Rechtsanwaltskammer Nürnberg in Nürnberg, 14. Malta durch die Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg, 15. Slowenien durch die Rechtsanwaltskammer Thüringen in Erfurt." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 6. In § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 16 Abs. 1, § 38 Abs. 1 und 2 werden nach den Wörtern ,,Europäischen Wirtschaftsraum" jeweils die Wörter ,,oder der Schweiz" eingefügt. 7. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 2075 6a. Dem § 41 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung der Eignungsprüfung nach Teil 4 dieses Gesetzes ganz oder teilweise auf die Rechtsanwaltskammern zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. § 224a Abs. 4 Satz 1 und 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt entsprechend." ,,Rechtsanwaltsberufe in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz". b) Nach dem letzten Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich angefügt: ,,­ in der Schweiz: Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech/Avocat/ Avvocato". 8. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage (zu § 1) Rechtsanwaltsberufe in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz ­ in Belgien: ­ in Dänemark: ­ in Estland: ­ in Finnland: ­ in Frankreich: ­ in Griechenland: ­ in Großbritannien: ­ in Irland: ­ in Island: ­ in Italien: ­ in Lettland: ­ in Liechtenstein: ­ in Litauen: ­ in Luxemburg: ­ in Malta: ­ in den Niederlanden: ­ in Norwegen: ­ in Österreich: ­ in Polen: ­ in Portugal: ­ in Schweden: ­ in der Schweiz: ­ in der Slowakei: ­ in Slowenien: ­ in Spanien: ­ in der Tschechischen Republik: ­ in Ungarn: ­ in Zypern: Avocat/Advocaat/Rechtsanwalt Advokat Vandeadvokaat Asianajaja/Advokat Avocat (Dikigoros) Advocate/Barrister/Solicitor Barrister/Solicitor Lögmaur Avvocato _ _ _ Zve rina ts advoka ts Rechtsanwalt Advokatas Avocat Avukat/Prokuratur Legali Advocaat Advokat Rechtsanwalt Adwokat/Radca prawny Advogado Advokat Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech/Avocat/Avvocato Advokát/Komercn y právnik ´ Odvetnik/Odvetnica Abogado/Advocat/Avogado/Abokatu Advokát Ügyvéd (Dikigoros)". 2076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland entsprechend. Zuständige Stelle ist der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts. § 21 Abs. 2 Nr. 10 bleibt unberührt." Die Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2881), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. ein Nachweis, dass der Antragsteller mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeleistet hat, oder eine Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in einem dieser Staaten,". b) In Nummer 4 werden nach dem Wort ,,Wirtschaftsraum" die Wörter ,,oder der Schweiz" eingefügt. 2. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Erlass von Prüfungsleistungen Das Prüfungsamt erlässt dem Antragsteller auf Antrag ganz oder teilweise Prüfungsleistungen, wenn er nachweist, dass er in seiner bisherigen Ausbildung oder durch anschließende Berufsausübung in einem Prüfungsgebiet die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Deutschland erforderlichen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im deutschen Recht erworben hat. Ausbildungsinhalte sind durch ein Prüfungszeugnis, Berufserfahrung ist entsprechend § 12 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland nachzuweisen." 3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: ,,§ 13a Übertragung auf die Rechtsanwaltskammern Wird die Durchführung der Eignungsprüfung durch Rechtsverordnung auf die Rechtsanwaltskammern übertragen, ist diese Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Prüfungsamtes und dessen Präsidenten die Rechtsanwaltskammer und deren Präsident tritt." Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft Das Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349, 1351), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Gemeinschaften" durch das Wort ,,Union" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,Mitgliedstaaten der Europäischen Union" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragsteller in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über eine berufliche Qualifikation für patentanwaltliche Tätigkeiten verfügt." b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Sie entfällt ganz oder teilweise, wenn der Antragsteller während seiner Berufserfahrung Kenntnisse erworben hat, die für die Berufsausübung in Deutschland erforderlich sind." 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Die Prüfungskommission erlässt dem Antragsteller auf Antrag ganz oder teilweise Prüfungsleistungen, wenn er nachweist, dass er in seiner bisherigen Ausbildung oder durch anschließende Berufsausübung in einem Prüfungsgebiet die für die Ausübung des Patentanwaltsberufes in Deutschland erforderlichen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im deutschen Recht erworben hat. Ausbildungsinhalte sind durch ein Prüfungszeugnis nachzuweisen. Zur Überprüfung der durch berufliche Tätigkeit erworbenen Kenntnisse sind Falllisten vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Sachstand. Ferner sind auf Verlangen der Prüfungskommission anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen." b) Die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 werden die Absätze 3, 4 und 5. Artikel 3 Änderung der Patentanwaltsordnung Dem § 45 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, wird folgender Absatz 9 angefügt: ,,(9) Erfolgt die Zulassung zur Patentanwaltschaft auf Grund bestandener Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft, gilt § 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 4. In § 3 werden die Wörter ,,dem Patentamt" durch die Wörter ,,dem Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt. 5. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter ,,des Patentamtes" durch die Wörter ,,des Deutschen Patent- und Markenamts" ersetzt. 6. In § 9 werden die Wörter ,,des Patentamts" durch die Wörter ,,des Deutschen Patent- und Markenamts" ersetzt. 7. In § 10 Nr. 1 wird das Wort ,,Gemeinschaften" durch das Wort ,,Union" ersetzt. 8. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert: Nach dem Spiegelstrich ,,­ in Italien: Consulente in Proprieta Industriale" wird folgender Spiegelstrich eingefügt: ,,­ in Liechtenstein: Patentanwalt". 2077 Überschrift des § 22 sowie Absatz 1 und 3 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, § 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 und 5, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 33 Abs. 2 Satz 2, § 34 Abs. 3 Satz 1, § 39 Abs. 4 Satz 5, § 40 Abs. 1 Satz 1, § 43a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, § 43b Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Nr. 3, § 43c zweiter Halbsatz, § 43j Abs. 2 Satz 1, § 43k Abs. 1 Satz 2, der Überschrift des § 43l sowie Satz 1 und 2, § 44a Abs. 2 Satz 1 und § 44c Abs. 2 werden jeweils die Wörter ,,Patentamt" oder ,,Patentamts" durch die Wörter ,,Deutschen Patent- und Markenamt" oder ,,Deutschen Patentund Markenamts" ersetzt. Artikel 6 Änderung des Steuerberatungsgesetzes Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Nr. 4 werden nach den Wörtern ,,als Deutschland" die Wörter ,,oder in der Schweiz" eingefügt. 2. In § 34 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Wörtern ,,Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter ,,oder in der Schweiz" eingefügt. 3. § 37a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,(Mitgliedstaat oder Vertragsstaat)" die Wörter ,,oder der Schweiz" und nach den Wörtern ,,als Deutschland" die Wörter ,,oder in der Schweiz" eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Mitgliedstaat oder Vertragsstaat" jeweils die Wörter ,,oder der Schweiz" eingefügt. bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten" die Wörter ,,oder der Schweiz" eingefügt. cc) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Pflicht zum Nachweis dieser zweijährigen Berufserfahrung entfällt, wenn der nach Maßgabe des Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie 89/48/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1) geforderte Ausbildungsnachweis den Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2001/19/EG bestätigt." c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Die Prüfung in einem der in § 37 Abs. 3 genannten Prüfungsgebiete entfällt, wenn der Bewerber nachweist, dass er im Rahmen seiner bisherigen Ausbildung oder im Rahmen seiner bisherigen Berufstätigkeit einen wesentlichen Teil der Kenntnisse erlangt hat, Artikel 5 Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird wie folgt geändert: 1. § 44 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,des Patentamts" durch die Wörter ,,des Deutschen Patent- und Markenamts" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort ,,Mitgliedstaaten" die Wörter ,,der Europäischen Union" eingefügt. c) In Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort ,,Gemeinschaften" durch das Wort ,,Union" ersetzt. 2. § 44g wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) In Satz 6 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 4" ersetzt. 3. In der Überschrift vor § 20 werden die Wörter ,,beim Patentamt" durch die Wörter ,,beim Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt. 4. In § 30 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ,,Patentamts" durch die Wörter ,,Patent- und Markenamts" ersetzt. 5. In § 2 Abs. 1 und 3 Satz 3, §§ 3, 4 Abs. 1, § 5 Satz 3, § 7 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 8 Abs. 3 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 11 Abs. 1 Nr. 4, § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3, § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 3 Satz 1 und 3, § 19a Satz 1, der Überschrift des § 20 sowie Absatz 1 und 2, § 21 Satz 1, § 21a Abs. 2, § 21b Abs. 1 Satz 1 und 3, § 21c Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, der 2078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 die in dem entfallenden Prüfungsgebiet gefordert werden." bb) Folgende Sätze werden angefügt: ,,Der Nachweis der im Rahmen der bisherigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse ist durch Diplome oder gleichwertige Prüfungszeugnisse einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung zu führen. Zum Nachweis der im Rahmen der bisherigen beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse sind Falllisten vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Aktenoder Geschäftszeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Sachstand. Ferner sind auf Verlangen der für die Prüfung zuständigen Stelle anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen." Artikel 7 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften Bescheinigungen über eine abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung, die von den Versicherungsunternehmen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind, als gleichwertig mit den in Deutschland ausgestellten Bescheinigungen anzuerkennen, sofern sie in Bezug auf Deckungsbedingungen und -umfang den in Deutschland geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften genügen. Die zum Nachweis vorgelegten Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen, wenn sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind. Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. (3) Ist im Falle des Absatzes 2 die Erfüllung der Verpflichtung des § 53 Abs. 2 durch das Versicherungsunternehmen nicht sichergestellt, so haben die in Deutschland beruflich niedergelassenen selbständigen Steuerberater der zuständigen Steuerberaterkammer jährlich eine Bescheinigung des Versicherers vorzulegen, aus der sich die Versicherungsbedingungen und der Deckungsumfang ergeben." Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2000 (BGBl. I S. 874, 1389), wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern ,,(Mitgliedstaat oder Vertragsstaat)" die Wörter ,,oder der Schweiz" eingefügt. b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern ,,Mitgliedstaat oder Vertragsstaat" die Wörter ,,oder der Schweiz" eingefügt. c) In Nummer 3 werden vor den Wörtern ,,ein Nachweis über" die Wörter ,,soweit erforderlich" sowie nach der Angabe ,,S. 16" die Angabe ,,in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1)" eingefügt. d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. ein Nachweis, dass der Bewerber den überwiegenden Teil der Mindestausbildungszeit in Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz abgeleistet hat oder eine Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in einem dieser Staaten, sofern dieser ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis eines Drittlandes anerkannt hat,". 2. § 54 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgende Absätze werden angefügt: ,,(2) Erfolgt die Bestellung zum Steuerberater auf Grund des Bestehens einer Eignungsprüfung im Sinne des § 37a Abs. 2 des Gesetzes, so sind Artikel 8 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert: 1. § 131g wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern ,,Europäischen Wirtschaftsraum" jeweils die Wörter ,,oder der Schweiz" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter ,,oder in der Schweiz" eingefügt. 2. In § 131h Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter ,,oder in der Schweiz" eingefügt. Artikel 9 Änderung der Prüfungsordnung für die Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer oder als vereidigter Buchprüfer nach dem Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung Die Prüfungsordnung für die Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer oder als vereidigter Buchprüfer nach dem Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung vom 13. März 1991 (BGBl. I S. 675), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Februar 1995 (BGBl. I S. 233), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 aa) Die Wörter ,,des Herkunftsmitgliedstaats" werden durch die Wörter ,,eines Staates gemäß § 131g Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung" ersetzt. bb) Das Wort ,,Mitgliedstaat" wird durch das Wort ,,Staat" ersetzt. b) In Nummer 3 werden die Wörter ,,in Mitgliedstaaten" durch die Wörter ,,in Staaten gemäß § 131g Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung" ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Die Prüfungsstelle erlässt den Bewerbenden auf Antrag einzelne Prüfungsleistungen, wenn sie nachweisen, dass sie während ihrer Berufserfahrung einen wesentlichen Teil der Kenntnisse erworben haben, die durch die erlassenen Prüfungsleistungen gefordert werden. Zur Überprüfung der im Rahmen der bisherigen beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse sind geeignete Nachweise vorzulegen; dazu zählen insbesondere Falllisten, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Akten- oder Geschäftszeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Sachstand. Ferner sind auf Verlangen der Prüfungsstelle anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen." 2079 eine abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung als gleichwertig mit den in Deutschland ausgestellten Bescheinigungen anzuerkennen, sofern sie in Bezug auf Deckungsbedingungen und -umfang den in Deutschland geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften genügen. Die zum Nachweis vorgelegten Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen, wenn sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind. Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. (4) Im Falle des Absatzes 3 ist, sofern die Erfüllung der Verpflichtungen des § 6 dieser Verordnung durch das Versicherungsunternehmen nicht sichergestellt ist, der Wirtschaftsprüferkammer jährlich eine Bescheinigung des Versicherers vorzulegen, aus der sich die Versicherungsbedingungen und der Deckungsumfang ergeben. Darüber hinaus hat der Versicherte die Beendigung, Kündigung sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den nach § 54 der Wirtschaftsprüferordnung vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich mitzuteilen." Artikel 11 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 2, 5, 7, 9 und 10 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 10 Änderung der WirtschaftsprüferBerufshaftpflichtversicherungsverordnung Die Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungsverordnung vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3820) wird wie folgt geändert: Dem § 1 werden folgende Absätze angefügt: ,,(3) Erfolgt die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer oder zur Wirtschaftsprüferin auf Grund des Bestehens einer Eignungsprüfung im Sinne des § 131g Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung, so sind die von den Versicherungsunternehmen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellten Bescheinigungen über Artikel 12 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit im folgenden Absatz nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b bis e und Nr. 8 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Bestimmungen des Vertrages vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union nach seinem Artikel 2 Abs. 2 in Kraft treten. Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. 2080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 26. Oktober 2003 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wo l f g a n g C l e m e n t