Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 52 vom 31.10.2003  - Seite 2085 bis 2097 - Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 2085 Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*) Vom 22. Oktober 2003 Auf Grund ­ des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, b, c, e, f, j, k, l, n und s und Nr. 7 in Verbindung mit Abs. 3 und des § 6a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), ­ des § 4 Abs. 4 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), der zuletzt durch Artikel 247 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 6 des Gesetzes vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3574) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, hinsichtlich des § 6 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden: Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4509), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach § 30c wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 30d Kraftomnibusse". b) Die Angabe zu § 34a wird wie folgt gefasst: ,,§ 34a Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Kraftomnibussen". c) Der Angabe zu § 35a werden ein Komma und folgende Wörter angefügt: ,,Rückhalteeinrichtungen für Kinder". d) Die Angabe zu § 35d wird wie folgt gefasst: ,,§ 35d Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen". e) In der Angabe zu Anlage IX wird das Wort ,,Überwachung" durch das Wort ,,Untersuchung" ersetzt. *) Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe c und d und Nr. 8 dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. EG Nr. L 67 S. 47). Artikel 1 Nr. 33 und Nr. 35 Buchstabe c Nr. 18 dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/11/EG der Kommission vom 14. Februar 2001 zur Anpassung der Richtlinie 96/96/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt ­ Funktionsprüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers von Nutzfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 48 S. 20). 2. In § 16 Abs. 2 wird das Wort ,,Kinderroller" durch das Wort ,,Roller" ersetzt. 3. § 18 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind), die zu einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören, b) Stapler,". 4. In § 22a Abs. 1 Nr. 17 wird die Angabe ,,§ 35d Abs. 3," gestrichen. 5. Nach § 30c wird folgender neuer § 30d eingefügt: ,,§ 30d Kraftomnibusse (1) Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. (2) Kraftomnibusaufbauten, die als selbstständige technische Einheiten die gesamte innere und äußere Spezialausrüstung dieser Kraftfahrzeugart umfassen, gelten als Kraftomnibusse nach Absatz 1. (3) Kraftomnibusse müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. (4) Kraftomnibusse mit Stehplätzen, die die Beförderung von Fahrgästen auf Strecken mit zahlreichen Haltestellen ermöglichen und mehr als 22 Fahrgastplätze haben, müssen zusätzlich den Vorschriften über technische Einrichtungen für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität nach den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. Dies gilt für andere Kraftomnibusse, die mit technischen Einrichtungen für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität ausgestattet sind, entsprechend." 6. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 sechster Spiegelstrich werden nach dem Wort ,,Spiegel" die Wörter ,,und andere Systeme für indirekte Sicht" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 3 wird der zweite Spiegelstrich wie folgt gefasst: ,,­ Scheren- oder Stangenstromabnehmer in gehobener Stellung." c) In Absatz 3 werden die Nummern 1 und 2 durch folgende Nummern 1 bis 4 ersetzt: 2086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 ,,1. bei Kraftfahrzeugen und Anhängern ­ ausgenommen Kraftomnibusse und Sattelanhänger ­ 12,00 m," 2. bei zweiachsigen Kraftomnibussen ­ einschließlich abnehmbarer Zubehörteile ­ 13,50 m," 3. bei Kraftomnibussen mit mehr als zwei Achsen ­ einschließlich abnehmbarer Zubehörteile ­ 15,00 m," 4. bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind (Kraftfahrzeuge, deren Nutzfläche durch ein Gelenk unterteilt ist, bei denen der angelenkte Teil jedoch kein selbstständiges Fahrzeug darstellt) 18,75 m." Nr. 5 dem Wort ,,Unterfahrschutzes" das Wort ,,hinteren" vorangestellt. b) Folgende neue Absätze 4 und 5 werden angefügt: ,,(4) Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t müssen mit einem vorderen Unterfahrschutz ausgerüstet sein, der den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht. (5) Absatz 4 gilt nicht für 1. Geländefahrzeuge, 2. Fahrzeuge, deren Verwendungszweck mit den Bestimmungen für den vorderen Unterfahrschutz nicht vereinbar ist." 8. Dem § 32d wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Bei Kraftomnibussen ist bei stehendem Fahrzeug auf dem Boden eine Linie entlang der senkrechten Ebene zu ziehen, die die zur Außenseite des Kreises gerichtete Fahrzeugseite tangiert. Bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind, müssen die zwei starren Teile parallel zu dieser Ebene ausgerichtet sein. Fährt das Fahrzeug aus einer Geradeausbewegung in die in Absatz 1 beschriebene Kreisringfläche ein, so darf kein Teil mehr als 0,60 m über die senkrechte Ebene hinausragen." 9. In § 34 Abs. 6 wird im Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort ,,Achslasten" ein Komma und das Wort ,,Anhängelasten" eingefügt. 10. § 34a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Kraftomnibussen". b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,(1) In Kraftomnibussen dürfen nicht mehr Personen und Gepäck befördert werden, als im Fahrzeugschein Plätze eingetragen sind und die im Fahrzeug angeschriebenen Zahlen der Sitzplätze, Stehplätze und Stellplätze für Rollstühle sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen. (2) Auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder auf Grund anderer Vorschriften können abweichend von den nach Absatz 1 jeweils zulässigen Platzzahlen auf die Einsatzart der Kraftomnibusse abgestimmte verminderte Platzzahlen festgelegt werden. Die verminderten Platzzahlen sind im Fahrzeugschein einzutragen und im Fahrzeug an gut sichtbarer Stelle in gut sichtbarer Schrift anzuschreiben." c) Die Absätze 3 bis 7 werden aufgehoben. 11. § 35a wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden ein Komma und folgende Wörter angefügt: ,,Rückhalteeinrichtungen für Kinder". d) Folgender neuer Absatz 4a wird eingefügt: ,,(4a) Bei Fahrzeugkombinationen, die aus einem Kraftomnibus und einem Anhänger bestehen, beträgt die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 18,75 m." e) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Der sechste und siebente Spiegelstrich werden wie folgt gefasst: ,,­ Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht, "­ Sichthilfen,". bb) Der zehnte und elfte Spiegelstrich werden wie folgt gefasst: ,,­ Trittstufen und Handgriffe, ,,­ Stoßfängergummis und ähnliche Vorrichtungen,". cc) Im 13. Spiegelstrich wird das Wort ,,sowie" durch ein Komma ersetzt. dd) Im 14. Spiegelstrich wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. ee) Folgende Spiegelstriche werden angefügt: ,,­ Stangenstromabnehmer von Elektrofahrzeugen sowie ,,­ äußere Sonnenblenden." f) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) Am Ende von Satz 1 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Wörter angefügt: ,,bei Sattelkraftfahrzeugen zum Transport von Fahrzeugen gelten die Vorschriften des Absatzes 4 Nr. 2." bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Fahrzeugkombinationen" die Wörter ,,und Sattelkraftfahrzeugen" eingefügt. 7. § 32b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird dem Wort ,,Unterfahrschutz" das Wort ,,hinteren" und in Absatz 2 dem Wort ,,Unterfahrschutz" das Wort ,,hintere" sowie in Absatz 3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen mit Sitzverankerungen, Sitzen und, soweit ihre zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 t beträgt, an den vorderen Außensitzen zusätzlich mit Kopfstützen ausgerüstet sein." c) Folgender Absatz 12 wird angefügt: ,,(12) In Kraftfahrzeugen integrierte Rückhalteeinrichtungen für Kinder müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen." 12. In § 35b Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben. 13. § 35d wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Einrichtungen zum Aufund Absteigen an Fahrzeugen". b) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. c) Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben. 14. § 35e wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 4. 15. § 35f wird wie folgt gefasst: ,,§ 35f Notausstiege in Kraftomnibussen Notausstiege in Kraftomnibussen sind innen und außen am Fahrzeug zu kennzeichnen. Notausstiege und hand- oder fremdkraftbetätigte Betriebstüren müssen sich in Notfällen bei stillstehendem oder mit einer Geschwindigkeit von maximal 5 km/h fahrendem Kraftomnibus jederzeit öffnen lassen; ihre Zugänglichkeit ist beim Betrieb der Fahrzeuge sicherzustellen. Besondere Einrichtungen zum Öffnen der Notausstiege und der Betriebstüren in Notfällen (Notbetätigungseinrichtungen) müssen als solche gekennzeichnet und ständig betriebsbereit sein; an diesen Einrichtungen oder in ihrer Nähe sind eindeutige Bedienungsanweisungen anzubringen." 16. § 35g wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,In Kraftomnibussen muss mindestens ein Feuerlöscher, in Doppeldeckfahrzeugen müssen mindestens zwei Feuerlöscher mit einer Füllmasse von jeweils 6 kg in betriebsfertigem Zustand mitgeführt werden." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Ein Feuerlöscher ist in unmittelbarer Nähe des Fahrersitzes und in Doppeldeckfahrzeugen der zweite Feuerlöscher auf der oberen Fahrgastebene unterzubringen." 17. § 35h wird wie folgt geändert: 2087 a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,26" durch die Angabe ,,22" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Verbandkästen in Kraftomnibussen müssen an den dafür vorgesehenen Stellen untergebracht sein; die Unterbringungsstellen sind deutlich zu kennzeichnen." 18. § 41a Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Druckbehälter für Druckluftbremsanlagen und Nebenaggregate müssen die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen erfüllen. Druckbehälter dürfen auch aus anderen Werkstoffen als Stahl und Aluminium hergestellt werden, wenn sie den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen und für sie die gleiche Sicherheit und Gebrauchstüchtigkeit nachgewiesen ist. Sie sind entsprechend des Anhangs zu kennzeichnen." 19. In § 42 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort ,,vollständig" durch die Angabe ,,zu 90 %" ersetzt, werden nach dem Wort ,,Kraftstoffbehältern" die Wörter ,,und zu 100 % gefüllten Systemen für andere Flüssigkeiten (ausgenommen Systeme für gebrauchtes Wasser)" eingefügt und die Wörter ,,Krafträdern und Personenkraftwagen" durch die Angabe ,,Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3" ersetzt. 20. In § 49a Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b wird nach dem Wort ,,Arbeitsmaschinen" der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen." 21. In § 53a Abs. 4 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst: ,,(ausgenommen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 mit Ausnahme von dreirädrigen Kraftfahrzeugen)". 22. § 69a Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b eingefügt: ,,1b. des § 30d Abs. 3 über die Bestimmungen für Kraftomnibusse oder des § 30d Abs. 4 über die technischen Einrichtungen für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität in Kraftomnibussen;". b) Nummer 3a wird wie folgt gefasst: ,,3a. des § 32b Abs. 1, 2 oder 4 über Unterfahrschutz;". c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. des § 34a Abs. 1 über die Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Kraftomnibussen;". d) Nummer 7b wird wie folgt gefasst: ,,7b. des § 35c über Heizung und Belüftung, des § 35d über Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen, des § 35e Abs. 1 2088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 bis 3 über Türen oder des § 35f über Notausstiege in Kraftomnibussen;". ist spätestens anzuwenden auf integrierte Kinderrückhalteeinrichtungen in Personenkraftwagen, Kraftomnibussen und in Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t, die ab dem 1. Januar 2004 erstmals in den Verkehr kommen. § 35b Abs. 2 (Ausreichendes Sichtfeld) ist ab dem 13. Februar 2005 auf die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Für Fahrzeuge, die vor dem 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 35b Abs. 2 in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar." g) Die Übergangsvorschriften zu § 35d Abs. 2 (Höhe der Trittstufen bei Kraftomnibussen) und § 35d Abs. 3 (Blinkleuchten für gelbes Licht an beweglichen Einstieghilfen von Kraftomnibussen) werden durch folgende Übergangsvorschrift ersetzt: ,,§ 35d (Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen) ist ab dem 13. Februar 2005 auf die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Für Fahrzeuge, die vor dem 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 35d in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar." h) Die Übergangsvorschriften zu § 35e Abs. 3 (Türbänder), zu § 35e Abs. 4 und Anlage X Nr. 4 (Fahrgasttüren in Kraftomnibussen) und zu § 35e Abs. 5 (Türbetätigung und Einklemmschutz) werden durch folgende Übergangsvorschrift ersetzt: ,,§ 35e (Türen) ist ab dem 13. Februar 2005 auf die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Für Fahrzeuge, die vor dem 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 35e einschließlich Anlage X Nr. 4 in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar." i) Die Übergangsvorschrift zu § 35f und Anlage X Nr. 5 (Notausstiege in Kraftomnibussen) wird durch folgende Übergangsvorschrift ersetzt: ,,§ 35f (Notausstiege in Kraftomnibussen) ist ab dem 13. Februar 2005 auf die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftomnibusse anzuwenden. Für Kraftomnibusse, die vor dem 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleiben § 35f und Anlage X Nr. 5 in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar." e) Nummer 13a wird wie folgt gefasst: ,,13a. des § 41a Abs. 2 über die Gewährleistung des sicheren Betriebes von Flüssiggaseinrichtungen in Fahrzeugen oder des § 41a Abs. 3 über die Sicherheit und Kennzeichnung von Druckbehältern;". 23. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Der Übergangsvorschrift zu § 22a Abs. 1 Nr. 17 (Fahrtrichtungsanzeiger) wird folgender Satz angefügt: ,,Für Fahrzeuge, die vor dem 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 22a Abs. 1 Nr. 17 in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar." b) Nach der Übergangsvorschrift zu § 30c Abs. 3 (vorstehende Außenkanten von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: ,,§ 30d (Kraftomnibusse) ist spätestens ab dem 13. Februar 2005 auf erstmals in den Verkehr kommende Kraftomnibusse anzuwenden." c) In der Übergangsvorschrift zu § 32b Abs. 1 und 2 (Unterfahrschutz) wird in dem Klammerzusatz vor dem Wort ,,Unterfahrschutz" das Wort ,,Hinterer" eingefügt. d) Nach der neuen Übergangsvorschrift zu § 32b Abs. 1 und 2 (Hinterer Unterfahrschutz) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: ,,§ 32b Abs. 4 (Vorderer Unterfahrschutz) ist spätestens ab dem 1. Januar 2004 auf erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge anzuwenden." e) Die Übergangsvorschrift zu § 34a (Besetzung und Beschaffenheit von Kraftomnibussen) wird durch folgende Übergangsvorschrift ersetzt: ,,§ 34a (Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Kraftomnibussen) ist ab dem 13. Februar 2005 auf die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftomnibusse anzuwenden. Für Kraftomnibusse, die vor dem 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 34a einschließlich Anlage XIII in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar." f) Nach der Übergangsvorschrift zu § 35a Abs. 11 (Verankerungen der Sicherheitsgurte und Sicherheitsgurte von Fahrzeugen nach § 30a Abs. 3) werden folgende Übergangsvorschriften eingefügt: ,,§ 35a Abs. 12 (Rückhalteeinrichtungen für Kinder) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 j) Nach der neuen Übergangsvorschrift zu § 35f (Notausstiege in Kraftomnibussen) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: ,,§ 35g Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 (Anzahl und Unterbringung der Feuerlöscher) ist ab dem 13. Februar 2005 auf die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftomnibusse anzuwenden. Für Kraftomnibusse, die vor dem 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 35g Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar." k) Nach der Übergangsvorschrift zu § 35h Abs. 1 und 3 (DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: ,,§ 35h Abs. 2 (Anzahl der Verbandkästen und Unterbringungsstelle) ist ab dem 13. Februar 2005 auf die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftomnibusse anzuwenden. Für Kraftomnibusse, die vor dem 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 35h Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar." l) In der Übergangsvorschrift zu § 35i Abs. 1 und Anlage X Nr. 1 bis 3 (Gänge und Fahrgastsitze in Kraftomnibussen) werden die Wörter ,,sind spätestens ab 1. Januar 1989 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftomnibusse" durch die Wörter ,,sind auf Kraftomnibusse, die seit dem 1. Januar 1989, jedoch vor dem 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind," ersetzt. m) Nach der Übergangsvorschrift zu § 41a (Druckbehälter in Fahrzeugen) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: ,,§ 41a Abs. 3 (Druckbehälter) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. November 2003 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt § 41a Abs. 3 in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung." n) Nach der Übergangsvorschrift zu § 42 Abs. 2 (Anhängelast bei Anhängern ohne ausreichende eigene Bremse) wird folgende neue Übergangsvorschrift eingefügt: ,,§ 42 Abs. 3 Satz 1 (Leergewicht) ist spätestens ab dem 1. Juli 2004 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2004 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 42 Abs. 3 Satz 1 in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar." 2089 o) Nach der Übergangsvorschrift zu § 45 Abs. 2 (Lage des Kraftstoffbehälters) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: ,,§ 45 Abs. 3 (Lage des Kraftstoffbehälters in Kraftomnibussen) gilt nur für Kraftomnibusse, die bis zum 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind." p) Nach der Übergangsvorschrift zu § 45 Abs. 4 (Kraftstoffbehälter und deren Einbau in Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: ,,§ 46 Abs. 4 (Lage der Kraftstoffleitungen in Kraftomnibussen) gilt nur für Kraftomnibusse, die bis zum 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind." q) Die Übergangsvorschrift zu § 53a Abs. 4 (Warnblinkanlage an Krafträdern) wird aufgehoben. r) Nach der Übergangsvorschrift zu § 54 Abs. 4 Nr. 5 (zusätzliche Blinkleuchten an den Längsseiten von mehrspurigen Fahrzeugen) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: ,,§ 54a (Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen) gilt nur für Kraftomnibusse, die bis zum 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind." s) In der Übergangsvorschrift zu Anlage VIII (Untersuchung der Fahrzeuge) wird nach Nummer 2 folgende Nummer angefügt: ,,3. ist Nummer 2.1.6 ab dem 1. November 2003 mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. an Wohnmobilen, für die bis zum 31. Oktober 2003 die Durchführung von Sicherheitsprüfungen vorgeschrieben war, die nach a) § 29 Abs. 2 Nr. 2 bisher vorgeschriebenen SP-Schilder und die Prüfmarken entfernt werden dürfen, b) § 29 Abs. 11 vorgeschriebene Pflicht zur Führung von Prüfbüchern entfällt, 2. auf Antrag der Halter von Wohnmobilen, deren Untersuchungsfristen für die Durchführung von Hauptuntersuchungen durch die geänderten Vorschriften verlängert wurden, von den Zulassungsbehörden oder von den in Nummer 3.1.1 Anlage VIII genannten Personen neue Prüfplaketten entsprechend § 29 Abs. 2 Nr. 1 auf den amtlichen Kennzeichen angebracht und die Eintragung im Fahrzeugschein nach § 29 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe a entsprechend geändert werden dürfen." 24. In § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2, § 54 Abs. 4 Nr. 5 und § 56 Abs. 3 Nr. 1 und 2 2090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 28. In § 43 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, § 52a Abs. 6 Nr. 4 und § 53 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort ,,Arbeitsmaschinen" die Wörter ,,und Staplern" eingefügt. 29. In § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern ,,sowie anderen Arbeitsmaschinen" die Wörter ,,und Staplern" eingefügt. 30. In § 51a Abs. 6 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,sowie Arbeitsmaschinen" die Wörter ,,und Stapler" eingefügt. 31. In § 50 Abs. 8 wird nach dem Wort ,,Zugmaschinen" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Arbeitsmaschinen" die Wörter ,,und Stapler" eingefügt. werden jeweils nach dem Wort ,,Arbeitsmaschinen" ein Komma und das Wort ,,Stapler" eingefügt. 25. In § 18 Abs. 4 Satz 3 und § 53 Abs. 2 Satz 9 werden jeweils nach dem Wort ,,Arbeitsmaschinen" ein Komma und das Wort ,,Staplern" eingefügt. 26. In § 32b Abs. 3 Nr. 2, § 36 Abs. 4 Nr. 2, § 38 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 41 Abs. 13 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 20 Satz 2, § 47a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 49 Abs. 2 Satz 2 und § 51b Abs. 3 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort ,,Arbeitsmaschinen" die Wörter ,,und Stapler" eingefügt. 27. In § 41 Abs. 18 Satz 1 wird das Wort ,,Gabelstapler" durch das Wort ,,Stapler" ersetzt. 32. Anlage VIII wird wie folgt geändert: a) Nummer 2.1.4 wird wie folgt gefasst: ,,2.1.4 Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Zugmaschinen sowie Kraftfahrzeuge, die nicht unter 2.1.1 bis 2.1.3 oder 2.1.6 fallen." b) Nach Nummer 2.1.5.4.2 wird folgende Nummer 2.1.6 in die Tabelle zu Nummer 2.1 eingefügt: Art der Untersuchung und Zeitabstand Art des Fahrzeugs Hauptuntersuchung Monate Sicherheitsprüfung Monate ,,2.1.6 2.1.6.1 2.1.6.1.1 2.1.6.1.2 2.1.6.2 2.1.6.2.1 2.1.6.2.2 2.1.6.3 Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse < 3,5 t bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste Hauptuntersuchung für die weiteren Hauptuntersuchungen mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t < 7,5 t bei erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeugen in den ersten 72 Monaten für die weiteren Hauptuntersuchungen mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5 t 24 12 12". 36 24 c) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,(2.1.1 bis 2.1.5)" durch die Angabe ,,(2.1.1 bis 2.1.6)" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,nach 2.1.4.3 und 2.1.4.4" durch die Angabe ,,nach 2.1.4.3, 2.1.4.4, 2.1.6.2 und 2.1.6.3" ersetzt. 33. In Anlage VIIIa werden in Nummer 4.7 die Bestimmungen zum Untersuchungspunkt Geschwindigkeitsbegrenzer wie folgt gefasst: Untersuchungspunkt (Bauteil, System) Untersuchungskriterium Pflichtuntersuchung Ergänzungsuntersuchung (Beispiele) ,,Geschwindigkeitsbegrenzer · Ausführung, EinbauZulässigkeit · Vorhandensein von Prüfbescheinigung bzw. Verplombung · Funktion, sofern Prüfanschluss vorhanden · Zustand · Manipulationssicherheit · Funktion". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 34. In der Anlage VIIIb wird die Nummer 3.6 wie folgt gefasst: 2091 ,,3.6 ihre fachliche Eignung durch eine Prüfung entsprechend den Vorschriften der §§ 2 bis 14 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854), die durch Artikel 2a des Gesetzes vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen haben; die Anmeldung zur Prüfung kann nur durch die Organisation erfolgen, die sie nach Nummer 3.5 ausgebildet hat oder sie mit der Durchführung der HU, AU, SP und Abnahmen nach Bestehen der Prüfungen betrauen will; abweichend von § 2 Abs. 3 Nr. 3 der genannten Verordnung kann anstelle des Leiters einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr der technische Leiter einer Überwachungsorganisation in den Prüfungsausschuss berufen werden,". 35. Die Anlage VIIId wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4.1 wird die Angabe ,,5, 6, 7, 11, 13 bis 16" durch die Angabe ,,5, 6, 7, 11, 13 bis 16 und 18" ersetzt. b) Nummer 4.3 wird aufgehoben. c) Die Anlage zu Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage zu Nummer 3 Untersuchungsstellen Anforderungen Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP Prüfstellen Prüfstützpunkte Prüfplätze 1. Grundstück Lage und Größe muss ordnungsgemäße HU/SP an zu erwartender Zahl von Fahrzeugen gewährleisten Prüfhalle muss festeingebaute Prüfeinrichtungen überdecken. Ihre Abmessungen richten sich nach der Anzahl der Prüfgassen und deren Ausrüstung. Die Länge wird durch den Einbau der jeweiligen Prüfgeräte und die Abmessungen der zu untersuchenden Fahrzeuge bestimmt. ! Muss so beschaffen sein, dass Störungen im öffentlichen Verkehrsraum durch den Betrieb nicht entstehen Ausreichend bemessene Halle oder überdachter Prüfplatz in Abhängigkeit von den zu untersuchenden Fahrzeugen (z.B. nur Personenkraftwagen oder Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge) Geeigneter Platz zur Durchführung einer HU/SP an mindestens einem Fahrzeug muss vorhanden sein -- Mindestgröße ergibt sich aus 2. 2. Bauliche Anforderungen Ausreichend bemessene Halle oder überdachter Prüfplatz, wo ein Lastkraftwagenzug geprüft werden kann. 3. Grube, Hebebühne oder Rampe mit ausreichender Länge und Beleuchtungsmöglichkeit sowie mit Einrichtung zum Anheben der Achsen oder Spieldetektoren 4. Ortsfester Bremsprüfstand ! ! Jedoch entbehrlich, sofern nur Fahrzeuge mit Vmax/zul <40km/h untersucht werden. ! ! !1) !1) ! 1) 2092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP Untersuchungsstellen Anforderungen Prüfstellen Prüfstützpunkte Prüfplätze 5. Schreibendes Bremsmessgerät 6. Prüfgerät zur Funktionsprüfung von Druckluftbremsanlagen 7. Fußkraftmessgerät (Bremsanlagen) 8. Druckluftbeschaffungsanlage ausreichender Größe und Leistung 9. Füll- und Entlüftergerät sowie Pedalstütze (Prüfung) für Hydraulikbremsanlagen 10. Mess- und Prüfgeräte 10.1 zur Prüfung einzelner Bremsaggregate und Bremsventile 10.2 zur Prüfung des Luftpressers 11. Bandmaß ( 20 m), Stoppuhr 12. ­ Scheinwerfereinstellprüfgerät oder senkrechte Prüffläche und ­ ebene Flächen für die Aufstellung des Fahrzeugs 13. Prüfgerät für die elektrischen Verbindungseinrichtungen zwischen Kraftfahrzeug und Anhänger ! ! 2) ! 2) ! 2) !3 ) !4) !4) !3 ) !10) -- -- -- -- -- -- ! -- -- -- !5 ) -- -- -- ! 6) -- -- -- !6 ) ! ! ! ! ! ! ! -- ! ! ! ! Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 2093 Untersuchungsstellen Anforderungen Prüfstellen Prüfstützpunkte Prüfplätze Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP 14. Lehren für die Überprüfung von Zugösen und Bolzen der Anhängerkupplung, Zugsattelzapfen, Sattelkupplungen, Kupplungskugeln 15. CO-Messgerät für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor (Anlage XI) 16. Messgeräte zur Messung der Spitzenkraft nach Anhang V der Richtlinie 2001/85/EG 17. Ausstattung mit Spezialwerkzeugen nach Art der zu erledigenden Montagearbeiten 18. Prüfgerät zur Funktionsprüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern Abweichungen nach 4.2: !7 ) !7 ) !7 ) ! !7 ) !7 ) !7 ) ! !7 ) !7 ) !7 ) ! !7 ) !7 ) !7 ) ! !8 ) !8 ) !8 ) -- !9 ) !9 ) !9 ) !9 ) -- -- -- ! !11) !11) !11) -- 1) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge mit Vmax/zul < 40 km/h geprüft werden oder die nicht auf Bremsprüfstand geprüft werden können. 2) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge untersucht werden, bei denen für die Bremsprüfung ein schreibendes Bremsmessgerät nicht erforderlich ist. 3) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen untersucht und geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen. 4) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen untersucht werden. 5) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Hydraulikbremsanlagen geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen. 6) Entfällt, wenn die aufgeführten Teile nicht instand gesetzt, sondern nur ausgetauscht werden. 7) Ausstattung nur erforderlich, wenn Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen, Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftomnibusse untersucht und geprüft werden. 8) Ausstattung nur erforderlich, wenn Kraftfahrzeuge mit Ottomotor gemäß Anlage XI untersucht werden. 9) Ausstattung nur erforderlich, wenn Kraftomnibusse mit mehr als 22 Fahrgastplätzen untersucht/überprüft werden. 10) Ausstattung erforderlich für Prüfstellen von Technischen Prüfstellen. 11) Ausstattung nur erforderlich, wenn Kraftfahrzeuge untersucht werden, die mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sind." 36. Anlage IX wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Anlage IX ,,(§ 29 Abs. 2 bis 6)" wird durch die Angabe ,,(§ 29 Abs. 2, 3, 5 bis 8)" ersetzt. b) In der Überschrift wird das Wort ,,Überwachung" durch das Wort ,,Untersuchung" ersetzt. c) In der abgebildeten Plakette wird die Angabe ,,83" für das Durchführungsjahr durch die Angabe ,,03" ersetzt. d) In Nummer 1 werden die Sätze 3, 4 und 5 wie folgt gefasst: 2094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 ,,Die Farbe des Untergrunds ist nach dem Kalenderjahr zu bestimmen, in dem das Fahrzeug zur nächsten Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss (Durchführungsjahr). Sie ist für das Durchführungsjahr 2003 2004 2005 2006 2007 2008 gelb braun rosa grün orange blau. Die Farben wiederholen sich für die folgenden Durchführungsjahre jeweils in dieser Reihenfolge." e) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Die Jahreszahl wird durch die letzten beiden Ziffern des Durchführungsjahres im Mittelkreis angegeben; sie ist in Engschrift auszuführen." f) In Nummer 4 wird das Wort ,,Anmeldemonat" durch das Wort ,,Durchführungsmonat" ersetzt. 37. Der Anhang wird wie folgt geändert: a) Am Ende der Bestimmungen, die zu § 30a Abs. 3 anzuwenden sind, wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Satz angefügt: ,,geändert durch die a) Richtlinie 2002/41/EG der Kommission vom 17. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 133 S. 17)." b) Nach den zu § 30c Abs. 3 anzuwendenden Bestimmungen werden folgende Bestimmungen eingefügt: Zur Vorschrift des ,,§ 30d Abs. 1, 2, 3 sind folgende Bestimmungen anzuwenden: Anhänge I bis VI, VIII, IX der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge der Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl. EG 2002 Nr. L 42 S. 1). der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl. EG 2002 Nr. L 42 S.1). der Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den vorderen Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 203 S. 9)." § 30d Abs. 4 Anhang VII § 32b Abs. 4 Anhang II c) Am Ende der Bestimmungen, die zu § 34 Abs. 11 anzuwenden sind, wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Satz angefügt: ,,geändert durch die a) Richtlinie 2003/19/EG der Kommission vom 21. März 2003 (ABl. EU Nr. L 79 S. 6)." d) Der Anwendungsbereich des ,,§ 35a Abs. 4, 6 und 7" wird in ,,§ 35a Abs. 4, 6, 7 und 12" geändert. Die Angabe ,,Abschnitt 1 und 3, Anhang XV" wird durch die Angabe ,,Abschnitte 1 und 3, Anhänge XV und XVII" ersetzt. Am Ende wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe i angefügt: ,,i) Richtlinie 2000/3/EG der Kommission vom 22. Februar 2000 (ABl. EG Nr. L 53 S. 1)." e) Am Ende der Bestimmungen, die zu § 38a Abs. 2 anzuwenden sind, wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Satz angefügt: ,,geändert durch die a) Richtlinie 1999/23/EG der Kommission vom 9. April 1999 (ABl. EG Nr. L 104 S. 13)." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 f) Nach den zu § 41 Abs. 20 anzuwendenden Bestimmungen wird folgende Bestimmung eingefügt: Zur Vorschrift des ,,§ 41a Abs. 3 2095 sind folgende Bestimmungen anzuwenden: Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter (ABl. EG Nr. L 220 S. 48, 1990 Nr. L 31 S. 46), geändert durch die a) Richtlinie 90/488/EWG des Rates vom 17. September 1990 (ABl. EG Nr. L 270 S. 25), b) Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1)." g) Die zu § 45 Abs. 4 anzuwendenden Bestimmungen werden wie folgt gefasst: Zur Vorschrift des ,,§ 45 Abs. 4 sind folgende Bestimmungen anzuwenden: a) Anhang I Anlage 1 und 2 der Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 20. März 1970 über die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 76 S. 23), geändert durch die a) Richtlinie 79/490/EWG der Kommission vom 18. April 1979 (ABl. EG Nr. L 128 S. 22), b) Richtlinie 81/333/EWG der Kommission vom 13. April 1981 (ABl. EG Nr. L 131 S. 4), c) Richtlinie 97/19/EWG der Kommission vom 18. April 1997 (ABl. EG Nr. L 125 S. 1), d) Richtlinie 2000/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 (ABl. EG Nr. L 106 S. 7), b) Kapitel 6 Anhang I Anlage 1 Anhang II (ohne Anlagen) der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1)." h) Nach den zu § 49 Abs. 2 Nr. 4 anzuwendenden Bestimmungen werden folgende Bestimmungen eingefügt: Zur Vorschrift des ,,§ 49a Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 sind folgende Bestimmungen anzuwenden: ECE-Regelung Nr. 87 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Tagfahrleuchten für Kraftfahrzeuge (BGBl. 1995 II S. 36)." i) Die zu § 57 Abs. 2 anzuwendenden Bestimmungen werden wie folgt gefasst: Zur Vorschrift des ,,§ 57 Abs. 2 sind folgende Bestimmungen anzuwenden: a) Anhang II (ohne Anlagen) der Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmessgerät in Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 196 S. 1), geändert durch die a) Richtlinie 97/39/EG der Kommission vom 24. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 177 S. 15), b) Anhang (ohne Anlagen) der Richtlinie 2000/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über den Geschwindigkeitsmesser von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 106 S. 1)." j) Am Ende der Bestimmungen, die zu § 61 Abs. 3 anzuwenden sind, wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Satz angefügt: ,,geändert durch die a) Richtlinie 2000/72/EG der Kommission vom 22. November 2000 (ABl. EG Nr. L 300 S. 18)." 2096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes das Wort ,,Zulassungsstelle" durch das Wort ,,Zulassungsbehörde" ersetzt. Artikel 5 Änderung der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile In § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Verordnung über die EGTypgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile vom 9. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3755), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1090) geändert worden ist, wird das Wort ,,Zulassungsstelle" jeweils durch das Wort ,,Zulassungsbehörde" ersetzt. Artikel 6 Änderung der Fahrzeugteileverordnung In der Anlage 1 der Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. März 2000 (BGBl. I S. 310) geändert worden ist, wird in Nummer 7 die Angabe ,,§ 35d Abs. 3," gestrichen. Artikel 7 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr Im 3. Abschnitt der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 709) geändert worden ist, werden in der Gebührennummer 413 folgende Einzelgebühren geändert: 1. In der Gebührennummer 413.4.3 wird in der Spalte 5 die Angabe ,,53,70 bis 66,50" durch die Angabe ,,58,70 bis 71,50" ersetzt, 2. in der Gebührennummer 413.4.4 wird in der Spalte 5 die Angabe ,,58,80 bis 74,10" durch die Angabe ,,63,80 bis 79,10" ersetzt, 3. in der Gebührennummer 413.4.5 wird in der Spalte 5 die Angabe ,,66,50 bis 81,80" durch die Angabe ,,71,50 bis 86,80" ersetzt, 4. in der Gebührennummer 413.4.6 wird in der Spalte 5 die Angabe ,,79,30 bis 97,10" durch die Angabe ,,84,30 bis 102,10" ersetzt. Artikel 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die 44. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 1. April 1993 (BGBl. I S. 438), geändert durch die Verordnung vom 22. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1534), außer Kraft. § 2 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854), die durch Artikel 2a des Gesetzes vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,1. Eine Person, die ein Studium des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der Elektrotechnik an einer deutschen Universität oder Technischen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat, amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr ist oder die die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt; sie braucht jedoch einer Technischen Prüfstelle nicht anzugehören und ihre fachliche Eignung nicht durch eine Prüfung nachgewiesen zu haben;". Artikel 3 Änderung der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr Die in Muster 1 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3267) geändert worden ist, unter Buchstabe b wiedergegebene Musterzeichnung wird durch die in der Anlage zu dieser Verordnung wiedergegebene Musterzeichnung ersetzt. Artikel 4 Änderung von Ausnahmeverordnungen zur StVZO 1. In § 3 der Sechsten Ausnahmeverordnung zur StVZO in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-1-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 408 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird das Wort ,,Zulassungsstelle" durch das Wort ,,Zulassungsbehörde" ersetzt. 2. In § 1 Abs. 2 Satz 2 der Fünfzehnten Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 28. Februar 1967 (BGBl. I S. 263), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1090) geändert worden ist, wird die Angabe ,,Düsseldorf" durch die Angabe ,,ZMK, Hardter Straße 9, 41179 Mönchengladbach/ Rheindahlen" ersetzt. 3. In § 1 Abs. 2 und 4 der 48. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 3. August 1994 (BGBl. I S. 2102) wird jeweils das Wort ,,Zulassungsstelle" durch das Wort ,,Zulassungsbehörde" ersetzt. 4. In § 1 Abs. 2 Satz 2 der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 15. September 1994 (BGBl. I S. 2416) wird Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 Der Bundesrat hat zugestimmt. 2097 Berlin, den 22. Oktober 2003 Der Bundesminister f ü r V e r k e h r, B a u - u n d Wo h n u n g s w e s e n Manfred Stolpe Anlage (zu Artikel 3) ,,b) Zweizeiliges Kennzeichen * Mindestmaß 8mm ** 8mm bis 10mm *** Bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280mm"