Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 53 vom 05.11.2003  - Seite 2146 bis 2148 - Zweites Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze

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2146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2003 Zweites Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze Vom 31. Oktober 2003 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung." c) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Zollkodex-Durchführungsverordnung im Sinne dieses Gesetzes ist die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 881/2003 der Kommission vom 21. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 134 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Freizonen" die Wörter ,,des Kontrolltyps I" eingefügt. Artikel 1 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3105), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Verkehr mit Waren über die Grenze des Zollgebiets der Europäischen Gemeinschaften (Zollgebiet der Gemeinschaft) sowie über die Grenzen von Freizonen im Sinne des Artikels 167 Abs. 3 des Zollkodex in Verbindung mit Artikel 799 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsverordnung (Freizonen des Kontrolltyps I) wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich überwacht." b) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Zollkodex im Sinne dieses Gesetzes ist die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2003 b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Freizonen" die Wörter ,,des Kontrolltyps I" eingefügt. 3. In § 3 Abs. 1 werden nach dem Wort ,,Freizonen" die Wörter ,,des Kontrolltyps I" eingefügt. 4. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort ,,zureichender" das Wort ,,tatsächlicher" eingefügt. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Im Rahmen der Erfassung des Warenverkehrs kann durch Überholung am Ort der Gestellung geprüft werden, ob Nichtgemeinschaftswaren eingeführt worden sind oder ob der Gestellungspflicht vollständig genügt worden ist. Stehen dafür erforderliche Einrichtungen am Amtsplatz oder einem anderen für die Gestellung zugelassenen Ort nicht zur Verfügung, so kann für die Überholung der nächste geeignete Ort bestimmt werden. Der Gestellungspflichtige hat die Überholung zu ermöglichen. Er hat dabei selbst oder durch andere auf seine Kosten und Gefahr die erforderliche Hilfe nach zollamtlicher Anweisung zu leisten. Er hat auf Verlangen schwer feststellbare, zur Aufnahme von Waren geeignete Stellen anzugeben sowie Beschreibungen des Beförderungsmittels, Verzeichnisse der Ausrüstungsstücke und Ersatzteile und andere Unterlagen über das Beförderungsmittel vorzulegen. Diese Pflichten treffen für das Beförderungsmittel den Fahrzeugführer." 5. § 11 wird aufgehoben. 6. In § 14 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Freizonen" die Wörter ,,des Kontrolltyps I" eingefügt. 7. In § 15 Abs. 4 wird nach dem Wort ,,Freizonen" der Klammerzusatz ,,(§ 20 Abs. 1)" durch die Wörter ,,des Kontrolltyps I" ersetzt. 8. § 17 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen sind Zollstellen im Sinne des Artikels 4 Nr. 4 des Zollkodex." 9. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: ,,§ 17a Zentralstelle für Risikoanalyse Die Dienststellen der Zollverwaltung, insbesondere der Zollabfertigungs- und Prüfungsdienst, werden bei ihrer Aufgabenwahrnehmung von einer Zentralstelle durch ein automationsgestütztes System der Risikoanalyse unterstützt. Die konkreten Aufgaben der Zentralstelle im Rahmen des § 1, ihren Sitz sowie ihre Organisation und Ausstattung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen." 10. Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Bundesministerium der Finanzen kann den Kontrolltyp bestehender Freizonen (Artikel 166 des Zollkodex in Verbindung mit Artikel 799 der Zollkodex-Durchführungsverordnung) tungsakt ändern." 11. § 23 wird wie folgt gefasst: ,,§ 23 durch 2147 Verwal- Überwachung von Freizonen des Kontrolltyps I Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherung der Begrenzungen von Freizonen des Kontrolltyps I, insbesondere zur Ausgestaltung der Umzäunung, das Nähere durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen." 12. § 28 Abs. 3 wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 6 folgende Angabe eingefügt: ,,§ 6a Besondere Aufgaben". 2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: ,,§ 6a Besondere Aufgaben (1) Liegen Tatsachen vor, die darauf schließen lassen, dass von einem Institut angenommene Einlagen, sonstige dem Institut anvertraute Vermögenswerte oder eine Finanztransaktion der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches dienen oder im Falle der Durchführung einer Finanztransaktion dienen würden, kann die Bundesanstalt 1. der Geschäftsführung des Instituts Anweisungen erteilen, 2. dem Institut Verfügungen von einem bei ihm geführten Konto oder Depot untersagen, 3. dem Institut die Durchführung von sonstigen Finanztransaktionen untersagen. (2) Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 liegen in der Regel insbesondere dann vor, wenn es sich bei dem Inhaber eines Kontos oder Depots, dessen Verfügungsberechtigten oder dem Kunden eines Instituts um eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung handelt, deren Name in die im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus angenommene Liste des Rates der Europäischen Union zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates 2001/931/GASP vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. EG Nr. L 344 S. 93) in der jeweils geltenden Fassung aufgenommen wurde. (3) Die Bundesanstalt kann Vermögenswerte, die einer Anordnung nach Absatz 1 unterliegen, im Einzelfall auf Antrag der betroffenen natürlichen oder 2148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2003 3. In § 49 wird nach der Angabe ,,§ 2b Abs. 1a Satz 1 und Abs. 2 Satz 1," die Angabe ,,des § 6a," eingefügt. 4. § 56 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt: ,,1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6a Abs. 1 zuwiderhandelt,". b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a. juristischen Person oder einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung freigeben, soweit diese der Deckung des notwendigen Lebensunterhalts der Person oder ihrer Familienmitglieder, der Bezahlung von Versorgungsleistungen, Unterhaltsleistungen oder vergleichbaren Zwecken dienen. (4) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist aufzuheben, sobald und soweit der Anordnungsgrund nicht mehr vorliegt. (5) Gegen eine Anordnung nach Absatz 1 kann das Institut oder ein anderer Beschwerter Widerspruch erheben. (6) Die Möglichkeit zur Anordnung von Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes bleibt unberührt." Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 31. Oktober 2003 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel