Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 53 vom 05.11.2003  - Seite 2162 bis 2162 - Verordnung über die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Aufwendungen bei der Anhörung im Anerkennungsverfahren als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer (KDV-Erstattungsverordnung - KDVErstattV)

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2162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2003 Verordnung über die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Aufwendungen bei der Anhörung im Anerkennungsverfahren als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer (KDV-Erstattungsverordnung ­ KDVErstattV) Vom 3. November 2003 Auf Grund des § 6 Abs. 6 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes vom 9. August 2003 (BGBl. I S. 1593) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: §2 Tagegeld, Übernachtungsgeld Für das Tage- und Übernachtungsgeld gelten die Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung. §3 Verdienstausfall, notwendige Aufwendungen (1) Soweit eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts nach § 6 Abs. 5 Satz 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes hat, wird auf Antrag eine Entschädigung für Verdienstausfall gewährt. Sie richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Die letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat eine Bescheinigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers beizubringen, aus der die Dauer der ausgefallenen Arbeitszeit und die Höhe des Verdienstausfalls ersichtlich sind. (2) Die notwendigen Aufwendungen nach § 6 Abs. 5 Satz 3 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes werden nur erstattet, soweit sie nachgewiesen werden und die Vertretung die beruflichen Aufgaben der Antragstellerin oder des Antragstellers in vollem Umfang wahrnehmen kann. Erstattungsfähig ist die angemessene und in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen übliche Vergütung. §4 (3) Erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller vom Bundesamt für den Zivildienst einen Fahrgutschein der Deutschen Bahn AG, entfällt die Kostenerstattung für Fahrten mit der Deutschen Bahn AG. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. §1 Fahrkosten, Wegstreckenentschädigung (1) Der Antragstellerin oder dem Antragsteller werden auf Antrag die notwendigen Fahrkosten erstattet. Notwendig sind die Fahrkosten, die für die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel der niedrigsten Beförderungsklasse zwischen der Wohnung und dem Ort der Anhörung tatsächlich entstehen. Reist die Antragstellerin oder der Antragsteller von einem anderen Ort als dem Wohnort an oder dorthin zurück, werden hierdurch entstehende Mehrkosten nur erstattet, wenn das Bundesamt für den Zivildienst zugestimmt hat. Die Kosten für die Benutzung einer höheren Beförderungsklasse werden auch dann nicht erstattet, wenn ein Zug benutzt wird, der nur eine höhere Klasse führt. (2) Benutzt die Antragstellerin oder der Antragsteller ein Kraftfahrzeug, wird die nach der Kraftfahrzeugklasse niedrigste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Absatz 1 Satz 3 ist anzuwenden. Parkgebühren werden nicht erstattet. Berlin, den 3. November 2003 Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Renate Schmidt